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Richtlinie zur Förderung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Personen
mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Vom 16. Dezember 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Mit der Förderrichtlinie soll für Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen der Zugang zu einem Berufsanerkennungsverfahren und dessen erfolgreicher Abschluss erleichtert werden. Ziel dabei ist, dass sie im Anschluss als Fachkräfte mit einem anerkannten Berufsabschluss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Im Rahmen eines Pilotvorhabens untersucht das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH die Strukturen der Anerkennungsfinanzierung und setzt die Erprobung einer entsprechenden Förderung fort. Insbesondere werden die Wirkungen einer verstärkten digitalen Antragstellung der Förderung sowie einer Förderung ohne Beteiligung einer Beratungsstelle erprobt.

Eine zentrale Herausforderung für die Wirtschaft und die Gesellschaft ist der Fachkräftemangel. Bedingt durch die demografische Entwicklung kann dieser in den kommenden Jahren verstärkt zur Wachstums- und Transformationsbremse werden. Zur Deckung des Fachkräftebedarfs gilt es, alle Potenziale bestmöglich auszuschöpfen. Entsprechend der Fachkräftestrategie der Bundesregierung können im Ausland qualifizierte Fachkräfte hierbei einen wich­tigen Beitrag leisten.

Ziel der Bundesregierung ist es, qualifizierte Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen zu fördern. Dafür wurden die Regelungen für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert. Im Ausland qualifizierte Fachkräfte halten sich oft auch aus familiären oder humanitären Gründen längerfristig in Deutschland auf. Auch für diese Personen stellt die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ein wichtiges Instrument zur Unterstützung einer nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dar. In reglementierten Berufen ist sie für den dauerhaften Berufszugang zwingend notwendig. In nicht reglementierten Berufen bietet sie für die Fachkraft als auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorteile. Die Anerkennung erleichtert den Einstieg sowie die Mobilität auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber hilft sie dabei, die Inhalte und die Qualität der ausländischen Qualifikation besser einschätzen zu können und eventuelle Unsicherheiten bei der Einstellung zu reduzieren.

Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern sind ein wirksames und gut etabliertes Instrument zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Für Qualifikationen im Hochschulbereich werden sie durch die Zeugnisbewertung nach der Lissabon-Konvention ergänzt. Das Anerkennungsverfahren kann aufgrund der notwendigen Unterlagen zum Nachweis der erworbenen Kompetenzen, den eigentlichen Verfahrenskosten und den gegebenenfalls erforderlichen Qualifizierungen kostenintensiv sein. Die Anerkennung der auslän­dischen Berufsqualifikation stellt eingewanderte Fachkräfte damit oft vor finanzielle Hürden.

Die Richtlinie baut auf der Zweiten Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen vom 2. September 2019 (BAnz AT 17.09.2019 B6) auf, mit der der Anerkennungszuschuss in einer ersten Phase pilothaft erprobt wurde. Um Fachkräfte bei der Finanzierung zu unterstützen, stehen daneben auch andere Fördermöglichkeiten zu Verfügung, insbesondere durch Instrumente des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie dem Förderangebot eines Landes. In der Erprobungsphase hat sich ein ergänzender Unterstützungsbedarf bestätigt, eine Überschneidung wird durch die nachrangige Ausgestaltung des Anerkennungszuschusses und das Verbot der Doppelförderung verhindert.

Die Förderung nach dieser Richtlinie senkt die finanziellen Hürden einer Anerkennung und fördert damit die Inanspruchnahme der Verfahren sowie eine bessere Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Damit leistet die Förderung einen Beitrag zur Deckung des aktuellen und zukünftigen Fachkräftebedarfs. Sie ermöglicht eine Verbesserung der Perspektiven insbesondere für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen sowie für Menschen, die nicht erwerbstätig sind beziehungsweise unterhalb der abgeschlossenen Qualifikation arbeiten. Ziel ist es, mit dem Angebot bestehende Förderlücken zu schließen.

Folgende Ziele sollen mit der Förderung erreicht werden:

Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und Beratungsstellen kennen die Möglichkeit einer finanziellen Fördermöglichkeit über den Anerkennungszuschuss als nachrangiges Unterstützungsinstrument.
Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen beantragen unter Berücksichtigung der verschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten einschließlich des Anerkennungszuschusses die Anerkennung ihrer Berufsqualifika­tion.
Die Förderung trägt dazu bei, dass das Anerkennungsverfahren einschließlich einer etwaigen Anpassungsqualifizierung oder auferlegten Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen werden.
Die Förderung trägt dazu bei, dass die anerkannte ausländische Berufsqualifikation direkt auf dem Arbeitsmarkt eingesetzt wird.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung dieser Ziele werden im Ausland qualifizierte Personen bei der Inanspruchnahme der Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses durch eine bedarfsgerechte Förderung unterstützt. Die Anerkennungsverfahren sind mit verschiedenen Ausgaben verbunden. Neben den Verfahrensgebühren einschließlich Auslagen der zuständigen Stellen fallen für das Anerkennungsverfahren oftmals zusätzliche Kosten an, etwa für Übersetzungen und Beglaubigungen.

Liegen zwischen der ausländischen und der deutschen Berufsqualifikation als Referenz wesentliche Unterschiede vor, wird im Fall von nicht reglementierten Berufen die teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt und bei reglementierten Berufen ein Bescheid mit der „Auflage“ einer Ausgleichsmaßnahme erlassen. Eine volle Gleichwertigkeit kann dann erst nach einer Anpassungsqualifizierung oder der erfolgreichen Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme erzielt werden. Auch hier können der ausländischen Fachkraft weitere Ausgaben entstehen, etwa für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich damit im Zusammenhang stehender Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens.

Mit der Gewährung einer finanziellen Förderung nach dieser Richtlinie, dem Anerkennungszuschuss, sollen im Ausland qualifizierte Fachkräfte bei den ihnen entstehenden Ausgaben für ihr Anerkennungsverfahren unterstützt und ihnen damit die Finanzierung des Vorhabens erleichtert werden. Eine Anerkennung soll auch im Fall von beschränkten finanziellen Mitteln und nicht gegebener anderweitiger Unterstützung möglich sein. Andernfalls würden die mit den Verfahren zur Berufsanerkennung verbundenen Vorteile und positiven Effekte gesamtgesellschaftlich unzureichend genutzt. Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sollen daher Fachkräfte, die eine Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufs- und Studienabschlüsse oder die Einstufung ihrer ausländischen Hochschulqualifikation anstreben, einen Anerkennungszuschuss erhalten.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde gegenüber der zentralen Förderstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Entsprechendes gilt für die Weiterleitung der Zuwendung durch die zentrale Förderstelle an die Antragstellenden nach Nummer 3.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die mit der Aufnahme und dem erfolgreichen Abschluss eines Verfahrens zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufs- und Studienabschlusses sowie der Erlangung einer Zeugnisbewertung für eine ausländische Hochschulqualifikation verbundenen Ausgaben von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.

Mit dem Anerkennungszuschuss erfolgt eine Unterstützung bei der Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren (Verfahrensförderung) und ferner bei festgestellten wesentlichen Unterschieden eine Unterstützung zu den Ausgaben der Qualifizierung (Qualifizierungsförderung) mit dem Ziel, eine volle Gleichwertigkeit zu erlangen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche Personen,

a)
die im Ausland ihre Berufsqualifikation erworben haben,
b)
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem ihre Ausbildung abgeschlossen wurde,
c)
denen im Sinne der Eigenleistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das Jahreseinkommen der Antragstellenden einen Betrag von 32 000 Euro beziehungsweise 50 000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern nicht überschreitet. Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, gemindert um die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig.

Förderfähig ist, wer die Aufnahme eines Verfahrens zur Anerkennung des im Ausland erworbenen Berufs- und Stu­dienabschlusses beziehungsweise den erfolgreichen Abschluss eines Anerkennungsverfahrens oder den Erhalt einer Zeugnisbewertung der ausländischen Hochschulqualifikation anstrebt. Für Kosten der Qualifizierung sind Personen mit einem Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, festgestellten wesentlichen Unterschieden zwischen der im Ausland absolvierten Ausbildung und dem deutschen Referenzberuf beziehungsweise mit festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen förderfähig.

Die Förderung wird nicht gewährt, soweit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder eine Förderung aus Programmen der Länder im Kontext der Berufsanerkennung oder aus vergleichbaren Instrumenten bereits erbracht werden. Für Personen, die zur Zielgruppe der genannten Leistungen gehören, wird die Förderfähigkeit nach dieser Richtlinie grundsätzlich durch eine Bestätigung nachgewiesen, aus der sich ergibt, dass die für eine anderweitige Förderung zuständige Stelle keine Leistungen zur Förderung der Anerkennung erbringt.

Ferner wird keine Förderung gewährt, wenn im Zusammenhang mit der ausländischen Berufsqualifikation, für deren Berufsanerkennungsverfahren eine Förderung beantragt wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Antragstellende sind Letztzuwendungsempfänger und erhalten die Zuwendung als Weiterleitung durch das f-bb.

Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Anerkennungszuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendungen erfolgen in Form einer Festbetragsfinanzierung zu den nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben. Dabei werden Eigen- und/​oder Drittmittel des Letztzuwendungsempfängers bei der Gesamtfinanzierung der Maßnahme vorausgesetzt.

Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich neun Monate nach der Erteilung der Förderzusage. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Nummern 6.2.1 und 6.4 verwiesen.

4.1 Verfahrensförderung

Förderfähige Ausgaben für ein Berufsanerkennungsverfahren nach Nummer 4.3 Buchstaben a und b werden mit einem Festbetrag von insgesamt bis zu 600 Euro pro Person gefördert.

Bei Qualifikationsanalysen im Sinne von Nummer 4.3 Buchstabe c wird zusätzlich ein Festbetrag von bis zu 1 200 Euro gewährt.

Maßgeblich für die letztendliche Höhe der Zuwendung sind die im Förderzeitraum geltend gemachten förderfähigen Ausgaben.

4.2 Qualifizierungsförderung

Förderfähige Ausgaben im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahrens nach Nummer 4.3 Buchstabe d bis g werden mit einem Festbetrag von insgesamt bis zu 3 000 Euro pro Person gefördert. Dies kann auch förderfähige Ausgaben nach Nummer 4.3 Buchstabe b einschließen, wenn es sich bei den Ausgaben um solche für Folgeanträge auf Anerkennung handelt.

Maßgeblich für die letztendliche Höhe der Zuwendung sind die im Förderzeitraum geltend gemachten förderfähigen Ausgaben.

4.3 Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind Ausgaben, die durch ein Berufsanerkennungsverfahren entstehen. Im Einzelnen sind folgende Ausgaben grundsätzlich förderfähig:

a)
Ausgaben für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie eidesstattliche Versicherungen,
b)
Gebühren und Auslagen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens (zum Beispiel Kosten für Gutachten) sowie im Rahmen der ZAB-Zeugnisbewertung,
c)
Ausgaben für Qualifikationsanalysen nach § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und § 50c Absatz 4 der Handwerksordnung sowie entsprechender landes- und fachrechtlicher Regelungen,
d)
Ausgaben für Anpassungslehrgänge, Anpassungsqualifizierungen, Vorbereitungskurse auf Eignungs- und Kenntnisprüfungen inklusive überbetrieblicher Lehrlingsunterweisung,
e)
Prüfungsgebühren,
f)
Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung bei zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen analog der §§ 85, 86 Nummer 1 SGB III und
g)
Ausgaben für Beratung und Unterstützung beim Zugang zu Maßnahmen und Praktika (beispielsweise durch Qualifizierungsbegleitung).

4.4 Nichtförderfähige Ausgaben

Nicht förderfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:

a)
Lernmittel, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten,
b)
Ausgaben für Fahrten sowie für eine auswärtige Unterbringung, welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der notwendigen Qualifizierung stehen,
c)
Ausgaben für die Beschaffung von verfahrensnotwendigen Nachweisen,
d)
Ausgaben für Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie
e)
Ausgaben und Gebühren, die im engeren Sinne auf die Berufszulassung beziehungsweise Approbation entfallen, wie zum Beispiel die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attestes.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendung erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem f-bb als Erstzuwendungsempfänger und den Antragstellenden als Letztempfänger der Zuwendung.

Die Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung).

Die Abtretung einer Forderung aus der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem f-bb, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6 Verfahren

6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Für die Gewährung der Anerkennungszuschüsse ist das f-bb die zentrale Förderstelle im Sinne der Förderrichtlinie. Sie ist für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge und die Abwicklung der Förderung zuständig. Ansprechpartner ist das

Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Zentrale Förderstelle Anerkennungszuschuss
Mühlenstraße 34/​36
09111 Chemnitz
Telefon: 0371 43 31 12 22
E-Mail: anerkennungszuschuss@f-bb.de

Informationen zur Förderung einschließlich der Antragstellung werden im Internet unter
www.anerkennungszuschuss.de sowie zur Förderbekanntmachung unter www.bmbf.de veröffentlicht.

Informationen zum Anerkennungsverfahren und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten finden Sie auch unter
www.anerkennung-in-deutschland.de.

Die erforderlichen Mittel werden dem f-bb durch das BMBF auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an die Antragstellenden erfolgt entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO.

Soweit in Umsetzung dieser Förderrichtlinie für die Erprobung und Weiterentwicklung der Fördermaßnahme, insbesondere für die Aufnahme in die Förderung und zur Auszahlung und Abrechnung des Anerkennungszuschusses sowie zur Betreuung während der Beantragung und Förderung konkretisierende Regelungen erforderlich sind, werden diese durch die zentrale Förderstelle im Einvernehmen mit dem BMBF festgelegt.

Die erforderlichen Angaben nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sind vollständig anzugeben; es werden nur vollständige Anträge bei der Antragsprüfung berücksichtigt.

Die Gewährung des Anerkennungszuschusses erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

6.2 Aufnahme in die Förderung

An einer Förderung Interessierte reichen den Antrag auf Aufnahme in die Förderung nach den Vorgaben der zentralen Förderstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars „Antrag Anerkennungszuschuss“ über eine zuleitende Stelle ein. Diese leitet den Antrag an das f-bb als zentrale Förderstelle zur Prüfung der Förderfähigkeit der Antragstellenden weiter, damit die grundsätzliche Förderfähigkeit der Antragstellenden geprüft werden kann.

Zuleitende Stellen

können Stellen sein, die im Kontext der Anerkennungsberatung und/​oder der Prüfung von Berufsanerkennungsverfahren tätig sind, insbesondere Beratungsstellen im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“,
sollen eine Einschätzung zu dem Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm geben, die sich an den Auswahlkriterien dieser Richtlinie orientiert (siehe Nummer 2),
sollen zur Antragstellung informieren, den Antrag auf Aufnahme in die Förderung auf Vollständigkeit prüfen sowie ihnen vorliegende Erkenntnisse zu möglichen Leistungen Dritter im Sinne von Nummer 3 an die zentrale Förderstelle weitergeben und
leiten den Antrag an die zentrale Förderstelle weiter.

Hiervon abweichend ist bei Anträgen zur

Verfahrensförderung im Rahmen der ZAB-Zeugnisbewertungen sowie
Qualifizierungsförderung

eine direkte Einreichung möglich. Die zentrale Förderstelle kann darüber hinaus in geeigneten Fällen auch die direkte Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in das Förderprogramm zulassen, insbesondere bei der Verwendung des von der zentralen Förderstelle bereitgestellten digitalen Antragsverfahrens. In diesen Fällen schätzt die zentrale Förderstelle im Rahmen des Antragsverfahrens auf Aufnahme in das Förderprogramm die Zweckmäßigkeit des Anerkennungsverfahrens ein. Sobald die digitale Antragstellung möglich ist, können Anträge auch auf diesem Wege eingereicht werden.

Der Antrag auf Qualifizierungsförderung nach Nummer 4.2 kann grundsätzlich mit dem Antrag auf Verfahrensförderung nach Nummer 4.1 verbunden werden. Über den Antrag auf Förderung der Qualifizierung wird erst mit Vorliegen des Feststellungsbescheides oder einer Nachricht der für die Anerkennung zuständigen Stelle zum Vorliegen wesentlicher Unterschiede (zum Beispiel die Zulassung zur Kenntnisprüfung) sowie Informationen zum geplanten Ausgleich der wesentlichen Unterschiede entschieden.

Dem Antrag sind die entsprechenden Bestätigungen und Nachweise, insbesondere nach Nummer 3 wie Einkommens- beziehungsweise Gehaltsnachweise, beizufügen.

6.2.1 Zeitraum der Antragstellung

Anträge auf Aufnahme in die Förderung können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie fortlaufend, jedoch letztmalig am 30. Juni 2027 gestellt werden.

Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Beginn der kostenbegründenden Maßnahme erfolgen.

6.2.2 Entscheidung über den Antrag

Das f-bb als zentrale Förderstelle im Sinne der Förderrichtlinie

prüft auf Grundlage der Richtlinie übergreifend die eingehenden Förderanträge, unter anderem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3, und entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Person und
informiert die Anerkennungsinteressierten sowie die jeweilige zuleitende Stelle über das Ergebnis der Antragsprüfung.

Bei einer positiven Entscheidung ergeht eine grundsätzliche Förderzusage durch das f-bb.

Die zentrale Förderstelle gewährt die Leistungen auf Grundlage einer privatrechtlichen Fördervereinbarung. Diese wird im Zuge der schriftlich zu erteilenden grundsätzlichen Förderzusage geschlossen und durch die entsprechenden Anträge auf Auszahlung des Anerkennungszuschusses ergänzt. In die Fördervereinbarung ist insbesondere aufzunehmen:

a)
der Zweck der Leistung,
b)
der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
c)
die Art und Höhe der Leistungen,
d)
die Auszahlungsmodalitäten,
e)
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt von der Vereinbarung gemäß Nummer 6.6 und der Rückzahlungsverpflichtung, einschließlich der Bestimmungen über die Verzinsung rückgeforderter Beträge gemäß Nummer 6.6 durch die Antragstellenden,
f)
die Verpflichtung, Änderungen in den der Förderung zu Grunde liegenden Verhältnissen (zum Beispiel geändertes Einkommen, Umzug oder Gewährung von Mitteln durch Dritte) unverzüglich mitzuteilen,
g)
die Verpflichtung, jederzeit auf Anfrage sonstige für die Prüfung der Fördervoraussetzungen und die Prüfung der Verwendung der Mittel notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen,
h)
die Verpflichtung, die insgesamt angefallenen Ausgaben des Berufsanerkennungsverfahrens (einschließlich der Ausgaben für die Qualifizierung) oder der ZAB-Zeugnisbewertung sowie Art und Umfang der Förderung von anderer Seite mitzuteilen und bei Maßnahmen der Erfolgskontrolle mitzuwirken,
i)
die Verpflichtung, gegebenenfalls zu viel gezahlte Förderbeträge unverzüglich zurückzuzahlen, und
j)
eine Erklärung der/​des Antragstellenden, dass über ihr/​sein Vermögen kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und sie/​er keine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben hat.

6.3 Geltendmachung von Ausgaben

Die Zusage über die Aufnahme in die Förderung umfasst auch ein Formular zur Auszahlung des Anerkennungszuschusses, auf dessen Grundlage in der Regel die Ausgaben unmittelbar bei der zentralen Förderstelle geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung von Ausgaben für eine Förderung, die mit dem Formular „Auszahlung Verfahrensförderung“ beziehungsweise „Auszahlung Qualifizierungsförderung“ erfolgen soll, ist ohne die vorherige Antragstellung zur Aufnahme in die Förderung nicht möglich. Je Auszahlungsantrag soll die Summe der geltend gemachten Ausgaben mindestens 100 Euro betragen.

Die Ausgaben sind in geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage beziehungsweise digitale Übermittlung der Rechnungen beziehungsweise Gebührenbescheide, zu belegen und geeignete Zahlungsnachweise beizufügen.

Der Anerkennungszuschuss wird nach Maßgabe dieser Richtlinie festgelegt und an die Antragstellenden ausgezahlt. Diese können eine direkte Auszahlung an die Rechnung stellende beziehungsweise Bescheid erlassende Einrichtung beantragen. Es sind Teilauszahlungen für Ausgaben möglich, die in Teilbeträgen in Rechnung gestellt werden.

6.4 Einreichungsfrist

Ausgaben können für eine Förderung grundsätzlich nur bis spätestens neun Monate nach der Erteilung der Förderzusage geltend gemacht werden. Für die Qualifizierungsförderung kann darüber hinaus auf Basis von Informationen zum geplanten Ausgleich der wesentlichen Unterschiede ein längerer Zeitraum zugelassen werden.

Anträge auf Auszahlung können jedoch, sofern die Frist nach der vorstehenden Regelung noch nicht verstrichen ist, spätestens am 30. September 2028 eingereicht werden (Ausschlussfrist). Maßgeblich ist der Posteingang bei der zentralen Förderstelle.

6.5 Nachweis und Prüfung der Verwendung

Mit den Anträgen „Auszahlung Verfahrensförderung“ und „Auszahlung Qualifizierungsförderung“, in denen die förderfähigen Ausgaben aufgeführt und durch Belege nachgewiesen werden, erfolgt gleichzeitig der Nachweis der Verwendung. Der Verwendungsnachweis gilt als erbracht, wenn der Letztempfänger das Verfahren nach Nummer 6.3 einhält.

6.6 Rücktritt von der Vereinbarung, Rückzahlung der Förderung, Ausschluss, vorzeitiges Ausscheiden aus der Förderung

Die zentrale Förderstelle kann von der Vereinbarung gegenüber der/​dem Geförderten zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

a)
eine Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung nachträglich entfallen ist,
b)
die/​der Geförderte unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
c)
erkennbar wird, dass die/​der Geförderte sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Erreichung des Förderungszweckes bemüht, oder
d)
die/​der Geförderte den Verpflichtungen nach Nummer 6.2 nicht hinreichend nachkommt.

Bei Rücktritt von der Vereinbarung sind die gewährten Leistungen zurückzufordern, wenn der Grund von der/​dem Geförderten zu vertreten ist. Rückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt des Eintritts des für die Rückforderung maßgeblichen Grundes an nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu verzinsen.

Geförderte, die ihren Verpflichtungen aus den mit der zentralen Förderstelle getroffenen Vereinbarungen nicht nachkommen, können aus der Förderung ausgeschlossen werden.

6.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der der zentralen Förderstelle zugewendeten Fördermittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Förderrichtlinie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028.

Bonn, den 16. Dezember 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
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