Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zu molekularen Ursachen und Tertiärprävention von Langzeit- und Spätfolgen bei Langzeitüberlebenden von Krebserkrankungen – Nationale Dekade gegen Krebs – vom: 19.07.2024
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Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zu molekularen Ursachen und Tertiärprävention von Langzeit- und Spätfolgen bei Langzeitüberlebenden von Krebserkrankungen – Nationale Dekade gegen Krebs – vom: 19.07.2024

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Forschungsverbünden zu
molekularen Ursachen und Tertiärprävention von Langzeit- und Spätfolgen
bei Langzeitüberlebenden von Krebserkrankungen
– Nationale Dekade gegen Krebs –

Vom 19. Juli 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Dank besserer Krebsfrüherkennung, Diagnostik und gezielter Therapie steigt die Zahl der Langzeitüberlebenden nach Krebserkrankungen, auch „Cancer Survivors“ genannt. Aktuellen Schätzungen zufolge sind dies in Deutschland erstmals mehr als fünf Millionen Menschen. Krebsüberlebende müssen sich häufig mit Langzeit- und Spätfolgen ihrer Erkrankung – oder auch der zur Behandlung der Krankheit eingesetzten Therapie – auseinandersetzen.

Die Belastung der Betroffenen ist hoch und geht mit erheblicher Morbidität, Mortalität und Kosten einher. Psychische und soziale Belastungen können die betroffenen Menschen weiter einschränken.

Wissenschaftliche Ergebnisse belegen, dass das individuelle Risiko für Langzeit- und Spätfolgen abhängig ist von der Art der Krebserkrankung, dem Alter zum Zeitpunkt der Erkrankung, den jeweiligen Behandlungsmethoden und weiteren Faktoren wie zum Beispiel einer genetischen beziehungsweise familiären Veranlagung oder auch der Lebens­führung. Dabei sind viele der molekularen und mechanistischen Prozesse, die zu der Entwicklung von Langzeit- und Spätfolgen führen, bislang unbekannt.

Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen dieser Förderrichtlinie Forschungsarbeiten zur Verbesserung des Grundlagenwissens im Bereich „Cancer Survivors“. In zwei Handlungsfeldern wird zum einen die Forschung zu molekularen Ursachen und Risikofaktoren von körperlichen Langzeit- und Spätfolgen von Krebs und zum anderen die Forschung zur Entwicklung molekularer Prädiktions- und Präventionsmaßnahmen, mit denen Langzeit- und Spätfolgen besser erkannt oder im besten Fall verhindert werden können (Tertiärprävention), gefördert.

Insgesamt sollen die Forschungsergebnisse eine Grundlage schaffen, um Maßnahmen entwickeln zu können, die zukünftig die Lebenserwartung und -qualität der Krebsüberlebenden verbessern.

Mit der Nationalen Dekade gegen Krebs bündelt das BMBF gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern über zehn Jahre die Kräfte, um der Krebsforschung in Deutschland einen neuen Schub zu geben und Innovationen schneller zu den Patientinnen und Patienten zu bringen.

1.1 Förderziel

Die Ziele der Fördermaßnahme sind erreicht, wenn krankheits- oder behandlungsbezogene molekulare Marker durch die universitätsmedizinische Forschung identifiziert und/​oder validiert werden konnten, die die Entwicklung von Langzeit- und Spätfolgen anzeigen beziehungsweise vorhersagen (Handlungsfeld 1). Die Ziele der Fördermaßnahme sind ebenfalls erreicht, wenn krankheits- beziehungsweise behandlungsbezogene molekulare Biomarker oder Risiko­faktoren durch die universitätsmedizinische Forschung identifiziert und/​oder validiert werden konnten, die zur Tertiärprävention eingesetzt werden können (Handlungsfeld 2). Auch nicht-molekulare Risikofaktoren können zur Ziel­erreichung begleitend betrachtet werden.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe
https:/​/​www.gesundheitsforschung-bmbf.de/​files/​Rahmenprogramm_​Gesundheitsforschung_​barrierefrei.pdf.

1.2 Zuwendungszweck

Zweck dieser Fördermaßnahme ist es, interdisziplinäre Verbundprojekte zu fördern, die in der bundesweiten universitären Forschung zu molekularen Ursachen und Tertiärprävention von Langzeit- und Spätfolgen bei Krebsüberlebenden eine zielorientierte wissenschaftliche Bearbeitung der unten genannten Handlungsfelder ermöglichen (siehe Nummer 2). Dabei sollen solche Projekte gefördert werden, aus deren Forschungsergebnissen sich auch Ansatzpunkte für eine weitere translationale Forschung ableiten lassen.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

Die Fördermaßnahme ist ein zentraler Baustein der Forschungsförderung des BMBF im Rahmen der Nationalen Dekade gegen Krebs (www.Dekade-gegen-Krebs.de).

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden sollen interdisziplinäre Verbundprojekte in der grundlagenorientierten, klinischen und epidemio­logischen Onkologie. Die Verbundprojekte sollen mit ihren Teilprojekten experimentelle, klinische und theoretisch orientierte Arbeitsgruppen zur interdisziplinären Kooperation zusammenführen. Die Arbeitsgruppen können beispielsweise in den Bereichen klinische Onkologie, klinische Epidemiologie, Humangenetik, Krebsgenomik, Entwicklungsbiologie, Evolutionsbiologie, Bioinformatik oder Präventionsforschung angesiedelt sein. Die Verbünde sollen damit umfangreiche und hochkarätige hochschulmedizinische Expertisen und Ressourcen bündeln und ein großes Potenzial aufweisen, Langzeit- und Spätfolgen bei Krebsüberlebenden in Form von unerwünschten Krankheits- und Therapiefolgen besser zu verstehen und möglichst zu verhindern.

Die Verbundprojekte sollten sich klar auf eines der beiden folgenden Handlungsfelder fokussieren.

Handlungsfeld 1: Forschung zu molekularen Ursachen und Prädiktoren von Langzeit- und Spätfolgen

Es soll das molekulare Verständnis der Mechanismen und Prozesse verbessert werden, welche der Entstehung von unerwünschten Krankheits- und Therapiefolgen zugrunde liegen. Von Bedeutung kann hierbei auch die Frage sein, ob die Folgen in kausalem Zusammenhang mit der Therapie stehen oder mit den zugrunde liegenden Erkrankungs­ursachen assoziiert sind.

Zu den in Frage kommenden Bereichen gehören unter anderem:

Aufklärung der molekularen Ursachen einzelner Langzeit- oder Spätfolgen oder der gemeinsamen molekularen Ursachen verschiedener Langzeit- und Spätfolgen;
Identifizierung und/​oder Validierung von krankheitsbezogenen diagnostischen, prädiktiven oder prognostischen Biomarkern;
Identifizierung von Risikofaktoren, die einen spezifischen Zusammenhang mit der Entwicklung von Langzeit- und Spätfolgen aufzeigen;
Entwicklung von präklinischen Modellen oder Tools, welche therapeutische Langzeit- und Spätfolgen beim Menschen abbilden oder zur Beeinflussung von Langzeit- und Spätfolgen verwendet werden können;
Identifizierung von molekularen Mechanismen des Fortschreitens von unerwünschten Therapiefolgen;
Identifizierung von medizinisch-biologischen Mechanismen, die für Effekte von körperlicher Aktivität auf die Langzeit- und Spätfolgen der Krebserkrankung oder -therapie verantwortlich sind.

Handlungsfeld 2: Molekulare Tertiärprävention für „Cancer Survivors“

Das molekulare Verständnis, warum es nach Behandlung einer Krebserkrankung zu Langzeit- und Spätfolgen kommen kann, birgt ein großes Potenzial, um präventive und prädiktive Maßnahmen zum Nutzen von Langzeit­überlebenden zu entwickeln. Zudem können auch genetische Veranlagungen, die abhängig von der Therapie mit einem erhöhten Risiko für Sekundärneoplasien assoziiert sind, untersucht werden.

Zu den in Frage kommenden Bereichen gehören unter anderem:

Identifizierung und/​oder Validierung von prognostischen und prädiktiven Biomarkern und Keimbahnvarianten in Krebsrisikogenen, zum Beispiel zur Vorhersage eines Rezidivs oder einer Neoplasie, zum Auftreten von unerwünschten Therapiefolgen oder zur präventiven Wirkung von Maßnahmen. Es können auch Biomarkergruppen und entitätsübergreifende Biomarker untersucht werden. Eine Risikostratifizierung für das Auftreten von Langzeit- und Spätfolgen in Abhängigkeit zum Beispiel von Tumorart, Symptomen (zum Beispiel Kardiomyopathie), Herkunft (zum Beispiel hämatologisch/​solide), Art der Therapie, Zeit seit Diagnose, Alter, Geschlecht (zum Beispiel Unfruchtbarkeit) und anderen (zum Beispiel tumorbiologischen) Faktoren ist möglich;
Entwicklung von theranostischen Konzepten auf molekularer Basis;
Identifizierung molekularer Targets, molekularer Mechanismen oder Risikoprofilen, die für eine Tertiärprävention von Krebserkrankungen genutzt werden können;
Proof-of-principle von Wirkstoffen, die auf bereits bekannte molekulare Targets zielen und zur Reduktion therapiebedingter Langzeit- und Spätfolgen beitragen;
Erlangung eines mechanistischen Verständnisses darüber, wie und bei wem neu entwickelte Arzneimittel/​Diätetika ihre krebsvorbeugenden Eigenschaften entfalten und/​oder wie diese anschließend für präzise Tertiärpräventionsansätze genutzt werden könnten;
Nutzung mechanistischer Erkenntnisse oder bestehender Risikostratifizierung für einen gezielten Einsatz tertiärer Präventionsansätze (pharmakologische, bildgebende diätetische, verhaltenstherapeutische oder immunologische);
Untersuchung/​Identifizierung von molekularen Alterungsprozessen, die mit spezifischen Behandlungsmethoden oder der Krebsentstehung einhergehen.

Für beide Handlungsfelder kann das translationale Spektrum von der Grundlagenforschung bis zur präklinischen Forschung genutzt werden. Ergänzend können klinische epidemiologische Untersuchungen unter Nutzung von bestehenden registerbasierten Daten durchgeführt werden. Für die Entwicklung innovativer Lösungsansätze können Perspektiven und Denkweisen nicht-onkologischer Fachrichtungen hilfreich sein (zum Beispiel bezüglich gemein­samer möglicher Risikofaktoren). Es wird daher angeregt, gegebenenfalls Disziplinen und Expertisen einzubinden, die traditionell nicht in der onkologischen Forschung involviert sind.

Bei beiden Handlungsfeldern müssen die Verbünde ferner Daten verschiedener Herkunft (zum Beispiel Omics, klinisch, bildgebend, Abrechnungs- und Krebsregisterdaten et cetera) integrieren und unter Einsatz informations­technologischer Werkzeuge auswerten. Bei der inhaltlichen Konzeption der Verbundprojekte sollen von Beginn an umfangreiche komplexe physiologische und pathologische Prozesse erfasst und als Grundlage für die Entwicklung neuer medizinischer Anwendungsansätze genutzt werden.

Im Sinne einer langfristigen Sicherung der in einem Verbund erarbeiteten Daten können während der Laufzeit der Projekte auch Aktivitäten gefördert werden, die eine Anbindung an einschlägige existierende Forschungsdaten­repositorien oder Forschungsdatenzentren ermöglichen.

Partizipation

Die Patientenperspektive kann im beantragten Projekt über ein eigenes Arbeitspaket adressiert und abgebildet werden.

Verbundübergreifende Aktivitäten

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme soll die Zusammenarbeit zwischen den Forschungsverbünden durch die Förderung verbundübergreifender Aktivitäten zum Beispiel in den Bereichen Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder Diversität der Forschenden unterstützt werden. Konkret werden die Themen nach Auswahl der zu fördernden Verbünde im Lichte der dort vorhandenen Potenziale festgelegt und an die Verbünde kommuniziert. Für die verbundübergreifenden Maßnahmen stehen zusätzliche Fördermittel zur Verfügung.

Nicht gefördert werden:

Projekte ohne direkten Krankheitsbezug oder ohne klinisch relevante Fragestellung;
klinische Studien;
Einzelprojekte;
der Aufbau von neuen Patientenregistern, neuen Kohorten und Materialsammlungen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Klein- und Mittelständische Unternehmen. Die Verbundkoordination muss durch eine Hochschule beziehungsweise eine Universitätsklinik ausgeübt werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen. Weibliche Projektleitungen sind ausdrücklich erwünscht.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der Europäischen erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu den Handlungsfeldern im Sinne von Nummer 2 ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Von den Partnern eines Verbunds ist ein Koordinator zu benennen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Der Forschungsverbund benötigt ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die Kommunikation und Koordination der verbundinternen Zusammenarbeit, das auch aufzeigt, inwiefern Synergien gebildet werden können. Das Konzept muss auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbst­steuerung des Verbunds ermöglichen.

Partizipation

In die Planung und Ausgestaltung der Forschung sollen explizit bereits erkrankte Menschen oder ihre Vertretungen und andere für das Forschungsvorhaben wichtige Akteure und Gruppen aus dem Gesundheitswesen aktiv einbezogen werden. Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung der Patientenperspektive und weiteren relevanten Zielgruppen sowie ihre Rolle im Projekt muss in der Projektskizze explizit dargelegt werden.

Weitere Hinweise finden sich im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie.

Nutzung vorhandener Ressourcen

Wo immer zielführend, ist die Nutzung etablierter Strukturen sowie existierender Datensätze, Patientenregister, Patient Reported Outcome Measures (PROMs), Kohorten und Materialsammlungen für die Bearbeitung der Forschungsfragen vorzusehen. Im Rahmen der geplanten Verbundprojekte können jedoch, wenn notwendig, auch neue Daten erhoben und neue Biomaterialien gewonnen werden.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Das BMBF unterstützt das Ziel, die Verwendung von Tiermodellen in der medizinischen Forschung zu reduzieren oder wo möglich zu vermeiden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können auch solche Projekte gefördert werden, die entsprechende wissenschaftlich anerkannte Alternativmethoden einsetzen. Von den Antragstellern wird erwartet, dass die gesetzlichen Vorgaben und einschlägigen Richtlinien beachtet und eingehalten werden.

Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Er­hebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Berücksichtigung von Gender beziehungsweise Diversität der Zielgruppen

Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen, insbesondere Sex und Gender, aber auch zum Beispiel Alter und kulturellen Hintergrund angemessen berücksichtigen. Dies ist in den Anträgen darzulegen. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.

Zugänglichkeit, Interoperabilität und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige und nachhaltige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse. Hierbei soll der Aufbau von Parallel­strukturen für Datenzugang und Datenspeicherung vermieden werden.

Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https:/​/​www.go-fair.org/​fair-principles/​) zum Datenmanagement befolgt werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in folgender Checkliste zu finden:

https:/​/​www.dfg.de/​foerderung/​grundlagen_​rahmenbedingungen/​forschungsdaten/​index.html.

Zusätzlich geltende Voraussetzungen sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie aufgeführt.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Langzeit- und Spätfolgen von Langzeitüberlebenden bei Krebserkrankungen erbringen. Zuwendungsempfänger, die Träger eines Nationalen Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) sind, werden, soweit dies möglich ist, zu einer Verwertung der Projektergebnisse anhand der NCT-Infrastruktur aufgefordert. Einzelheiten dazu sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie dargelegt.

Mitwirkung bei übergeordneten Prozessen

Alle Geförderten müssen die Bereitschaft zur Mitwirkung bei Maßnahmen, die im Rahmen der „Nationalen Dekade gegen Krebs“ initiiert werden, mitbringen. Einzelheiten dazu sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie dargelegt. Ferner müssen die Geförderten bereit sein, bei den verbundübergreifenden Aktivitäten mitzuwirken.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zu­wendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Die Verbünde können bis zu einem Zeitraum von drei Jahren gefördert werden.

Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/​Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundaus­stattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http:/​/​www.tmf-ev.de/​Mitglieder/​Mitglied_​werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderricht­linien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257 

Ansprechpersonen sind

Frau Dr. Isabel Aller
Telefon: 0228 3821 – 1168
E-Mail: isabel.aller@dlr.de

und

Herr Dr. Sebastian Hückesfeld
Telefon: 0228 3821 – 2387
E-Mail: sebastian.hueckesfeld@dlr.de

Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de 

Es wird dringend empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 20. November 2024

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen
(https:/​/​projekttraeger.dlr.de/​media/​gesundheit/​leitfaden/​Leitfaden_​Spaetfolgen_​Krebs.pdf) niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Eingaben in das Internetformular wird eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Eine Vorlage der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Projektskizze ist ein Unterschriftenblatt beizulegen, auf dem Vertretungen aller beteiligten Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen beziehungsweise Projektleiter) mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Projektskizze gemachten Angaben bestätigen. Diese Seite ist in die hochzuladende PDF-Datei einzubinden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels und aus Patientensicht;
wissenschaftliche und methodische Qualität, Berücksichtigung der Zielgruppe im Hinblick auf Gender, Alter, Geschlecht et cetera;
überzeugendes Konzept der Zusammenarbeit der Arbeitsgruppen (Teilprojekte), Einbindung von Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Vertretungen in die Planung und die Durchführung des Forschungsprojekts an zentralen Steuerungsstellen;
Innovations- und Translationspotenzial, Angemessenheit des Konzepts zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis;
Expertise und Zusammenstellung der Verbundpartner;
realistische Arbeits- und Zeitplanung; Angemessenheit der Gliederung der Arbeitspakete und Finanzierungs­planung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende, Informationen vor­zulegen:

detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
ausführlicher Verwertungsplan;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. September 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. September 2031 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. Juli 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https:/​/​www.gesundheitsforschung-bmbf.de/​de/​17830.php zu finden.

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
c)
Standort des Vorhabens;
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen EUR pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen EUR pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen EUR pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii.
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
iv.
das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Ent­wicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 02. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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