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Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zum Thema „Klimaneutrale Produkte durch Biotechnologie – CO2 und C1-Verbindungen als nachhaltige Rohstoffe für die industrielle Bioökonomie (CO2BioTech)“ im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Forschungsvorhaben zum Thema
„Klimaneutrale Produkte durch Biotechnologie – CO2 und C1-Verbindungen
als nachhaltige Rohstoffe für die industrielle Bioökonomie (CO2BioTech)“
im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie

Vom 27. Juli 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Entwicklung moderner Technologien für eine wettbewerbsfähige und klimaneutrale Industrie ist ein zentrales ­Zukunftsfeld unserer Forschungspolitik. Die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine führen zusätzlich vor Augen, wie dringend wir die Importabhängigkeit Deutschlands von fossilen Ressourcen reduzieren müssen. Fossile Rohstoffe durch erneuerbare Alternativen zu ersetzen, ist ein entscheidender Schritt – für das Erreichen der Klimaschutzziele von Paris und für eine krisenfeste, wettbewerbsfähige deutsche Industrie. Die chemische Industrie stellt dies vor besondere Herausforderungen: Arzneimittel, Chemikalien oder Kunststoffe bleiben für eine moderne Industriegesellschaft unverzichtbar. Sie basieren auf Kohlenstoff, der zurzeit größtenteils aus Erdöl und Erdgas stammt. Um diese Produkte in Zukunft klimaneutral aus erneuerbarem Kohlenstoff herstellen zu können, müssen in hohem Tempo neue industrielle Verfahren entwickelt werden.

Im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie setzt die Bundesregierung bereits Maßnahmen zur Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder biogener Rest- und Abfallstoffe als nachhaltige Rohstoffquellen um. Die industrielle ­Bioökonomie eröffnet durch die Nutzung von Kohlenstoffdioxid (CO2) als Rohstoff zusätzliche Potentiale, um fossile Ressourcen in industriellen Produktionsprozessen zu ersetzen. Die Biotechnologie bietet der chemischen Industrie dabei die Aussicht auf besonders effiziente Verfahren zur Herstellung hochwertiger Produkte. Biotechnologische Verfahren intelligent mit den wasserstoffbasierten und elektrochemischen Prozessen von morgen zu koppeln, kann die klimaneutrale Produktion von Chemikalien mit hoher Wertschöpfung vereinen. Diese Chancen der Biotechnologie in einer sich wandelnden chemischen Industrie gilt es zu nutzen.

1.1 Förderziel

Förderziel dieser Richtlinie ist es, die Nutzung von CO2 als Rohstoff für industrielle Produktionsprozesse im Sinne einer ressourceneffizienten und klimaneutralen Kohlenstoff-Kreislaufwirtschaft voranzutreiben. Dafür sollen biotechnologische Verfahrensansätze, die gute wirtschaftliche Erfolgsaussichten besitzen, einen entscheidenden Schub in Richtung Anwendung bekommen. Speziell im Bereich der industriellen Biotechnologie wird dadurch Deutschlands Rolle als Entwickler und Anbieter moderner Technologien für klimaneutrale Produktionsprozesse gestärkt.

Durch Erschließung von CO2 als Kohlenstoffquelle zur Herstellung von Chemikalien und Zusatzstoffen sollen prozessbedingte CO2-Emissionen der Industrie gemindert und ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Zudem wird durch die Nutzung von CO2 als Rohstoff die Rohstoffproduktivität gesteigert und die Rohstoffbasis der chemischen Industrie insgesamt verbreitert. Insofern wird Deutschlands Abhängigkeit von Rohstoffimporten, insbesondere von Erdöl und Erdgas, reduziert und die Resilienz der deutschen Wirtschaft gestärkt.

Eine etablierte Alternative zur biotechnologischen CO2-Nutzung ist die Verwendung nachwachsender Rohstoffe. Allerdings werden auf dem Feld angebaute Ressourcen den Kohlenstoffbedarf der Industrie nicht vollständig decken können. Zudem würde ein verstärkter Anbau biobasierter Rohstoffe für die Industrie unerwünschte Nebenwirkungen haben und Zielkonflikte befeuern (beispielsweise den Teller-Tank-Konflikt oder den Verlust von Biodiversität durch intensive Landwirtschaft). Durch die Nutzung von CO2 und C1-Verbindungen können diese Zielkonflikte vermieden oder zumindest abgemildert werden. Insofern eröffnet die industrielle Biotechnologie langfristig neue Möglichkeiten, um Nutzungskonkurrenzen um Landflächen für Nahrungsmittelanbau, Rohstoffe oder Ökosystemdienstleistungen zu entschärfen.

Damit leistet die Fördermaßnahme einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Nationalen Bioökonomiestrategie. Durch die gekoppelte Nutzung von grünem Wasserstoff als Grundstoff trägt sie zudem zur Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie bei. Die Fördermaßnahme zahlt auf die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sowie der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) ein und trägt somit zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals) bei, insbesondere zu Ziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), Ziel 12 (Nachhaltige/​r Konsum und Produktion) und Ziel 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz).

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck sind Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Vorhaben (FuEuI) zu neuen biotechnologischen Verfahren und Prozessen, die CO2 oder andere C1-Verbindungen (chemische Verbindungen mit einem Kohlenstoffatom) als nachhaltige Kohlenstoffquellen zur Produktion hochwertiger Chemikalien nutzen.

Die FuEuI-Vorhaben sollen diese biotechnologischen Verfahren und Prozesse auf ihrem Weg in die industrielle Anwendung entscheidend voranbringen. Vorhaben unter industrieller Federführung sollen daher bevorzugt gefördert werden. Mindestens wird jedoch die Beteiligung eines oder mehrerer umsetzungsstarker Industriepartner am Vorhaben erwartet. Die Projekte sollten nach Vorhabenende die Skalierung des entwickelten Bioprozesses in den industriellen Maßstab anstreben (beispielsweise in Form einer Demonstrationsanlage).

Hochinnovative Forschungsansätze zu biotechnologischen CO2-Fixierungs- und Umwandlungsverfahren mit vergleichsweise geringerer Technologiereife sind möglich. Diese Ansätze müssen jedoch eine erkennbar realistische Perspektive auf die Anwendung im industriellen Maßstab besitzen. Für die zu entwickelnde Technologie muss ein Machbarkeitsnachweis im Labormaßstab bei Projektbeginn erbracht sein. Passende Industriepartner müssen auch in diesen Fällen auf geeignete Weise in das geplante Projekt eingebunden sein, um die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Transfer der Ergebnisse in die Anwendung zu verbessern.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 Absatz 1 und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden FuEuI-Vorhaben zur Entwicklung innovativer biotechnischer Verfahren zur Umsetzung von CO2 oder daraus abgeleiteter C1-Körper (beispielsweise Kohlenmonoxid, Ameisensäure, Methanol, Methan) in hochwertige Kohlenstoffverbindungen (langkettig, funktionalisiert), die als Chemikalien oder Produkte industriell genutzt werden können.

Dabei können folgende Forschungsansätze im Fokus stehen (exemplarische Aufzählung, andere Themen sind möglich):

a)
Verfahren zur CO2-Fixierung und -Umsetzung durch Enzyme, Stoffwechselwege und Mikroorganismen

anaerobe und aerobe Gasfermentation
Stammoptimierung und -design durch metabolic engineering und Ansätze der synthetischen Biologie
Design nicht-natürlicher Stoffwechselwege in-vitro
Bioprozessentwicklung und Bioverfahrenstechnik inklusive Ansätzen zur gekoppelten Fermentation, Co-Kultivierung von Mikroorganismen, upstream/​downstream Prozessentwicklung, Scale-up
b)
Biohybride Verfahren und Elektrobiosynthese zur CO2-Reduktion und -Umsetzung

Nutzung von Strom zur biokatalytischen CO2-Reduktion und -Umsetzung
Biokatalyse mit (modifizierten) Mikroorganismen
Enzym-katalysierte Umsetzung in zellfreien Systemen
Biokatalysatorentwicklung
Bioreaktorentwicklung und Prozesssteuerung
Elektrodenentwicklung
c)
C1-Fermentationen

fermentative Umsetzung von aus CO2 abgeleiteten C1-Körpern
Kombination von physikalisch-chemischen Verfahren zur CO2-Konversion mit biotechnischen Verfahren zur Synthese längerkettiger funktionaler Kohlenstoffverbindungen
mikrobielle Stammentwicklung und -optimierung
Bioprozessentwicklung und Bioverfahrenstechnik inklusive Ansätzen zur gekoppelten Fermentation, Co-Kultivierung von Mikroorganismen, upstream/​downstream Prozessentwicklung, Scale-up

Die FuEuI Arbeiten können die komplette Wertschöpfungskette vom CO2 zum Produkt abbilden. Die Kombination biotechnologischer mit nicht-biotechnischen Prozessschritten bietet die Aussicht auf besonders effiziente und nachhaltige Gesamtprozesse. Deshalb sind derartige integrierte Kombi-Verfahren von hohem Interesse. Der Schwerpunkt der FuEuI-Arbeiten im Projekt sollte im Bereich Biotechnologie oder der Prozessintegration eines biotechnologischen Verfahrensschrittes liegen. Ein Vorhaben kann sich auch auf einzelne Teilaspekte der Entwicklung eines biotechnologischen Verfahrens fokussieren. Der vorgesehene Gesamtprozess von der CO2-Quelle bis zum angestrebten finalen Produkt muss jedoch klar erkennbar sein.

Abhängig vom Entwicklungsstand müssen die Chancen und Risiken einer industriellen Anwendung des angestrebten Bioprozesses aufgezeigt werden. Das bezieht sich auf die Nutzung von CO2-Quellen, die Skalierbarkeit und Wirtschaftlichkeit des zu entwickelnden Gesamtprozesses und das industrielle Anwendungspotential der angestrebten Produkte. Der zu erwartende Beitrag des Bioprozesses zur Verminderung von CO2-Emissionen muss dargelegt ­werden. Dabei muss klar herausgearbeitet sein, worin der Mehrwert der angestrebten biotechnologischen Lösung besteht; sowohl gegenüber konventionellen Technologien als auch gegenüber geeigneten Technologiealternativen, die ebenfalls auf Nachhaltigkeit und Klimaneutralität abzielen (beispielsweise im Vergleich zu chemisch katalysierten Prozessen).

Der Technologie-Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) zu Vorhabenbeginn und der angestrebte TRL nach Vorhabenende sind in der Projektskizze darzustellen. Für Vorhaben, die mit TRL 5 oder höher starten, wird eine Durchführung des Projektes unter industrieller Führung erwartet.2 Eine begleitende Lebenszyklusanalyse (life cycle assessment, LCA) ist in diesen Fällen in das Projekt zu integrieren. Die LCA soll zu Vorhabenende mittels geeigneter Indikatoren (beispielsweise des CO2-Fußabdrucks und des kumulierten Rohstoffaufwands) eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden ökologischen Nachhaltigkeitseffekte des neuen Verfahrens ermöglichen.

Es können sowohl Verbundvorhaben (gemeinsames Projekt mehrerer Zuwendungsempfänger) als auch Einzelvorhaben (nur ein Zuwendungsempfänger) gefördert werden. Um von Beginn an den Transfer der Vorhabenergebnisse in die Anwendung ins Zentrum des Projektes zu stellen, ist die Einbindung von Industriepartnern notwendig (vorzugsweise als Projektpartner mit eigenem FuEuI-Anteil).

Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung von Biomasse oder die biologische Photosynthese mit Pflanzen adressieren, sind nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Körperschaften des öffentlichen Rechts), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI Unionsrahmens zu beachten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Förderzeitraum beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess ­beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften/​Körperschaften öffentlichen Rechts werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche

elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Ulrike Müller
Fachbereich PtJ-BIO 4
Telefon: 0 24 61/​61-4872
E-Mail: ul.mueller@fz-juelich.de

Herr Dr. Ralf Jossek
Fachbereich PtJ-BIO 4
Telefon: 0 24 61/​61-3720
E-Mail: r.jossek@fz-juelich.de

Internet: http:/​/​www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Vorlagefrist zur Einreichung von Projektskizzen ist der 11. Januar 2023.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Ergänzend zu den in deutscher Sprache zu erstellenden Formblättern des „easy-Online“-Systems ist eine erläuternde Vorhabenbeschreibung zu erstellen. Die ergänzende Vorhabenbeschreibung soll Einzelheiten der Planung weiter verdeutlichen und dient als Grundlage für das Begutachtungsverfahren. Sie ist als gesondertes Dokument zu erstellen und in „easy-Online“ als Anhang anzufügen. Mit Blick auf ein Begutachtungsverfahren durch externe, internationale Gutachter wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache empfohlen.

Vor der Erstellung der Projektskizze wird empfohlen, sich für weitere Informationen an den Ansprechpartner des zuständigen Projektträgers zu wenden (siehe Nummer 7.1).

Die Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung anzufertigen:

Titelblatt
Ziele des Vorhabens und Beitrag zur förderpolitischen Zielsetzung
Innovationsgehalt und Mehrwert gegenüber aktuellen Lösungen
Potential industrieller Anwendbarkeit, wirtschaftliche Erfolgsaussichten sowie weitere Verwertungsmöglichkeiten
Hintergrund und Stand der Technik mit Einstufung TRL
Struktur des Verbundes und Kompetenzen der Projektpartner
Lösungsweg inklusive grober Arbeits-, Ressourcen-, Zeit- und Meilensteinplanung
Anlagen:

Literaturverzeichnis
Finanzübersicht
gegebenenfalls Unterstützungsschreiben („LOIs“)

Layout-Vorlagen (Font Arial, Schriftgröße 10 pt, Zeilenabstand 1,5 Zeilen) zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung sind den Internetseiten des Projektträgers Jülich zu entnehmen (https:/​/​www.ptj.de/​projektfoerderung/​biooekonomie/​co2biotech). Die in den Layout-Vorlagen enthaltene tabellarische Finanzübersicht ist in Übereinstimmung mit den Angaben des „easy-Online“ Formblatts auszufüllen.

Die Vorhabenbeschreibung soll maximal zwölf DIN-A4-Seiten umfassen. Die in der oben angeführten Liste als „Anlagen“ gekennzeichneten Punkte müssen nicht in die Berechnung der maximalen Seitenzahl einbezogen werden. Die Vorhabenbeschreibung inklusive Anlagen ist in Form eines einzelnen Dokuments im PDF-Format als Anhang in „easy-Online“ hochzuladen. Weitere Dokumente und Anlagen können nicht in die Bewertung der Projektskizze ein­bezogen werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Bezug und Beitrag der geplanten Arbeiten zu den förderpolitischen Zielen der Maßnahme
Art und Umfang der Industriebeteiligung
Erwartete ökologische Nachhaltigkeitseffekte (insbesondere CO2-Reduktionspotential)
Mehrwert des ausgewählten biotechnologischen Ansatzes gegenüber anderen Ansätzen der CO2-Fixierung und -Nutzung
Produktauswahl – Industrierelevanz und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
Gesamtprozess – Technische Umsetzung, industrielle Anwendbarkeit, Skalierbarkeit, Wirtschaftlichkeit
Wissenschaftlich-technische Qualität, Aktualität und Innovationshöhe, Güte des gewählten Ansatzes zur Erreichung der gesetzten Ziele, Realisierbarkeit
Expertise der Projektpartner, bei Verbundvorhaben: Mehrwert durch die geplante Verbundstruktur (Komplementarität der Expertisen, Qualität der Zusammenarbeit)
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Bei der Erstellung der förmlichen Förderanträge sind die Angaben im Rahmen der Projektskizze um folgende weitere Informationen zu ergänzen:

Vorlage der mit der Projektskizze eingereichten ergänzenden Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache
detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan inklusive ausführlicher Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und Zuordnung der dazu jeweils erforderlichen Personalressourcen
exakte Zeit- und Meilensteinplanung, gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien
detaillierte Finanzierungsplanung des Vorhabens
Notwendigkeit der Zuwendung
ausführlicher Verwertungsplan zu den folgenden Schwerpunkten, jeweils mit Angaben des Zeithorizontes (in Jahren nach Laufzeitende):

wissenschaftliche Erfolgsaussichten
wirtschaftliche Erfolgsaussichten
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit

Zudem sind Anmerkungen und Auflagen aus der Begutachtung umzusetzen. Diese werden in der Regel mit dem Schreiben zur Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (siehe auch Nummer 5)
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel, Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
Qualität des Verwertungsplans
Umsetzung von gegebenenfalls aus dem Begutachtungsprozess (siehe Nummer 7.2.1) resultierenden Auflagen und Einhaltung des zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 27. Juli 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder

zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2
Projekte, die bei höheren Technologie-Reifegraden starten, sollten im eigenen Interesse prüfen, ob eine Förderung im Programm „Industrielle Bioökonomie“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) möglich ist.
3
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
4
Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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