Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Forschungsvorhaben
„Plattform Privatheit – Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung
des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstützen“
im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit
„Digital. Sicher. Souverän.“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Die Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben „Plattform Privatheit – Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstützen“ soll zu einer sicheren Datennutzung beitragen, indem durch Digitalisierung getriebene, aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen analysiert werden. Grundrechtskonforme Entwicklungsansätze sollen einen sicheren und souveränen Umgang mit Daten ermöglichen. Mittel- bis langfristig soll so ein Standortvorteil für Deutschland und Europa erreicht und die hiesige traditionelle Sensibilisierung für Themen wie Datenschutz und Privatheit für neue Geschäftsmodelle („Datenschutz als Innovationstreiber“) und wirtschaftliches Wachstum genutzt werden. Dieser europäische Weg der Digitalisierung soll so zu wirtschaftlicher Prosperität, gesellschaftlicher Integrität und technologischer Souveränität in Deutschland und in Europa beitragen.
Diese Förderrichtlinie dient der Umsetzung des Forschungsrahmenprogramms zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“1. Darin hat die Bundesregierung die strategischen Ziele „Demokratie und Gesellschaft: stabil und digital“ sowie „Privatheit und Datenschutz: selbstbestimmt und innovativ“ gesetzt und das zugehörige Handlungsfeld „IT-Sicherheit schützt Privatheit und stützt Demokratie“ definiert. Zudem unterstreicht die Bundesregierung die Bedeutung einer sicheren Datennutzung, die die Entscheidungshoheit des Menschen in den Mittelpunkt rückt und Datenschutz und Privatheit berücksichtigt.
Als Teil der Umsetzung des Forschungsrahmenprogramms der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“ sind die zu den Zielen „Demokratie und Gesellschaft: stabil und digital“ sowie „Privatheit und Datenschutz: selbstbestimmt und innovativ“ genannten Erfolgsindikatoren anwendbar. Dies betrifft insbesondere die genannten Indikatoren: Anzahl von Start-ups im Bereich Datenschutz und Privatheit, Anzahl von Unternehmen mit privatheitsfreundlichen Geschäftsmodellen, Zahl von Produktinnovationen sowie die Anzahl deutscher Vertreter in relevanten internationalen Gremien. Weitere Ziele sind die Erhöhung der Anzahl und des Impacts wissenschaftlicher Publikationen, das Entstehen neuer Publikations- bzw. Konferenzreihen und das Wachstum von Forschungsgruppen mit Fokus auf Themen der Privatheit, des Datenschutzes und der sicheren Datennutzung. Es liegt ein erhebliches Bundesinteresse an der Umsetzung des Programms „Digital. Sicher. Souverän.“ vor (Nummer 5.1). Die vorliegende Maßnahme ist Teil der Umsetzung des Programms und orientiert sich an den genannten Zielen des Programms. Hieraus leitet sich ein erhebliches Bundesinteresse an der Umsetzung der Maßnahme ab. Die Fördermaßnahme wird im Rahmen der Programmevaluation berücksichtigt.
Als ein Instrument der Umsetzung etabliert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Plattform Privatheit. Mit der Plattform Privatheit beabsichtigt das BMBF, durch Digitalisierung getriebene, aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen zu analysieren und zu verstehen, um – insbesondere im Hinblick auf sichere Datennutzung – alternative Entwicklungsansätze aufzuzeigen, die europäische Werte und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger wahren. Daher sollen in diesem Rahmen vorrangig die gesellschaftlichen, sozialen, ethischen, rechtlichen und ökonomischen Aspekte einer sicheren Datennutzung gemäß europäischen Werten unter Berücksichtigung von Datenschutz und Privatheit erforscht werden.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist es, in meist dreijährigen Vorhaben aktuelle Entwicklungen mit Einfluss auf die Lebensrealitäten von Bürgerinnen und Bürgern wissenschaftlich zu untersuchen, um den Diskurs über damit verbundene Chancen und Herausforderungen sachlich zu unterstützen. Bürgerinnen und Bürgern soll ein informierter Diskurs über Gefahren für ihre Privatheit und Selbstbestimmtheit ermöglicht werden. Zweck ist es auch, innovative Alternativlösungskonzepte und tragfähige Geschäftsmodelle zu entwickeln, um den europäischen Weg im Datenschutz weiter voranzutreiben und eine sichere Datennutzung für unterschiedliche Interessengruppen zu ermöglichen. Dies soll die deutsche Führungsrolle im Bereich tragfähiger, datenschutzfreundlicher Technologien und Geschäftsmodelle weiter ausbauen und die Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken und Wohlstand und Lebensqualität sichern. Dabei ist eine dem Vorhaben angemessene Methodik zu verwenden; die im Projekt erzielten Ergebnisse sind geeignet zu evaluieren, zu bewerten und für die weitere Verwertung vorzubereiten. Wo angemessen sollen Themen wie Normung, Standardisierung und vorbereitende Arbeiten zur Zertifizierung in den Vorhaben berücksichtigt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Die informationelle Selbstbestimmung dient als Schutzrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit von Bürgerinnen und Bürgern. Dieses Grundrecht dient sowohl der individuellen Handlungsfreiheit als auch dem Gemeinwohl, das durch die selbstbestimmte Mitwirkung am freiheitlich demokratischen Gemeinwesen gewährleistet wird. Hieraus ergibt sich die Herausforderung, Technologien von Grund auf so zu gestalten, dass Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und demokratischen Pflichten selbstbestimmt handeln können. Hierzu bedarf es neben technischer, verständlicher Schutzlösungen auch eines Diskurses, welche Art der Datennutzung erwünscht ist und wie eine zeitgemäße Interpretation der Grundrechte aussieht. Die steigende technische Komplexität der Datenverarbeitung und die Integration digitaler Technologien in sämtliche gesellschaftliche Bereiche bilden ein technisches, juristisches, ethisches, (sozial)psychologisches und wissenschaftliches Spannungsfeld.
Auf die wachsende Datensammlung und Datennutzung haben Deutschland und Europa reagiert und mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) eine moderne Regulierung zum Datenschutz geschaffen. Neben umfassenden Rechten für Bürgerinnen und Bürger und Pflichten für Daten verarbeitende Stellen ist die Beachtung der Privacy-by-Design-Prinzipien bei der Gestaltung von Produkten und Diensten festgeschrieben worden. Durch die Einführung der Verordnung sind neue rechtliche Grauzonen entstanden, in denen die Beachtung der Prinzipien zumindest fragwürdig ist. Ein Beispiel ist die Nutzung von sogenannten Dark Pattern im Bereich Einwilligung, bei denen Benutzerinnen und Benutzer durch geschickte Gestaltung im Sinne des Anbieters geleitet werden sollen. Nicht umfangreich genug erforscht ist bisher auch, inwieweit die DS-GVO ihren gewünschten Zweck in komplexen gesellschaftlichen Situationen erfüllt.
Im Hinblick auf die Wahrnehmung informationeller Selbstbestimmung als umfassendes Grundrecht, vor allem im Zusammenhang mit digitalen Systemen, sowie der konkreten Ausprägung dieses Rechts in der DS-GVO müssen zahlreiche Fragen der Gegenwart und Zukunft untersucht werden.
Von dieser Förderrichtlinie adressiert sind beispielsweise Forschungsvorhaben, die
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Privacy-by-Design im Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen ermöglichen, zum Beispiel durch
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Erforschung und Erprobung innovativer Gestaltungs- und Entwicklungsprozesse,
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Entwurf und Evaluation von Methoden und Verfahren, um Bürgerinnen und Bürger bei der Bekundung ihrer Einwilligung angemessen zu unterstützen,
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Entwicklung und Test von Metriken zur Bewertung von Produkten und Dienstleistungen anhand des Datenschutzes;
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dazu beitragen, Privatheit und Datenschutz im Kontext spezifischer sozialer und gesellschaftlicher Situationen besser zu verstehen und Lösungen zu entwerfen, zum Beispiel durch
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Design und Evaluation von Benutzerschnittstellen, welche die Wahrnehmung von Rechten gemäß DS-GVO unabhängig vom sozialen, technischen und kulturellen Hintergrund ermöglichen,
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Forschung, die die Grenzen von Einwilligung zur Informationsverarbeitung in sozialen Umgebungen aufzeigt und Lösungsstrategien erforscht und erprobt,
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Identifikation, Analyse und Lösung von Problemen, die durch automatisierte oder semiautomatisierte Entscheidungssysteme entstehen;
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die Zukunft der Forschung, Entwicklung und Regulierung von Privatheit und Datenschutz adressieren, zum Beispiel durch
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neue Modelle und Werkzeuge zur Realisierung informationeller Selbstbestimmung, z. B. um Privatheit im gesellschaftlichen Kontext besser zu verstehen und für künftige technologische Entwicklungen auszugestalten,
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die zukunftsweisende Gestaltung von Forschung und Entwicklung im Sinne eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Schutzes von Privatheit, z. B. durch die Verwendung von Methoden aus dem Bereich „Responsible Research and Innovation“,
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Modelle, Methoden und Werkzeuge, die die Bedeutung von Privatheit für Bürgerinnen und Bürger kritisch hinterfragen und/oder zu einem Diskurs von Gestalt und Wert von Privatheit beitragen.
Forschungsvorhaben müssen einen konkreten Anwendungsfall typischerweise mit einem digitalen oder digital basierten Geschäftsmodell, eine Technologie oder eine innovative Methodik in den Mittelpunkt stellen und diesbezüglich klare Forschungsfragen formulieren. Wichtige Fragestellungen ergeben sich insbesondere auch aus aktuellen gesellschaftspolitischen Herausforderungen (z. B. der COVID-19-Pandemie). Anwendungsfälle sind beispielsweise öffentlicher Verkehr, personalisierte Medizin, soziale Medien, Biometrie und Verhaltenserkennung oder digitale Zahlungsmittel. Beispiele für digitale oder digitalbasierte Geschäftsmodelle sind Bonusprogramme, personalisierte Werbung oder Assistenzsysteme. Beispiele für Technologien sind unter anderem Föderiertes Lernen, Differential Privacy, Secure Multiparty Computation oder Private Information Retrieval. Anwendungsfälle, Geschäftsmodelle, Technologien oder Methoden müssen dabei einen klaren Bezug zur privaten Lebensgestaltung aufweisen. Zentraler Punkt der Forschungsvorhaben soll Privatheit im Kontext Faktor Mensch sein. Die Entwicklung von Technologie ist nur insoweit adressiert, als sie zur Beantwortung der Forschungsfragen notwendig ist. In diesem Rahmen sind technische Evaluationen sowie Demonstratoren zur Veranschaulichung neuartiger Lösungsansätze möglich. Über die konkrete Forschung hinaus müssen Forschungsverbünde eine klare Strategie im Sinne der Wissenschaftskommunikation vorlegen, um den öffentlichen Diskurs zum Thema Privatheit durch zielgruppenspezifische Maßnahmen zu fördern.
Das BMBF fördert zusätzlich ein Begleitprojekt (nicht Bestandteil dieser Förderrichtlinie), das die Kooperation innerhalb der geförderten Projekte zusammenführt und koordiniert, die Ergebnisse bündelt sowie übergeordnete Fragestellungen untersucht. Die unter dieser Förderrichtlinie geförderten Vorhaben verpflichten sich zur Teilnahme an mindestens einer Veranstaltung des Begleitprojekts pro Jahr sowie zur engen Kooperation im Rahmen der Wissenschaftskommunikation. In den Arbeitsplänen und der Finanzplanung aller Projekte sind entsprechende Ressourcen vorzusehen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Institutionen mit Forschungsinteresse. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt. Die Beteiligung von Start-ups, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und mittelständischen Unternehmen wird ausdrücklich erwünscht und bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die Zusammenarbeit mehrerer unabhängiger antragsberechtigter Partner zur Lösung von gemeinsam vereinbarten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbundvorhaben). Die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und -ziele müssen den Stand der Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches sowie wirtschaftliches Risiko gekennzeichnet sein. Die Vorhaben müssen die in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Anforderungen an ihre wissenschaftlich-technische Zielsetzung erfüllen und sollen die Grundlage für weiterführende Innovationsprozesse legen. Die Förderung ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren ausgelegt.
Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF mitarbeiten.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Zum Nachweis der Finanzierbarkeit des Eigenanteils sind auf Verlangen Unterlagen zur Prüfung der Bonität vorzulegen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF8.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monografien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme „Plattform Privatheit – Bürgerinnen und Bürger bei der Wahrnehmung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unterstützen“ hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Projektträger Vernetzung und Sicherheit digitaler Systeme
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner sind:
Jan-Ole Malchow
Telefon: 0 30/31 00 78-386
Telefax: 0 30/31 00 78-247
E-Mail: jan-ole.malchow@vdivde-it.de
und
Martin Krämer
Telefon: 0 30/31 00 78-3420
Telefax: 0 30/31 00 78-247
E-Mail: martin.kraemer@vdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://vdivde-it.de/formulare-fuer-foerderprojekte abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung der Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Verfahrensstufe reicht der Verbundkoordinator eine Projektskizze des Verbundvorhabens beim zuständigen Projektträger ein. Die Entscheidung zur Weiterverfolgung des Projekts wird entsprechend der benannten Kriterien auf Grundlage der Projektskizze gefällt. Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe schriftlich zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (siehe Nummer 7.2.1).
Skizzeneinreichenden wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. In dieser werden der Inhalt der Förderrichtlinie sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu dieser Veranstaltung erhalten Antragsteller online beim Projektträger:
https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/foerderung/bekanntmachungen/plattform_
privatheit_1
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Der Stichtag ist der 8. April 2022.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem jeweils angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit allen Verbundpartnern vom vorgesehenen Verbundkoordinator unter Verwendung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“9 unter der Fördermaßnahme „Plattform Privatheit 1“ einzureichen.
Dem Projektformular, das mittels des Skizzenassistenten erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen grundsätzlich nicht überschreiten. Die Projektskizze muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden.
Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.
Die Projektskizze soll folgender Gliederung folgen:
- 1.
-
Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“ inklusive etwaiger Projektpauschalen
- 2.
-
Motivation, Thema und Zielsetzung des Vorhabens
- 3.
-
Darstellung des Lösungsansatzes, Gegenüberstellung zum Stand von Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, der übergreifenden Anforderungen, Abgrenzung von anderen auf nationaler und EU-Ebene geförderten Projekten, gegebenenfalls Patentlage
- 4.
-
Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
- 5.
-
Anwendungspotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation, Mehrwert und gesellschaftliche Bedeutung für den Standort Deutschland
- 6.
-
Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, knappe Darstellung der Projektarbeiten der einzelnen Partner
- 7.
-
Arbeitsplan (mit Personenmonaten), Verbundstruktur mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner, projektspezifische Risiken
- 8.
-
Kurzdarstellung eines Konzepts zur Wissenschaftskommunikation, das insbesondere die Punkte Zielgruppe, Formate und Stil enthält
- 9.
-
Finanzierungsplan: grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Eigenmittel/Drittmittel)
- 10.
-
Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung am Standort Deutschland oder dem EWR und der Schweiz durch die beteiligten Partner)
Zusammen mit der Skizze ist eine Bestätigung der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben durch Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) als zusätzliche Anlage zur Skizze über „easy-Online“ einzureichen.
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn abschließen zu können.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Bezug zur Förderrichtlinie
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gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Beitrag zur Stärkung digitaler Bürgerrechte, zum souveränen gesellschaftlichen Umgang mit digitalen Technologien, zum Diskurs zu Privatheit und Selbstbestimmtheit, zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung oder Entwicklung von Datenschutz zum Innovationstreiber
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Neuheit, Innovationshöhe und Risiken des Vorhabens
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wissenschaftliche Qualität des Lösungsansatzes
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Exzellenz und Ausgewogenheit des Projektkonsortiums, insbesondere Interdisziplinarität und Bezug zur Zivilgesellschaft
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Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
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Qualität des Konzepts zur Wissenschaftskommunikation
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Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungskonzepts
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Potenzial von Anschlussmöglichkeiten und Weiterverwendung, insbesondere auch Open Access und Open Source
Das BMBF kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten lassen. Das Votum des Gutachtergremiums hat empfehlenden Charakter. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt, die weiteren Interessenten werden über den Koordinator informiert.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
7.2.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne geprüft.
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) und in Nummer 7.2 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:
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Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe
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Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
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Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
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Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- –
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Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten
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Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
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Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme
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Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 27. Januar 2022
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Heike Prasse
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
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Name und Größe des Unternehmens,
- b)
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Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- c)
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die Kosten des Vorhabens sowie
- d)
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die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
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zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
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zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
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zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
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das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
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das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
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40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO);
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20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
- –
-
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung,
- –
-
industrielle Forschung,
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- –
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- –
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- b)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.forschung-it-sicherheit-kommunikationssysteme.de/forschung/it-sicherheit/digital_sicher_souveraen
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- 3
- Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]. - 4
- Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
- 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 8
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
- 9
- https://foerderportal.bund.de/easyonline/
- 10
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 11
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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