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Richtlinie zur Förderung von Nachwuchsgruppen in der Infektionsforschung – für Corona leider zu spät

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Nachwuchsgruppen
in der Infektionsforschung

Vom 11. Mai 2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Trotz bedeutender Verbesserungen in Hygiene, Prävention und Behandlung stellen Infektionskrankheiten in Deutschland und weltweit immer noch eine große Herausforderung dar. Zunehmende Gefahren entstehen unter anderem durch die steigende Anzahl von Krankheitserregern, die gegen einen oder mehrere antimikrobielle Wirkstoffe resistent sind, und durch die globale Ausbreitung neu auftretender Infektionskrankheiten. Dies hat zur Folge, dass bestehende Behandlungsmethoden und Medikamente an Wirksamkeit verlieren und neue Strategien zur Prävention und Therapie entwickelt werden müssen. Die Forschung zu Infektionskrankheiten ist demnach eine dringende Aufgabe.

Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, bedarf es einer exzellent und nachhaltig aufgestellten Forschungsszene. Die Infektionsforschung in Deutschland hat aufgrund struktureller Besonderheiten (z. B. Zuständigkeit mehrerer Fach­disziplinen, keine Weiterbildung zum Facharzt für Infektiologie) Schwierigkeiten, aussichtsreiche berufliche Perspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs vorzuhalten. Nachholbedarf besteht ebenfalls in der gebotenen Zusammenarbeit in verschiedenen relevanten Disziplinen (z. B. Medizin, Naturwissenschaften, Informatik, Sozial- und Gesundheitswissenschaften).

Um Erkenntnisse zur Prävention und Behandlung von Infektionskrankheiten zu generieren und Innovationen für die klinische Praxis zu entwickeln, muss die wissenschaftliche Basis in Deutschland in der Infektionsforschung gestärkt werden. Zu diesem Ziel wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Karriereweg qualifizierter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler in der klinischen und anwendungsorientierten Infektions­forschung gezielt fördern. Dabei steht die Förderung von exzellenten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Vordergrund, nicht die strukturelle Verbesserung wissenschaftlicher Einrichtungen.

Das BMBF greift mit der Fördermaßnahme damit auch Empfehlungen des Forums Gesundheitsforschung zur bundesweiten Implementierung von Clinician Scientist Programmen in der Gesundheitsforschung in Deutschland auf und setzt den Beschluss der Bundesregierung um, die Investitionen in Forschung und Entwicklung zu antimikrobiellen Resistenzen zu erhöhen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung
(https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Nachwuchsgruppen, die zu infektiologischen Fragestellungen forschen, insbesondere zu antimikrobiellen Resistenzen (AMR).

Mit der Förderung soll dem besonders geeigneten wissenschaftlichen Nachwuchs die Möglichkeit gegeben werden, mittelfristig (d. h. nach fünf bis sieben Jahren) die Voraussetzungen für eine Berufung als Hochschullehrerin bzw. als Hochschullehrer in der Infektionsforschung zu erlangen. Bereits habilitierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können bei der Förderung nicht berücksichtigt werden. Auch können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht berücksichtigt werden, die bereits durch eine andere Förderorganisation als Nachwuchsgruppenleitung unterstützt werden (z. B. im Rahmen des DFG Emmy Noether-Programms, der Marie-Sklodowska-Curie-Maßnahmen, eines European Research Council Grants oder ähnlicher Förderungsmaßnahmen). Personen, die eine Juniorprofessur innehaben, können nur gefördert werden, wenn sie im Falle einer Förderung die Juniorprofessur niederlegen. Eine Förderung, die allein auf die Ausstattung einer existierenden Juniorprofessur abzielt, ist ausgeschlossen.

Die Fördermaßnahme ist modular aufgebaut. Die Förderung kann maximal eine Dauer von neun Jahren umfassen (siehe auch Nummer 4 und 5).

Die Fördermaßnahme ist in die nachfolgend aufgeführten Module unterteilt:

Modul 1: Klinische Nachwuchsgruppen in der Infektionsforschung

Gefördert werden besonders qualifizierte, promovierte Ärztinnen und Ärzte, die sich vorzugsweise noch in der Facharztausbildung befinden und die neben der klinischen Tätigkeit eigene infektiologische Forschungsprojekte durchführen und betreuen wollen (Clinician Scientists), inklusive zur Infektionsprävention und Krankenhaushygiene. Die Qualifizierung für die Forschung soll durch die eigenverantwortliche Leitung einer Nachwuchsgruppe an einer medizinischen Hochschule in Deutschland erfolgen. Somit ist eine Verknüpfung von klinischer Versorgung und Forschung gegeben.

Modul 2: Nichtklinische Nachwuchsgruppen in der Infektionsforschung

Gefördert werden exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die eine Promotion und Expertise in der Infektionsforschung vorweisen können und eine Nachwuchsgruppe in einem Forschungsbereich mit Anwendungsbezug aufbauen möchten. Die Nachwuchsgruppenleiterin bzw. der Nachwuchsgruppenleiter muss eine mindestens zweijährige Postdoc-Phase absolviert haben.

Gefördert werden auch promovierte Ärztinnen und Ärzte (Human- und Veterinärmedizin), die sich vorzugsweise noch in der Facharztausbildung befinden und einen Karriereweg in der Forschung verfolgen, ohne weiterhin in der Patientenversorgung tätig zu sein.

Für beide Module gilt:

Das infektiologische Forschungsthema der Nachwuchsgruppen muss über die Grundlagenforschung hinausgehen und einen klinischen oder anderen Anwendungsbezug haben. Hierbei gilt: Ein Anwendungsbezug ist dann gegeben, wenn die Relevanz der Forschung für die klinische Praxis, die Prävention, die Wirtschaft oder einen anderen gesellschaftlichen Bereich plausibel dargestellt wird.
Da das Programm die frühe wissenschaftliche Selbstständigkeit der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler zum Ziel hat, soll die Nachwuchsgruppe grundsätzlich nicht an der Einrichtung angesiedelt werden, an der die Gruppenleitung promoviert hat. Falls eine dortige Ansiedlung dennoch erwünscht ist, ist hierfür eine besondere Begründung notwendig.
Anträge von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland arbeiten und sich langfristig im deutschen Wissenschaftssystem etablieren wollen, sind erwünscht;
geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden;
wo immer möglich ist die gezielte Nutzung von bereits existierenden Datensätzen und Materialsammlungen für Forschungsfragestellungen vorzusehen;
nicht gefördert werden Forschungsprogramme, die im Wesentlichen klinische Studien zum Inhalt haben;
von der Förderung ausgenommen sind Nachwuchsgruppen der Zoonoseforschung, die sich mit dem Transfer des Erregers auf den Menschen beschäftigen, um Dopplungen zu laufenden Maßnahmen zu vermeiden;
durch ein Begleitschreiben der aufnehmenden Institution muss nachgewiesen werden, dass die Nachwuchsgruppe strukturell und inhaltlich in das Forschungsprogramm der aufnehmenden Einrichtung integriert wird;
um den Anwendungsbezug herzustellen, sind relevante Interessensgruppen in geeigneter Weise bei der Planung oder Durchführung des Forschungsprogramms zu beteiligen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es z. B. im Integrationsmodell der Fall ist.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Strukturelle Aspekte und Nachhaltigkeit

Von Beginn der Förderung an muss die Nachwuchsgruppe nachweislich in die aufnehmende Einrichtung integriert sein. Mit der Projektskizze muss eine aufnehmende Einrichtung oder müssen mehrere aufnehmende Einrichtungen als Standort der Nachwuchsgruppe angegeben und begründet werden. Ein Unterstützungsschreiben der letztendlich aufnehmenden Einrichtung, das die Integration der Nachwuchsgruppe in die Einrichtung bestätigt, ist mit der Projektskizze vorzulegen.

Die Bundesförderung ist zunächst für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vorgesehen und kann danach zweimal für jeweils zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Förderung über das fünfte Jahr hinaus ist eine schrittweise Überführung der Stelle der Nachwuchsgruppenleiterin bzw. des Nachwuchsgruppenleiters in eine Planstelle mit angemessener personeller und sächlicher Ausstattung. Nach erfolgreicher Zwischenbegutachtung im vierten Jahr fördert das BMBF die Nachwuchsgruppe nach fünf Jahren degressiv weiter. Ab dem sechsten Jahr muss die aufnehmende Einrichtung eine der beiden Doktorandenstellen (siehe Nummer 5) übernehmen. Voraussetzung für eine degressive Bundesförderung für das achte und neunte Jahr ist die zusätzliche Einrichtung und Finanzierung einer W2- oder höher dotierten Professur für die Nachwuchsgruppenleitung durch die aufnehmende Einrichtung ab dem achten Jahr sowie die verbindliche Zusage der aufnehmenden Einrichtung, diese Professur sowie mindestens 70 % der im Rahmen dieser Maßnahme bewilligten Fördermittel für die Nachwuchsgruppe (siehe Nummer 5) nach Ende der Bundesförderung, also nach neun Jahren, dauerhaft zu übernehmen. Die Grundlage für die Berechnung der 70 % ist die durchschnittliche jährliche Fördersumme der ersten fünf Jahre der Bundesförderung.

Erhält die Nachwuchsgruppenleitung während der Förderung eine Professur, entfallen die ad personam bewilligten Mittel für die Stelle der Nachwuchswissenschaftlerin bzw. des Nachwuchswissenschaftlers. Über die Übertragung der Restmittel an eine deutsche Hochschule, an der die Professur angenommen wird, wird im Einzelfall entschieden. Eine entsprechende Einverständniserklärung der aufnehmenden Hochschule muss gemeinsam mit dem Formantrag eingereicht werden.

Für Modul 1 gilt:

Um der Nachwuchsgruppenleitung eine geeignete klinische Ausbildung zu garantieren, muss die aufnehmende Einrichtung als „Zentrum für Infektiologie“ (DGI) anerkannt sein oder nachweisen, dass sie einen klinisch-infektiologischen Schwerpunkt in der Versorgung hat. Außerdem muss die Einrichtung ein Clinician Scientist Programm oder ein ähnliches Programm aufgebaut haben, das neben einem geeigneten Curriculum für die Facharztweiterbildung auch ein umfassendes Laufbahnkonzept und ein verbindliches Mentoring umfasst.

Für Modul 2 gilt:

Um der Nachwuchsgruppenleitung eine geeignete wissenschaftliche Weiterbildung zu garantieren, muss die aufnehmende Einrichtung ein Personalentwicklungsprogramm haben, das ein umfassendes Laufbahnkonzept und ein verbindliches Mentoring umfasst. Die aufnehmende Einrichtung sollte einen Forschungsschwerpunkt in der Infek­tionsforschung haben.

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch Vorarbeiten ausgewiesen sein, die hinsichtlich der zu bearbeitenden Frage­stellung einschlägig sind und durch entsprechende Publikationen belegt sind. Die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Infrastruktur wird an der aufnehmenden Einrichtung vorausgesetzt.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten.

Insbesondere, soweit zutreffend, sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung ­zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements, ARRIVE-Guidelines.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, sollen als Open-Access-Veröffentlichung publiziert werden (siehe auch Nummer 6).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen eine konkrete Anwendung für künftige Verbesserungen in der Prävention, Diagnostik und Therapie von Infektionskrankheiten beim Menschen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen im Antrag beschrieben werden, möglichst unter Berücksichtigung kooperativer, sozialverträglicher Ansätze (Stichworte „Equitable Licensing“, „Open Innovation“). Die Antragstellenden haben darzulegen, ob sie eigene Schutzrechte haben und ob Schutzrechte existieren, die der weiteren Entwicklung im Weg stehen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Nachwuchsgruppen können in der Regel über einen Zeitraum von bis zu neun Jahren gefördert werden (siehe Nummer 4). Der initiale Förderzeitraum beträgt fünf Jahre mit der zweimaligen Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwei Jahre (5+2+2). Die vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte sollen dementsprechend für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgestaltet werden.

Um eine interdisziplinäre Vernetzung und einen fachlichen Austausch über die Projekte und Methoden zwischen den geförderten Nachwuchsgruppen zu ermöglichen, sollen jährliche Workshops durchgeführt werden. Es ist vorgesehen, dass jedes Jahr eine andere Nachwuchsgruppe das Treffen an ihrem Standort ausrichtet.

Für Modul 1 gilt:

Um das klinische Arbeitsverhältnis der Nachwuchsgruppenleitung beibehalten zu können und die klinische Expertise ganz oder teilweise (zu mindestens 49 % einer Vollzeitstelle) für die Forschung im Rahmen der Nachwuchsgruppe freistellen zu lassen, kann eine Rotationsstelle beantragt werden. Die mit der Rotationsstelle eingeworbenen Personalmittel dienen der Finanzierung von Personal, das die Aufgaben der Nachwuchsgruppenleitung in der Patientenversorgung übernimmt. Daher ist dem Formantrag eine Beschäftigungszusage des klinischen Arbeitgebers für die gesamte Förderdauer sowie die Absichtserklärung des Arbeitgebers, über die Rotationsstelle klinisch tätiges Personal zu beschäftigen, beizulegen. Ebenso ist zu bestätigen, dass sich die Arbeitspflicht während der Freistellung auf das geförderte Projekt beschränkt und der Arbeitgeber nicht durch dienstliche Weisung Einfluss auf die selbstständige Bearbeitung des Projekts nimmt.

Hinsichtlich der personellen Ausstattung können darüber hinaus maximal eine Postdoc-Stelle, zwei nichtmedizinische Doktorandinnen und Doktoranden für die Dauer von jeweils dreieinhalb Jahren sowie z. B. eine technische Assistenzstelle gefördert werden. Wünschenswert ist, dass die vier wissenschaftlichen Stellen interdisziplinär besetzt werden. Des Weiteren können bis zu zwei einjährige Doktorarbeiten für Medizinerinnen oder Mediziner sowie bis zu zwei studentische Hilfskraft-Stellen beantragt werden.

Für Modul 2 gilt:

Hinsichtlich der personellen Ausstattung können neben der Stelle der Nachwuchsgruppenleitung (E14/15) maximal eine Postdoc-Stelle, zwei nichtmedizinische Doktorandinnen und Doktoranden für die Dauer von jeweils dreieinhalb Jahren sowie z. B. eine technische Assistenzstelle gefördert werden. Wünschenswert ist, dass die vier wissenschaftlichen Stellen interdisziplinär besetzt werden. Des Weiteren können bis zu zwei studentische Hilfskraft-Stellen beantragt werden.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Zuwendungsfähig für Antragstellende ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben im europäischen und außer­europäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel, z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Postdocs) aus der Nachwuchsgruppe an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Arbeitspaketes der Nachwuchsgruppe eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe nötig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind

Dr. Manuela Rehtanz, Telefon: +49 30/6 70 55-79 29, E-Mail: NWG-Inf@dlr.de

Dr. Jeannette Endres-Becker, Telefon: +49 2 28/38 21-17 45, E-Mail: NWG-Inf@dlr.de

Es wird empfohlen, für weitere Informationen und Erläuterungen sowie zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen
(https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 16. November 2020

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen
(http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_Nachwuchsgruppen_
Infektionsforschung_2020.pdf) niedergelegt.

Projektskizzen, die den (dort) niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren ist die Einreichung des Antrags in englischer Sprache notwendig.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“
(https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

Erfüllung des Gegenstands der Förderung und der Zuwendungsvoraussetzungen;
klinische Relevanz der Fragestellung bzw. hoher Anwendungsbezug;
wissenschaftliche und methodische Qualität;
Expertise und bisherige Leistungsbilanz der Nachwuchsgruppenleitung in der Infektionsforschung;
wissenschaftliche und persönliche Eignung der Nachwuchsgruppenleitung für eine mittelfristige Qualifikation zur Hochschullehrerin bzw. zum Hochschullehrer;
Berücksichtigung interdisziplinärer Ansätze und des Aufbaus von Kooperationen;
innovativer Charakter des Forschungsprogramms;
Eignung der aufnehmenden Einrichtung bzgl. der Aufnahme der Nachwuchsgruppe;
Einbindung in wissenschaftliche Strukturen in der Infektionsforschung und Kooperation mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern;
realistischer Plan zur Verbreitung der Forschungsergebnisse;
realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung für bis zu fünf Jahre;
Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
ausführlicher Verwertungsplan;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
Zusage der aufnehmenden Einrichtung für die Unterstützung der Forschungsgruppe;
gegebenenfalls Unterstützungsschreiben der kooperierenden Partnerinstitutionen.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme einschließlich der Berücksichtigung kooperativer, sozialverträglicher Verwertungsansätze.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2034 gültig.

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Nachwuchsgruppen in der Infektionsforschung vom 18. Juli 2019 (BAnz AT 22.07.2019 B3).

Berlin, den 11. Mai 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Spelberg

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