Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nichthalogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie)
Bundespolitik

Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nichthalogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie)

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
mit nichthalogenierten Kältemitteln
in stationären Anwendungen
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
(Kälte-Klima-Richtlinie)

Vom 12. Februar 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von mindestens 88 Prozent und bis 2045 weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im Jahr 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.

Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall- und Kreislaufwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft um. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann dabei im Bereich der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs sowie durch die weitere Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase geleistet werden.

Deshalb gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für den stärkeren Einsatz von energieeffizienten Technologien in der Kälte- und Klimatechnik, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen, damit deren Marktdurchdringung unterstützt wird. Die Förderung flankiert zudem die Verordnung (EU) Nr. 517/​2014 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/​2006 (ABl. L vom 20.5.2014, S. 150), indem ausschließlich Anlagen gefördert werden, in denen nichthalogenierte Kältemittel zur Anwendung kommen.

Mit den durch diese Förderrichtlinie geförderten Vorhaben werden jährlich addierte Energieeinsparungen in Höhe von 270 Gigawattstunden (GWh) netto beziehungsweise 580 GWh brutto angestrebt und jährlich addierte Treibhausgasminderungen von 65 000 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) beziehungsweise 180 000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nichthalogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Um­rüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen wie nachfolgend beschrieben. In Nummer 4.4 sind für die einzelnen Anlagen und Komponenten die maßnahmenspezifischen Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung benannt.

2.1 Installation der Kälteerzeugungseinheit von stationären Kälte- und Klimaanlagen und von Rückkühlsystemen

Gefördert werden

a)
Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen;
b)
Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
c)
Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung beziehungsweise mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern sowie Trockenkühler.

Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln dienen, sowie steckerfertige Verkaufskühlmöbel.1

2.2 Installation von stationären Wärmepumpen zur Abwärmenutzung

Mit einer Wärmepumpe zur Nutzung von Prozessabwärme wird diese Abwärme zu Heizzwecken in einer separaten Heizung oder für einen verfahrenstechnischen Prozess genutzt. Die für den Förderbetrag relevante Leistung Q Punkt C ist die Kondensations- beziehungsweise Abwärmeleistung der eingesetzten Anlage.

Wärmepumpen, die überwiegend Umweltwärme als Wärmequelle nutzen, sind nicht förderfähig.

2.3 Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler

Zur Effizienzverbesserung einer bestehenden Kälteanlage wird die Nachrüstung von Trockenkühlern als Vor- oder Freikühler gefördert.

2.4 Installation von Komponenten und Systemen

Die Installation von Komponenten und Systemen wird nur in Verbindung mit der Förderung nach Nummer 2.1 gefördert. Dazu gehören:

Tiefkühl(TK)-Stufen;
Luftkühler und Rückkühler;
thermische Speicher;
Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage und zum Wärmepumpenbetrieb;
Komponenten für den Freikühlbetrieb sowie Nachrüstung von Steuer- und Regelungstechnik für Vor- und Freikühlbetrieb;
Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

2.4.1 Luftkühler und Rückkühler

Förderfähig sind Luftkühler/​Verdampfer, die neu installiert und an den geförderten Kälteerzeuger angeschlossen werden. Die Gesamtkälteleistung der Luftkühler darf die Kälteleistung der geförderten Kälteerzeuger maximal um 30 Prozent überschreiten.

2.4.2 Thermische Speicher

Förderfähig sind Wasserspeicher, Eisspeicher und Latentwärmespeicher (LWS, PCM).2

2.4.3 Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen

Unter Kühlsolekreisläufen sind folgende Leitungen zu verstehen:

Kaltsole-/​Kaltwasserleitungen zwischen Kälteerzeuger und Pufferspeicher;
Kaltsole-/​Kaltwasserleitungen zwischen Pufferspeicher und Kühlstellen;
Kühlwasserleitungen zwischen Kälteerzeuger und Rückkühler;
Kühlwasserleitungen zwischen Kälteerzeuger und Pufferspeicher für Heizung oder Warmwasser.

Nicht förderfähig sind Kältemittelrohrleitungen und Rohre für die Wärmeverteilung.

2.4.4 Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage und zum Wärmepumpenbetrieb

Gefördert wird die Nutzung von Abwärme der geförderten Kälteerzeugungseinheit. Die Nutzung der Abwärme anderer Prozesse ist nicht förderfähig.

2.5 Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Die Kombination einer Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage mit einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien (Elektroenergie und/​oder Wärme) ist geeignet, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Klimaschutzwirkung des Gesamtsystems zu verbessern.

Eine Förderung wird gewährt bei

a)
Einbindung einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage oder
b)
Einbindung einer thermischen Solaranlage,

sofern die Anlage einen Beitrag als Endenergiequelle für den Betrieb der Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage im räumlichen Zusammenhang mit dieser Anlage leistet. Es wird nur einmal eine Förderung gemäß den Buchstaben a oder b gewährt.

2.6 Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen

An bestehenden, kleinen Kompressions-Kälte- oder Klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln werden folgende Nach- und Umrüstungen zur Steigerung der Energieeffizienz gefördert:

a)
verpflichtende Maßnahmen:

Umrüstung auf ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel mit mindestens 0,5 und höchstens 10 Kilogramm Füllmenge sowie
Einbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers für den Verflüssigerventilator zur Absenkung des Verflüssigungsdruckes der Anlage bei niedrigen Außentemperaturen.
b)
optionale Maßnahmen:

Einbau eines elektronischen Expansionsventils und/​oder
Einbau eines Inverters zur Verdichter-Drehzahlregelung und/​oder
Einbau eines Inneren Wärmeübertragers oder „In-Kontakt-Bringen“ von Saugleitung und Flüssigkeitsleitung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der in Satz 1 ausdrücklich genannten Einrichtungen.

Der Antragsteller ist

a)
entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem sich die Anlage befindet,
b)
oder ein von diesem beauftragter Contractor.

Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten

von Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO);
von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a bis e AGVO zutrifft;
und von Unternehmen, die aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung unterliegen.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 Abgabenordnung verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284 Abgabenordnung treffen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines

Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Entsprechend den Regelungen in Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn.

Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/​oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/​oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn

der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) beziehungsweise die Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) beachtet wurden, und
in der Ausschreibung beziehungsweise einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung beziehungsweise ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt.

Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-P beziehungsweise Nummer 3 ANBest-Gk kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen.

In jedem Fall muss sich die Auftragsvergabe auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt.

4.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Förderung von

1)
Maßnahmen gemäß Nummern 2.1 bis 2.5 erfolgt

a)
als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L vom 15.12.2023, S. 1) oder
b)
bei Überschreiten der De-minimis-Grenze auf Grundlage von Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1).
2)
Maßnahmen zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen gemäß Nummer 2.6 erfolgt als De-minimis-Beihilfe.

Zu Buchstabe 1a und 2:

Mit Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder anderen De-minimis-Verordnungen in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum) erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls so weit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davor­liegenden Steuerjahren die De-minimis-Grenze gemäß der oben angegebenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden De-minimis-Verordnung nicht übersteigt.

Der Zuwendungsempfänger erhält eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

Zu Buchstabe 1b:

Die Förderung der investiven Ausgaben erfolgt als Investitionsbeihilfe für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen auf Grundlage von Artikel 38 Absatz 8 AGVO, wobei die Beihilfeintensität 15 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten darf.

Bei Beihilfen für kleine Unternehmen wird die Beihilfeintensität jedoch um fünf Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um zweieinhalb Prozentpunkte erhöht (Artikel 38 Absatz 5 AGVO). Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency) oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Sofern die Höhe der Förderung die nach den jeweils anzuwendenden Vorschriften der AGVO zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreiten würde, nimmt die Bewilligungsbehörde die auf Grundlage des Artikels 38 AGVO erforderlichen Kürzungen vor. Die Grundlagen zur Berechnung der zulässigen Förderhöhe sind im Antragsverfahren auf geeignete Weise zu belegen.

4.3 Kumulierbarkeit

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.

4.4 Maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen

Im Folgenden werden für die einzelnen Anlagen und Komponenten die maßnahmenspezifischen Voraussetzungen zum Erhalt der Förderung genannt.

4.4.1 Voraussetzungen für Kompressionsanlagen

4.4.1.1 Allgemeines

Förderfähige Anlagen erfordern grundsätzlich gut dimensionierte Wärmeübertrager, bei denen in Abhängigkeit vom Anwendungsfall eine möglichst kleine treibende Temperaturdifferenz erreicht wird und gleichzeitig der Aufwand für den Transport des Kühlmittels (zum Beispiel Luft, Wasser, Sole) möglichst gering ist.

Die erforderliche Mindestenergieeffizienz kann in der Regel erreicht und überprüft werden, wenn die Auslegung der Anlagen folgende Bedingungen erfüllt:

mindestens ein Verdichter pro Verbund (oder ein einzelner Verdichter) verfügt über eine Leistungsregelung mit einem Regelbereich von 40 bis 100 Prozent;
Abtauvorrichtungen verfügen über eine Bedarfsregelung;
Expansionsventile sind elektronisch steuerbar, es sei denn, es wird ein Nachweis über deren geringe energetische Auswirkung geführt;
Kälteanlagen werden mit einer Regelung betrieben, die die Verflüssigungstemperatur an die Umgebungstemperatur anpasst;
Pumpen zur Förderung von Stoffströmen in Kühlmittelkreisläufen sind drehzahlgeregelt;
ein hydraulischer Abgleich ist vorgesehen;
für jede elektrisch angetriebene Anlage ab einer elektrischen Nennleistung von 3 kW wird zur betriebsinternen Effizienz-Überprüfung ein Elektroenergie-Messgerät installiert, das gleichzeitig mit der geförderten Anlage in Betrieb genommen wird.

4.4.1.2 „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“

Die Energieeffizienz einer neu errichteten beziehungsweise installierten Kompressionskälte- oder -klimaanlage sowie einer Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen ist durch den „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt, indem Auslegungsdaten der geplanten beziehungsweise errichteten Kälte- oder Klimaanlage im „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ erfasst und in einem von der Software generierten Ergebnisprotokoll ausgegeben werden.

Der „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ wird von der Bewilligungsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Software sowie ein Merkblatt zu deren Funktionsweise und Bedienung können von der BAFA-Webseite (www.bafa.de) heruntergeladen werden.

Der „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ berechnet einen anwendungsspezifischen Zahlenwert für die Mindestenergieeffizienz der Anlage, den Seasonal Energy Performance Ratio (SEPR). Förderfähig sind Anlagen, deren SEPR-Zahlenwert größer ist, als der von der Software vorgegebene Zahlenwert für den Minimal Energy Performance Standard (MEPS).

Das von der Software generierte Ergebnisprotokoll des EffizienzChecks ist zusammen mit dem Antrag beziehungsweise dem Verwendungsnachweis beim BAFA einzureichen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Bei der Neuinstallation und dem Austausch von Anlagen gemäß Nummer 2.1 (in Verbindung mit Nummer 2.4, 2.2 und 2.3) ist der Nachweis sowohl für die geplante Anlage im Antrag erforderlich als auch für die tatsächlich errichtete Anlage im Verwendungsnachweis.
Bei der Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen gemäß Nummer 2.6 ist der Nachweis nur für die tatsächlich vorgenommene Umrüstung im Verwendungsnachweis vorzulegen.

Soweit eine Klimaanlage als Teil einer raumlufttechnischen Anlage eingebaut wird, gilt die Energieeffizienz als nachgewiesen, wenn für diese Anlage das „Qualitätssiegel Raumlufttechnik“ erteilt wurde. Nähere Informationen sind auf der BAFA-Website (www.bafa.de) verfügbar.

4.4.2 Voraussetzungen für Sorptionsanlagen

Sorptionsanlagen müssen überwiegend von einer bereits vorhandenen oder gleichzeitig neu erstellten Abwärme­quelle, zum Beispiel einem BHKW oder einer regenerativen Wärmequelle, zum Beispiel einer Solarthermieanlage oder Fernwärme, angetrieben werden.

4.4.3 Voraussetzungen für Klimaanlagen mit adiabater Verdunstungskühlung

Adiabate Verdunstungskühlanlagen sind nur förderfähig, wenn die Kühlung indirekt erfolgt.

4.4.4 Voraussetzungen für die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Die Einbindung einer Solarthermieanlage ist nur in Verbindung mit Sorptionskälte- und -klimaanlagen förderfähig. Die Einbindung einer BHKW-Anlage ist zulässig, aber nicht förderfähig, weil eine BHKW-Anlage keine Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energien darstellt.

Die Inbetriebnahme der eingebundenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien muss nachweislich spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt sein.

4.4.5 Voraussetzungen für die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen

Die Effizienz-Umrüstung von kleinen Kompressionsanlagen gemäß Nummer 2.6 wird unter folgenden Voraussetzungen gefördert:

Erreichung und Nachweis eines im „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ gemäß Nummer 4.4.1.2 vorgegebenen Effizienzniveaus (Vorlage nach erfolgter Umrüstung im Rahmen des Verwendungsnachweises);
Einhaltung der „Technischen Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS 722, 14.3.2022), der „Druckgeräterichtlinie“ (DGRL 2014/​68/​EU) sowie der Empfehlungen der DIN EN 378 „Kälteanlagen und Wärmepumpen“;
Berücksichtigung der Empfehlungen des durch Kältefachschulen erstellten technischen Merkblattes „Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Im Fall von De-minimis-Beihilfen gemäß Nummer 4.2 Buchstabe 1a und 2 erfolgt dies im Wege einer koeffizientenbezogenen Festbetragsförderung beziehungsweise auf Basis von Pauschalen. Im Fall einer Förderung gemäß Nummer 4.2 Buchstabe 1b (Förderung gemäß AGVO) sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Kosten (beziehungsweise Ausgaben) für Investition und Installation für die in den Tabellen 1 bis 3 bezeichneten Fördergegenstände die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Prototypen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen, die Instandsetzung/​-haltung bestehender Anlagen sowie laufende Ausgaben.

5.1 Berechnung der Förderung

Für Kälteerzeuger, Systeme, Speicher und Komponenten (außer Kühlsolekreisläufe) wird die Förderung F wie folgt berechnet:

F = (A · XB + C) · X
mit: F: Förderbetrag (€)
A, B, C: anlagenspezifische Koeffizienten
X: Kälteleistung, Speicherkapazität, Volumen (kW, kWh, dm3)

Die Kälteleistung bezieht sich auf den Auslegungszustand bei Auslegungs-Drehzahl, wofür Verdampfungs- und Verflüssigungstemperaturen anzugeben sind. Details sind in einem Merkblatt der Bewilligungsbehörde geregelt.

Für Kühlsolekreisläufe mit Verrohrung, Dämmung und Fittings berechnet sich die Förderung F nach:

F = A · L · D + B
mit: F: Förderbetrag (€)
A, B: anlagenspezifische Koeffizienten
L: Länge (m)
D: Durchmesser (mm)

Bei Verwendung von Kühlsoleleitungen mit unterschiedlichen Rohrdurchmessern, zum Beispiel für eine Haupt- und mehrere Kühlstellenleitungen, wird eine Gesamtförderung aus den Einzelförderungen für jeden Durchmesser ermittelt.

Für die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wird die Förderung F wie folgt berechnet:

F = A · X² + B · X + C
mit: F: Förderbetrag (€)
A, B, C: anlagenspezifische Koeffizienten
X: Spitzen(Peak-)leistung (kW)

5.2 Höhe der Förderung

Zur Bestimmung der Förderhöhe gelten die dargestellten Pauschalwerte beziehungsweise die in den Tabellen 1 bis 3 dargestellten Koeffizienten A, B und C. Der Förderbetrag ist jeweils für ein bestimmtes Intervall der zugrunde liegenden Variablen definiert (Kälteleistung, Speicherkapazität, Volumen, elektrische Maximalleistung). Die Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Tabellen. Die Kälteleistung ist nach Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu berechnen.

Bei Kälteerzeugern – mit Ausnahme von direktverdampfenden Anlagen mit Ammoniak (NH3) als Kältemittel – sowie bei Komponenten und Systemen ist die Überschreitung der oberen Intervallgrenze zulässig und führt nicht zur Ablehnung der Förderung. Der Zuschuss ist in diesen Fällen jedoch auf den Betrag gedeckelt, der sich bei der oberen Intervallgrenze ergibt. Unterhalb der unteren Intervallgrenzen erfolgt keine Förderung.

5.2.1 Koeffizienten für Kälteerzeuger

Bei der Errichtung von stationären Kälte- oder Klimaanlagen gelten zur Bestimmung der Förderhöhe von Kälte­erzeugern die Koeffizienten und Grenzen von Tabelle 1.

Tabelle 1 zeigt die förderfähigen Kälteerzeuger und die jeweils zugehörigen Werte der Förderkoeffizienten A, B und C für jeden Kälteerzeuger sowie die zugehörigen Ober- und Untergrenzen für die förderfähige Kälteleistung (Q Punkt Null) beziehungsweise die förderfähige Heizleistung (Q Punkt C). Bei den Kälteerzeugern wird nach Anlagen für Normalkälte (NK), Tiefkälte (TK) und Klimaanlagen (Air Cooler, AC) unterschieden. Gewerbekälteanlagen NK mit dem Kältemittel Ammoniak und einer Kälteleistung von 600 Kilowatt bis einschließlich 1 000 Kilowatt werden einheitlich mit dem Betrag gefördert, der sich bei einer Kälteleistung von 600 Kilowatt ergibt.

5.2.2 Koeffizienten für Komponenten, Systeme und Speicher

Zur Bestimmung der Förderhöhe von Komponenten, Systemen und Speichern gelten die Koeffizienten und Grenzen von Tabelle 2.

Tabelle 2 zeigt die förderfähigen Komponenten, Systeme und Speicher und die jeweils zugehörigen Werte der Förderkoeffizienten A, B und C sowie jeweils die zugehörigen Ober- und Untergrenzen für die förderfähige Kälteleistung (Q Punkt Null) und das förderfähige Volumen (V) beziehungsweise die förderfähige Speicherkapazität (Q Null). Bei den Speichertypen wird nach Wasserspeichern, Eis-Speichern und Latentwärmespeichern unterschieden.

5.2.3 Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Für die Einbindung neuer beziehungsweise vorhandener Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien gelten zur Bestimmung der Förderhöhe die Koeffizienten und Grenzen von Tabelle 3. Die Förderung wird maximal bis zum Doppelten der elektrischen Leistung des geförderten Hauptkälteerzeugers nach Tabelle 1 im Auslegungspunkt gemäß BAFA-Merkblatt („BAFA-Auslegungspunkt“) gewährt.

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Grenzen* Koeffizienten
A B C
Photovoltaik- und Windenergieanlagen 1 ≤ Pmax. ≤ 500 kW –0,03 33 1 000
Solarthermieanlagen einmalig pauschal 2 000 Euro

* Anlagen mit Pmax. > 500 kW werden einheitlich mit dem Betrag gefördert, der sich bei Pmax. = 500 kW ergibt; Pmax. bezeichnet die maximale Auslegungsleistung der Anlage (zum Beispiel: Ppeak bei Photovoltaik-Anlagen)

Tabelle 3: Koeffizienten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

5.2.4 Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen

Für die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen gemäß Nummer 2.6 werden folgende Pauschalen gewährt: Die Pauschalen für die verpflichtenden Maßnahmen betragen in Abhängigkeit vom Normdurchmesser (DN) der Saugleitung der Anlagen:

a)
750 Euro bis einschließlich DN 25;
b)
1 000 Euro über DN 25 bis einschließlich DN 40;
c)
1 600 Euro über DN 40.

Für die optionalen Maßnahmen betragen die Pauschalen:

a)
400 Euro für den Einbau eines elektronischen Expansionsventils;
b)
für den Einbau eines Inverters zur Verdichter-Drehzahlregelung

750 Euro bis 3 kW Inverter-Leistungsaufnahme;
1 100 Euro über 3 kW Inverter-Leistungsaufnahme;
c)
500 Euro für den Einbau des inneren Wärmeübertragers.

Bei der Umrüstung sind die Arbeitsschritte gemäß Merkblatt „Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“ durchzuführen.

5.3 Förderhöchstgrenzen

Es gilt eine Förderhöchstgrenze von insgesamt 200 000 Euro pro Maßnahme.

Bei Anwendung der AGVO (siehe Nummer 4.2) ist die Förderung der investiven Ausgaben grundsätzlich auf den sich aus Artikel 38 Absatz 8 ergebenden Satz von höchstens 15 Prozent der Investitionskosten beschränkt, die in direktem und ausschließlichem Zusammenhang mit einer Verbesserung der Energieeffizienz stehen, gegebenenfalls erhöht um die in Nummer 4.2 zu Buchstabe 1b genannten Prozentpunkte für kleine und mittlere Unternehmen (basierend auf Artikel 38 Absatz 5 AGVO).

Des Weiteren gilt im Fall der Förderung nach De-minimis eine Begrenzung auf maximal 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften beziehungsweise an aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).

Auf die in Nummer 4.1 genannten Ausnahmen wird hingewiesen.

Die Nebenbestimmungen können unter

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmwk

eingesehen werden.

6.2 Standort, Zweckbindungsfrist

Die geförderten Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Die Anlagen sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Für die gemäß Nummer 2.6 geförderten Anlagen gilt abweichend davon eine Zweckbindungsfrist von zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt werden. Die Stilllegung einer geförderten Anlage führt regelmäßig zum Widerruf der Zuwendung.

Die Veräußerung einer geförderten Anlage während der Zweckbindungsfrist ist genehmigungspflichtig. Sie kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung der Anlage resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung/​Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/​oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

6.3 Datenschutz, Erfolgskontrolle

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären,

a)
zu sämtlichen mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWK oder der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
b)
dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
c)
dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise:

von der administrierenden Stelle, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können;
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der VV nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förder­programms verwendet und ausgewertet werden;
als anonymisierte beziehungsweise aggregierte Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, der Bewilligungsbehörde und gegebenenfalls mit vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen.

Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.

6.4 Wartungsvertrag

Gemäß Nummer 2.1 bis 2.4 geförderte Kälte- oder Klimaanlagen müssen ab Inbetriebnahme über einen Zeitraum von fünf Jahren einer regelmäßigen Wartung unterzogen werden. Der Bewilligungsbehörde ist der Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrags mit einem Fachbetrieb oder alternativ eine firmeninterne Wartung nachzuweisen. Die firmeninterne Wartung muss von einem Meister, Techniker oder Ingenieur der Kältetechnik durchgeführt, überwacht und bestätigt werden.

Bei der Wartung ist der Leistungsumfang gemäß Einheitsblatt VDMA 24186 einzuhalten.

Ein Wartungsvertrag ist nicht erforderlich für Anlagen bis 5 kW Kälteleistung. Für diese Anlagen ist eine jährliche Reinigung der Verflüssiger/​Rückkühler durch den Betreiber durchzuführen. Eine besondere Qualifikation des Wartungspersonals ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Für gemäß Nummer 2.6 geförderte Anlagen wird die regelmäßige Wartung sowie die jährliche Reinigung der Wärmeübertrager der Kälte- oder Klimaanlage empfohlen.

6.5 Monitoring

Für geförderte Anlagen stellt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde über einen Zeitraum von drei Jahren nach Inbetriebnahme einmal jährlich Auskünfte beziehungsweise Angaben für ein regelmäßiges Monitoring zur Verfügung.

Die Angaben dienen der Ermittlung des Status der Umsetzung der Förderrichtlinie sowie der erzielten Effekte. Damit sollen Qualitätsstandards bei geförderten Anlagen dokumentiert und weiterentwickelt werden.

Die Bewilligung eines Förderantrags ist davon abhängig, dass der Antragsteller die Übermittlung dieser Angaben an eine vom BMWK beauftragte Organisation zusichert und sich bereiterklärt, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben. Für die Datenübermittlung ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Mit der Administration der Förderrichtlinie hat das BMWK das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Postfach 51 60
65726 Eschborn

Telefon: 06196/​908-1249
E-Mail: kki@bafa.bund.de
Internet: http:/​/​www.bafa.de

beauftragt.

7.2 Antragstellung

Anträge auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden.

Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dabei sind die Vorgaben in Nummer 4.1 dieser Förderrichtlinie zu beachten, da andernfalls keine Förderung gewährt werden kann. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Über den Förderantrag wird erst mit förmlichem Zuwendungsbescheid entschieden.

Die Antragstellung ist ausschließlich über die von der Bewilligungsbehörde im Internet zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare zulässig (www.bafa.de). Die Antragsformulare berücksichtigen insbesondere auch die Anforderungen zur Einreichung des Berechnungsergebnisses des BAFA-Effizienz-Checks gemäß Nummer 4.4.1.2. Die Einzelheiten der Antragstellung regelt die Bewilligungsbehörde. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

7.3 Bewilligungszeitraum (Abnahmefrist)

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen eine geförderte Anlage abgenommen sein muss (Abnahmefrist), beträgt:

sechs Monate bei der Energieeffizienz-Umrüstung von Kleinanlagen sowie
24 Monate bei allen anderen Anlagen

ab Zugang des Zuwendungsbescheids.

Über die Abnahme der Anlage ist bei Förderungen gemäß Nummer 2.1 bis 2.5 ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Bei Förderungen gemäß Nummer 2.6 ist als ein Bestandteil der Unterlagen zum Verwendungsnachweis eine Fachunternehmererklärung einzureichen (siehe Nummer 7.4.2).

Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde beantragt wird.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde ausschließlich über das vom BAFA bereitgestellte Verwendungsnachweisportal vorzulegen. Auf anderen Wegen eingereichte Verwendungsnachweise sind unzulässig.

7.4.1 Einreichungsfrist

Der Verwendungsnachweis ist abweichend von den ANBest-P beziehungsweise den ANBest-Gk innerhalb von drei Monaten nach Abnahme der zu fördernden Anlage vorzulegen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums/​der Abnahmefrist einzureichen.

Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf der Einreichungsfrist bei der Bewilligungsbehörde beantragt wird.

7.4.2 Vorzulegende Unterlagen

Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind grundsätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen und Nachweise zu erbringen.

Bei Anlagen, die gemäß Nummer 2.1 bis 2.5 gefördert wurden (Sachbericht Buchstabe a bis h der folgenden Auflistung):

a)
vollständig ausgefülltes elektronisches Verwendungsnachweisformular (Online-Verwendungsnachweisportal),
b)
Fließbild der tatsächlich errichteten Anlage,
c)
Effizienznachweis für die tatsächlich errichtete Anlage

mittels „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ (nur für Kompressionskälte- oder -klimaanlagen),
mittels Qualitätssiegel Raumlufttechnik (nur für Klimaanlagen, die Bestandteil einer Lüftungsanlage sind),
d)
Nachweis der Inbetriebnahme der eingebundenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien (sofern zutreffend),
e)
Lieferungs- und Leistungsvertrag,
f)
Abnahmeprotokoll,
g)
Fachunternehmererklärung (Formular der Bewilligungsbehörde),
h)
Wartungsvertrag beziehungsweise Nachweis einer betriebsinternen Wartung,
i)
Rechnungen zu den förderfähigen Ausgaben.

Bei Anlagen, die gemäß Nummer 2.6 gefördert wurden (Sachbericht Buchstabe a bis d der folgenden Auflistung):

a)
vollständig ausgefülltes Verwendungsnachweisformular (Online-Verwendungsnachweisportal),
b)
Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis des „BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ für die tatsächlich errichtete Anlage,
c)
Lieferungs- und Leistungsvertrag,
d)
Fachunternehmererklärung für Effizienzumrüstungen (Formular der Bewilligungsbehörde),
e)
Rechnungen zu den förderfähigen Ausgaben.

Weitere Einzelheiten zur Verwendungsnachweisführung regelt die Bewilligungsbehörde. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde zusätzlich geeignete Unterlagen und/​oder Nachweise anzufordern.

7.4.3 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Verwendungsnachweis­verfahren vorzulegenden Unterlagen. Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass der Zuwendungsbescheid zuvor bestandskräftig geworden ist. Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nummer 1.3 ANBest-Gk wird die Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen nach Nummer 2 ANBest-P beziehungsweise Nummer 2 ANBest-Gk ausgezahlt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Straf­gesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung von der Bewilligungsbehörde auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Außerdem benennt die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller vor Bewilligung der Zuwendung bezogen auf den konkreten Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2024 in Kraft. Sie ist auf ab diesem Tage eingegangene Anträge anzuwenden. Ihre Gültigkeit ist bis zum 31. Dezember 2026 begrenzt. Die Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nichthalogenierten Kältemitteln im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 11. November 2022 (BAnz AT 28.12.2022 B2) wird hierdurch ersetzt.

Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der in Nummer 4.2 genannten beihilferechtlichen Regelungen eine Änderung der Förderrichtlinie – unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften – erforderlich machen.

Berlin, den 12. Februar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Tanja Alemany Sanchez de León

1
Abweichend davon können solche Kälteanlagen gefördert werden, wenn die Gesamtverkaufsfläche 250 qm nicht übersteigt und die Kälteleistung zu weniger als 50 Prozent der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln dient.
2
Im Englischen auch als Phase Change Materials (PCM) bezeichnet.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...