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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen
zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte

Vom 8. Juli 2024

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Unterstützung der Seefischerei bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen oder anderen Gründen, der endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten sowie bei der Berufsausbildung zur Fischwirtin/​zum Fischwirt zur Sicherung des Bestands und der Entwicklung der deutschen Fischereiflotte kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr.  2021/​1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfond (EMFAF) und der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (De-minimis-Verordnung) Unternehmen der Seefischerei Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie gewähren.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmäßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt, aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise gewinnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung.

2.2 Kutterfischerei im Sinne dieser Richtlinie ist die mit Fischereifahrzeugen bis zu 500 Bruttoraumzahl (BRZ) ausgeübte Seefischerei. Zur Kutterfischerei im Sinne dieser Richtlinien zählen auch die Stille Fischerei und die Muschelgewinnung.

2.3 Stille Fischerei, soweit sie mit Kuttern im Sinne dieser Richtlinien ausgeübt wird, ist die Fischerei mit statio­närem Fanggerät nach Tabelle 3 im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/​2004 der Kommission über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft; die Aufzucht von Meereslebewesen fällt nicht hierunter.

2.4 Als Ostseefischereiunternehmen gilt ein Unternehmen, dessen Fahrzeug in einem Ostseehafen registriert ist und in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 60 Prozent seiner Fangtätigkeit (bezogen auf Seetage) in der Ostsee ausgeübt hat.

2.5 Basisquote ist der sich nach dem Prinzip der relativen Stabilität gemäß § 3 Absatz 2 des Seefischereigesetzes richtende Quotenanspruch eines Fischereiunternehmens für das einzelne Fischereifahrzeug.

3 Gegenstand der Förderung und Förderausschluss

3.1 Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit:

Bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen können Unternehmen der Seefischerei für hierdurch bedingte Einnahmeausfälle Ausgleichszahlungen auf Grundlage der in Nummer 1 genannten Verordnungen gewährt werden.

3.2 Berufsausbildung zur Fischwirtin/​zum Fischwirt:

Unternehmen der Seefischerei, die zur Fischwirtin/​zum Fischwirt, Betriebszweig Kleine Hochsee- und Küstenfischerei, gemäß der „Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312)“ ausbilden, können für den dadurch bedingten erhöhten Aufwand Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

3.3 Endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit:

Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten der deutschen Fischereiflotte kann Unternehmen der Seefischerei eine Prämie für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit (Abwrackprämie) gewährt werden.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungen werden nur Unternehmen der Seefischerei gewährt,

a)
die eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben,
b)
die Teil der deutschen Volkswirtschaft sind,
c)
die einer Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/​2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angehören; über Ausnahmen entscheidet das BMEL im Benehmen mit der Landesbehörde,
d)
deren Inhaber oder deren mit der Geschäftsführung betrauten Person(en) als zuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung anzusehen sind.

4.2 Es werden nur Erzeuger im Haupterwerb gefördert. Erzeuger im Haupterwerb sind Fischer, welche im Jahr vor der Antragstellung und zur Antragstellung der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsfischer registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Fall der Existenzgründung soll die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erwarten sein.

4.3 Es gelten folgende weitere Voraussetzungen:

4.3.1 Der Unternehmensinhaber oder im Fall seines Ablebens oder seiner Berufsunfähigkeit der angestellte Schiffsführer (Setzfischer) muss nach seiner beruflichen Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der Verordnung über die Befähigung der Seeleute in der Seeschifffahrt (Seeleutebefähigungsverordnung) vorgeschriebenen Patente zum Führen seiner Fischereifahrzeuge besitzen.

4.3.2 Nach dem 31. Dezember 1956 geborene Unternehmensinhaber oder Setzfischer müssen außerdem die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin/​Fischwirt bestanden haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen, die sie befähigt, ein Unternehmen der Seefischerei ordnungsgemäß zu führen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Nummer 4.3.1 und Satz 1 in der Person des Unternehmensinhabers nicht vor, genügt es, wenn dessen Ehegatte als Unternehmensleiter und Setzfischer diese Voraussetzungen erfüllt. Über Ausnahmen entscheidet das BMEL im Benehmen mit der Landesbehörde.

4.3.3 Unternehmen in Form einer Personengesellschaft (außer GmbH & Co. KG), an denen ein Gesellschafter beteiligt ist, der nicht die Voraussetzungen der Nummern 4.3.1 und 4.3.2 erfüllt, werden nur dann gefördert, wenn der in den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 genannte Fischer als Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt.

4.3.4 Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG, an denen nicht oder nicht ausschließlich der in den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 genannte Fischer oder dessen Ehegatte beteiligt sind, können nur mit Zustimmung des BMEL und unter folgenden weiteren Voraussetzungen gefördert werden:

a)
Das Unternehmen hat seinen tatsächlichen Verwaltungssitz, von dem auch der Einsatz und Betrieb seiner Fischereifahrzeuge gesteuert wird, im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
b)
Das Unternehmen ist in besonderem Maße Teil der deutschen Volkswirtschaft.

4.3.5 Eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft liegt vor, wenn das Unternehmen eine tatsächliche und intensive wirtschaftliche Beziehung zur Küstenregion und zu der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen aufweist.

Die besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft wird nachgewiesen durch insgesamt mindestens 60 Prozent der Aufwendungen im Rahmen von

a)
Instandhaltung,
b)
Ausrüstung und
c)
Versorgung

seiner Fischereifahrzeuge in der Küstenregion.

In Fällen der endgültigen Stilllegung gemäß Nummer 3.3 dieser Richtlinie liegt eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft bereits dann vor, wenn im Hinblick auf das abzuwrackende Fischereifahrzeug alleine die in dieser Nummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das BMEL kann in besonders begründeten Fällen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, Ausnahmen zulassen.

4.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Zuwendungen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen werden Unternehmen der Seefischerei nur gewährt für Fischereifahrzeuge,

a)
die über eine Fangquote in den Fanggebieten und für die Fischereien verfügen, für die eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit angeordnet und mit denen diese Fangquote in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren auch tatsächlich befischt wurde oder im Fall eines ganzjährigen Verbots der gezielten Fischerei auf eine solche Fischart, die eine Fischerei in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren ausgeübt haben, in der Beifänge der zu schützenden Ressource nicht oder sehr schwer vermeidbar sind, soweit dies gemäß Nummer 8.2.1 der Richtlinie bekannt gegeben wird.
b)
die berechtigt sind, die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes zu führen,
c)
die in einem Seeschiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder bei dem zuständigen Fischereiamt registriert sind,
d)
die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/​1130 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen sind,
e)
die in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union eingetragen sind,
f)
deren Tonnage 500 BRZ nicht überschreiten und
g)
die eine Mindestlänge von 12 m Lüa aufweisen, für Fahrzeuge von Ostseefischereiunternehmen gilt eine Mindestlänge von 8 m Lüa.

Werden für die in den Buchstaben a bis g genannten Voraussetzungen abweichende EU-rechtliche Regelungen getroffen, treten diese an deren Stelle.

5.2 Zuwendungen für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/​zum Fischwirt werden Unternehmen der Seefischerei nur gewährt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung geeignet sind.

5.3 Zuwendungen bei endgültiger Einstellung der Fischereitätigkeit zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten der deutschen Fischereiflotte werden Unternehmen der Seefischerei nur gewährt für Fischereifahrzeuge,

a)
die im aktuellen Flottenbericht für die deutsche Fischereiflotte an die Europäische Kommission nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 einem Segment zugeordnet sind, bei dem ein Ungleichgewicht festgestellt und im Aktionsplan zum Flottenbericht das Ausscheiden von Fischereifahrzeugen aus dem betreffenden Segment als Maßnahme zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten vorgesehen ist,
b)
die die Zuwendungsvoraussetzungen der Nummer 5.1, mit Ausnahme des Buchstaben a, erfüllen.

5.3.1 Eine Abwrackprämie wird nicht gewährt für Fischereifahrzeuge, die

durch Totalverlust ausscheiden,
infolge eines Unfalls abgewrackt werden,
nicht überwiegend Seefischerei entsprechend der Abgrenzung gemäß § 1 der Flaggenrechtsverordnung sowie Aquakultur oder Hamenfischerei betreiben,
sich in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht ununterbrochen im Eigentum des Antragstellers befanden.

5.3.2 Die Gewährung einer Abwrackprämie nach dieser Richtlinie ist auch ausgeschlossen, wenn Abwrackhilfen nach anderen Vorschriften gewährt werden (Kumulierungsverbot).

5.3.3 Im Fall der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit findet Nummer 4.1 Buchstabe c keine Anwendung.

6 Art und Höhe der Zuwendungen

6.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung (Festbetragsfinanzierung) als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden.

6.2 Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit:

6.2.1 Die Ausgleichszahlungen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeit werden je Fischereifahrzeug als Tagessatz gestaffelt nach BRZ des Fischereifahrzeugs berechnet. Werden für die Berechnung EU-rechtlich abweichende Regelungen getroffen, treten diese an die Stelle der Berechnung nach Satz 1.

6.2.2 Werden die Ausgleichszahlungen anteilig mit Mitteln des EMFAF finanziert, übernimmt der Bund den natio­nalen Ko-Finanzierungsanteil.

6.3 Berufsausbildung zur Fischwirtin/​zum Fischwirt:

6.3.1 Der Zuschuss für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/​zum Fischwirt wird grundsätzlich für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses von drei Jahren gewährt. Er beträgt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie begonnene Ausbildungsverhältnisse insgesamt 15 000 Euro, die wie folgt ausgezahlt werden:

Nach Abschluss des

1. Ausbildungsjahres 5 000 Euro,
2. Ausbildungsjahres 5 000 Euro,
3. Ausbildungsjahres 5 000 Euro.

6.3.2 Auf den Zuschuss sind andere im Rahmen des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses gewährte öffentliche Mittel anzurechnen.

6.3.3 Für die Wiederholung der ersten beiden Ausbildungsjahre wird kein Zuschuss gewährt.

6.3.4 Bei nicht erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann im Fall der Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses je Monat der Verlängerung ein Zuschuss in Höhe von 1/​12 des in Nummer 6.3.1 für das dritte Ausbildungsjahr angegebenen Betrags für bis zu höchstens zwölf Monate gewährt werden.

6.4 Endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit

6.4.1 Die Höhe der abzuwrackenden Tonnage wird vom BMEL für die betreffenden Länder im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt.

6.4.2 Wird die Abwrackprämie anteilig mit Mitteln des EMFAF finanziert, übernimmt der Bund den nationalen Ko-Finanzierungsanteil.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Gegen die zu gewährende Zuwendung können Forderungen des Bundes aufgerechnet werden. Hierüber entscheidet die zuständige Landesbehörde.

7.2 Der Zuwendungsempfänger hat auf Anforderung eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz „Kleine Hochsee- und Küstenfischerei“ entspricht. Der Jahresabschluss ist der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.

7.3 Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass das BMEL unter Beachtung der datenschutz- und urheberrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben sowie im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt geben kann.

7.4 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei allen Veröffentlichungen über das bewilligte Projekt einen Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des BMEL in geeigneter Weise aufzunehmen. Die genauen Modalitäten werden über den Zuwendungsbescheid festgelegt.

7.5 Der Zuwendungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass die im Förderantrag angegebenen Daten und die gewährten Subventionen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Förderung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.

8 Verfahren

8.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

8.2 Vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit:

8.2.1 Das BMEL gibt die von der Anordnung der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit betroffenen Fanggebiete und Fischereien, den Zeitraum der Einstellung der Fischereitätigkeit, die Anzahl der Tage, für die Ausgleichszahlungen gewährt werden, und den Tagessatz sowie gegebenenfalls weitere Fördermodalitäten, bei denen nach Regionen, Betriebszweigen, Fahrzeuggrößen, Fahrzeugtypen und Fanggeräten unterschieden werden kann, den betroffenen Länderbehörden und Interessenvertretern der Fischerei per Rundschreiben bekannt.

8.2.2 Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen sind spätestens einen Monat vor Beginn des beantragten Zeitraums der Einstellung der Fischereitätigkeit bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die zuständige Landesbehörde kann hiervon abweichende Regelungen treffen.

8.2.3 Die Ausgleichszahlungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid der zuständigen Landesbehörde vor Beginn der beantragten Einstellung der Fischereitätigkeit bewilligt.

8.2.4 Ausgleichszahlungen werden nur gewährt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug durchgängig während des gesamten Stilllegezeitraums alle Fischereitätigkeiten eingestellt hat. Die Stilllegung ist von der zuständigen Landesbehörde bei jedem Zuwendungsempfänger in Stichproben zu kontrollieren.

8.2.5 Von der Förderung sind die Zeiträume ausgeschlossen, in denen das Fischereifahrzeug wegen Reparaturmaßnahmen einschließlich garantiebedingter Werftliegezeiten oder sonstiger Umstände zum Zwecke der Fischerei nicht einsetzbar gewesen ist.

8.3 Berufsausbildung zur Fischwirtin/​zum Fischwirt:

8.3.1 Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen für die Berufsausbildung zur Fischwirtin/​zum Fischwirt sind vor dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Zuwendungen werden nur für Ausbildungen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss des Ausbildungsvertrags zu werten.

8.3.2 Der Zuschuss wird in den in Nummer 6.3.1 genannten Teilbeträgen jeweils nach Ablauf eines Ausbildungsjahres ausgezahlt. Hierzu ist der Bewilligungsbehörde ein Nachweis darüber vorzulegen, dass das Ausbildungsverhältnis über das gesamte Ausbildungsjahr hin bestanden hat.

8.4 Endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit

8.4.1 Das BMEL gibt die von der Anordnung der endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit betroffenen Fanggebiete und Fischereien, den Zeitraum der Antragstellung, die Höhe der Förderung sowie gegebenenfalls weitere Fördermodalitäten, bei denen nach Regionen, Betriebszweigen, Fahrzeuggrößen, Fahrzeugtypen und Fanggeräten unterschieden werden kann, den betroffenen Länderbehörden und Interessenvertretern der Fischerei per Rundschreiben bekannt.

8.4.2 Bei Gewährung einer Abwrackprämie fallen sämtliche die dem Fischereiunternehmen für das abzuwrackende Fischereifahrzeug zustehenden Basisquoten für Bestände an die Bundesrepublik Deutschland zurück. Die Einstellung der Fischereitätigkeit erfolgt sieben Tage nach Bewilligung des Antrags.

8.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Landesbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.

8.6 Das BMEL kann die Förderungen aus unionsrechtlichen, fischereipolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken.

8.7 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt.

8.8 Die Bewirtschaftung der Mittel liegt bei den Ländern. Hierfür gelten die Bestimmungen nach Nummer 1.9 VV-BHO zu § 34 BHO.

8.9 Die Landesbehörde ist verpflichtet,

a)
sich zu vergewissern, dass die im Rahmen dieser Richtlinie finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden,
b)
Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu verfolgen,
c)
die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeiten verlorenen Zuwendungen wieder einzuziehen.

8.10 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – Anlage 2 zu Nummer 5.1 zu § 44 VV-BHO – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen und diesem als Anlage beizufügen.

8.11 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu § 44 sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.12 Die Landesbehörde übermittelt dem BMEL auf Anforderung alle Belege und Dokumente, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Fördervorhaben erforderlich sind.

8.13 Die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung nach dieser Richtlinie abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung die subventionserheblichen Tatsachen vollständig und unmissverständlich sowie auf den Einzelfall bezogen zu benennen. Ein Bewilligungsbescheid ist erst dann zu erlassen, wenn der Zuwendungsempfänger umfassend über die subventionserheblichen Tatsachen informiert worden ist und dieser schriftlich versichert hat, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.

8.14 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Fördermaßnahme in Zusammenhang stehen, steht dem BMEL und dem Bundesrechnungshof, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof und deren Beauftragten sowie den zuständigen Landesbehörden bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dieses Prüfungsrecht ist, soweit sich dieses aus den Artikeln 285 bis 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und aus § 91 BHO für den BRH nicht unmittelbar ergibt, gegenüber den Beteiligten festzulegen. Auf die unmittelbaren Prüfungsrechte der Prüfungseinrichtungen der Europäischen Union und des Bundesrechnungshofs ist dabei hinzuweisen.

8.15 Die für die Fördermaßnahme jeweils zuständigen Landesbehörden werden im Internet veröffentlicht unter: https:/​/​www.portal-fischerei.de

9 Zuwendungsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Sie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 23.12.2015 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. Mai 2023 (BAnz AT 02.06.2023 B2) geändert worden ist.

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Bonn, den 8. Juli 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
L. Renwrantz

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