Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Exports von „grüner“ und nachhaltiger (Umwelt-)Infrastruktur vom: 02.05.2024

Published On: Mittwoch, 15.05.2024By Tags:

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen im Bereich
des Exports von „grüner“ und nachhaltiger (Umwelt-)Infrastruktur

Vom 2. Mai 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die „Exportinitiative Umweltschutz“ (EXI) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) soll Wissen und Anwendung von insbesondere Umwelt-, Ressourcenschutz- und Effizienztechnologien sowie den Aufbau innovativer („grüner“) Infrastrukturen in Ländern mit Unterstützungsbedarf marktvorbereitend fördern, verbreiten und verstärken.

Das Förderprogramm zielt darauf ab, nachhaltige Infrastrukturen zum Nutzen von Umwelt und für bessere Lebensbedingungen aufzubauen, indem

weltweit mit zielgerichteten Projekten die Voraussetzungen dafür eröffnet werden, dass für eine dauerhafte Anwendung von Umwelttechnologien „Made in Germany“ die erforderlichen rechtlichen, politischen und administrativen Rahmenbedingungen vorhanden sind, und
innovative Unternehmen bei der Internationalisierung ihres Umwelt-Know-hows unterstützt werden.

Die Projekte sollen auch dazu beitragen, die Entwicklung, Vermittlung und Anwendung einheitlicher Umweltstandards und die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für deren Umsetzung zu befördern. Der konkrete Unterstützungsbedarf des Ziellandes ist ebenso wie der zu erwartende Umweltnutzen ein wichtiger Baustein der Zielsetzung.

Bereits heute sind Unternehmen, zivilgesellschaftliche Akteure, wissenschaftliche Einrichtungen und Vertreter unterschiedlicher Institutionen auf dem Gebiet der Verbreitung von (Umwelt-)Infrastrukturen im Ausland tätig. Diese und neue Aktivitäten zur Verbreitung von Umweltwissen, Umweltbewusstsein und Kapazitätsaufbau sollen gezielt unterstützt werden, um einen Beitrag zu besseren Umwelt- und Lebensbedingungen, zu einer nachhaltigen Entwicklung und damit zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 (mit besonderem Fokus auf die Sustainable Development Goals [SDGs]) zu leisten (vergleiche auch den Nachhaltigkeitsbericht der Bundesregierung „Umwelt­politik für eine nachhaltige Gesellschaft“).1

Das Programm richtet sich explizit auch an den in Deutschland ansässigen GreenTech-Mittelstand. Es sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen unterstützt werden, die Internationalisierung ihres „grünen“ Produkt- und Leistungsspektrums voranzubringen.

Das BMUV-Förderprogramm zielt insbesondere darauf ab, die Um- und Vorfeldbedingungen des Exports „grüner“ und nachhaltiger Umwelttechnologien in den Blick zu nehmen und stärkt Kooperationen, Partnerschaften, Netzwerke und die Anschlussfähigkeit an Unterstützungsmaßnahmen anderer Förderprogramme des Bundes (zum Beispiel Außenwirtschaftsförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz).

Die „Exportinitiative Umweltschutz“ des BMUV verbindet so Wirtschafts-Know-how mit Umweltnutzen und stellt den Wissens- und Technologietransfer insbesondere in den Kompetenzfeldern des BMUV in den Vordergrund. Die Handlungsfelder umfassen:

Wasser- und Abwasserwirtschaft
Kreislauf-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, Ressourceneffizienz
„grüne“ Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien, insbesondere mit Fokus auf mittelständische Akteure (zum Beispiel dezentrale, netzferne Lösungen)
umweltfreundliche und nachhaltige Mobilitätslösungen
Umweltmanagement und nachhaltiger Konsum
nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung in Verbindung mit Anforderungen im Bereich Wasser- und Kreislaufwirtschaft
innovative Querschnittstechnologien und übergreifende Fragen

Die Exportinitiative hat dabei zum Ziel, dass Technologien nachhaltig genutzt werden und ihre Einführung auch soziale Bedingungen vor Ort berücksichtigt. Gefördert werden Projektideen, bei denen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen profitieren. Dabei ist für den Projekterfolg und die langfristige Wirkung relevant, neben Projektnehmern auch lokale Akteure sowie politische Entscheider aller Ebenen einzubinden (vergleiche Nummer 6.1).

Ein Schwerpunkt liegt auf Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge (zum Beispiel Wasser- und Abwassermanagement; Kreislaufwirtschaft): Maßnahmen zum Vorhalten von beziehungsweise zur Verbesserung öffentlicher Infrastruktur zugunsten von Umwelt- und Naturschutz sind nicht mit der Markterschließung für Konsum- oder Investitionsgüter vergleichbar. Stattdessen geht es bei der EXI um Projekte, deren Fokus darauf liegt, zu zeigen, dass Nachhaltigkeit und Umweltschutz ein internationaler Wettbewerbsvorteil sein können.

Öffentliche Stellen vergeben ihre Aufträge in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren und nicht in Form der individuellen Direktvergabe. Zudem müssen in vielen Ländern zunächst durch entsprechende fachliche Beratung und Erarbeitung von nachhaltigen, innovativen und integrierten Konzepten die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung von Infrastrukturen und damit von nachhaltigen Investitionen geschaffen werden.

Hier setzt die „Exportinitiative Umweltschutz“ des BMUV an. Ihr Instrumentarium umfasst die Unterstützung von marktzugangsvorbereitenden Aktivitäten wie Know-how-Transfer, Qualifizierung, Beratung, Kapazitätsaufbau (Capacity Building), Netzwerketablierung, Informations-, Kommunikations- und Wissensmanagement, Machbarkeits- beziehungsweise Durchführbarkeitsstudien sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Modellvorhaben und Pilotanwendungen.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der oben beschriebenen Kompetenzfelder des BMUV kommen einzelne förderwürdige Projekte unterschiedlicher Art in Betracht, die zur Wissensvermittlung und Anwendung beitragen, die Förderung „grüner“ und nachhaltiger Technologien und Infrastrukturen im Ausland betreffen und die teilweise auch in Umweltvereinbarungen mit Drittstaaten eingebunden werden können:

2.1 Durchführbarkeitsstudien

Ziel ist es, förderliche politische, rechtliche und administrative Rahmenbedingungen in den oben genannten Kompetenzfeldern des BMUV herauszuarbeiten, um eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Implementierung innovativer „grüner“ Infrastruktur in Ländern mit Unterstützungsbedarf zu begünstigen. Hierzu gilt es, mögliche Lösungsansätze hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit zu analysieren, Risiken zu identifizieren und Erfolgsaussichten abzuschätzen. Überprüft werden soll dabei, ob und unter welchen Rahmenbedingungen mit den jeweils betrachteten Lösungsansätzen nachhaltige, innovative (grüne) Infrastrukturen etabliert werden können.

Die Studien sollen unter anderem der Vermeidung von Fehlinvestitionen, der Identifizierung und Machbarkeit von nachhaltigen Lösungswegen sowie der Identifizierung von Risiken dienen. Im Ergebnis sollen neben den Analysen und Bewertungen der betrachteten Lösungswege die Entscheidungsmöglichkeiten mit dokumentierten Chancen und Risiken aufgezeigt werden. Des Weiteren sollen konkrete politische, rechtliche und administrative Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, die für eine nachhaltige Implementierung notwendig sind.

2.2 Pilot- und Modellvorhaben im Ausland

Pilotprojekte in den oben genannten Kompetenzfeldern des BMUV sind besonders für technologische Lösungen, die in den Zielländern noch nicht bekannt beziehungsweise etabliert sind, ein wichtiger Schritt, um die Funktionsweise, Wirksamkeit und nach Möglichkeit auch die Wirtschaftlichkeit zu demonstrieren. Sie bieten einen Weg, Referenzen in den Zielländern zu schaffen. Des Weiteren bietet sich die Gelegenheit, im Rahmen von Pilotprojekten die Technologie an die lokalen Gegebenheiten anzupassen oder zumindest den Anpassungsbedarf zu identifizieren und damit ge­gebenenfalls auch eine Übertragbarkeit zu ermöglichen.

Pilotprojekte sollten nicht nur in der Demonstration technischer Anlagen (vergleiche Nummer 2.4) bestehen, sondern in ein umfassendes, ganzheitliches Projektkonzept eingebettet sein (Showcases). Diese Konzepte sollten Qualifizierung und Schulung/​Weiterbildung/​Vernetzung (siehe auch Nummer 2.3) wichtiger Akteursgruppen (Entscheidungsträger, Investor, Anwender, Betreiber et cetera), die notwendige Einbindung in Versorgungsketten und ein nachhaltiges Umsetzungskonzept umfassen, ebenso wie die Entwicklung und Demonstration von angepassten Betreiber­modellen.

Pilotprojekte sind mit entsprechenden Finanzierungs- und Investitionsprojekten zu verknüpfen (Anschlussfähigkeit).

2.3 Kompetenzentwicklung (Capacity Building)

Technologien der Ressourceneffizienz und Umwelttechnik werden weltweit immer stärker zum Treiber für eine nachhaltige Entwicklung. Ein Ziel der „Exportinitiative Umweltschutz“ des BMUV ist es, Wissen und Anwendung von insbesondere Umweltschutztechnologien und innovativer („grüner“) Infrastruktur in Ländern mit Unterstützungsbedarf zu verbreiten sowie zu vertiefen und damit vor Ort geeignete Kapazitäten zu unterstützen. Hierbei ist es einerseits notwendig, den internationalen Diskurs in die Sprache nationaler Werte, Ziele und Interessen zu übersetzen. Andererseits müssen unterschiedliche Wissenspools mobilisiert beziehungsweise geschaffen werden, um das für eine nachhaltige Entwicklung notwendige Know-how zu sammeln und dieses in lokale Strategien zu integrieren. In diesen Prozess müssen die relevanten nationalen und internationalen Akteure aus Wirtschaft, Verwaltung, Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft eingebunden werden, damit die Umsetzung dieser Maßnahmen den notwendigen Rückhalt in der Gesellschaft erhält und somit effektiv gestaltet werden kann.

Durch entsprechende Kompetenzentwicklung (Capacity Building) sollen die Zielländer in die Lage versetzt werden, diesen Herausforderungen zu begegnen. Im Rahmen der „Exportinitiative Umweltschutz“ werden verschiedene Projekte hinsichtlich der Kompetenzentwicklung im Zusammenspiel von Technologieprodukten und Dienstleistungen unterstützt. Hierunter fallen zum Beispiel Projektaktivitäten mit folgendem Instrumentarium:

Strategie-, Fach- und Experten-Workshops;
(Fach-)Konferenzen;
Beratungs-, Demonstrations- und Schulungsangebote;
Kampagnen zur internationalen Vernetzung und zu Wissenstransfer;
(gegebenenfalls regional übertragbare) Vernetzungs-Angebote wie beispielsweise der anwenderfreundliche Aufbau von digitalen Austauschformaten.

2.4 Investive Maßnahmen und damit verbundene experimentelle Forschung

Förderfähig ist die experimentelle Entwicklung von Prototypen, die Durchführung von Demonstrationsmaßnahmen sowie die Erprobung und Validierung von Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld.

Ziel muss die Verbesserung von Verfahren oder Dienstleistungen zur Steigerung des Umwelt- und Naturschutznutzens sein, die im Wesentlichen noch nicht feststehen. Vorrangig ist die Anwendung von Umwelttechnologie beziehungsweise Umweltwissen von auch in Deutschland ansässigen Unternehmen, welche unter lokalen klimatischen, technischen und sozialen Bedingungen erprobt, getestet oder weiterentwickelt werden.

Im Rahmen der Umsetzung soll eine möglichst breite und dem Vorhaben angemessene Akteursbeteiligung sowie Vernetzungsaktivitäten erfolgen, um die im Projekt definierten Zielgruppen für die Inhalte der Agenda 2030 zu sensibilisieren und deren Bereitschaft für nachhaltigkeitsorientiertes Handeln zu initiieren.

Maßnahmen, die ausschließlich der Markterschließung, dem Aufbau eines Vertriebsnetzes, der Produktplatzierung oder der Anpassung bestehender Produkte oder Dienstleistungen an die Bedürfnisse eines ausländischen Markts dienen, sind dagegen nicht förderfähig.

Errichtete Anlagen müssen nach Projektende für ähnliche Zwecke genutzt werden. Projektdurchführende beziehungsweise übernehmende Dritte sind für einen eventuell erforderlichen Rückbau beziehungsweise eine Entsorgung verantwortlich und übernehmen die hierfür anfallenden Kosten.

Nicht förderfähig sind investive Fördertatbestände, die bereits über andere Förderrichtlinien und Förderbekannt­machungen gefördert werden.

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und juristische Personen des privaten Rechts, zum Beispiel Vereine, Verbände, Stiftungen sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit von Zuwendungsempfangenden dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verbände, Vereine et cetera), in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.

Die Zuwendungsempfangenden erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Die Antragstellenden müssen personell und finanziell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen.

Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Sind Antragstellende eine durch gesetzliche Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzlichen Vertreter aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

Sofern ein Erst-Zuwendungsempfangender über die notwendigen administrativen Kapazitäten verfügt und sich die Gestaltung des Gesamtprojektes sowie die Kooperationspartner dafür eignen, kann er beantragen, dass er die Fördermittel zur Projektförderung an die Kooperationspartner weiterleiten darf. Sofern diese Weiterleitung mit der Bewilligung der Förderung zugelassen wird, ist sie zwischen dem Erst-Zuwendungsempfangenden und den Weiterleitungsempfangenden in Form privatrechtlicher Verträge gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 12.5 zu § 44 BHO zu regeln.

Der Erst-Zuwendungsempfangende übernimmt in diesem Fall die finanzielle Verantwortung auch für das Handeln der Letztempfangenden und leitet die Zuwendung in Teilbeträgen weiter. Der Erst-Empfangende ist verpflichtet, die ihm gegenüber zu erbringenden Zwischen- und Verwendungsnachweise zu prüfen. Dem Prüfvermerk muss der Erstempfangende seinen eigenen Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (den ANBest-P) beifügen.

In der Vorhabenbeschreibung sowie im Finanzierungsplan sind die vorgesehenen Maßnahmen für jede Einrichtung aufzuschlüsseln. Weiterhin ist die Qualifikation der Erstantragstellenden hinsichtlich der administrativen Verpflichtungen im Rahmen der Zuwendungsweiterleitung in der Vorhabenbeschreibung darzulegen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele und Förderbedingungen in Nummer 1 dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragstellende beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

a)
Die Projekte können auch von mehreren oben genannten Antragsberechtigten im Verbund durchgeführt werden. Die Partner eines Verbundprojekts stellen jeweils einen eigenen Projektantrag und regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Randnummer 16 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 19. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) zu beachten.
b)
Die Antragstellenden müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Drittmittel oder Förderungen Dritter (zum Beispiel Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.
c)
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben Antragstellende ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
d)
Zuwendungsempfangende, die bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des geförderten Projekts nach Maßgabe der für sie geltenden Nebenbestimmungen verpflichtet sind, Vergaberecht anzuwenden, haben, soweit die Auftragsvergabe nicht auf Grundlage eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Vergabeverfahrens erfolgen muss, die Marktkonformität des Auftrags auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1, Nummer 4.2.3 Randnummer 83).

Für die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, werden die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staat­lichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) sowie der „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ vom 19. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) herangezogen. Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung

a)
entweder auf Grundlage des Artikels 25 der AGVO oder
b)
als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L, 2023/​2831, vom 15.12.2023),

in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Buchstabe a:

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.

Insbesondere ist die Förderung ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, vor allem Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c AGVO). Dabei stellen Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ermöglichen sollen, in der Regel keine Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten dar.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).

Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.

Auf Grundlage von Artikel 25 AGVO kommen im Rahmen dieser Förderrichtlinie nur Vorhaben der industriellen Forschung, experimentellen Entwicklung und die Durchführung von Durchführbarkeitsstudien in Betracht. Die relevanten Definitionen und Begriffsbestimmungen sind Artikel 2 AGVO, insbesondere den Nummern 85, 86 und 87, zu entnehmen.

Die/​der Beihilfeempfangende muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (Artikel 6 AGVO).

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Eine Kumulierung ist auch mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten möglich, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Nach dieser Ver­ordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden (Artikel 8 AGVO).

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission2 oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.

Zu Buchstabe b:

Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden soll, ist mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe der/​die Antragsstellende in den letzten drei Jahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder anderen De-minimis-Verordnungen, einschließlich der Verordnung (EU) 1407/​2013, erhalten hat. Die/​der Zuwendungsempfangende erhält eine „De-minimis-Bescheinigung“ über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche beziehungsweise einer in der Anforderung festgesetzten Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, kann dies zum Widerruf der Förderung und zu Erstattungsansprüchen führen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der De-minimis-Verordnung ist diese nicht anwendbar für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Beihilfen für die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Vorfeld des Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der Europäischen Union gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse als Teil- oder im Ausnahmefall als Vollfinanzierung gewährt.

Eine Zuwendung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn dies beihilferechtlich zulässig ist (vergleiche Nummer 4 sowie die Nummern 5.1 und 5.2) und die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfangende an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

Projekte können durch Zuwendung auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis gefördert werden. Im Antrag ist eine angemessene Eigenbeteiligung in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses anzugeben. Eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 Prozent wird als angemessen angesehen, vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vergleiche Nummer 4 sowie die Nummern 5.1 und 5.2).

Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist die Höhe der Förderung folgendermaßen beschränkt:

5.1 Förderung auf Grundlage der AGVO

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie nach Artikel 25 AGVO ist bei

industrieller Forschung auf maximal 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und ii),
experimenteller Entwicklung auf maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und iii),
Durchführbarkeitsstudien auf maximal 8,25 Millionen Euro pro Studie (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i und vi)

begrenzt. Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO sind zu beachten.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen (Artikel 7 AGVO).

Zu den förderfähigen Kosten bei industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung nach Artikel 25 AGVO gehören:

a)
Personalkosten: Kosten für Forschende, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen; unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Satz 3 AGVO können diese Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 Prozent auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt und umfassen ausschließlich die beihilfefähigen Kosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens nach den Buchstaben a bis d.

Die förderfähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Förderung beträgt bei industrieller Forschung bis zu 50 Prozent, bei experimenteller Entwicklung bis zu 25 Prozent und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO höchstens bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei Durchführbarkeitsstudien beträgt die Förderung bis zu 50 Prozent und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 25 Absatz 7 AGVO höchstens bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

5.2 Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung

Erfolgt die Förderung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung ist die in dieser Verordnung genannte Höchstgrenze von aktuell 300 000 Euro zwingend einzuhalten. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen der/​des Antragstellenden in den letzten drei Jahren die Höchstsumme der De-minimis-Verordnung nicht übersteigt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Neben dem Zuwendungsbescheid gelten je nach Antragsart in der jeweils aktuellen Fassung:

bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis: die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO,
bei Zuwendungen auf Kostenbasis: die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO.

In den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind neben allgemeinen Anforderungen an Zuwendungen unter anderem detailliert die ordnungsgemäße Verwendung und deren Nachweispflicht verbindlich festgelegt.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfangenden verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMUV oder den damit beauftragten Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.1 Monitoring und Evaluierung

Im Rahmen der Antragstellung sollen Ziele des Projekts nachvollziehbar dargestellt und mit aussagekräftigen projektspezifischen Indikatoren unterlegt werden sowie Aktivitäten sinnvolle Meilensteine zugeordnet werden. Neben den projektspezifischen Indikatoren und Meilensteinen werden in der EXI projektübergreifend zudem zentrale Leistungen und Wirkungen mittels Programmindikatoren überprüft.

Sowohl die projekt- als auch die programmspezifischen Indikatoren und die Meilensteine sind vom Antragstellenden auszuwählen und werden in Rücksprache mit dem Zuwendungsgebenden beziehungsweise dessen Projektträgerin bis zur Bewilligungsreife abgestimmt. Die genauen Anforderungen des EXI-Monitorings inklusive der Indikatorenentwicklung werden Antragstellenden/​Zuwendungsempfangenden in einer gesonderten Handreichung zur Verfügung gestellt.

Zuwendungsempfangende berichten jeweils zu den für ihr Projekt einschlägigen Programm- sowie den projektspezifischen Indikatoren und Meilensteinen in den jährlichen Zwischenberichten sowie im Schlussbericht.

Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, sich auf Nachfrage an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen. Informationen für Evaluierungen und für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme (und der Förderrichtlinie) oder einzelner Projekte des Förderprogramms sind der Projektträgerin (siehe Nummer 7.1) oder deren Beauftragten bereitzustellen. Eine Veröffentlichung der Evaluierungsergebnisse ist unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Belange vorgesehen.

6.2 Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit

Die Zuwendungsempfangenden haben über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite (alternativ auf eine vergleichbare geeignete Weise) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse zur Verfügung zu stellen.

Die genauen Anforderungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung des Erfolgs der in den jeweiligen Vorhaben durchgeführten Maßnahmen werden im Zuwendungsbescheid aufgeführt.

6.3 Einverständnis der Antragstellenden

Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende erklären sich damit einverstanden, dass das BMUV

auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, anderer Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;
die Daten von Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt;
Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an seine Be­auftragten und/​oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stellen sowie gegebenenfalls an ein Expertengremium weitergibt.

7 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

7.1 Einschaltung einer Projektträgerin, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMUV eine Projektträgerin beauftragt (siehe hierzu Internetseite des Förderprogramms: www.exportinitiative-umweltschutz.de). Alle für die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Vorgänge müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare oder https:/​/​www.exportinitiative-umweltschutz.de/​de abgerufen oder unmittelbar bei der Projektträgerin angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig, bestehend aus einer Projektskizze und – nach Aufforderung – einem förmlichen Förderantrag.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können bei der Projektträgerin bis zum jährlich neu festzulegenden Stichtag Projektskizzen eingereicht werden, für weitere Förderrunden jeweils zum auf der oben genannten Internetseite jährlich neu veröffentlichen Stichtag. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache in einem Umfang von mindestens acht bis maximal fünfzehn Seiten ausschließlich elektronisch über folgenden Link einzureichen: https:/​/​jira.z-u-g.org/​servicedesk/​customer/​portal/​24

Projektskizzen, die auf anderen Kommunikationswegen beim BMUV oder der Projektträgerin eingereicht werden, finden im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden.

Folgende Aspekte müssen in einer aussagekräftigen Projektskizze enthalten sein:

Projektübersicht
Kurzbeschreibung Projekt
Ausgangslage und Bedarf

Ausgangssituation und Bedarfe in der Zielregion
Projektumfeld und relevante Akteure
Auswahl Zielland/​Zielländer
Zielgruppen und Ziele des Projekts

Zielgruppen
Intendierte Wirkungen (Wirkungsziele) des Projekts für das Zielland/​die Zielländer
Ziele/​Nutzen des Projekts für die Antragstellenden
Beitrag zu übergeordneten Zielstellungen: Sustainable Development Goals (SDG) und förderpolitischen Zielen der EXI
Indikatoren zur Überprüfung der Wirkungszielerreichung
Konzept und Aktivitäten

Ansatz
Innovation
Arbeitspakete, Veranstaltungen
Geplante Nutzung der Projektergebnisse und Nachhaltigkeit

Weiternutzung und Verbreitung
Potenziale
Risiken
Projektkosten und Förderbedarf

Darstellung der Projektkosten
Notwendigkeit der Förderung
Detaildaten Antragstellende und Verbundpartner
Sonstiges
Anlagen zur Vorhabenbeschreibung

Bewertungskriterien

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Bedarf: Gibt es einen Bedarf für das Vorhaben? Ist das Vorhaben bedarfsgerecht?
Ausgangslage und Umfeld: Kennt das Vorhaben die Ausgangslage im Zielland und passt es sich sinnvoll in bestehende Strukturen und das Umfeld ein?
Beitrag zu SDG: Leistet das Projekt (wahrscheinlich) einen Beitrag zu EXI-relevanten Fokus-SDGs?
Wirkungsziele: Ist zu erwarten, dass das Projekt nachvollziehbar zu EXI-relevanten Zielen beiträgt (Umweltnutzen, Rahmenbedingungen et cetera)?
Aktivitäten: Sind die dargestellten Aktivitäten und Arbeitspakete sinnvoll und realistisch, um die Ziele des Vorhabens erreichen zu können?
Innovation: Verfolgt das Vorhaben einen innovativen Ansatz?
Ressourcen und Arbeitsplan: Sind die eingesetzten Ressourcen und der Arbeitsplan sinnvoll, um die Ziele erreichen zu können und das Vorhaben zeitgerecht umsetzen zu können?
Projektkosten: Sind die geplanten Kosten angemessen?
Ergebnisse und Verwertung: Erzielt/​Inwieweit erzielt das Vorhaben (voraussichtlich) relevante und verwertbare Ergebnisse?
Erfolgsaussichten und Anschlussfähigkeit: Inwieweit hat das Vorhaben (voraussichtlich) positive Erfolgsaussichten und ist anschlussfähig/​kann weitergeführt werden?

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen von der Projektträgerin aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Neben einer gegenüber der Skizze erweiterten Vorhabenbeschreibung ist zusätzlich Folgendes vorzulegen:

Finanzplanung

Erweiterte und detaillierte Finanzierungsplanung beziehungsweise Gesamtvorkalkulation mit einzelnen Ausgaben- beziehungsweise Kostenpositionen (unter anderem Personaleinsatz, Reiseaufwand, (Hybrid- beziehungsweise Online-)Veranstaltungen, Dolmetscherkosten), einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung (inklusive Angabe des Eigenbeteiligungsanteils, gegebenenfalls Drittmittel) sowie eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
Hier sind ebenfalls die Aufwendungen für das Öffentlichkeitsarbeits-Konzept sowie für eine einmalige Reise zur Projektvorstellung in Berlin zu berücksichtigen.
Bei den geplanten verwertungsfähigen Produkten (Studien, Konzepte, Flyer, Internetseite et cetera) ist zu prüfen, ob die Erstellung eines barrierefreien Produktes notwendig ist.
Erklärung zu Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.3 zu § 44 BHO (Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, ein Vorteil ist gegebenenfalls auszuweisen).

Indikatoren auf Projekt- und Programmebene

Aussagekräftige projektspezifische Indikatoren für die Wirkungsziele des Projekts, um diese überprüfen zu können.
Plan-/​Sollwerte sind zu vorgegebenen projektübergreifenden Programmindikatoren (PI) zu formulieren. Die Programmindikatoren müssen von allen Zuwendungsempfangenden/​Antragstellenden erfasst werden und sollen projektübergreifend Aussagen zu Ergebnissen der EXI ermöglichen. Diese sind: PI-I: Erstellte Produkte, PI-II: Durchgeführte Veranstaltungen, PI-III: Direkt erreichte Zielgruppe, PI-IV: Erreichte Begünstigte.
Die projektspezifischen- und Programmindikatoren werden in einer Excel-Vorlage (Anhang III) erfasst, die zur Verfügung gestellt wird.

Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die

innerhalb der im Aufforderungsschreiben zur Antragseinreichung genannten Frist eingereicht wurden; maßgeblich für die Einhaltung ist der Eingang der elektronischen Version via easy-Online;
via easy-Online eingereicht wurden sowie postalisch und unterschrieben spätestens zwei Wochen nach der elektronischen Antragstellung eingegangen sind;
vollständig sind, das heißt, das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen umfassen
und widerspruchsfrei sind.

Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Antragstellende hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt, bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung von Zuwendungsempfangenden berechtigt.

8 Verwendungsnachweisverfahren

Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P sowie ANBest-P-Kosten. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Die Verwendungsnachweise werden schriftlich eingereicht.

Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch Zuwendungsempfangende.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der für die Förderung jeweils maßgeblichen beihilferechtlichen Grundlage zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten befristet. Spätestens endet die Laufzeit dieser Förderrichtlinie jedoch am 30. Juni 2027.

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Exports von „grüner“ und nachhaltiger (Umwelt-) Infrastruktur vom 30. April 2021 (BAnz AT 27.05.2021 B5).

Bonn, den 2. Mai 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Nilgün Parker

1
Nachhaltigkeitsbericht des Bundesumweltministeriums zur Umsetzung der 2030-Agenda der Vereinten Nationen, Stand vom 1. September 2020. Herunterzuladen unter: https:/​/​www.BMUV.de/​publikation/​umweltpolitik-fuer-eine-nachhaltige-gesellschaft/​
2
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency

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