Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen zum Aufbau regionaler Verbünde
zur Erstellung und Erprobung regionalpolitischer Zukunftskonzepte
und damit verbundener Einzelprojekte
„Zukunft Region“
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Der neue Modellwettbewerb „Zukunft Region“ ist Bestandteil des Gesamtdeutschen Fördersystems. Das Gesamtdeutsche Fördersystem für strukturschwache Regionen ist eine der zwölf prioritären Maßnahmen, die die Bundesregierung im Juli 2019 zur Umsetzung der Ergebnisse der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ beschlossen hat und mit denen sie zu gleichwertigen Lebensverhältnissen beiträgt. Mit der Bündelung von mehr als 20 Förderprogrammen unter einem gemeinsamen konzeptionellen Dach optimiert der Bund mit dem Gesamtdeutschen Fördersystem seine regionale Strukturförderung in Deutschland.
Der Modellwettbewerb „Zukunft Region“ zielt auf eine Stärkung der Wirtschaftskraft strukturschwacher Regionen in Deutschland. Gleichwertige Lebensverhältnisse und Wirtschaftskraft in den Regionen stehen in einem engen Zusammenhang: Eine starke und resiliente, nachhaltige regionale Wirtschaft bietet den Menschen gute Einkommensmöglichkeiten, attraktive Arbeitsplätze, eine intakte Umwelt und eine damit verbundene höhere Lebensqualität. Sie verschafft den kommunalen Gebietskörperschaften (im Folgenden auch als Kommune bezeichnet) durch Steuereinnahmen die nötige Handlungsfähigkeit für Investitionen in die Infrastruktur und die öffentlichen Angebote für die Bürgerinnen und Bürger der Regionen. Die Lebensverhältnisse vor Ort werden dabei stark durch die demografische Situation und Entwicklung beeinflusst, aber auch die regional unterschiedlichen Auswirkungen des Klimawandels können zukünftig eine Rolle spielen. Wie das Gesamtdeutsche Fördersystem für strukturschwache Regionen soll der Modellwettbewerb „Zukunft Region“ helfen, regionale Unterschiede abzubauen und damit einen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt leisten. Er unterstützt damit die Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 8 (nachhaltiges Wirtschaftswachstum), 9 (widerstandsfähige Infrastruktur) und 10 (Ungleichheit verringern).
Konzeptionell ist der Modellwettbewerb „Zukunft Region“ als ein umsetzungsorientierter Bottom-up-Ansatz angelegt. Als zweistufiger Prozess zielt er in der ersten Phase auf eine stärkere Vernetzung und Kooperation der regionalen Akteure ab, die in einer anschließenden zweiten Stufe in der Umsetzung praxisnaher Projekte für die wirtschaftliche Entwicklung der Region mündet. Über ein stärkeres, themenfokussiertes Miteinander von wirtschaftsrelevanten Akteuren in den Regionen und über stärkere Beteiligungsprozesse sollen neue Initiativen geweckt und gefördert, die Kräfte gebündelt und neue Potenziale gehoben werden. Mit der Umsetzungsorientierung sollen konkrete Projekte auf den Weg gebracht werden, die einen erkennbaren Beitrag für die regionale Wirtschaft leisten, mit denen die Vernetzung stabilisiert und mit denen aus den Netzwerken nachhaltige Strukturen für die Zeit nach Auslaufen der Förderung entwickelt werden. In diesem Sinne werden die Regionen unterstützt, um durch eine stärkere regionale Wirtschaftsdynamik auch einen Beitrag für den gesamtgesellschaftlichen Wohlstand zu leisten.
Der Wettbewerb zielt in der ersten Phase primär auf die Entwicklung neuer Konzepte zu wichtigen Themen und Herausforderungen in den Regionen ab und will so einen Rahmen für ein kreatives Ausprobieren zukunftsweisender Ideen schaffen. Er spricht aber auch Regionen an, in denen bereits Konzepte bestehen und die Umsetzung bestehender Konzepte bislang nicht möglich war. Vorteilhaft hierbei ist es, wenn sich die themenspezifischen Konzepte in ein regionalpolitisches Gesamtkonzept einfügen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gibt für die jeweiligen Aufrufe übergeordnete Themen vor.
Da der Zweck des Wettbewerbs ist, regionalpolitische Ansätze und Ideen zu entwickeln und zu implementieren sowie deren Wirksamkeit hinsichtlich einer Stärkung strukturschwacher Regionen zu prüfen, müssen die geförderten Vorhaben einen Modellcharakter aufweisen, sodass die Erkenntnisse und Konzepte grundsätzlich auf andere Regionen übertragbar sind. Neben der Übertragbarkeit auf andere Regionen kann sich der Modellcharakter auch darin zeigen, dass über die Einzelwettbewerbe neue Erfahrungen zur Weiterentwicklung der Programme im Gesamtdeutschen Fördersystem gesammelt werden.
Um den Erkenntnisgewinn zu maximieren, soll ein begrenzter Anteil der Mittel des Wettbewerbs auch für Vorhaben in nicht strukturschwachen Regionen zur Verfügung stehen können. Damit können beispielsweise Ansätze für eine präventive Regionalpolitik und Begleitung von Transformationsprozessen verfolgt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der dazugehörigen Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten oder ANBest-P-Gk). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit die Förderung einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einer kommunalen Einrichtung oder einer Hochschule oder Forschungseinrichtung oder einer anderen juristischen oder natürlichen Person im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird oder es sich aus einem anderen Grund um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, unterliegt die Förderung horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben, und die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe folgender beihilferechtlicher Rechtsgrundlagen:
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1);
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Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen, ABl. L 215 vom 7.7.2020, S.3);
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Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO Artikel 14, 17, 25, 27, 28, 29, 31, 36, 37, 47, 56, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39;
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Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI, ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1;
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Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Beschluss, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380, ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Aufbau von regionalen Netzwerken, die Entwicklung eines thematischen regionalen Zukunftskonzeptes und eines darauf beruhenden Umsetzungskonzeptes (Entwicklungsphase) sowie die Umsetzung dessen im Rahmen von Einzelprojekten (Umsetzungsphase).
Da der Vernetzung relevanter Akteure, dem Kompetenz- und Kapazitätsaufbau sowie der Verstetigung der Projekte nach Ende der Förderdauer eine zentrale Rolle bei der Stärkung der regionalen Wirtschaft zukommen, wird die Beschäftigung und Weiterbildung eines Projektmanagers während der Entwicklungs- und Umsetzungsphase gefördert.
Jeder Wettbewerbsaufruf folgt einem Oberthema, das für die regionale Wirtschaftsentwicklung von zentraler Bedeutung ist. Das BMWi erarbeitet für jeden Aufruf Themenvorschläge, die im Rahmen der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gesamtdeutsches Fördersystem“ mit den in der Arbeitsgruppe vertretenen Ressorts diskutiert werden. Die Themen werden dabei so gewählt, dass sie in geeigneter Weise die wirtschaftliche Entwicklung, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit oder den Strukturwandel adressieren und dazu beitragen, die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie umzusetzen. Die Aufrufe sollen mindestens alle zwei Jahre erfolgen.
2.1 Entwicklungsphase
Ausgehend von dem Oberthema legen die Regionen Antragsskizzen vor, in denen geplante Verbünde und erste Ideen zur Erstellung eines thematischen Zukunftskonzepts enthalten sind.
Ziel ist, dass am Ende der zweijährigen Entwicklungsphase ein Zukunftskonzept vorliegt, welches eine Strategie für die Bewältigung der im Wettbewerbsaufruf genannten thematischen Herausforderungen der Region enthält und Ansätze vorschlägt, wie diese Herausforderungen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung bewältigt und die wirtschaftliche Entwicklung der Region gefördert werden kann.
Die Etablierung und Festigung eines Netzwerks (aus Gebietskörperschaften, Unternehmen, Wissenschaft, Wirtschaftsförderung etc.) wird durch den geförderten Projektmanager übernommen.
Das zu entwickelnde Zukunftskonzept soll die Herausforderungen der Region adressieren und eine nachhaltige, zukunftsorientierte, regionale wirtschaftliche Entwicklung zum Ziel haben. Gleichzeitig wird die Erstellung eines aus Einzelvorhaben bestehenden Umsetzungsplans gefördert.
Das zu entwickelnde Zukunftskonzept soll zwingend enthalten:
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Art und Umfang der zukünftigen Zusammenarbeit aller regionalpolitisch relevanten Akteure in der Region;
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Vertiefte Analyse der in der Antragsskizze genannten Herausforderungen der Region im Themenfeld des jeweiligen Wettbewerbsaufrufs sowie der allgemeinen Herausforderungen der Region;
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Vertiefte Analyse der in der Antragsskizze genannten Potenziale der Region im Themenfeld des jeweiligen Wettbewerbsaufrufs;
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Definition messbarer Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region;
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Umsetzungsplan mit Einzelvorhaben.
Die Dauer der Entwicklungsphase beträgt zwei Jahre. Nach dem ersten Jahr legen die Verbünde dem Projektträger einen Fortschrittsbericht vor, aus dem die bisher erfolgten Aktivitäten und Maßnahmen und der Fortschritt hervorgehen. Nach zwei Jahren findet auf Grundlage des erstellten Umsetzungskonzepts eine wettbewerbliche Auswahl von bis zu zwei Dritteln der Verbünde statt, bei der jene Verbünde, die die regionalen Herausforderungen durch das Zukunftskonzept und die Potenziale der Region über konkrete Projekte am besten adressieren, in die Umsetzungsphase eintreten.
Nähere Bestimmungen zur Beantragung von Mitteln und dem Ablauf der Entwicklungsphase bestimmt Nummer 7.2.2.
2.2 Umsetzungsphase
In der dreijährigen Umsetzungsphase sollen aus den Netzwerken heraus konkrete Projekte umgesetzt werden, die für die wirtschaftliche Entwicklung der Region innovative Impulse geben. Als Innovation im Sinne dieser Richtlinie ist die Durchsetzung einer technischen, organisatorischen, ökologischen oder sozialen Neuerung in der regionalen Wirtschaft anzusehen, die die regionale Wirtschaftskraft stärken können. Dabei kann es sich um Prozess-, Produkt- bzw. Dienstleistungsinnovationen oder um soziale Innovationen handeln. Dementsprechend werden, ergänzend zu den weiter geförderten Ausgaben bzw. Kosten für die Netzwerke (Projektmanager und Sachmittel), auch Ausgaben für Sachmittel und Investitionen zur Umsetzung der Einzelvorhaben gefördert. Zu den Aufgaben des Projektmanagers zählen in der Umsetzungsphase hauptsächlich die Koordination der Akteure, die Prüfung des Beitrags der Einzelvorhaben zur Strukturentwicklung und die Sicherstellung der Fortführung der Vorhaben über die Dauer der Förderung hinaus. Für die Verstetigung erfolgreicher Umsetzungsprojekte soll insbesondere geprüft werden, wie eine eigenständige wirtschaftliche Fortführung möglich ist.
Umsetzungsprojekte zeichnen sich durch ihre ausgeprägte Wirtschaftsnähe, ihren Innovationsgrad sowie ihren Modellcharakter aus. Grundlage der Förderung ist, dass die Projekte einen regionalen Beitrag im Sinne des regionalen Zukunftskonzepts leisten. Sie sollen darüber hinaus auch Erkenntnisse für die Optimierung des Gesamtdeutschen Fördersystems liefern. Sie können als Projekte einzelner natürlicher oder juristischer Personen, als Verbundprojekte von Akteuren aus der Region selbst oder als Projekte unter der Beteiligung von Akteuren außerhalb der Region gefördert werden, soweit gewährleistet ist, dass der Hauptzweck die wirtschaftliche Entwicklung der Region selbst ist.
Regionen, in denen bereits ein regionales Entwicklungskonzept vorliegt und ein hoher Grad an Vernetzung besteht, können auf Grundlage des bestehenden Entwicklungskonzepts einen Umsetzungsplan mit Einzelprojekten, die das Thema des Wettbewerbsaufrufs adressieren, einreichen und für einen unmittelbaren Einstieg in die Umsetzungsphase ausgewählt werden. Hierzu ist das Entwicklungskonzept vorzulegen und ein hinreichender Vernetzungsgrad glaubhaft zu machen. Jene Verbünde, welche direkt in die Umsetzungsphase eingetreten sind, können zum Ende der dreijährigen Umsetzungsphase ein erweitertes oder angepasstes Umsetzungskonzept vorlegen und unterliegen in diesem Fall ebenfalls einer kompetitiven Auswahl. Im Falle einer Auswahl ist eine Verlängerung der Umsetzungsphase um ein weiteres Jahr möglich. Pro Aufruf können maximal drei Verbünde für den unmittelbaren Eintritt in die Umsetzungsphase ausgewählt werden. Eine Verlängerung der Umsetzungsphase ist für bis zu zwei Verbünde möglich und hat keinen Einfluss auf die Auswahl von Verbünden für den Eintritt von der Entwicklungs- in die Umsetzungsphase.
Nähere Bestimmungen zur Beantragung von Mitteln und dem Ablauf der Umsetzungsphase bestimmt Nummer 7.2.3. Die Förderung ist Gegenstand der in Nummer 6 genannten sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind aus dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Verbünde aus mindestens zwei Partnern, von denen mindestens ein Akteur eine kommunale Gebietskörperschaft zu sein hat. Auch Verbünde von Akteuren außerhalb des GRW-Fördergebiets sind antragsberechtigt. Bis zu 10 % der für jeden Wettbewerbsaufruf zur Verfügung stehenden Mittel können für Vorhaben in nicht strukturschwachen Regionen eingesetzt werden. Eine Mitwirkung von natürlichen Personen in den Verbünden ist möglich, sie zählen jedoch nicht als Partner im Sinne der oben genanten Mindestgröße der Verbünde. Natürliche Personen sind von einer Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen. In jedem Verbund übernimmt eine Kommune die Rolle eines Koordinators. Die Einreichung einer Antragsskizze und die Antragstellung erfolgen ausschließlich durch die koordinierende Kommune.
Partner können sein, sind aber nicht beschränkt auf:
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weitere Gebietskörperschaften;
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IHKs, Handwerkskammern;
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Vereine;
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Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie weitere Bildungseinrichtungen;
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Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und andere natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
Die Partner legen bei der Formierung eines Verbunds, bei der Erstellung des Zukunftskonzepts sowie der Planung von Umsetzungsprojekten einen eigenen Regionsbegriff zugrunde. Geht die definierte Region über das Gebiet einer Kommune hinaus, müssen alle Kommunen bzw. Akteure der jeweiligen Region an der Entwicklung des Zukunftskonzepts beteiligt sein. Auch überregionale Verbünde von Akteuren aus strukturschwachen Regionen sind antragsberechtigt, wenn ein gemeinsames Zukunftskonzept angestrebt wird oder bereits bestehende Entwicklungskonzepte im Wesentlichen deckungsgleich sind und ein unmittelbarer Nutzen für alle beteiligten Regionen generiert werden kann.
Die definierte Region kann in begründeten Fällen auch benachbarte Kommunen und Umsetzungspartner von außerhalb des GRW-Fördergebietes einschließen, wenn dadurch ein größerer Nutzen für den strukturschwachen Teil des Verbundes zu erwarten ist. Verbünde aus Regionen, die entsprechend der GRW als nicht strukturschwach gelten, sind ebenfalls antragsberechtigt; es dürfen diesen Verbünden jedoch in jedem Aufruf in Summe maximal 10 % der Mittel des Bundeswettbewerbs gewährt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist:
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Modellhaftigkeit des Vorhabens im bundesweiten Maßstab. Dies bedeutet, dass gewonnene Erkenntnisse auch Relevanz für andere Regionen in Deutschland besitzen, indem sie in diesen einen Beitrag zur Strukturstärkung oder zur Erhöhung der Wirksamkeit regionaler Strukturpolitik leisten können;
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Zusammenarbeit von Kommunen und Umsetzungspartnern innerhalb der Region;
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Bereitschaft, am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer mit anderen geförderten sowie nicht geförderten Regionen mitzuwirken;
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regelmäßige Teilnahme der Projektmanager an regionalen und überregionalen Vernetzungsmaßnahmen;
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Dokumentation des Fortschritts in der Entwicklungsphase sowie der Umsetzungsprojekte.
Zuwendungen dürfen nicht an natürliche oder juristische Personen gewährt werden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dies gilt ebenfalls für Inhaber einer juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Jede antragstellende Kommune muss personell und materiell in der Lage sein, die Koordination für den Verbundantrag zu übernehmen und die Projektaufgaben durchzuführen. Die Person des einzustellenden Projektmanagers ist bei dieser Bewertung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus haben sich die Antragsteller und ihre Umsetzungspartner damit einverstanden zu erklären, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten vom BMWi und dem durch das BMWi beauftragten Projektträger in der Bundesrepublik Deutschland gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Förderung verwendet werden. Sie haben sich auch damit einverstanden zu erklären, dass zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bund folgende Angaben veröffentlichen kann:
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Name des Zuwendungsempfängers;
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Betriebsnummer des Zuwendungsempfängers;
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Art des Unternehmens (kleine und mittlere Unternehmen (KMU)/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung;
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Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Standort hat, auf Kreis- oder NUTS-II-Ebene;
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Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe;
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Höhe der Förderung;
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Förderinstrument (Zuschuss);
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Tag der Gewährung;
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Ziel der Zuwendung;
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Bewilligungsbehörde.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen als Fehlbedarfsfinanzierung. Die tatsächlichen Fördersätze oder -summen müssen im Einklang mit den in Nummer 1.2 genannten Vorschriften des Beihilferechts stehen. Förderfähig sind folgende Ausgaben bzw. Kosten:
Entwicklungsphase:
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Personalausgaben bzw. -kosten für die Vollzeitbeschäftigung eines Projektmanagers je Verbund, wobei die maximale Zuwendungssumme hierfür 80 000 Euro brutto jährlich beträgt. Bei Teilzeitbeschäftigung des Projektmanagers in der Übergangsphase verringert sich dieser Betrag im Verhältnis zum Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung;
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Ausgaben bzw. Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, sofern diese für die Vernetzung, die Koordinierung der Akteure oder die Erstellung des Zukunfts- oder Umsetzungskonzepts erforderlich sind;
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Ausgaben bzw. Kosten für Sachmittel, sofern diese für die Vernetzung, die Koordinierung der Akteure oder die Erstellung des Zukunfts- oder Umsetzungskonzepts, bspw. im Rahmen von Netzwerktreffen, erforderlich sind;
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Machbarkeitsstudien sind nur bis zu einem Umfang von maximal 10 % der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten förderfähig.
Nicht förderfähige Ausgaben bzw. Kosten: Beratungsdienstleistungen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten. Die Höhe der einzubringenden Eigenmittel für die Förderung in der Entwicklungsphase beträgt für jeden geförderten Verbund mindestens 10 %. Die maximale Fördersumme je Verbund beträgt in der Entwicklungsphase 240 000 Euro brutto.
Umsetzungsphase:
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Personalausgaben bzw. -kosten für die Vollzeitbeschäftigung eines Projektmanagers je Verbund, wobei die maximale Zuwendungssumme hierfür 80 000 Euro brutto jährlich beträgt. Bei Teilzeitbeschäftigung des Projektmanagers in der Übergangsphase verringert sich dieser Betrag im Verhältnis zum Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung;
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Ausgaben bzw. Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, sofern diese für die Fortsetzung der Umsetzungsprojekte nach Auslaufen der Förderung erforderlich sind;
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Ausgaben bzw. Kosten für Sachmittel;
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Investitionen;
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Machbarkeitsstudien sind nur bis zu einem Umfang von maximal 10 % der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten förderfähig. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Finanzinvestitionen sowie Ersatzinvestitionen.
Nicht förderfähige Ausgaben bzw. Kosten: Beratungsdienstleistungen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten. Die Höhe der einzubringenden Eigenmittel für die Förderung beträgt für jeden Verbund bis einschließlich des dritten Jahres der Umsetzungsphase grundsätzlich mindestens 30 %. Für Verbünde unter Beteiligung mindestens einer finanzschwachen Kommune kann der Eigenanteil um bis zu 10 %-Punkte abgesenkt werden. Die maximale Fördersumme je Verbund beträgt in der Umsetzungsphase 1 500 000 Euro brutto.
Im Falle einer Verlängerung der Umsetzungsphase um ein weiteres Jahr beträgt die Höhe der einzubringenden Eigenmittel ab dem vierten Jahr der Förderung mindestens 60 % und die maximale Fördersumme je Verbund 180 000 Euro brutto.
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen, ausgenommen aus anderen Haushaltsmitteln des Bundes, nicht aus. Dabei darf die insgesamt gewährte Förderung die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen dem Zuwendungsgeber mitzuteilen. Für die Erbringung des Eigenanteils dürfen keine Mittel aus öffentlichen Zuwendungen herangezogen werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestimmungen für die Förderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgaben- oder Kostenbasis werden entweder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) sein.
6.2 Beihilferechtliche Bestimmungen
Die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie ist Gegenstand beihilferechtlicher Beschränkungen und darf nur auf Basis der in Nummer 1.2 genannten und im Folgenden erläuterten Rechtsgrundlagen erfolgen. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Nach dieser Förderrichtlinie auf Grundlage der AGVO gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen zulässige Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Bei Förderungen auf anderen beihilferechtlichen Grundlagen (insbesondere De-minimis-Verordnung bzw. DAWI) sind die in diesen Fällen jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Kumulierungsvorschriften zu beachten.
Der Zuwendungsempfänger hat im Antrag darzulegen, welche der in den Nummern 6.2.1 bis 6.2.5 genannten Rechtsgrundlagen im Falle einer Förderung zur Anwendung kommen und Konformität mit den beihilferechtlichen Bestimmungen zuzusichern. Die Einhaltung der jeweils geltenden Transparenz- und Dokumentationserfordernisse obliegt dem Zuwendungsempfänger.
6.2.1 Beihilfefreiheit
Zuschüsse können ohne weitere Beschränkung und ohne weitere Maßgaben bis zu der in Nummer 5 dieser Richtlinie genannten Höhe gewährt werden, wenn sie nicht den Tatbestand staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 AEUV erfüllen. Soweit die Förderung einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, einer kommunalen Einrichtung oder einer Hochschule oder Forschungseinrichtung im Rahmen der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt wird, bzw. soweit aus anderen Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts gegeben ist, unterliegt die Förderung horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben und kann nur auf Grundlage der in den Nummern 6.2.2 bis 6.2.5 genannten Ausnahmetatbestände unter Einhaltung der jeweils geltenden Einschränkungen durchgeführt werden.
Bei der Förderung der Beschäftigung des Managers handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da die öffentliche Hand selbst als Kommunalverwaltung zur schrittweisen Erreichung von gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land agiert, im kommunalen Umfeld tätig ist, die Vernetzungs-, Koordinierungs- und Fortbildungsaktivitäten in diesem Kontext durchführt und somit keine Wirtschaftstätigkeit im Sinne von Artikel 107 AEUV ausgeübt wird.
6.2.2 De-minimis
Beihilferechtkonforme Zuschüsse für die gewerbliche Wirtschaft im Sinne dieser Richtlinie können gemäß der De-minimis-Verordnung (EU) 1407/2013 gewährt werden. Dabei darf die einem einzigen Unternehmen (gemäß Definition in der De-minimis-Verordnung) in drei Steuerjahren insgesamt gewährte Zuwendung die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Einschränkungen für die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 der De-minimis-Verordnung genannten Wirtschaftsbereiche sind zu beachten. Eine Kumulierung der De-minimis-Beihilfen mit weiteren Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nicht zulässig, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem von der Kommission verabschiedeten Beschluss festgelegt ist, überschritten würde. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 1407/2013 – auch nach Erlass des Bewilligungsbescheids – der bewilligenden Stelle mitzuteilen. Der Empfänger der Zuwendung hat beim Mittelabruf von der Kommune auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe ihm – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 1407/2013 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung gewährt wurden.
6.2.3 DAWI-De-minimis
Für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV erbringen, beträgt die beihilfekonforme Höchstsumme innerhalb von drei Steuerjahren gemäß der DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) 360/2012 500 000 Euro. Hierfür ist die Betrauung des zu fördernden Unternehmens im Rahmen des Zuwendungsbescheides erforderlich.
6.2.4 DAWI-Freistellungsbeschluss
Gemäß dem Beschluss 2012/21/EU sind Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zulässig und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn die Höhe der Ausgleichzahlungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur 15 Mio. Euro im Jahr nicht übersteigt, der Betrauungszeitraum grundsätzlich maximal 10 Jahre beträgt, ein Betrauungsakt erlassen wird, die einschlägigen Transparenz-, Aufbewahrungs- und Berichterstattungspflichten erfüllt werden sowie allen sonstigen Erfordernissen des DAWI-Freistellungsbeschlusses entsprochen wird. Die weiteren im Beschluss 2012/21/EU genannten Ausnahmetatbestände gelten entsprechend.
6.2.5 Förderung im Sinne der AGVO
Förderungen nach dieser Richtlinie können auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 651/2014 gewährt werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Beihilfefähige Kosten werden in Nummer 5 dieser Richtlinie genannt und gelten, sofern die jeweils betreffenden Tatbestände der AGVO nicht abweichend davon zusätzliche Einschränkungen vorsehen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Der maximal zulässige Fördersatz ergibt sich aus den jeweils betreffenden, in der AGVO festgelegten Höchstsätzen bzw. aus den in Nummer 5 genannten Sätzen, sofern letztere niedriger sind. Die in der AGVO festgelegten Höchstsätze sind
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für regionale Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 14 AGVO die in dem betreffenden Fördergebiet gemäß der geltenden Fördergebietskarte der GRW (Anhang 10 GRW-Koordinierungsrahmen) genannten Sätze;
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20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen und 10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen für Investitionsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 17 AGVO;
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100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien, 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 25 AGVO, die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können bei Vorliegen der in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen auf bis zu 80 % erhöht werden;
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50 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen für Innovationscluster gemäß Artikel 27 AGVO, die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden;
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50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU gemäß Artikel 28 AGVO, im Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt;
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15 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen und 50 % der beihilfefähigen Kosten für KMU für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 AGVO;
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50 % der beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 AGVO, die Beihilfeintensitäten können unter Vorliegen der in Artikel 31 Absatz 4 genannten Voraussetzungen auf bis zu 70 % und unter Vorliegen der in Artikel 31 Absatz 5 genannten Voraussetzungen auf bis zu 100 % erhöht werden;
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40 % der beihilfefähigen Kosten für Umweltschutzbeihilfen gemäß Artikel 36 AGVO, die Beihilfeintensität kann für mittlere und kleine Unternehmen um 10 bzw. 20 % erhöht werden, die Beihilfeintensität kann in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden;
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20 % der beihilfefähigen Kosten für kleine, 15 % der beihilfefähigen Kosten für mittlere und 10 % der beihilfefähigen Kosten für kleine Unternehmen für Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen gemäß Artikel 37 AGVO, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird, 15 % der beihilfefähigen Kosten für kleine, 10 % der beihilfefähigen Kosten für mittlere und 5 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird, die Beihilfeintensität kann in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden;
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35 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall gemäß Artikel 47 AGVO, bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden, die Beihilfeintensität kann in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.
Der Beihilfehöchstbetrag für Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen gemäß Artikel 56 AGVO ist die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den Mittelabruf bei der koordinierenden Kommune veranlasst haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss), Rechtsgrundlage (Artikel der AGVO) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Webseite veröffentlicht werden.
Die Möglichkeit einer Förderung im Sinne der AGVO ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin gemäß Verordnung (EU) 2020/972 bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.
7 Verfahren
7.1 Beauftragung eines Projektträgers
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt das BMWi einen Projektträger, dem insbesondere die Aufgaben der administrativen und fachlichen Fördermittelbearbeitung sowie die Durchführung begleitender Maßnahmen des Modellwettbewerbs übertragen werden.
7.2 Antrags- und Auswahlverfahren
7.2.1 Wettbewerbsaufruf
Aufrufe zur Einreichung von Antragsskizzen erfolgen periodisch durch das BMWi. Die thematischen Wettbewerbsaufrufe können, ergänzend zu den Bestimmungen dieser Richtlinie, Bestimmungen zu einzureichenden Unterlagen, Fristen und der Art der Einreichung enthalten.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen für die Entwicklungsphase
Für den Eintritt in die Entwicklungsphase ist eine Antragsskizze einzureichen. Die Einreichung erfolgt durch die koordinierende Kommune. Folgende Aspekte sind in der Antragsskizze zu adressieren:
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koordinierende Kommune und Partner: Der Antragsskizze sind entsprechende Kooperationsvereinbarungen/Absichtserklärungen beizufügen. Aus diesen muss hervorgehen, welcher Partner sich mit welchem Beitrag in die Erarbeitung des Zukunftskonzepts einbringt.
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Regionaler Bedarf und regionale Potenziale in Hinblick auf das Thema des Wettbewerbsaufrufs;
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Angestrebtes Verfahren zur Entwicklung eines Zukunftskonzepts: Es ist darzulegen, wie das gewählte Verfahren partizipativ, insbesondere unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Region, ausgestaltet werden soll.
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Geplante Aktivitäten zur Vernetzung in der Entwicklungsphase: Hierbei sind sowohl Aspekte der intra- als auch der interregionalen Vernetzung zu adressieren.
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Finanzplanung für die Entwicklungsphase;
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Darlegung der Kompetenz und Zuverlässigkeit der Projektpartner;
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Beschreibung des Beitrags zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS).
Die eingereichten Skizzen werden anhand folgender Kriterien für den Eintritt in die Entwicklungsphase bewertet:
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Beitrag zur Vernetzung der Akteure in der Region;
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Erfolgsaussichten;
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Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in einem innovativen und transparenten Prozess;
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Regionaler Entwicklungsbedarf und regionales Entwicklungspotenzial im Kontext des im Wettbewerbsaufruf adressierten Themenfeldes;
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Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes;
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Kompetenz und Zuverlässigkeit der Projektpartner;
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Beitrag zum Strukturwandel in der Region;
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Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS);
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Zusätzlichkeit zu bereits in der Region bestehenden Aktivitäten und Strukturen.
Es werden bevorzugt Vorhaben gefördert, die auch bereits in der Entwicklungsphase die Beteiligung von Unternehmen der Region als Partner vorsehen. Im Rahmen der Wettbewerbsaufrufe können weitere oder anderslautende Kriterien für die Auswahl festgelegt werden.
Die Auswahl der zu fördernden Verbünde nimmt ein vom BMWi eingesetztes Gremium vor. Die Antragsskizze sowie das Zukunftskonzept und der förmliche Antrag inklusive Umsetzungsplan sind in deutscher Sprache vorzulegen. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.2.3 Vorlage und Auswahl von Umsetzungskonzepten für die Umsetzungsphase
21 Monate nach Beginn der Förderung in der Entwicklungsphase ist ein förmlicher Antrag auf Förderung im Rahmen der Umsetzungsphase einzureichen. Jene Verbünde, die direkt in die Umsetzungsphase eingetreten sind, können zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Verlängerung der Förderung stellen.
Dem Antrag sind das regionale Zukunftskonzept (aktueller Stand der Entwurfsfassung), eine Beschreibung des Stands der Vernetzung der Akteure der Region sowie das Umsetzungskonzept vorzulegen. Der Antrag muss für jedes Einzelvorhaben eine Darstellung mit folgender Gliederung enthalten:
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Projektbeschreibung inklusive Arbeitsplan und Planungen für einen möglichen Dauerbetrieb;
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Innovation und Kreativität des Vorhabens;
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möglicher Erkenntnisgewinn für die Erhöhung der Wirksamkeit regionaler Strukturpolitik;
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Übertragbarkeit auf andere Regionen;
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Beitrag zur wirtschaftlichen Stärkung der Region;
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Bei regionenübergreifenden Vorhaben: Darlegung des potenziellen Nutzens für alle beteiligten Regionen;
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Finanzplan;
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Arbeitsplan mit Meilensteinen und Arbeitspaketen;
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Darlegung der Kompetenz und Zuverlässigkeit der Akteure;
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Beschreibung des Beitrags zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS).
Das Umsetzungskonzept setzt die Einzelvorhaben miteinander in Beziehung und verdeutlicht ihren Beitrag zur Implementierung des Zukunftskonzepts.
Die eingegangenen Anträge werden im Allgemeinen nach folgenden Kriterien bewertet:
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Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;
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Übereinstimmung mit den in Nummer 1.1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 3 genannten Gegenstand der Förderung;
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Fachliche Kriterien
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Übertragbarkeit auf andere Regionen;
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Methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens;
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Kompetenz und Zuverlässigkeit der Projektpartner;
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Wirkung des Projekts auf die Stärkung der regionalen Wirtschaft und Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (gemäß DNS);
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Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung;
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Einbindung regionaler Unternehmen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Im Rahmen der Wettbewerbsaufrufe können weitere oder anderslautende Kriterien für die Auswahl festgelegt werden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Das BMWi kann Einzelvorhaben des Umsetzungsplans von einer Förderung im Rahmen von „Zukunft Region“ ausschließen, wenn es diese als nicht geeignet dazu erachtet, die Ziele der Fördermaßnahme zu erreichen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
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eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung;
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eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung;
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detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens.
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 genannten Kriterien geprüft und bewertet. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Die Antragsskizze sowie das Zukunftskonzept und der förmliche Antrag inklusive Umsetzungsplan sind in deutscher Sprache vorzulegen. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Auszahlung von Fördermitteln und Verwendungsnachweis
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt auf der Grundlage von Kostennachweisen und Zahlungsanforderungen.
Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber dem Projektträger innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. Umfang und Inhalt des Verwendungsnachweises sind im Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes für Zuwendungen zur Projektförderung festzulegen. Die Vorlagen der Verwendungsnachweise des BMWi sind zwingend zu verwenden.
7.4 Berichtspflichten und Datenerhebung
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten der koordinierenden Kommune zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die koordinierenden Kommunen berichten dem Projektträger über den Projektmanager auf Nachfrage, mindestens jedoch einmal jährlich zum 15. Dezember, über die Durchführung des Programms, den Fortschritt in der Entwicklungs- oder Umsetzungsphase sowie über die eingegangenen Verpflichtungen für die kommenden Jahre. Jeder Verbund ist verpflichtet, ausgewählte Kennzahlen und Daten, die in dem jeweiligen Wettbewerbsaufruf genannt werden, zu erheben und diese an den Projektträger und das BMWi zu übermitteln. Gleiches gilt für Informationen zum Zweck der begleitenden Erfolgskontrolle und der Evaluation.
7.5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie ist zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Berlin, den 24. November 2021
AZ: IB3-22001/007#017
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. J. B. Adam
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