Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen zum Transfer neuer Erkenntnisse
aus Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
in die landwirtschaftliche Praxis im Kontext der Modell- und Demonstrationsvorhaben
Tierschutz für kleine und mittlere Unternehmen
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck1
Landwirtschaftliche Betriebe müssen den sich ändernden Erwartungen der Gesellschaft entsprechen, um sich erfolgreich im Markt positionieren zu können. So stehen zum Beispiel einzelne Haltungsformen und damit zusammenhängende Umweltbelastungen, tierschutzrelevante Missstände und die Verwendung von Antibiotika in der Kritik. Diese Entwicklungen erfordern häufig komplexe Anpassungsmaßnahmen in der landwirtschaftlichen Praxis und folglich vermehrt systemorientierte Ansätze unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Um dem gerecht zu werden, bedarf es der Förderung sowohl von Forschung und Entwicklung als auch des effizienten Transfers von neuen Erkenntnissen und Technologien in die Praxis. Es liegt im Interesse des Bundes, neue Erkenntnisse, die eine tiergerechtere und gesündere Haltung von Nutztieren ermöglichen, über Projekte mit hoher Multiplikatorwirkung in die landwirtschaftliche Praxis zu überführen, um gleichzeitig den Tierschutz zu verbessern, die gesellschaftliche Akzeptanz der Nutztierhaltung zu erhalten und agrarstrukturelle Verwerfungen zu vermeiden. Nach dieser Richtlinie sollen deshalb Projekte mit Modellcharakter gefördert werden, die insbesondere der Informationsvermittlung und dem Wissenstransfer dienen. Im Zusammenhang damit könnte auch die Einführung von neuen, innovativen Umwelttechnologien auf landwirtschaftlichen Betrieben beispielhaft unterstützt und demonstriert werden.
Nur wenige Tierhaltungsbetriebe setzen kontinuierlich neue, wissenschaftliche Erkenntnisse um, wobei verbreitet die bauliche und technische Ausrüstung sowie die Ausschöpfung der Leistungspotenziale im Vordergrund stehen. Da die verfügbaren Informationen sehr mannigfaltig sind und in der Regel nicht zielgruppenorientiert vorliegen, sind zudem die Möglichkeiten für Landwirte, sich über aktuelle, herstellerunabhängige Forschungsergebnisse zu informieren und diese auf Betriebsebene umzusetzen, eher begrenzt. Um Tierhaltungsbetrieben neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Neuerungen mit neuen Methoden, Formen oder Verfahren des Technologie- und Wissenstransfers sowie von Informationsmaßnahmen zu vermitteln und ihnen Möglichkeiten einer praxistauglichen Umsetzung auch unter Berücksichtigung von ökonomischen Aspekten auf dem eigenen Betrieb aufzuzeigen, beabsichtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), im Rahmen von Modell- und Demonstrationsvorhaben ausgewählte, beispielhafte und innovative Wissenstransferprojekte2 zu unterstützen. Diese können die Bereiche Tierschutz, Tierhaltung, Tier und Umwelt – insbesondere Vermeidung nichtkurativer Eingriffe, Minderung des Antibiotikaeinsatzes und Weiterentwicklung von Haltungsverfahren – umfassen.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen über gezielte Wissenstransferprojekte durch geeignete Wissensmittler und je nach Projektziel gegebenenfalls durch ausführende Demonstrationsbetriebe (bis zu fünfzehn Betriebe pro Thematik) Maßnahmen mit Innovations- und Modellcharakter durchgeführt werden. Dabei soll mit bestmöglichem, unabhängigem Know-how eine schnellere Verbreitung und Umsetzung neuer, tierschutzrelevanter Forschungsergebnisse in die landwirtschaftliche Praxis angestoßen und befördert werden. Auch Maßnahmen, die über eine Verbesserung der Tierhaltung zu weniger Krankheitsfällen und damit zu einem geringeren Einsatz von Antibiotika führen, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Tierhaltung durch Minderung von Emissionen, z. B. Ammoniak und Bioaerosolen, beitragen, sind förderfähig im Sinne dieser Richtlinie. Dadurch kann auch ein Beitrag zur Steigerung des Nachhaltigkeitsniveaus und zur Verbesserung des Ressourcenschutzes geleistet werden. Im Hinblick auf die ökologische Nachhaltigkeit sind Risikobewertung und Folgenabschätzung ebenfalls auf betrieblicher Ebene vorzunehmen und gegebenenfalls zu integrieren, um die gesellschaftliche Akzeptanz zu stärken. Die landwirtschaftlichen Betriebe sollen auf dem Weg zu einer stärker tierschutzorientierten und umweltgerechten Haltung der Nutztiere durch spezifische Technologie- und Wissenstransfermaßnahmen unterstützt werden. Dabei sind die vorgesehenen Maßnahmen, die die Betriebe ergreifen sollen, auch nach ökonomischen Gesichtspunkten zu betrachten und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Regionalspezifische Schwerpunkte mit unterschiedlicher Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion können im Rahmen der Projekte berücksichtigt werden.
Eine direkte Bewerbung auf diese Richtlinie ist nicht vorgesehen, diese Richtlinie bildet lediglich die Fördergrundlage. Über themenspezifische Bekanntmachungen auf Basis der Richtlinie werden die Details zu Voraussetzungen und konkreten Bewerbungsmodalitäten veröffentlicht.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Die Förderung von Vorhaben nach dieser Richtlinie ist mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union3, insbesondere Artikel 21, von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
2 Gegenstand der Förderung
Ein neutraler Wissenstransfer auf hohem Niveau wird als Schlüssel angesehen, um neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der landwirtschaftlichen Praxis umzusetzen. Modell- und Demonstrationsvorhaben mit dem Ziel eines gezielten Wissens- und Technologietransfers haben im Kontext der Tierhaltung bereits erste positive Ergebnisse erzielt. Allerdings werden vor allem vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Wissenstransfer noch große Potenziale gesehen, da sich der Wissenstransfer nicht nur auf eine reine Informationsweitergabe beschränken darf. Zur Verarbeitung der Information müssen sich die Empfänger die Information aktiv aneignen und sich mit ihr auseinandersetzen. Mithin ist nicht nur die Information selbst von Interesse, sondern ebenfalls der Vorgang der aktiven Auseinandersetzung und Umsetzung. Der Erfolg des Wissenstransfers ist zu großen Teilen von der Transferqualität abhängig.
Im Rahmen von Demonstrationsvorhaben setzen landwirtschaftliche Betriebe Technologien und Managementkonzepte um, die zu einer Verbesserung des Tierschutzniveaus auf Betriebsebene führen. Erkenntnisse und innovative Lösungskonzepte in Bezug auf Tierschutzprobleme in der Nutztierhaltung sind teilweise bereits vorhanden, doch ob diese unter Berücksichtigung der Tiergerechtheit, Arbeitssicherheit, Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit in der Praxis umsetzbar sind, wurde bislang nicht ausreichend erprobt, so dass der Wissenstransfer nur langsam erfolgt. Anpassungen in Haltungssystemen und ein den betrieblichen Erfordernissen angepasstes, optimiertes Management sollen daher auf einer zahlenmäßig begrenzten Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe (Demonstrationsbetriebe) eingeführt und anderen Landwirten und gegenüber der Öffentlichkeit demonstriert werden. Die modellhafte Erprobung in der Praxis soll dazu beitragen, einen besseren und schnelleren Transfer von neuen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in die landwirtschaftliche Praxis zu erzielen.
Zu folgenden fachlichen Aspekten sollen Wissenstransfer- und Demonstrationsprojekte durchgeführt und vom BMEL gefördert werden:
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tierschutzrelevante Schwachstellen unter anderem im Zusammenhang mit der Vermeidung nichtkurativer Eingriffe und/oder
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Schwachstellen in der Tierhaltung, die zum vermehrten Auftreten von Krankheiten führen können, die den Einsatz von Antibiotika bedingen und/oder
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Schwachstellen hinsichtlich der Stalltechnik (in Bezug auf den Tierschutz), Umweltwirkung und Hygiene.
Daneben sollten die Wissenstransfer- und Demonstrationsprojekte auch einbeziehen:
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Analyse des Wissenstransfers an sich (unter anderem Reflexion der Methodik, Erfassung und Interpretation von Parametern zu Schwachstellen und Stärken) und
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ökonomische Bewertung der auf Praxisebene konkret umgesetzten Maßnahmen und Bewertung der Zielerreichung in Bezug auf die oben angegebenen inhaltlich-fachlichen Aspekte, soweit möglich und für das Projekt sinnvoll.
Eine ökonomisch tragfähige Weiterführung der Wissenstransfer- und Demonstrationsprojekte nach Ende der Förderung sollte bei Bedarf konzeptionell und in ihrer praktischen Anwendung aufgezeigt werden.
Die Vorhaben müssen Modell- und Vorbildcharakter aufweisen. Gegebenenfalls sind neue Wege der Informationsdarbietung für eine gezielte Ansprache der Zielgruppe zu beschreiten. Der Wissenstransfer dient dazu, neue tierschutzrelevante Erkenntnisse und innovative Verfahren zur Verbesserung der Management- und Haltungssysteme modellhaft in die Praxis einzuführen und zu demonstrieren.
Folgende Arten von Vorhaben können nach dieser Richtlinie gefördert werden:
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Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, einschließlich
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Ausbildungskurse,
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Workshops,
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Coaching,
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der Entwicklung von Methoden und Materialien zur Einbindung tierschutzrelevanter Themen in die Berufsausbildung zum Landwirt/Tierwirt,
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der Erstellung von Materialien zur Weiterbildung von Landwirten,
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Veranstaltungen zum Wissenstransfer im Kontext des Tierschutzes,
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Informationsmaßnahmen (einschließlich Veranstaltungen, Studienreisen),
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Demonstrationsprojekte, einschließlich Demonstrationsbetriebe.
3 Zuwendungsempfänger
Gefördert werden unabhängig von der gewählten Rechtsform
- a)
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Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen, hier Wissensmittler genannt, sowie
- b)
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Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472, die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als Demonstrationsbetriebe im Rahmen eines produktunabhängigen Wissenstransfers.
Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchstabe a müssen entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
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bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 handelt,
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über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind oder
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die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungs- und Beihilfeempfänger haben vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe zu stellen. Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens einschließlich voraussichtlicher Beginn und Abschluss, Standort und voraussichtliche Ausgaben des Vorhabens.
Um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, wird das BMEL im Rahmen von öffentlichen Bekanntmachungen Themenschwerpunkte benennen und zur Einreichung von Projektskizzen auffordern. Die direkte Einreichung von Projektskizzen und Anträgen ist nicht vorgesehen.
Zuwendungs- und Beihilfeempfänger müssen sich vor Bewilligung damit einverstanden erklären, dass Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien erfolgen sowie im Einzelfall Namen der Zuwendungsempfänger sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt gegeben werden (nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2472).
Auf die europarechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Einzelbeihilfen wird vorsorglich hingewiesen. Bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung sind nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2472 Beihilfen von mehr als 10 000 Euro zu veröffentlichen. Bei anderen Unternehmen sind nach derselben Vorschrift Beihilfen von mehr als 100 000 Euro zu veröffentlichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die erhaltene Förderung im Einzelfall nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 von der Europäischen Kommission geprüft wird.
Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabenbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung, begonnen wird.
Die Maßnahmen sind in Deutschland durchzuführen. Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass
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die Maßnahmen in der beabsichtigten Form noch nicht in der Praxis angeboten werden,
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das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der bisherigen Informationsmaßnahmen und des Wissenstransfers leistet bzw. neue Wege beschreitet,
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die Maßnahmen in der Nutztierhaltung in wesentlichen Aspekten zur Verbesserung des Tierschutzes über den gesetzlichen Mindeststandard hinausführen,
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das Vorhaben in wesentlichen Aspekten neuartig ist und somit gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu einem erheblichen Vorteil führen kann,
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vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird,
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der Antragsteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten verfügt (Erfahrung im Bereich des Wissenstransfers an landwirtschaftliche Betriebe; auf das Projekt bezogene, ausgewiesene fachliche Kompetenz; Akzeptanz vor Ort),
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die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geordnet sind und die Verwendung der Bundesmittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann und
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alle im Rahmen des Vorhabens erzielten Erkenntnisse offengelegt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung wird für Vorhaben und Maßnahmen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt.
Die Zuwendungen werden grundsätzlich im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilsfinanzierung, in begründeten Fällen auch als Vollfinanzierung, gewährt. Sie können als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt werden. Der Förderzeitraum soll einen Zeitraum von längstens 36 Monaten nicht überschreiten. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener vorhabenspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der beihilferechtlichen Bestimmungen, wobei nur durch das Vorhaben verursachte Ausgaben der Zuwendungsempfänger zu jeweils bis zu 100 % zuwendungsfähig sind. Falls bei gewerblichen Einrichtungen der Zuschuss nach Ausgaben nicht sinnvoll bemessen werden kann, kann der Zuschuss auf Kostenbasis bewilligt werden. Die Zuschüsse werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Die Höhe der Zuwendung wird unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des wirtschaftlichen Eigeninteresses im Einzelfall festgesetzt.
- a)
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Die Zuwendung für Wissensmittler wird anhand des benötigten Mittelbedarfs für die Erarbeitung sowie Umsetzung der Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen gewährt.Förderfähige Ausgaben im Einzelnen sind gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2022/2472 Aufwendungen für:
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die Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung,
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Demonstrationsvorhaben,
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Informationsmaßnahmen,
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Reisen,
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Aufenthalt und Tagegelder der Teilnehmer sowie
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die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer.
- b)
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Sollten im Rahmen von Wissenstransferprojekten Demonstrationsbetriebe neue Erkenntnisse durch Investitionen in die Praxis umsetzen, sind die Zuwendungen für Demonstrationsbetriebe im Rahmen des Wissenstransfers auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.Bei Demonstrationsvorhaben sind im Zusammenhang mit Investitionen folgende Ausgaben, die aus dem Vorhaben resultieren und zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlich sind, förderfähig:
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Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; der Erwerb von Flächen ist nicht förderfähig;
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Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
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allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den oben genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den oben genannten Punkten getätigt werden;
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Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von spezieller Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights.
Die aufgeführten Ausgaben sind nur insoweit förderfähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Dabei ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens förderfähig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF2017).
Die geltenden Nebenbestimmungen sowie Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter und Hinweise sind dem BLE-Formularschrank zu entnehmen (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble).
Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Der Zuwendungsempfänger wird hiermit ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemäß den §§ 91, 100 BHO hingewiesen.
Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.
Die Anbieter von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. Die Förderung steht allen in Frage kommenden Einrichtungen/Institutionen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.
In Fällen, in denen Erzeugergruppierungen oder -organisationen Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind, gilt: Die Mitgliedschaft in einer Erzeugergruppierung oder -organisation darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der geförderten Maßnahme sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Veranstaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.
Mit Ausnahme von Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegeldern nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2472 sowie Kosten für Demonstrationsvorhaben nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2472 erfolgen keine Direktzahlungen an die Landwirte, sondern die Beihilfe erfolgt insoweit in Form subventionierter Dienstleistungen.
7 Verfahren
7.1 Mit der Umsetzung dieser Förderrichtlinie hat das BMEL folgenden Projektträger beauftragt:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 323 – Tierhaltung, Modellvorhaben Tier
Postanschrift: 53168 Bonn
Hausanschrift: Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
E-Mail: bunth@ble.de
Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden. Ansprechpartnerin ist Frau Simonovic (Telefon: 0228/6845-3217).
Richtlinien, spezifische Bekanntmachungen und Hinweise können auch unter der Internetadresse www.mud-tierschutz.de eingesehen werden.
7.2 Das Antragsverfahren für Maßnahmen des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben ist zweistufig angelegt. Es werden spezifische Themenbereiche mit Vorgaben unter anderem zum Verfahren und den Bedingungen, zu denen Skizzen beim Projektträger eingereicht werden können, im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Vorhaben werden im wettbewerblichen Verfahren nach inhaltlicher Qualität der Anträge unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausgewählt. Bei Interesse ist zu empfehlen, nach der Bekanntmachung mit der BLE Kontakt aufzunehmen, um die grundsätzliche Förderwürdigkeit einer Projektidee prüfen zu lassen. Falls eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich sein sollte, kann so unnötiger Arbeitsaufwand im Rahmen einer Antragstellung vermieden werden.
Eingereichte Skizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden, werden nicht zurückgegeben.
7.3 Die Projektskizze soll folgende Gliederung aufweisen:
- –
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Name, Anschrift, Kompetenz des Antragstellers bzw. der an der Durchführung der geplanten Arbeiten beteiligten Personen und Einrichtungen; Nachweise über bisherige Erfahrungen (Praxiserfahrungen, Referenzen, Publikationen, sonstige Vorarbeiten),
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Stand des Wissens/Stand der Forschung/Stand des Wissenstransfers,
- –
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Detaillierte Beschreibung des Konzeptes unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen; Darstellung des Beitrags zu dieser Förderrichtlinie; Darlegung der Modellhaftigkeit; graphische Darstellung des Zeitplans,
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Nachvollziehbarer Arbeitsplan mit chronologischer Darstellung der geplanten Arbeiten und gegebenenfalls Darstellung der Arbeitsteilung der Projektbeteiligten,
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Nachvollziehbarer Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach folgenden Positionen und nach Kalenderjahren
- a)
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Personalausgaben,
- b)
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Reisen (Zweck der Reisen angeben),
- c)
-
Sachmittel.
7.4 Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis der Skizzenbewertung. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Nach positiver Antragsbewertung erlässt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.
7.5 Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung von Projektskizzen und Förderanträgen behördenexterne Experten hinzuzuziehen und bei der Auswahl der teilnehmenden landwirtschaftlichen Betriebe mitzubestimmen. Der Projektskizze ist daher eine Erklärung zur Zustimmung einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Experten beizufügen.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der Verordnung (EU) 2022/2472, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2472 ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend. Sollte die Verordnung (EU) 2022/2472 nicht verlängert und durch eine neue Verordnung (EU) 2022/2472 ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Verordnung (EU) 2022/2472 vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Kluge
- 1
- Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung fallen unter den Begriff der Zuwendung auch Zuweisungen.
- 2
- Synonym für sämtliche dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben.
- 3
- ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1.
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