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Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zur kulturellen Bildung in gesellschaftlichen Transformationen

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Forschungsprojekten
zur kulturellen Bildung in gesellschaftlichen Transformationen

Vom 24. Januar 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel

Die kulturelle Bildung steht aktuell angesichts grundlegender gesellschaftlicher Transformationen vor großen Herausforderungen. Gleichzeitig birgt kulturelle Bildung große Potenziale, Transformations- und Innovationsprozesse aktiv mitzugestalten. Beispielsweise werfen der Wandel durch Digitalisierung hin zu einer postdigitalen Gesellschaft, die Herausbildung einer postmigrantischen Gesellschaft und Veränderungen in Bezug auf die räumliche Verortung von Menschen für die Zukunft der kulturellen Bildung viele Fragen auf.

Das Bildungssystem und damit auch die Bildungsforschung beschäftigen sich seit einigen Jahren verstärkt mit dem Thema „Digitalisierung“. Durch die aktuelle Corona-Krise und die Schließungen von Bildungseinrichtungen rücken Fragen zu Möglichkeiten und Herausforderungen des Lehrens und Lernens im virtuellen Raum bzw. mit digitalen Mitteln noch stärker in das öffentliche Bewusstsein. Auch die Forschung zur kulturellen Bildung beschäftigt sich daher bereits in vielen Projekten mit der Frage, was Digitalisierung für den Bereich der kulturellen Bildung bedeutet, welche Chancen und Möglichkeiten sich dadurch eröffnen und welche Ansprüche an kulturelle Bildung als Konsequenz dieser Entwicklungen entstehen.

Ein weiteres wichtiges bildungspolitisches Ziel ist es, die Vielfalt und Diversität unserer postmigrantischen Gesellschaft im Bildungssystem als Selbstverständlichkeit anzuerkennen und zu leben. Forschungsergebnisse aus bereits durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekten legen nahe, dass es in der Praxis der kulturellen Bildung interessante Überlegungen und Ansätze gibt, aber auch noch viel Anpassungs- bzw. Sensibilisierungsbedarf.

Mit den bereits genannten gesellschaftlichen Transformationen eng verknüpft sind Veränderungen in der räumlichen Verortung von Menschen. Räumliche Bezüge werden vielfältiger, uneindeutiger und durch die Digitalisierung auch globaler. Sie sind nicht mehr nur als geographische Gegebenheiten zu begreifen, sondern zunehmend sozial konstruiert, hybrid und vielfältig angelegt: Aktivitäten verlagern sich in den virtuellen Raum, Vernetzung findet neue Wege und institutionelle Strukturen und Formen des Engagements verändern sich.

Im Sinne einer thematischen Anknüpfung an die bereits vom BMBF geförderten Vorhaben in den Förderschwerpunkten „Forschung zur kulturellen Bildung“, „Forschung zur Digitalisierung in der kulturellen Bildung“ und „Forschung zur kulturellen Bildung in ländlichen Räumen“ richtet die Förderrichtlinie den Fokus auf aktuelle und zukünftige Entwicklungstrends in der kulturellen Bildung und daraus resultierende Forschungs- und Innovationsbedarfe. Sie soll Antworten auf die Frage ermöglichen, wie kulturelle Bildung sich im Kontext der genannten Transformationsprozesse weiterentwickeln muss, um auf die bestmögliche Weise zu persönlicher Entfaltung und sozialer Teilhabe beizutragen.

Im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung des BMBF (https:/​/​www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/​) wird die Bedeutung der kulturellen Bildung im Handlungsfeld „Bildungsgerechtigkeit verbessern – individuelle Potenziale erkennen und entwickeln“ herausgestellt. Mit dieser Förderrichtlinie werden dort formulierte Forschungsdesiderate aufgegriffen. Ziel der Förderung ist es, wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse für die Praxis der kulturellen Bildung zu generieren, um Bildungschancen als individuelle Lebenschancen zu sichern und die Möglichkeit zu einer selbstbestimmten und selbstbewussten gesellschaftlichen Teilhabe für alle Mitglieder der Gesellschaft zu gewährleisten. Der Fokus liegt auf der Praxis der kulturellen Bildung, deren Herausforderungen und Potenzialen.

1.2 Zuwendungszweck

Zu diesem Zweck sollen Forschungsprojekte gefördert werden, die sich durch einen bildungswissenschaftlich fundierten und in den Diskursen kultureller Bildung verankerten interdisziplinären Forschungsansatz auszeichnen und auf der Grundlage einschlägiger Theoriebildung (insbesondere aus den Bildungs-, Kultur-, Kunst-, Medien- und Sozialwissenschaften) kulturelle Bildung vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher Transformationsprozesse beforschen. Methodisch ist die Förderrichtlinie ausdrücklich offen für verschiedene Ansätze und Formate, bei denen auch die Weiterentwicklung der Forschungsmethodik zentrale Bedeutung einnehmen darf. Ausschlaggebend ist hier stets die Angemessenheit des gewählten Designs. Innovative Formen der partnerschaftlichen Kooperation unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure aus bildungsrelevanten Bereichen sind ausdrücklich erwünscht.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Kulturelle Bildung umfasst sowohl die eigene produktive und kreative Auseinandersetzung mit den Künsten als auch die aktive Rezeption von Kunst und Kultur. Dabei verbindet sie kognitive, emotionale und gestalterische Handlungsprozesse. Kulturelle Bildung vermittelt zum einen künstlerisch-kreative Fertigkeiten. Zum anderen ermöglicht sie Bildungserfahrungen in zahlreichen weiteren Bereichen, beispielsweise bezogen auf soziale und emotionale Aspekte. Auch stellt sie wichtige Ressourcen zur Reflexion und Bearbeitung gesellschaftlicher Herausforderungen bereit und ermöglicht die aktive Teilhabe an der Gemeinschaft, in der man lebt. Kulturelle Bildung ist damit ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Bildung, der sozialen Teilhabe und des lebenslangen Lernens.

Es ergeben sich unter anderem folgende Forschungsfragen

zu Begriffen, Themen und Ausdrucksformen kultureller Bildung:

Welche neuen Themen, Bereiche, Ausdrucksformen und Verständnisse von kultureller Bildung treten durch gesellschaftliche Transformationen hervor?
Welche Transformationsdynamiken und Transformationsphänomene der kulturellen Bildung selbst rücken ins Zentrum?
Welche inhaltlichen Herausforderungen ergeben sich für die kulturelle Bildung aufgrund gesellschaftlicher Veränderungsprozesse?
Welche neuen und neuartigen ästhetischen Praktiken gibt es?

zu Akteuren kultureller Bildung:

Welche neuen Akteure oder neue Akteurskonstellationen kultureller Bildung treten in Erscheinung?
Wie reagiert kulturelle Bildung auf veränderte Zielgruppen und Bedarfe?
Welche Auswirkungen hat die Diversität und Pluralisierung von Erfahrungszugängen für die kulturelle Bildung?
Was bedeuten Transformationsprozesse in der kulturellen Bildung für die Teilhabe an kultureller Bildung?
Welche Angebote neuartiger kultureller Bildungsarbeit stoßen auf besonderes Interesse bei welchen Zielgruppen?
Gibt es neuartige Kooperations-/​Vernetzungsstrukturen und welche Auswirkungen haben sie?
Welche non-humanen Akteure gewinnen an Bedeutung?

zu struktureller Rahmung, Räumen und Orten kultureller Bildung:

Wo findet kulturelle Bildung statt? Wie verändern sich Bildungsräume und Bildungsorte?
Welche Auswirkung hat die zunehmende Hybridisierung von Vermittlungsräumen für die zukünftige kulturelle Bildung?
Welche situativen, personellen, institutionellen und strukturellen Rahmenbedingungen braucht kulturelle Bildung vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Transformationen?

zum Transformations- und Innovationspotenzial kultureller Bildung

Welche Innovationspotenziale birgt die kulturelle Bildung für sich selbst und darüber hinaus für das Bildungssystem allgemein?
Welche Potenziale liegen in der kulturellen Bildung für die Begleitung und Gestaltung des gesellschaftlichen Wandels?

Die aufgeführten Aspekte sind nicht als abschließend anzusehen.

Mit dieser Förderrichtlinie wird neben den Forschungsprojekten ein Metavorhaben gefördert, das für die Wissenschafts-Community der Bildungsforschung die Ergebnisse der Forschungsvorhaben zur kulturellen Bildung in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen stellen soll.

Die Aufgaben bestehen zum einen darin, die Ergebnisse der Projekte und projektübergreifende Entwicklungen im Forschungsschwerpunkt zu erfassen, aufzuarbeiten und in den wissenschaftlichen Diskurs zum Thema kulturelle Bildung in gesellschaftlichen Transformationen einzubringen. Ziel ist dabei, die Anschlussfähigkeit zu wissenschaftlichen Kontexten herzustellen und die Vernetzung voran zu bringen, um das Forschungsfeld weiter zu entwickeln. Zum anderen soll das Metavorhaben die Projekte bei der Wissenschaftskommunikation unterstützen, den Dialog mit Akteurinnen und Akteuren aus der Praxis voranbringen und Erkenntnisse für die Ergebnisverwertung bündeln. Im Einzelnen soll das Metavorhaben die untenstehenden Aufgaben übernehmen:

Forschung:

Verknüpfung der Themenbereiche der Förderrichtlinie/​des Forschungsschwerpunkts kulturelle Bildung in gesellschaftlichen Transformationen und Zusammenführung zu einem Gesamtbild, beispielsweise in Form von empirisch basierten Expertisen und Forschungssynthesen, einschließlich der Synthese von Ergebnissen aus laufenden Projekten (letztere in enger Abstimmung mit den Projekten);
Unterstützung der Vernetzung der in der Förderrichtlinie/​im Forschungsschwerpunkt kulturelle Bildung in gesellschaftlichen Transformationen geförderten Projekte untereinander sowie mit Akteurinnen und Akteuren thematisch verwandter Forschungs-, Entwicklungs- und darauf bezogener Evaluationsprojekte im In- und Ausland (unter anderem durch die Organisation von regelmäßigen Workshops und Schwerpunkt-Symposien auf wissenschaftlichen Konferenzen, die Nutzung von Synergien, beispielsweise durch koordinierte Datenerhebungen und Veranstaltungen zum Forschungsdatenmanagement);
Unterstützung der Projektleitenden/​-beteiligten beim Forschungsdatenmanagement (in Kooperation mit dem Verbund Forschungsdaten Bildung).

Monitoring:

Unterstützung der wissenschaftlichen Fachdiskussion auf der Basis einer kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse aus den Projekten, der Entwicklungen im Forschungsschwerpunkt sowie der dort gewonnenen Erkenntnisse;
Aufzeigen weiterer potenzieller Forschungsfragen auf der Grundlage der laufenden Beobachtung der Entwicklung des Handlungs- und Forschungsfeldes sowie einschlägiger Entwicklungen im Bildungsbereich und im gesellschaftlichen Umfeld;
Generierung von Synergien in der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung durch Vernetzungsaktivitäten für junge Forscherinnen und Forscher in den Projekten und die Durchführung von Schulungen zu zentralen projektübergreifenden inhaltlichen und methodischen Fragen.

Implementierung der Ergebnisse:

zielgruppengerechte Aufbereitung projektübergreifender Ansätze und Ergebnisse zur Veröffentlichung insbesondere in praxisorientierten Portalen, Zeitschriften und weiteren Medien sowie für eine breite Öffentlichkeit (zum Beispiel in Tages-/​Wochenzeitungen) oder in den sozialen Medien;
adressatengerechte Vermittlung von Ergebnissen, Erkenntnissen, Produkten etc. auf Veranstaltungen, die eine breite Fachöffentlichkeit erreichen;
Umsetzung von übergreifenden Ergebnissen/​Erkenntnissen aus der Förderrichtlinie/​dem Forschungsschwerpunkt und Unterstützung der Projekte beim Transfer und der Zusammenarbeit mit Praxis und Bildungspolitik/​-administration.

Gewünscht ist ein regelmäßiger wissenschaftlicher Austausch der Akteure des Metavorhabens mit anderen Metavorhaben bzw. Akteuren ähnlicher Projekte im Rahmenprogramm in Form von mindestens einem jährlichen Treffen sowie regelmäßiger Kommunikation zu übergreifenden Themen (gesellschaftliche Herausforderungen, Nachwuchsförderung, Forschungsdatenmanagement, Transfer, Wissenschafts-Praxis-Kooperation). Das BMBF geht von einem eigenen Forschungsinteresse des Antragstellers an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.

In den Forschungsprojekten und im Metavorhaben wird ein gegenseitiger Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis als Grundlage für gesellschaftlich relevante Forschung vorausgesetzt. Möglich sind je nach gewähltem Forschungsdesign beispielsweise frühzeitige und regelmäßige Einbindung von Akteurinnen und Akteuren der Praxis, Kooperationen, die eine innovative Verschränkung der unterschiedlichen Perspektiven darstellen oder Formate der Ko-Konstruktion zwischen Wissenschaft und Praxis. Die Forschungserkenntnisse sollten zum Ende in Empfehlungen für die Angebotsgestaltung im Bereich kultureller Bildung münden bzw. dazu geeignet sein, den Akteuren aus Bildungspraxis und -politik Orientierung bei der Planung und Umsetzung neuer Programme und Förderungen zu geben.

Die Forschung zu den oben genannten Themen erfordert in der Regel eine interdisziplinäre Zugangsweise. Besonders gewünscht sind Vorhaben, die im Rahmen von Forschungsverbünden Forschungsfragen aus unterschiedlichen Perspektiven betrachten und beforschen und dementsprechend auch ihre Ergebnisse zueinander in Bezug setzen. Interdisziplinär und transdisziplinär zusammengesetzte Projektteams werden hierfür als besonders geeignet betrachtet.

Die Vorhaben sollten internationale Bezüge herstellen, indem einerseits der für das Thema relevante internationale wissenschaftliche Diskurs und der Forschungsstand im eigenen Projekt berücksichtigt wird und andererseits Forschungsprozess und -ergebnisse beispielsweise bei internationalen Tagungen und Publikationen über den nationalen Diskurs hinaus kontinuierlich bekannt gemacht werden.

Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ist in allen Projekten grundsätzlich wünschenswert. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden bzw. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden. In diesem Fall soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit der Projektarbeit so verschränkt werden, dass eine erfolgreiche wissenschaftliche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird.

Nicht gefördert werden kommerziell orientierte Produktentwicklungen und die reine Entwicklung und Erprobung von Materialien. Evaluationsvorhaben, die keine Erkenntnisse über Gelingensbedingungen von Maßnahmen oder Programmen ermöglichen sowie Vorhaben, die ausschließlich die innere Organisationsentwicklung von Institutionen kultureller Bildung untersuchen, sind nicht Gegenstand der Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung (zum Beispiel auch Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise) und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung, zum Beispiel auch Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist. Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht.

Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Forschungsteams zum Beispiel aus verschiedenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung zusammen. Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten – d. h. nur eine Skizze pro Verbund − vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Herausforderungen der Praxis und Anwendungswissen sollen von Anfang an in die Forschung einbezogen werden und ein Wissensaustausch zwischen Praxis, Administration und Wissenschaft befördert werden. Bei der Ausgestaltung des Forschungsprojekts sollen die Bedarfe der Praxis durch einen angemessenen Einbezug der praktischen und administrativen Ebene von Anfang an berücksichtigt werden. Die entsprechende Einbindung ist im Arbeitsplan zu verankern und darzustellen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten für dafür erforderliches Personal und Sachausgaben/​-kosten können dem projektspezifischen Mehrbedarf zugerechnet werden.

Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein.

Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2.1).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. In besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise um eine längerfristig erfolgreiche Kooperation mit Praxispartnern aufzubauen, ist eine längere Laufzeit von bis zu vier Jahren möglich. Für das Metavorhaben ist eine Projektlaufzeit von bis zu fünf Jahren vorgesehen. Die Notwendigkeit der Laufzeit von mehr als drei Jahren ist im Antrag darzustellen und zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für das zusätzlich notwendige Projektpersonal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte sowie Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden. Bei Bedarf können Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften, Open-Access-Druckerzeugnissen oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) oder offenen Bildungsmaterialien („Open Educational Resources“) stehen, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Forschungsprojekten Beteiligten durch die Durchführung von Workshops, Symposien und gegebenenfalls anderen Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Zu Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Forschungsschwerpunkt stattfinden, können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen pro Jahr Mittel in Höhe von bis zu 500 Euro pro Person beantragt werden.

Alle zwei Jahre findet in der Regel eine Bildungsforschungstagung des BMBF statt, die unter anderem zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient. In diesem Zusammenhang können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen zusätzlich pro Tagung bis zu 250 Euro beantragt werden. Die nächste Tagung findet voraussichtlich 2023 statt.

Das BMBF ist weiterhin bestrebt, den nationalen und internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Dafür können maximal pro beantragter wissenschaftlicher Stelle pro Jahr in der Regel für bis zu zwei Reisen zu nationalen Tagungen und Kongressen bis zu 500 Euro je Reise und für in der Regel maximal eine Reise ins europäische Ausland bis zu 1 000 Euro beantragt werden. Für außereuropäische Reisen sind immer gesonderte Erläuterungen und Kalkulationen vorzulegen.

Um den Austausch aller Projektbeteiligten untereinander zu gewährleisten, sollen diese jährlich in mindestens einer Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, sodass ein Forschungsnetzwerk entsteht.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungsmaterialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden. Bei Programmierleistungen zu Zwecken der Forschung ist die Möglichkeit zur Umsetzung in Open-Source-Lösungen zu prüfen.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.

Zuwendungsempfänger sind somit angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsprojekten einzubringen. Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben im Forschungsschwerpunkt „Kulturelle Bildung in gesellschaftlichen Transformationen“, welches vom BMBF eingerichtet wird.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen – spätestens nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel dem Verbund Forschungsdaten Bildung [www.forschungsdaten-bildung.de]) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Zuwendungsempfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Hinweise und Checklisten finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/​datenmanagement.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender; Abteilung Kulturelle und politische Bildung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Wiebke Arnholz (wiebke.arnholz@dlr.de, 0228/​3821 1793)

Frau Dr. Éva Feig (eva.feig@dlr.de, 0228/​3821 2379)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung von Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=KUBI_​TRAFO&b=KUBI&t=SKI

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (Anschrift siehe Nummer 7.1) bis spätestens 27. März 2022 zunächst Projektskizzen in elektronischer und bis zum 31. März 2022 (Datum Poststempel) in schriftlicher Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizzen sind am 27. März 2022 mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem einzureichen. Bei der Einreichung wird ein Projektblatt erstellt. Die Endfassung des Formulars muss nach der elektronischen Ein­reichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Projektblatt und die Projektskizze in einfacher Ausführung (nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg bis zum 31. März 2022 (Datum Poststempel) an den DLR Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 18 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/​oder Anlagen werden bei der Begutachtung gegebenenfalls nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

A.

Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):

Titel/​Thema des Forschungsprojekts und Akronym
Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt
Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/​Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/​Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitungen der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person)
geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts
Unterschrift der/​des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projektleitenden
B.
Inhaltsverzeichnis
C.

Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Projekt:

0.

Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)

I.

Ziele:

Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Projekts
Bezug des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie
II.
Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld
III.
Herleitung des Forschungsbedarfs anhand von gesellschaftlichen, bildungspolitischen und/​oder bildungspraktischen Herausforderungen sowie Darstellung des angestrebten Transfer- und gegebenenfalls Distributionskonzepts
IV.

Beschreibung des Arbeitsplans:

theoretischer Zugang/​analyseleitende Theorie(n)/​Hypothese(n)
Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/​Verfahren
kurze Beschreibung der Arbeitspakete und aussagekräftiger/​s Balkenplan/​Gantt-Chart sowie der Einbindung von/​Zusammenarbeit mit Praxis und/​oder Administration in den einzelnen Arbeitspaketen
sofern zutreffend: Stellungnahme zur Gewährleistung des Daten- oder Feldzugangs
V.

Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

konkrete Darstellung der Verbindung der Projektarbeiten mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern
D.

Anlagen (außerhalb der angegebenen Zeichenzahl):

I.
Angaben zum Finanzierungsbedarf: Ausgaben bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch und sofern zutreffend inklusive der beantragten Projektpauschale/​Gemeinkosten/​Overheadpauschale). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen (maximal 1 000 Zeichen, bei Verbünden pro Verbundpartner).
II.

CV der Projektleitung und gegebenenfalls weiterer Projektbeteiligter sowie Vorarbeiten mit Relevanz für die Projektdurchführung unter Einbezug folgender Punkte (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen):

einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal fünf)
laufende Drittmittelprojekte mit Bezug zum geplanten Projekt (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang)
erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte
III.
Literaturverzeichnis
IV.

Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen:

Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter www.forschungsdaten-bildung.de) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen).
V.

Im Fall der Arbeitsteilung und der Zusammenarbeit mit Dritten bei Verbundprojekten und bei Kooperationen (zum Beispiel mit Praxispartnern, Organisationen, Verbänden, Landesinstituten, Qualitätseinrichtungen der Länder) sind vorzulegen:

Grobe Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterungen zum wechselseitigen Mehrwert (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Skizzen werden unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der förderpolitischen Ziele dieser Richtlinie und der im Fördergegenstand formulierten Themen,
gesellschaftliche und/​oder bildungspolitische Relevanz der Fragestellung/​des Projekts,
theoretische Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands,
innovatives Potenzial, insbesondere in Bezug auf Praxisinnovationen,
Potenzial des Transfer- und Distributionskonzepts,
Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden,
Ausgestaltung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Praxis und/​oder Administration,
Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung,
Gewährleistung des Feld-/​Datenzugangs,
Expertise der beteiligten Personen/​Institutionen,
Angemessenheit der Interdisziplinarität,
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung),
bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund.

Für die Projektskizzen zur Förderung eines Metavorhabens gelten folgende Kriterien:

Entsprechung des Gesamtkonzepts hinsichtlich der im Fördergegenstand zum Metavorhaben formulierten Ziele und Aufgaben
Kohärenz des Arbeitsplans
Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb des Forschungsbereichs und übergreifend in der wissenschaftlichen Community
Qualität des Disseminationskonzepts
fachliche Ausgewiesenheit der Beteiligten im Forschungsfeld
Erfahrungen mit interdisziplinärer/​multidisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation
Kommunikations- und Organisationserfahrung an den Schnittstellen von Wissenschaft, Politik, Administration und Praxis
Erfahrung in der Fachkommunikation/​Öffentlichkeitsarbeit.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen unter Hinzuziehung von externen Expertinnen und Experten ausgewählt. Für das Metavorhaben wird nur ein Konzept ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen: Der Förderantrag muss nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.

Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen und in Papierform an den Projektträger gesandt werden. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) beim DLR Projektträger eingereicht wurden.

Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 30 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der unter D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/​oder Anlagen werden nicht berücksichtigt.

Die Gliederung, die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Darüber hinaus muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten:

Zu Abschnitt C Nummer IV Beschreibung des Arbeitsplans:

ausführliche Beschreibung der einzelnen Arbeitspakete (bei Verbünden je Verbundpartner) inklusive des notwendigen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Meilensteine (aussagekräftiger/​s Balkenplan/​Gantt-Chart) und der projektbezogenen Ressourcenplanung (gegebenenfalls im Vergleich zur Skizze weiter zu spezifizieren)
detaillierte Beschreibung der Einbindung von Bildungspraxis und/​oder -administration.

Abschnitt C Nummer VII Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung

Abschnitt D Nummer IV Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.

Abschnitt D Nummer VI Detaillierte Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans (Verwertungs-, Disseminations- und Transferkonzept)

Abschnitt D Nummer VII Interessen- und/​oder Absichtserklärungen (LOI) von Personen und Institutionen aus der Bildungspraxis und/​oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Einrichtungen aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.

Soweit erforderlich, sind zudem weitere Erläuterungen und Konkretisierungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen und Hinweise aus der ersten Verfahrensstufe vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme (inklusive Reichweite und Nachhaltigkeit)
Vorliegen von belastbaren Interessen-/​Absichtserklärungen von Praxispartnerinnen und Praxispartnern/​weiteren notwendigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern
soweit erforderlich: Umsetzung der formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 24. Januar 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Annette Steenken

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden beziehungsweise werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens, sowie
d)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
4
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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