Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer
in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Förderung zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft einschließlich der Aquakultur. Die Richtlinie verfolgt im Hinblick auf die angestrebte Ausdehnung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft das Hauptziel der System(weiter)entwicklung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft mit folgenden Zielen:
- –
-
die Leistungsfähigkeit ökologischer Produktionssysteme (einschließlich Aquakultur) entlang der gesamten Wertschöpfungskette weiterzuentwickeln bei gleichzeitigem Erhalt und weiterer Steigerung des Beitrags dieser Produktionssysteme zu gesellschaftlichen und sozialen Leistungen (Klimaschutz, Klimaanpassung, Biodiversität, Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit, Tiergesundheit, Tierschutz und Tierwohl, Lebensmittelqualität inklusive Lebensmittelsicherheit, One-Health-Ansatz),
- –
-
die (produktionstechnischen) Hemmnisse und Schwierigkeiten, die mit der (System-)Umstellung auf eine ökologische Wirtschaftsweise verbunden sind, weiter zu vermindern,
- –
-
Konzepte für die Gestaltung der Rahmenbedingungen sowie das Skalieren systemischer Innovation und ökologischer Produktionssysteme entlang der Wertschöpfungskette weiter zu konkretisieren.
Es sollen somit bedeutsame Wissens- und Erfahrungslücken in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft geschlossen, ökologische Produktionssysteme weiterentwickelt und damit die Wettbewerbsfähigkeit der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Vermarktung ökologischer Produkte nachhaltig gestärkt werden.
Die Förderung umfasst Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung, der experimentellen Entwicklung sowie (Durchführungs-)Studien, Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die für alle im betreffenden Sektor oder Teilsektor von allgemeinem Interesse sind. Die Zuwendungen sollen die Entwicklung und Umsetzung von Forschungsergebnissen und die Anwendung neuer Erfolg versprechender und beispielhafter Verfahren ermöglichen, die ohne Förderung nicht oder nur erheblich verzögert durchgeführt werden. Um eine rasche Umsetzung der im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis zu erreichen, soll mit Bezug zu Forschungsvorhaben auch der Transfer von Wissen und Technologie in die Praxis unterstützt und vorangetrieben werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Standardrichtlinien der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Förderung von Vorhaben1 nach dieser Richtlinie ist mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)2, insbesondere Artikel 25 und 30, sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV3, insbesondere Artikel 21 und Artikel 38, von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
2 Gegenstand der Förderung
Der ökologische Landbau ist gekennzeichnet durch seinen systemorientierten Ansatz einer besonders ressourcenschonenden, umweltverträglichen und nachhaltigen Wirtschaftsform und trägt damit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung in besonderem Maße Rechnung. Die nachhaltigen Wirtschaftsformen werden bestimmt durch eine effiziente Nutzung der eingesetzten Produktionsfaktoren, eine möglichst geringe Beeinträchtigung von Biodiversität und den natürlichen Umweltressourcen sowie durch eine Tierhaltung, die sich an den natürlichen, artspezifischen Verhaltensweisen der Tiere orientiert. Aufgrund umweltgerechter und ressourcenschonender und gleichzeitig effizienter Landbewirtschaftung sowie der Umsetzung tiergerechter Haltungssysteme erfolgt somit die Erzeugung hochwertiger ökologischer Agrarprodukte. Daran schließt sich die ökologische Lebensmittelwirtschaft an, die die ökologischen Rohstoffe zu hochwertigen Produkten verarbeitet. Diese trägt in besonderem Maße zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Öko-Landbaus bei und ist Innovationstreiber für ein nachhaltiges Wirtschaften.
Mit der Richtlinie sollen neben grundlagen- und entwicklungsorientierten Forschungsprojekten insbesondere praxisorientierte Projekte – auch mit modellhaftem Charakter – und ein möglichst rascher Technologie- und Wissenstransfer von Forschungsergebnissen in landwirtschaftliche Betriebe, Verarbeitungsbetriebe und Handelsunternehmen bis hin zu den Verbrauchern und Verbraucherinnen gefördert werden. Zudem kann eine Förderung von Status-quo-Analysen sowie Meta-Studien zur Erreichung der Ziele erfolgen.
Die nachfolgend dargestellten Themen stellen Unterziele zu den in Nummer 1.1 genannten übergeordneten Zielen des Bundes dar. Sie werden in einzelnen Bekanntmachungen weiter konkretisiert und aufbereitet. Um den Beitrag der einzelnen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu den Unterzielen dieser Richtlinie beschreiben zu können, enthalten die Bekanntmachungen Vorgaben hinsichtlich der Darstellung dieses Beitrags durch die potenziellen Projektnehmer. Damit wird dann im Rückschluss eine Erfolgsmessung über die Erreichung der übergeordneten Ziele dieser Richtlinie möglich.
Mit der Förderung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft einschließlich der Aquakultur soll ein Beitrag insbesondere zu folgenden Unterzielen in den verschiedenen Themenfeldern geleistet werden.
2.1 Übergreifende Themen
- 2.1.1
-
Förderung und Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschaftsprinzips auf betrieblicher/regionaler Ebene, um dadurch die Ressourceneffizienz der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft zu steigern (Weiterentwicklung von langfristig angelegten Verfahren mit dem Ziel, die ökologischen, ökonomischen und sozialen Anforderungen an eine ökologische Erzeugung voranzutreiben),
- 2.1.2
-
Klima(folgen)anpassung und die Steigerung der Klimaresilienz,
- 2.1.3
-
Klimaschutz und die Verringerung der Emission von Treibhausgasen,
- 2.1.4
-
Weiterentwicklung und Berücksichtigung von Ökosystemleistungen und des gesellschaftlichen Nutzens,
- 2.1.5
-
Bilanzierung und Honorierung von gesellschaftlichen Leistungen (ökologisch, wirtschaftlich und sozial),
- 2.1.6
-
Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitskriterien in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft,
- 2.1.7
-
Weiterentwicklung ökologischer Nutzungssysteme zur Verbesserung des Einklangs zwischen nachhaltiger Nutzung und Erhaltung der biologischen Vielfalt,
- 2.1.8
-
Erschließung des Leistungspotenzials genetischer Ressourcen,
- 2.1.9
-
Erhaltung und Förderung der Vielfalt auf innerartlicher, Arten- und Ökosystemebene (unter anderem durch nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen),
- 2.1.10
-
Weiterentwicklung von Marktanreizen zur Ressourceneinsparung,
- 2.1.11
-
Weiterentwicklung von Wissenstransfer- und Informationssystemen,
- 2.1.12
-
Technik-Folgen-Abschätzungen innovativer neu entwickelter Methoden und Verfahren,
- 2.1.13
-
Entwicklung und Verbesserung von Maschinen und Geräten, Entwicklung von innovativen Technologien und Verfahren zur Verwendung in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft,
- 2.1.14
-
Spezifische Erfassung von Daten und Prozessen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft.
2.2 Ökologischer Pflanzenbau
Allgemeine Weiterentwicklung der Produktionsverfahren aller Produktionsrichtungen des ökologischen Pflanzenbaus (unter anderem Ackerbau, Grünland, Gartenbau inklusive Gemüse-, Obstbau, Sonderkulturen und Baumschulen, Wein- und Hopfenanbau sowie Agroforstsysteme) entlang der Wertschöpfungskette. Entwicklung stabiler Agrarökosysteme.
- 2.2.1
-
Weiterentwicklung von Anbausystemen für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels,
- 2.2.2
-
Weiterentwicklung von Produktionssystemen für viehlos wirtschaftende Betriebe,
- 2.2.3
-
Erhalt und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit (unter anderem Humusaufbau, schonende Bodenbearbeitung, Erosionsprävention, Saatverfahren, Nährstoffmanagement, Verbesserung und Weiterentwicklung von Fruchtfolgen einschließlich Zwischenfruchtanbau, Stärkung Bodenmikrobiom),
- 2.2.4
-
Entwicklung von Konzepten zur Regulierung von Krankheiten, Schaderregern und Beikräutern – Weiterentwicklung des „ökosystemaren Pflanzenschutzes“,
- 2.2.5
-
Entwicklung von vielfältigen Anbausystemen und Erhöhung der Kulturpflanzenvielfalt (u. a. unter Berücksichtigung von sich selbst stabilisierenden Pflanzengemeinschaften und Optimierung der Wechselwirkungen von Pflanzen, Erweiterung der Fruchtfolge),
- 2.2.6
-
Züchtungsforschung als Grundlage für die Züchtung neuer Sorten sowie Beitrag für die Weiterentwicklung bereits verfügbarer Sorten, -mischungen und Artgemengen im Hinblick auf die Zielsetzungen und Bedingungen des ökologischen Landbaus,
- 2.2.7
-
Nachhaltige Steigerung und Sicherung des Ertrags und der Ertragsstabilität (agronomische Merkmale, Verbesserung der Resistenz bzw. Toleranz gegen biotische und abiotische Schadfaktoren, Erschließung des Leistungspotenzials genetischer Ressourcen und Prebreeding),
- 2.2.8
-
Entwicklung von Züchtungszielen und -konzepten und -methoden für den ökologischen Landbau,
- 2.2.9
-
Optimierung des Wassermanagements (unter anderem standortangepasste Konzepte zur Wasserspeicherung und Bewässerung),
- 2.2.10
-
Verbesserung des Gewässerschutzes,
- 2.2.11
-
Weiterentwicklung des Nährstoffmanagements.
2.3 Ökologische Tierhaltung
Allgemeine Weiterentwicklung der Produktionssysteme aller Produktionsrichtungen der ökologischen Tierhaltung (Wiederkäuer, kleine Wiederkäuer, Geflügel, Schweine, Bienen, Aquakultur, sonstige Tierarten) entlang der Wertschöpfungskette.
- 2.3.1
-
Verbesserung der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Tierwohls,
- 2.3.2
-
Entwicklung spezifischer Zuchtziele und Zielsetzungen für ökologische Tierhaltungs- und Managementsysteme,
- 2.3.3
-
Entwicklung und Verbesserung therapeutischer und präventiver Konzepte für ökologische Tierhaltungen,
- 2.3.4
-
Steigerung des Gesundheitszustands der Tiere (unter anderem durch die Reduktion des Auftretens von Infektionserkrankungen des Respirationstraktes und des Magen-Darm-Traktes),
- 2.3.5
-
Verbesserung des betrieblichen Gesundheits- und Hygienemanagements und die Erhöhung der Biosicherheit,
- 2.3.6
-
Entwicklung, Weiterentwicklung und Verbesserung von Konzepten und Möglichkeiten für kurze Wege und besonders tiergerechte Transporte zu (regionalen) Schlachtbetrieben sowie zur mobilen Schlachtung,
- 2.3.7
-
Entwicklung von besonders tiergerechten und betriebswirtschaftlich tragfähigen Haltungs-, Stallbau- und Managementsystemen,
- 2.3.8
-
Weiterentwicklung von Fütterungskonzepten mit dem Ziel einer umweltverträglichen 100 % Bio-Fütterung aus regional erzeugten Futtermitteln,
- 2.3.9
-
Optimierung und Anpassung von Fütterungsverfahren und der Futterrationsgestaltung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit,
- 2.3.10
-
Verbesserung und Weiterentwicklung innovativer und nachhaltiger Haltungs- und Managementsysteme unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Tiere sowie Minimierung der Emissionsbelastung, Optimierung der Nährstoffkreisläufe und Anpassungen an die klimatischen Verhältnisse,
- 2.3.11
-
Konzeptionen und Weiterentwicklungen resilienter Produktionssysteme in der ökologischen Tierhaltung.
2.4 Qualität, Verarbeitung, Lagerung, Logistik, Vermarktung und Sicherheit ökologisch erzeugter Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette
- 2.4.1
-
Stärkung und Verbesserung der nachhaltigen Verarbeitung (inklusive Verpackung) und Vermarktung und Nutzbarmachung des Potenzials der Produktions- und Prozesskette inklusive Verbesserung technologischer Aspekte (z. B. Produkteigenschaften) und sensorischer Eigenschaften,
- 2.4.2
-
Stärkung und Verbesserung der Sicherheit (unter anderem Minimierung unerwünschter Stoffe),
- 2.4.3
-
Erfassung ökologisch erzeugter Produkte,
- 2.4.4
-
Weiterentwicklung von sozialen und ökologischen Standards in der Verarbeitung und Vermarktung,
- 2.4.5
-
Optimierung der Lagerung (inklusive Haltbarmachung),
- 2.4.6
-
Entwicklung von Konzepten zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten,
- 2.4.7
-
Entwicklung und Verbesserung handwerklicher Verarbeitungsmethoden sowie spezieller Technologien, Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffe,
- 2.4.8
-
Weiterentwicklung von Untersuchungsmethoden zur Darstellung, Erfassung und Prüfung der Qualität und Authentizität ökologischer Lebensmittel,
- 2.4.9
-
Verbesserung der Qualität (Eignungswert, Genusswert, Gesundheitswert),
- 2.4.10
-
Konzepte zur Begrenzung der Gefahr der Kontamination von Betriebsmitteln und Erzeugnissen mit gentechnisch veränderten Organismen und nicht zugelassenen Stoffen (z. B. Pflanzenschutzmittel-Kontaminanten),
- 2.4.11
-
Weiterentwicklung von Qualitätsmanagementsystemen entlang der Wertschöpfungskette,
- 2.4.12
-
Etablierung und Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten mit kurzen Transportwegen und somit reduzierten transportbedingten Treibhausgasemissionen,
- 2.4.13
-
Steigerung und Erhalt der wirtschaftlichen Resilienz entlang der Wertschöpfungskette,
- 2.4.14
-
Steigerung des Einsatzes ökologischer Lebensmittel in der Außer-Haus-Verpflegung,
- 2.4.15
-
Durchführung von Markt- und Verbraucheranalysen,
- 2.4.16
-
Ermittlung von Verbrauchererwartungen,
- 2.4.17
-
Entwicklung von Konzepten zur Verbraucherkommunikation,
- 2.4.18
-
Stärkung der Nachfrage nach ökologisch erzeugten Produkten,
- 2.4.19
-
Entwicklung von Konzepten erfolgreicher Vermarktungsinitiativen und Ermittlung von Erfolgsfaktoren,
- 2.4.20
-
Verbesserung der Koordinierung von Angebots- und Nachfrageentwicklung,
- 2.4.21
-
Ausbau und Diversifizierung von Vermarktungskanälen wie die Außer-Haus-Verpflegung und Direktvermarktung.
2.5 Ernährung
- 2.5.1
-
Förderung einer nachhaltigen ökologischen und bedarfsgerechten, gesundheitsförderlichen Ernährungsweise hinsichtlich der ökologischen Lebensmittelproduktion und Management der Lebensmittelversorgung und Informationen hierzu,
- 2.5.2
-
Untersuchung von Ernährungsgewohnheiten und -verhalten.
2.6 Rechtliche und politische Rahmenbedingungen
- 2.6.1
-
Evaluierung und Ermittlung des notwendigen Anpassungsbedarfs der nationalen und internationalen Rechtsetzung, Richtlinien und Standards mit Bezug zum ökologischen Landbau und/oder der ökologischen Lebensmittelwirtschaft, Ableitung von politischem Handlungsbedarf,
- 2.6.2
-
Entwicklung von Anwendungshilfen für den Vollzug von nationalem und EU-Bio-Recht,
- 2.6.3
-
Weiterentwicklung von Zertifizierungs- und Kontrollsystemen,
- 2.6.4
-
Evaluierung und Ermittlung von Schwachstellen von Fördermaßnahmen,
- 2.6.5
-
wissenschaftliche Begleitstudien zu laufenden Förderprogrammen,
- 2.6.6
-
Identifizierung von wirksamen politischen Steuerungsinstrumenten und Analyse ihrer mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen,
- 2.6.7
-
Entwicklung von Konzepten zur Weiterentwicklung des ökologischen Landbaus und/oder der ökologischen Lebensmittelwirtschaft.
Die Vorhaben müssen neuartig sein und gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu erheblichen Vorteilen führen. Systemische Ansätze werden dabei bevorzugt gefördert.
Genereller Förderausschluss
Nicht gefördert werden
- –
-
Kosten zur Erhöhung der Fangkapazität, ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung, sowie Aufwendungen für den Kauf oder den Bau von Fischereifahrzeugen,
- –
-
Kosten für Unterlagen, die zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Listung von Pflanzenstärkungsmitteln benötigt werden,
- –
-
Vorhaben, wenn die Förderung gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/20134 festgelegten Verbote oder Beschränkungen verstoßen würde, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen,
- –
-
Vorhaben, deren primäres Ziel die Verbesserung der Erzeugung, der Verarbeitung oder Vermarktung von nachwachsenden Rohstoffen ist.
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden unabhängig von der gewählten Rechtsform
- a)
-
Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie
- b)
-
Unternehmen, insbesondere kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472. Im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können Beihilfen für Großunternehmen nur gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können auch Nichtregierungsorganisationen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Verbände als Einrichtungen im Sinne von Buchstabe a oder als Unternehmen im Sinne von Buchstabe b gefördert werden.
Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- –
-
bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bzw. Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt,
- –
-
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind oder
- –
-
die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4 Formen der Förderung
4.1 Grundlagenforschung
Im Rahmen der Grundlagenforschung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 84 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Merkmale erfüllen:
Die Grundlagenforschung umfasst experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeit dienen.
Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen, liegen unter dem Schwellenwert von 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen.
4.2 Industrielle Forschung
Im Rahmen der industriellen Forschung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 85 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Merkmale erfüllen:
Die industrielle Forschung umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Sytemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, liegen unter dem Schwellenwert von 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.
4.3 Experimentelle Entwicklung
Im Rahmen der experimentellen Entwicklung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 86 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Merkmale erfüllen:
Die experimentelle Entwicklung umfasst Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben liegen unter dem Schwellenwert von 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
4.4 Durchführbarkeitsstudien
Im Rahmen von Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 87 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 folgende Merkmale erfüllen:
Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich sind und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hat.
Die Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten liegen unter dem Schwellenwert von 7,5 Millionen Euro pro Studie. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
4.5 Wissenstransfer5 und Informationsmaßnahmen
Im Rahmen von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind Vorhaben zu Gunsten von im Agrarsektor tätigen KMU förderungsfähig. Die Förderung bezieht sich gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen. Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen. Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.
5 Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Intensität der Förderung
Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung für Vorhaben gemäß Artikel 25 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Projekte und Maßnahmen gemäß Artikel 21 und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt.
5.1.1 Förderung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014:
Die Beihilfeintensität pro Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- a)
-
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
- b)
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
- c)
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
- d)
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
- –
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- –
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- b)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichungen, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
5.1.2 Förderung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472:
Die Beihilfeintensität von Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Fischerei und Aquakultur bzw. im Agrarsektor beträgt bei Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich maximal bis zu 90 % der beihilfefähigen Kosten und bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis maximal bis zu 100 % der beihilfefähigen Ausgaben.
Es erfolgen keine nichtforschungsbezogenen Zahlungen oder Zahlungen auf der Grundlage der Preise für land- und fischwirtschaftliche Erzeugnisse an land- und fischwirtschaftliche Unternehmen.
5.1.3 Förderung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472:
Die Beihilfeintensität für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen beträgt bei Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich maximal bis zu 90 % der beihilfefähigen Kosten und bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis maximal bis zu 100 % der beihilfefähigen Ausgaben.
Bei Demonstrationsprojekten ist der Beihilfebetrag für Investitionskosten gemäß Artikel 21 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.
5.2 Förderfähige Ausgaben und Kosten
Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie von Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben und Kosten (zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten).
Zuwendungen auf Kostenbasis werden auf nachfolgende, unmittelbar durch das Vorhaben verursachte, nachgewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt. Vorhabenbedingte Selbstkosten sind:
5.2.1 Förderfähige Ausgaben und Kosten bei FuE-Maßnahmen
- –
-
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden);
- –
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
- –
-
Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes (= Arm’s-length-Prinzip) erworben oder lizensiert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden. Die Bedingungen des dem Patenterwerb, der Beratung etc. zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts dürfen sich danach nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden. Zudem dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;
- –
-
zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Projekt entstehen;
- –
-
sonstige Betriebskosten (z. B. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen;
- –
-
im Fall von Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Förderfähigkeit nur im Rahmen von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014): Förderfähig sind die Kosten der Studie.
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 werden die Beihilfen der Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung direkt gewährt. Es werden keine nichtforschungsbezogenen Beihilfen an Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren, verarbeiten oder vermarkten, gewährt. Darüber hinaus umfassen die Beihilfen keine Zahlungen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.
Übt eine Einrichtung für Forschung und/oder Wissensverbreitung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeit getrennt Buch führen.
5.2.2 Förderfähige Ausgaben und Kosten für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472:
- a)
-
Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;
- b)
-
bei Demonstrationsprojekten im Zusammenhang mit Investitionskosten:
- i)
-
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
- ii)
-
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
- iii)
-
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den in den Buchstaben i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;
- iv)
-
Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken;
- c)
-
Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.
Die in Buchstabe a aufgeführten Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.
Die in Buchstabe b aufgeführten Kosten sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts. Dabei ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts beihilfefähig.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. Die Förderung steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.
Die Mitgliedschaft in einer Erzeugergruppierung oder -organisation darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Veranstaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.
5.2.3 Zuwendungen auf Ausgabenbasis
Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gilt die Regelung für Vorhaben auf Kostenbasis entsprechend; jedoch sind Personalausgaben nur für zusätzlich benötigtes Personal, soweit dieses mit dem beantragten Vorhaben beschäftigt ist, förderfähig. Für indirekte Kosten können bis zu 10 % der Personalausgaben gewährt werden. Nicht förderfähig sind bzw. nicht analog angesetzt werden können Geräte, die zur Grundausstattung gehören.
5.2.4 Ausschluss von der Förderung
Von der Förderung ausgeschlossen sind, sofern nicht nach Nummer 5.2.2 Buchstabe b explizit einbezogen,
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der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, auch wenn er in Verbindung mit dem Vorhaben steht,
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eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
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Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen inkl. Standardhard- und -software,
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Kreditbeschaffungskosten, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer,
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Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
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Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
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Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,
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Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten.
Kosten, die vor bzw. durch die Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, können nicht berücksichtigt werden. Da bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft in der Regel der Geschäftsbetrieb weiterläuft, können die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht dem Vorhaben zugerechnet werden; sie sind deshalb nicht zuwendungsfähig. Mehraufwendungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, müssen gegebenenfalls getrennt ermittelt und ausgewiesen werden.
Die Eigenbeteiligung, bezogen auf die Gesamtaufwendungen eines Vorhabens (zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten), kann sowohl aus Eigenleistungen (Sachleistungen, Personal, Infrastruktur oder eigene Finanzmittel) als auch aus Leistungen Dritter (Sachleistungen oder Barmittel) bestehen. Der aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil darf die in Nummer 5.1 genannten Fördersätze nicht überschreiten.
6 Fördervoraussetzungen und -kriterien
Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass
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das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung eines der in Nummer 2 dieser Richtlinie zuzuordnenden Unterziele, die in einer Bekanntmachung konkretisiert worden sind, leistet,
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an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
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das Vorhaben neuartig ist und somit gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu einem erheblichen Vorteil führen kann,
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vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird; hierin ist auch darzulegen, zu welchen Unterzielen der Richtlinie das Vorhaben beitragen wird und wie der Beitrag zur Zielerreichung bei erfolgreicher Vorhabendurchführung zu bewerten ist,
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der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und eine ausreichende personelle und materielle Kapazität zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
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die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geordnet sind und die Verwendung der Bundesmittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann,
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die Gesamtfinanzierung der Vorhaben gesichert ist,
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dargelegt wird, inwieweit ein Wissenstransfer der Forschungsergebnisse in die Praxis vorgesehen ist und wie der Wissenstransfer in diesen Fällen erfolgen soll,
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bei Technologievorhaben zumindest dargelegt wird, wie ein Technologietransfer möglich ist,
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Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten und die Beschreibung der Ziele vor Beginn der Arbeiten unter Angabe des ungefähren Datums der zu erwartenden Ergebnisse mit Internetadresse sowie des Vermerks, dass die Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, im Internet veröffentlicht werden,
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die Forschungsergebnisse ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Endberichts für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet einsehbar gemacht werden; sie sind dort nicht später als andere Informationen zu veröffentlichen, die Mitgliedern einer beliebigen Einrichtung bekannt gegeben werden,
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in den Ergebnissen auch dargelegt wird, zu welchen Unterzielen der Richtlinie ein Beitrag durch das Vorhaben geleistet wurde und wie der Beitrag nach Vorhabendurchführung zu bewerten ist.
Vor Beginn von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Agrarsektor, die eine Förderung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erhalten sollen, werden auf der Internetseite der BLE unter der Fördermaßnahme des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) folgende Angaben gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht: die Ziele des geförderten Projekts, der voraussichtliche Termin der Veröffentlichung der von dem Projekt erwarteten Ergebnisse sowie der Hinweis, dass die Ergebnisse allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen. Auf der Internetseite der BLE und des Bundesprogramms werden auch die Ergebnisse der Projekte ab dem Tag zur Verfügung gestellt, an dem das jeweilige Projekt endet oder ab dem die Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden. Dabei ist der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich. Die Ergebnisse bleiben mindestens fünf Jahre nach Abschluss des geförderten Projekts im Internet verfügbar.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Auskunftspflichten/Veröffentlichungen/Prüfung
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass
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das BMEL Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie
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das BMEL im Einzelfall den Namen der Antragstellerin/des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt gibt.
Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemäß § 91 BHO hinzuweisen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 und 3 und Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 bzw. nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 4 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer nationalen Beihilfen-Internetseite veröffentlicht werden, soweit die jeweiligen Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.
7.2 Kumulierungsverbot
Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem BMEL mitzuteilen.
7.3 Subventionserheblichkeit
Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen (siehe Nummer 7.2) subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
7.4 Beginn der Maßnahmen
Die zu fördernden Maßnahmen der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers dürfen vor Bewilligung nicht begonnen haben. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung in einen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn einwilligt. Bei Investitionen ist als Vorhabenbeginn der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen zu werten. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
8 Verfahren
8.1 Rechtliche Grundlagen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sinngemäß sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht nach diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 zur Prüfung berechtigt.
Die Abwicklung der Zuwendung richtet sich nach den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (AN Best-P)“ sowie den „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF2017)“ bzw. den „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)“ in der jeweils geltenden Fassung. In diesen Nebenbestimmungen sind insbesondere die Anforderung der Zuwendung, der Nachweis über die Verwendung, die Prüfung des Nachweises sowie die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund und Dritte und eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Erträgen aus diesen Rechten geregelt.
8.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Förderung wird nur aufgrund eines – grundsätzlich in schriftlicher Form zu stellenden – Antrags gewährt. Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 enthalten und vor dem Beginn des Vorhabens gestellt werden.
Themenbereiche mit detaillierten Vorgaben, zu denen Skizzen eingereicht werden können, werden grundsätzlich über Bekanntmachungen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jenseits dieser amtlichen Bekanntmachungen können Initiativskizzen zu einzelnen Förderbereichen der Richtlinie (Nummer 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und/oder zu ihren einzelnen Unterbereichen, gegebenenfalls pflanzen- oder tierartspezifisch) eingereicht werden. Die Bekanntgabe der einzelnen Förderbereiche, zu denen zum jeweiligen Zeitraum Initiativskizzen eingereicht werden können, erfolgt dabei auf den Internetseiten des Bundesprogramms www.bundesprogramm.de und der BLE im jeweiligen Förderbereich.
Die förderfähigen Vorhaben werden grundsätzlich im wettbewerblichen Verfahren nach inhaltlicher Qualität der Anträge unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausgewählt. Bei Interesse ist zu empfehlen, mit der BLE, Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau (GS-BÖL), Deichmanns Aue 29, 53168 Bonn, Kontakt aufzunehmen, um die Förderwürdigkeit und die Zuständigkeit prüfen zu lassen. Falls eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich sein sollte, kann so unnötiger Arbeitsaufwand im Rahmen einer Antragstellung vermieden werden.
Die Gliederung der Projektskizzen ist unter dem Link
https://www.bundesprogramm.de/was-wir-tun/projekte-foerdern/foerderung-von-forschungs-und-entwicklungsvorhaben/projektskizzen-und-berichte zu finden.
Skizzen und Anträge sind generell an die BLE, GS-BÖL, zu richten.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat im Antrag sein Einverständnis mit der Veröffentlichung oder Weitergabe folgender Angaben zu erklären: Name, Ort, Fördergegenstand, Laufzeit des Vorhabens, Förderbetrag.
9 Übergangsregelung
Projektskizzen bzw. Anträge, die gemäß der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6), die mit der Bekanntmachung vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B3) geändert worden ist, eingereicht wurden und bis Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie noch nicht abschließend beschieden wurden, werden auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie beschieden.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer im ökologischen Landbau vom 4. April 2016 (BAnz AT 06.04.2016 B6), die mit der Bekanntmachung vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B3) geändert worden ist, außer Kraft.
Die vorliegende Richtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Karl Kempkens
- 1
- In der Verordnung (EU) 2022/2472 wird der Begriff „Projekt“ synonym für „Vorhaben“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genutzt. Im Rahmen dieser Richtlinie wird der Begriff Projekt nur im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/2472 verwendet.
- 2
- ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1
- 3
- ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1
- 4
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
- 5
- Der Begriff Wissenstransfer wird in dieser Richtlinie vorzugsweise genutzt, um den gerichteten Wissenstransfer von der Forschung in die Praxis zu adressieren. Der Wissenstransfer ist Teil des Wissensaustausches, welcher als Begriff in der Verordnung (EU) 2022/2472 Verwendung findet.
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