Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben für ein „Forschungsnetzwerk Anonymisierung für eine sichere Datennutzung“ im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“
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Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben für ein „Forschungsnetzwerk Anonymisierung für eine sichere Datennutzung“ im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Forschungsvorhaben
für ein „Forschungsnetzwerk Anonymisierung für eine sichere Datennutzung“
im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit
„Digital. Sicher. Souverän.“

Vom 2. Dezember 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Digitale Systeme sind heutzutage allgegenwärtig: Smartphones, Smarthomes, Medizintechnik und zunehmend digital vernetzte Fahrzeuge sind nur einige Beispiele. Der moderne Alltag ist ohne digitale Systeme aller Art kaum mehr vorstellbar. Beim Betrieb all dieser Systeme fallen umfangreiche Daten an, die vielfältige Nutzungsmöglichkeiten ­erlauben. Basierend auf der maschinellen Auswertung von Kunden-, Geschäfts- und Prozessdaten bestücken Supermärkte ihr Sortiment, optimieren Spediteure ihre Touren, werden Energienetze effizienter ausgelastet und Industrieanlagen effektiver gewartet. Durch die Auswertung von Daten wird die Verkehrsplanung und -steuerung verbessert, autonomes Fahren ermöglicht und eine individuelle Gesundheitsversorgung unterstützt. Kurzum: Daten bilden die Grundlage der digitalen Gesellschaft; sie fallen überall an und ermöglichen immer mehr digitale Dienste und datengetriebene Geschäftsmodelle.

Die COVID-19-Pandemie hat einmal mehr gezeigt, wie wertvoll Daten als Handlungsgrundlage für das Krisenmanagement sind, dass aber auch Datensicherheit und Datenschutz wesentlich sind, gerade mit Blick auf personenbeziehbare, vertrauliche Daten wie Patientendaten. Das Spannungsfeld zwischen Datennutzung und Datenschutz führt ­aktuell dazu, dass das Potential der Digitalisierung und darauf aufbauender Anwendungen, Dienste und Geschäftsmodelle in Deutschland noch nicht umfassend genutzt wird. Abhilfe versprechen hier insbesondere technische ­Lösungen der Depersonalisierung und Anonymisierung, die einen missbrauchs- und rechtssicheren Datenschutz ­gewährleisten und das Teilen von Daten vereinfachen und befördern.

Mit dem Ziel, die Verfügbarkeit von Daten zu erhöhen und die Potentiale der Digitalisierung in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft stärker zu nutzen, strebt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit der vorliegenden Förderrichtlinie die Gründung eines „Forschungsnetzwerks Anonymisierung für eine sichere Datennutzung“ an. Kernaufgabe des Forschungsnetzwerks wird die umfassende Erforschung von Technologien, Verfahren und Methoden zur Anonymisierung bzw. Depersonalisierung personenbeziehbarer Daten sowie die Entwicklung und Erprobung dazugehöriger Dienstleistungen und Geschäftsmodelle. Darüber hinaus sollen Wirtschaft und Verwaltung bei Fragen der Anonymisierung und Depersonalisierung von personenbeziehbaren Daten technisch-fachlich beraten und Anreize zum Datenteilen gesetzt werden.

Die Fördermaßnahme soll in Übereinstimmung mit der Datenstrategie der Bundesregierung1 das datenschutzkonforme Teilen von Daten erleichtern; Indikator hierfür ist die Menge datenschutzkonform geteilter Daten. Weiterhin soll durch die Fördermaßnahme ein konjunktureller Impuls gesetzt werden; Indikator hierfür sind das Wachstum von datenbasierten Dienstleistungen und Geschäftsmodellen sowie das Wachstum durch sekundäre Effekte, wie Effizienzgewinne, der Datennutzung.

Zweck der Zuwendung ist es, innerhalb einer dem Vorhaben angemessenen Projektlaufzeit von typischerweise drei Jahren, neue tragfähige Technologien, Verfahren und Methoden zur Anonymisierung bzw. Depersonalisierung von personenbeziehbaren Daten sowie dazugehörige Dienstleistungen und Geschäftsmodelle zu entwickeln, zu verbessern und zu erproben. Dabei ist eine dem Vorhaben angemessene Methodik zu verwenden. Die im Vorhaben erzielten Ergebnisse sind geeignet zu evaluieren, zu bewerten und für die weitere Verwertung vorzubereiten. Mittel- bis langfristig soll ein Standortvorteil für Deutschland und Europa erreicht und die hiesige traditionelle Sensibilisierung für Themen wie Datenschutz und Erhalt der Privatsphäre positiv für wirtschaftliches Wachstum genutzt werden.

Die Fördermaßnahme ist Teil des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. ­Sicher. Souverän.“2. Sie trägt insbesondere zur Umsetzung der strategischen Ziele „Daten und Know-how: geschützt und nutzbar“, „Privatheit und Datenschutz: selbstbestimmt und innovativ“ sowie „Innovation und Transfer: weltspitze und zukunftssicher“ bei.

1.1 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c, d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Maßnahme werden sowohl Kompetenzcluster (siehe Nummer 2.1 Kompetenzcluster Anonymisierung) als auch einzelne Forschungsprojekte (siehe Nummer 2.2 Forschungsprojekte Anonymisierung) gefördert.

2.1 Kompetenzcluster Anonymisierung

Zur Etablierung datenschutzkonformer Lösungen zum Datenteilen, die auf anonymisierten bzw. depersonalisierten Daten beruhen, müssen neuartige Technologien entwickelt werden. Damit einhergehend muss sich aber auch die Nutzung der Technologien ändern und müssen neue Geschäfts- und Finanzierungsmodelle, Arbeitsweisen und Organisationsformen entstehen.

Die Kompetenzcluster sollen sich dadurch auszeichnen, dass sie alle relevanten Stakeholder partizipativ einbinden und die Forschung und Entwicklung in realen oder realitätsnahen Nutzungssituationen ermöglichen. Sie sollen so einen ganzheitlichen Blick auf den realen Kontext ermöglichen und Forschende, Unternehmen, Verbände und Nutzende unter einem Dach zusammenbringen. Durch den lebendigen Austausch aller Beteiligten im realen Umfeld wird es möglich, Erkenntnisse aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu sammeln und darauf aufbauend neue Konzepte zu entwickeln und unter Realbedingungen zu erproben.

Im Rahmen der Fördermaßnahme sollen voraussichtlich fünf Kompetenzcluster mit jeweils spezifischem thema­tischem Schwerpunkt gefördert werden. Die Kompetenzcluster sollen einen dynamischen und bedarfsorientierten Ansatz verfolgen, einen stark vernetzenden Charakter haben und insbesondere für die Verstetigung und Verbreitung von Technologien und Know-how zur Depersonalisierung und Anonymisierung sorgen. Dabei sollen Netzwerke mit regionalem Fokus entstehen, die bereits vorhandene Stärken der Region aufgreifen. Schwerpunktspezifisches Wissen soll so aufgebaut, gesammelt und weitergegeben, aber auch im Rahmen von Vernetzungsformaten überregional geteilt werden.

Die Kompetenzcluster sollen im Bereich:

Organisation

thematisch und organisatorisch fokussiert auf einen datenintensiven Anwendungsbereich sein. Beispiele für ­Anwendungsbereiche sind unter anderem: Autonomes Fahren, Smart City, Medizin und Pflege, Nachhaltige Wirtschaft, Nahrung und Ernährung, Arbeit und Qualifizierung, Einzelhandel oder Produktion;
realitätsnahe Laborumgebungen aufbauen und mit realen Anwendungen verbinden;
die verschiedenen Stakeholder (zum Beispiel Hersteller, Dienstanbieter, Endnutzer) entlang der Wertschöpfungskette des Anwendungsgebiets in das Forschungsvorhaben einbeziehen;
in der jeweiligen Region bzw. am jeweiligen Standort verankert sein;
sich zukunftsweisenden Anwendungsszenarien, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen widmen;
inhaltlich verschiedene Technologieebenen abdecken – dies beinhaltet alle Schritte der Datenverarbeitung von der Erhebung über die Speicherung und Nutzung bis zur Weitergabe von Daten;
wo immer möglich, offene Schnittstellen und Technologien nutzen sowie eigene Schnittstellen und Technologien offenlegen.

Kooperation

eine Strategie zur Kooperation mit 3 bis 5 thematisch passenden Forschungsprojekten (siehe Nummer 2.2) vorlegen. Hierzu gehört mindestens ein halbjähriges Austauschformat;
zu einem gemeinsamen Internetauftritt aller Kompetenzcluster inhaltlich gemäß ihrem Schwerpunkt beitragen.

Lebendiges Cluster

ein Konzept für die Involvierung von nicht direkt am Vorhaben Beteiligten liefern;
ein Konzept zur Wissenschaftskommunikation liefern, das insbesondere die Punkte Zielgruppe, Formate und Stil enthält;
im ersten Projektjahr ein Konzept zum Öffnen des Kompetenzclusters für externe Stakeholder entwerfen und in den folgenden Projektjahren umsetzen;
Test- bzw. Integrationsmöglichkeiten und Kooperationen bei Forschungsarbeiten (wo möglich kompatibel mit GAIA-X) für Unternehmen (insbesondere KMU) anbieten.

Rahmenbedingungen

Die Kooperation mit ca. 3 bis 5 thematisch passenden Forschungsprojekten (siehe Nummer 2.2) ist verpflichtend. An jedem Kompetenzcluster sind halbjährliche öffentliche Vernetzungs- und Informationsveranstaltungen vorzusehen, an welchen neben den Projektbeteiligten auch die interessierte Fachöffentlichkeit auf geeignete Weise teilnehmen kann. Zwei Mitarbeitende jedes Kompetenzclusters sind in einen Lenkungsausschuss zu entsenden. Hierfür sind entsprechende Ressourcen in Form von Personenmonaten und Reisekosten sowie gegebenenfalls Sachkosten bereits in der Skizze vorzusehen. Eines der Kompetenzcluster wird, unter Zurverfügungstellung zusätzlicher finanzieller Mittel, zur Durchführung von insgesamt zwei Gesamtkonferenzen, etwa zur Mitte und am Ende der Laufzeit ausgewählt. Ein Hinweis zur Bereitschaft der Übernahme dieser Aufgabe in der Skizze ist erwünscht. Die restlichen Cluster sind zur Teilnahme an den beiden Konferenzen verpflichtet. Hierfür sind entsprechende Ressourcen in Form von Personenmonaten und Reisekosten sowie gegebenenfalls Sachkosten bereits in der Skizze vorzusehen.

2.2 Forschungsprojekte Anonymisierung

Im Sinne einer umfassenden Förderstrategie sollen zusätzlich Forschungsprojekte gefördert werden, die neben den thematisch fokussierten Kompetenzclustern für eine Aufweitung des Forschungsfokus sorgen und so zu einem ganzheitlichen Blick auf den Fördergegenstand beitragen.

Gegenstand der Förderung sind innovative und risikobehaftete vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Gefördert werden Vorhaben aus dem Bereich der Forschung zur Anonymisierung bzw. Depersonalisierung von personenbeziehbaren Daten mit dem Ziel, innovative und effiziente neue Verfahren, Methoden zu entwickeln, um die datenschutzkonforme, anonymisierte Bereitstellung und Nutzung von Daten zu fördern. Diese Verfahren und ­Methoden sollen jeweils als Grundlage für neue innovative datenintensive bzw. datengetriebene Anwendungen, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle dienen oder bestehende Dienstleistungen und Geschäftsmodelle signifikant verbessern. Im Sinne der Vergleichbarkeit und Effizienz sind Privacy-Metriken oder Privacy-Garantien zu berücksichtigen. Die Vorhaben sollen entlang eines konkreten Anwendungsfalls die vollständige Wertschöpfungskette von der Erhebung über die Speicherung und Nutzung bis zur Weitergabe von Daten abdecken. Darüber hinaus können Forschungsvorhaben eingereicht werden, die ein automatisiertes Monitoring sowie automatisierte Auswertungen des Standes der Forschung und Technik im Bereich der Anonymisierung bzw. Depersonalisierung zum Gegenstand haben. Die Konsortien sollen die hierfür notwendige Expertise und Erfahrungen insbesondere durch eine Kombination aus wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Partnern abdecken.

Rahmenbedingungen

Die Kooperation der Forschungsprojekte mit einem thematisch verwandten Kompetenzcluster ist verpflichtend. Die Teilnahme an mindestens einem Austauschformat pro Projektjahr sowie den beiden Gesamtkonferenzen der Kompetenzcluster ist einzuplanen. Hierfür sind entsprechende Ressourcen in Form von Personal- und Reisekosten sowie gegebenenfalls Sachkosten bereits in der Skizze vorzusehen. Die Kompetenzcluster sind über wesentliche Projektfortschritte und -ergebnisse zu informieren.

2.3 Allgemeines

Im Rahmen der Förderrichtlinie werden interdisziplinäre Verbünde gefördert. Die Umsetzbarkeit und wirtschaftliche Verwertung der Vorhaben soll durch eine der Relevanz des Themas angemessene Beteiligung von Unternehmen in der Verbundstruktur sichergestellt werden. Die skizzierten Lösungen müssen deutlich über den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen. Die Machbarkeit der Lösungen ist vorzugsweise in einem Demonstrator nachzuweisen und geeignet zu evaluieren. Alle Ergebnisse sollen, wo immer möglich in quelloffener Form (Open-Source), allen Akteurinnen und Akteuren im Datenökosystem zur Verfügung stehen; Ausnahmen sind zu begründen. Querschnittsthemen wie Normung, Standardisierung und vorbereitende Arbeiten zur Zertifizierung sollten, soweit erforderlich, in den Vorhaben berücksichtigt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
Behörden und deren Forschungseinrichtungen,
andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern,
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
Kommunen und deren Einrichtungen,
Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, andere Institution, die Forschungsbeiträge liefert, Verband, Verein oder Non-Profit-Organisation, Kommune und deren Einrichtungen sowie Behörde und deren Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt. Die Beteiligung von Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich erwünscht und bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger antragsberechtigter Partner zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundvorhaben). Die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen. Die Förderung ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren ausgelegt.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF mitarbeiten.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 der AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Zum Nachweis der Finanzierbarkeit des Eigenanteils sind auf Verlangen Unterlagen zur Prüfung der Bonität vorzulegen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen für Vorhaben, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken auf Ausgabenbasis wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF8.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abruf­verfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/​VDE Innovation und Technik GmbH
Projektträger Vernetzung und Sicherheit digitaler Systeme
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartner ist Jan-Ole Malchow
Telefon: 030/​310078-5684
Telefax: 030/​310078-247
E-Mail: jan-ole.malchow@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​vdivde-it.de/​formulare-fuer-foerderprojekte abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung der Skizzen und förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe reicht der Verbundkoordinator eine Skizze des Verbundvorhabens beim zuständigen Projektträger ein. Die Entscheidung zur Weiterverfolgung des Vorhabens wird entsprechend den unten benannten Kriterien auf Grundlage der Skizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Antragsunterlagen aufgefordert.

Skizzeneinreichenden wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Antragsteller online beim Projektträger:

https:/​/​www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/​foerderung/​bekanntmachungen/​anonymisierung

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH zunächst Skizzen des Vorhabens in elektronischer Form vorzulegen. Der Stichtag ist der: 4. März 2022

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Skizzen sind nach Abstimmung mit allen Verbundpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“9 beim BMBF unter der Fördermaßnahme „Kompetenzcluster: Anonymisierung“ bzw. „Forschungsprojekte: Anonymisierung“ einzureichen.

Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Skizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von 14 (Forschungsprojekte) bzw. 18 (Kompetenzcluster) DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt und Quellenangaben nicht überschreiten. Die Skizze muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden.

Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden. In diesem müssen Marktpotentiale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland und/​oder weiteren Mitgliedstaaten des EWR10 und der Schweiz dargestellt werden.

Die Skizzen für Kompetenzcluster sollen folgender Gliederung folgen:

1.
Darstellung des Kompetenzclusters (beteiligte Akteure, Struktur, Einbindung in das regionale Umfeld) unter Einbeziehung der besonderen Charakteristika eines Kompetenzclusters (Einbindung verschiedener Stakeholder, ­Forschung unter Realbedingungen, etc.).
2.
Darstellung und Begründung einer thematischen Schwerpunktbildung und eines eindeutigen Profils des Kompetenzclusters sowie Beschreibung der konkret geplanten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
3.
Beschreibung der mittel- und langfristigen Ziele, die das Kompetenzcluster verfolgt, sowie der Strategien, mit denen diese realisiert werden sollen. Erwartet werden Angaben darüber, welche Schwerpunkte die strategische Weiterentwicklung bestimmen und welche Rolle die beteiligten Partner in diesen Planungen spielen.
4.
Ausgangssituation: Bedeutung des ausgewählten Schwerpunkts und Anwendungsbereiche, Stand der Wissenschaft und Technik.
5.
Abgrenzung von existierenden Fördermaßnahmen sowie Darstellung von Synergien zu existierenden Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder sowie vergleichbaren Entwicklungsaktivitäten zur sicheren und effizienten Nutzung von Daten; Alleinstellungsmerkmale des Konzepts gegenüber bestehenden Ansätzen.
6.
Darstellung der Ziele: Neuheit des Lösungsansatzes bzw. erwartete wissenschaftliche und konjunkturelle Impulse ausgehend vom Stand der Technik und Forschung.
7.
Lösungsweg: Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten sowie der eigenen Vorarbeiten, auf denen gegebenenfalls aufgebaut wird. Arbeitsplan mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner, orientiert an einer Förderphase von drei Jahren.
8.
Konzept zur Wissenschaftskommunikation, das insbesondere die Punkte Zielgruppe, Formate und Stil enthält.
9.
Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung.
10.
Mittelfristiges und langfristiges Innovationspotential des Lösungsansatzes.
11.
Grober Finanzierungsplan für eine Förderperiode von typischerweise drei Jahren sowie Konzept für die nachhaltige Entwicklung des Clusters nach Ablauf der Förderung durch das BMBF.
12.
Organisationsstruktur und Management des Kompetenzclusters, insbesondere intensive multilaterale Kommunikation der Teilnehmenden, die Einrichtung und Nutzung gemeinsamer Foren und Dienste, die Nutzung gemeinsamer Ressourcen sowie die gemeinschaftliche, arbeitsteilige Lösung von Problemen.

Die Skizzen für Forschungsprojekte sollen folgender Gliederung folgen:

1.
Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“ inklusive etwaiger Projektpauschalen
2.
Motivation, Thema und Zielsetzung des Vorhabens
3.
Darstellung des Lösungsansatzes, Gegenüberstellung zum Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, der übergreifenden Anforderungen, Abgrenzung von anderen auf nationaler und EU-Ebene geförderten Projekten, Patentlage
4.
Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
5.
Anwendungspotential, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert und gesellschaftliche Bedeutung für den Standort Deutschland vor dem Hintergrund der technologischen Souveränität
6.
Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, Darstellung des aufzubringenden Eigen­anteils, knappe Darstellung der Projektarbeiten der einzelnen Partner
7.
Arbeitsplan, Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
8.
Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Eigenmitteln/​Drittmitteln und Personenmonaten)
9.
Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland, dem EWR oder der Schweiz durch die beteiligten Partner)
10.
Quellenangaben und Literatur

Zusammen mit der Skizze ist eine Bestätigung der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben durch Vertreter aller Verbundpartner (in der Regel die jeweiligen Projektleitungen) als zusätzliche Anlage zur Skizze über „easy-Online“ einzureichen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Skizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe Nummer 7.2.1) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.

Die eingegangenen Skizzen stehen im Wettbewerb untereinander.

Die Skizzen für die Kompetenzcluster werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Passfähigkeit und zukünftiger gesellschaftlicher Bedarf,
Beitrag zur zukünftigen Positionierung und Führungsrolle Deutschlands im Bereich sichere und effiziente Datennutzung,
Innovationspotential und wissenschaftliche Exzellenz des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
Qualifikation der Partner und Struktur des Konsortiums, insbesondere lokale Einbindung,
Qualität des strategischen Umsetzungskonzepts sowie möglicher konjunktureller Impuls,
Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen,
Qualität der Einbettung in bzw. Anbindung an reale Anwendungen,
Einbeziehung von Stakeholdern aus den Anwenderindustrien bzw. -branchen,
Qualität des Konzepts zur Wissenschaftskommunikation,
Management und Projektkoordination des Clusters,
Konzept zur Nutzung und Verbreitung offener Technologien und Schnittstellen. Explizite Nennung und Argumentation bei Nutzung proprietärer Technologien bzw. Nichtoffenlegung der Ergebnisse,
Schlüssigkeit des Verwertungskonzepts – insbesondere hinsichtlich einer zukünftigen Einbindung von Unternehmen (vor allem KMU).

Die Skizzen für die Forschungsprojekte werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Bezug zur Förderrichtlinie,
technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,
Neuheit, Innovationshöhe und Risiken (inklusive Management) des Konzepts,
wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und Anwendungsbezug,
Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums; Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft, Beteiligung von KMU; Abdeckung der Wertschöpfungskette,
Konzept zur Nutzung und Verbreitung offener Technologien und Schnittstellen. Explizite Nennung und Argumentation bei Nutzung proprietärer Technologien bzw. Nichtoffenlegung der Ergebnisse,
Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen,
Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungskonzepts; Verwertungs- und Marktpotential; Potential der Integrierbarkeit in gängige Entwicklungsverfahren, -umgebungen und -methoden; Beitrag zur technologischen Souveränität der Unternehmen am Standort Deutschland, dem EWR oder der Schweiz.

Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Skizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums hat empfehlenden Charakter. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt, die weiteren Interessenten werden über den Koordinator informiert.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Skizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Aus der Vorlage der Skizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Skizzen unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Die Förderanträge der einzelnen Partner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der Antrag muss die Angaben enthalten, die zur Prüfung aller Zuwendungsvoraussetzungen nötig sind. Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe
Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaft­licher Risiken

Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben geprüft.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. Dezember 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. H. Prasse

Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens, sowie
d)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO),
20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO),
15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO),
7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung,
industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung,
Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2.
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https:/​/​www.bundesregierung.de/​resource/​blob/​992814/​1845634/​f073096a398e59573c7526feaadd43c4/​datenstrategie-der-bundesregierung-download-bpa-data.pdf
2
https:/​/​www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/​forschung/​it-sicherheit/​digital_​sicher_​souveraen
3
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
6
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf
9
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​
10
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
11
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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