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Richtlinie zur Förderung von interdisziplinären Nachwuchszentren für reproduktive Gesundheit

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von interdisziplinären Nachwuchszentren
für reproduktive Gesundheit

Vom 9. August 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die reproduktive Gesundheit hat eine hohe Bedeutung für jeden einzelnen Menschen, die Gesellschaft und die ­Gesundheit nachfolgender Generationen. Sie beinhaltet sowohl körperliche und medizinische Dimensionen als auch psychosoziale und medizinethische. In ihrer gesamten Spannbreite erstreckt sich die reproduktive Gesundheit von der Keimzellbildung über die embryonale Entwicklung und die sexuelle Differenzierung bis hin zur generellen Gesundheit des Erwachsenen sowie nachfolgender Generationen.

Endokrin wirkende Umweltfaktoren sowie genetische und gesellschaftliche Faktoren können jedoch Auswirkungen auf die reproduktive Gesundheit und die Fertilität sowohl der Betroffenen als auch ihrer Nachkommen haben. Darüber hinaus kann es beispielsweise bei der Behandlung von Krebserkrankungen durch den Einsatz von Zytostatika zu Einschränkungen der Fertilität kommen.

Zur Behandlung von Fertilitätsstörungen und zum Fertilitätserhalt sind Assistierte Reproduktionstechnologien (ART) seit etwa 40 Jahren verfügbar und werden kontinuierlich weiterentwickelt. Die mit der Anwendung dieser Techniken einhergehenden Auswirkungen und mögliche gesundheitliche Folgen für die Nachkommen müssen weiter erforscht werden.

Die Stärkung der reproduktiven Selbstbestimmung und Gesundheit sowie die bessere Unterstützung ungewollt Kinderloser sind wichtige gesellschaftliche Ziele. Um gesundheitserhaltende Strategien sowie neue Behandlungsansätze für Unfruchtbarkeit zu entwickeln, bedarf es einer leistungsstarken Forschung zu reproduktiver Gesundheit.

Die deutsche Forschungslandschaft ist im internationalen Vergleich im Bereich der reproduktiven Gesundheit nicht so aufgestellt, dass sie der Relevanz und Breite des Themas und den bestehenden Herausforderungen entspricht. Es besteht großer Bedarf an Forschungsgruppen und insbesondere wissenschaftlichen Nachwuchskräften im Bereich der universitätsmedizinischen Forschung zu reproduktiver Gesundheit, um eine qualitativ hochwertige und somit perspektivisch international wettbewerbsfähige Forschungslandschaft aufzubauen.

1.1 Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist es, den Forschungsbereich der reproduktiven Gesundheit in der Universitätsmedizin zur Profilbildung strukturell zu stärken und mehr Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler nach der Promotion in diesem Forschungsbereich zu halten. Dabei sollen vor allem Fragen zur translationalen und klinischen Reproduktionsforschung, zur Prävention, zum Erhalt der reproduktiven Gesundheit und zu gesellschaftlichen Fragen der Reproduktion beantwortet werden. Um wesentliche Fragen der reproduktiven Gesundheit zu beantworten und damit die Versorgung der Betroffenen verbessern zu können, ist insbesondere ein interdisziplinärer Ansatz unter Kooperation von Forschung und Klinik wichtig.

Die Ziele der Förderinitiative werden erreicht, wenn (1) die Strukturen zur interdisziplinären Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Forschungsbereich reproduktive Gesundheit an den geförderten Standorten nach der Förderung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) weiter bestehen und (2) die in den interdisziplinären Zentren qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchskräfte weiterhin im Bereich der reproduktiven Gesundheit tätig sind.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck der Fördermaßnahme ist es, an universitätsmedizinischen Standorten interdisziplinäre Nachwuchszentren für reproduktive Gesundheit zu etablieren.

Attraktive wissenschaftliche Rahmenbedingungen, eine leistungsfähige Forschungsinfrastruktur und eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf sollen dem wissenschaftlichen Nachwuchs die Grundlage dafür bieten, sich intensiv mit wichtigen aktuellen Forschungsfragen der reproduktiven Gesundheit zu beschäftigen und sich mit eigenständigen Forschungsarbeiten weiter zu qualifizieren.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe
https:/​/​www.gesundheitsforschung-bmbf.de/​files/​Rahmenprogramm_​Gesundheitsforschung_​barrierefrei.pdf.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge

auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden sollen der Aufbau und die Implementierung von interdisziplinären Nachwuchszentren für reproduktive Gesundheit an universitätsmedizinischen Standorten deutschlandweit.

Der Forschungsbereich der reproduktiven Gesundheit umfasst Fragestellungen aus folgenden Themenbereichen: Bio­logie und Genetik der Reproduktion, Fertilitätsstörungen, Chancen und Risiken assistierter Reproduktionstechnik, Onkofertilität, embryonale/​fötale Programmierung, Reproduktion und Gesellschaft sowie Epidemiologie.

Es sollen Nachwuchszentren mit unterschiedlichen Themenkonzepten gefördert werden. Der Berücksichtigung translationaler, klinischer und präventiver Fragestellungen zur reproduktiven Gesundheit einschließlich ethischer, rechtlicher und gesellschaftlicher Aspekte wird besondere Wichtigkeit beigemessen.

Die Vorhaben müssen die Diversität von untersuchten Patientengruppen und Betroffenen (z. B. Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.

Die interdisziplinären Nachwuchszentren sollen die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen medizinischen Diszi­plinen, Lebens- und Naturwissenschaften sowie ethischen, rechtlichen und psychosozialwissenschaftlichen Disziplinen am Standort fördern. In der Regel sollen Einzelvorhaben an Universitäten mit einer medizinischen Fakultät gefördert werden. In begründeten Ausnahmefällen ist auch die Förderung eines Verbunds an einem oder mehreren Standorten möglich. Koordinator des Verbunds muss immer eine Universität mit medizinischer Fakultät sein.

Zu den wissenschaftlichen Nachwuchskräften, die in den Nachwuchszentren beschäftigt werden sollen, zählen ­Medical Scientists (in der Gesundheitsforschung tätige Natur-, Lebens-, Geistes- und Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler in der Postdoc-Phase), Clinician Scientists (promovierte, wissenschaftlich tätige Ärztinnen und Ärzte während der Facharztausbildung) sowie Advanced Clinician Scientists (promovierte, wissenschaftlich tätige Ärztinnen und Ärzte nach der Facharztausbildung).

Die Nachwuchszentren sollen dem wissenschaftlichen Nachwuchs ein produktives wissenschaftliches Umfeld und eine leistungsfähige Forschungsinfrastruktur für die vorgesehenen Themenschwerpunkte gewährleisten. Hierzu ist auch darzulegen, wie das Nachwuchszentrum in die Gesamtstrategie der universitätsmedizinischen Einrichtung integriert werden kann und welche Unterstützungsmöglichkeiten bestehen. Zentrale Elemente des Nachwuchszentrums sind gute Rahmenbedingungen für unabhängiges wissenschaftliches Arbeiten und eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für Clinician und Advanced Clinician Scientists sind geschützte Forschungszeiten sicherzustellen (idealerweise 50 Prozent der Arbeitszeit). Integrale Bestandteile eines Nachwuchszentrums sind weiterhin individuelle Qualifizierungsmöglichkeiten sowie ein internationales Mentoring für die wissenschaftlichen Nachwuchskräfte.

Die Auswahl der in den Nachwuchszentren zu beschäftigenden wissenschaftlichen Nachwuchskräfte erfolgt durch die universitätsmedizinischen Standorte mit Hilfe eines unabhängigen, mit externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzten Beirats unter Einbeziehung internationaler Expertise. Die Kriterien für die Auswahl der wissenschaftlichen Nachwuchskräfte sowie das angestrebte Verhältnis von Medical und (Advanced) Clinician Scientists sowie von internen und externen Kandidatinnen und Kandidaten sind im Antrag darzulegen.

Nicht gefördert werden Nachwuchszentren mit einem ausschließlichen Fokus auf:

der reinen Entwicklung neuer medizintechnischer Verfahren zur Reproduktionstechnik;
Fragen der Grundlagenforschung ohne translationale Ausrichtung;
rein ethischen, rechtlichen und sozialen Fragstellungen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Universitäten mit einer medizinischen Fakultät. Zum ­Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe ­Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Möglichkeit der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass diesem die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es z. B. im Integrationsmodell der Fall ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).1

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen über ein erfolgsversprechendes Forschungsprofil im Bereich der reproduktiven Gesundheit und eine leistungsfähige Forschungsinfrastruktur für die vorgesehenen Themenschwerpunkte verfügen.

Zusammenarbeit

In die Vorhaben müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Von den Partnern eines Verbunds ist ein Koordinator zu benennen.

Zugänglichkeit, Interoperabilität und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige und nachhaltige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse.

Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https:/​/​www.go-fair.org/​fair-principles/​) zum Daten-Management befolgt werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in folgender Checkliste zu finden:
https:/​/​www.dfg.de/​foerderung/​grundlagen_​rahmenbedingungen/​forschungsdaten/​index.html.

Entsprechend gelten folgende Voraussetzungen:

Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (z. B. Nicht-Bestätigung einer Hypothese);
die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen als Open-Access-Publikationen erfolgen (siehe auch Nummer 6);
Originaldaten zu den Publikationen sollen unter Verwendung aktueller internationaler Standards (z. B. HL7 FHIR), zum Austausch und zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
wo immer möglich, sollten Forschungsdaten bereits während der Laufzeit von geförderten Projekten zugänglich gemacht werden;
die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Nutzung und Auswertung durch Dritte müssen im Antrag dargestellt und im Fall der Förderung mit der Publikation veröffentlicht werden;
um die harmonisierte Ablage und Interoperabilität von generierten Daten zu gewährleisten, sollen sich die Projekte an den im Rahmen der Medizininformatik-Initiative (MI-I, https:/​/​www.medizininformatik-initiative.de/​de/​start) ­formulierten Anforderungen orientieren und, wo möglich, die Datenintegrationszentren der MI-I einbinden. Falls bestimmte Daten in der MI-I (noch) nicht abbildbar sind, können für die Speicherung auch andere Datenbanken, wie z. B. die der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI, https:/​/​www.nfdi.de/​), in Frage kommen. Falls dies für nicht möglich erachtet wird, ist dies zu begründen;
neu entwickelte Ansätze zur Datennutzung, Datenanalyse oder Datenaustausch, wie nutzerorientierte Programme, Algorithmen oder der zur Analyse von Daten benutzte Code, sollen zeitnah, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Förderung, zur Nachnutzung in einschlägigen Repositorien mit ausführlicher Dokumentation zugänglich gemacht werden.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnostik und Therapie im Bereich der reproduktiven Gesundheit erbringen. Die geplante Verwertung der Ergebnisse, ihr Transfer in die Praxis sowie Strategien zu ihrer nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Anteilige Gegenfinanzierung

Es muss eine schriftliche Zusage vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden, dass der Stellenanteil der (Advanced) Clinician Scientists für die Krankenversorgung durch andere Mittel finanziert wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Zuwendungsfähig für Antragstellende ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antrag­stellers zuzurechnen sind. Doktorandenstellen werden nicht gefördert.

Der finanzielle Umfang der Förderung richtet sich nach den Konzepten der interdisziplinären Nachwuchszentren und den Arbeitsprogrammen der Forschungsprojekte. Je Zentrum sollen mehrere Naturwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler angestellt werden.

Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.2

Die Vorhaben können bis zu einem Zeitraum von drei Jahren gefördert werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Jahre. Die vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte sollen dementsprechend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren ausgestaltet werden.

Die Bewilligung wird zunächst auf eine erste Förderphase von drei Jahren befristet. Nach circa zweieinhalb Jahren werden die interdisziplinären Nachwuchszentren einer Zwischenbegutachtung unterzogen. Im Rahmen dieser ­Zwischenbegutachtung wird mit Hilfe externer Gutachter über eine mögliche Weiterförderung entschieden. Näheres wird den geförderten Forschungsgruppen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228/​3821-1210
Telefax: 0228/​3821-1257

Ansprechpersonen sind

Dr. Maximiliane Schuldner
Dr. Jacqueline Kalb

Telefon: 0228/​3821-2112 und 0228/​3821-2477

E-Mail: reprod-gesundheit@dlr.de

Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de 

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 1. Dezember 2022

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/​oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden (https:/​/​projekttraeger.dlr.de/​media/​
gesundheit/​leitfaden/​Leitfaden_​Nachwuchszentren_​reproduktive_​Gesundheit.pdf) niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (siehe Nummer 1), insbesondere Berücksichtigung translationaler, klinischer, präventiver und gesellschaftlicher Fragestellungen zur reproduktiven Gesundheit;
Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4);
wissenschaftliche und strukturelle Vorleistungen beziehungsweise Potenziale der beteiligten Einrichtungen zur Etablierung eines interdisziplinären Nachwuchszentrums für reproduktive Gesundheit;
wissenschaftliche Qualität, vorgesehener Einbezug von Betroffenen in Forschungsprojekte des Nachwuchs­zentrums (Partizipation), Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit des Konzepts und Forschungsprogramms für das interdisziplinäre Nachwuchszentrum;
realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
ausführlicher Verwertungsplan;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei der Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den im Folgenden genannten Kriterien bewertet und geprüft:

Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des ­31. Dezember 2032 gültig.

Berlin, den 9. August 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https:/​/​www.gesundheitsforschung-bmbf.de/​de/​15181.php zu finden.

1
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

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