Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm „KMU-innovativ: Zukunft der Wertschöpfung“ im Rahmen des Fachprogramms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ sowie der Oktober-Stichtag zusätzlich im Rahmen des ESF Plus-Programms „Zukunft der Arbeit“
Bundespolitik

Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm „KMU-innovativ: Zukunft der Wertschöpfung“ im Rahmen des Fachprogramms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ sowie der Oktober-Stichtag zusätzlich im Rahmen des ESF Plus-Programms „Zukunft der Arbeit“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Projekten im Programm
„KMU-innovativ: Zukunft der Wertschöpfung“
im Rahmen des Fachprogramms
„Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“
sowie der Oktober-Stichtag zusätzlich im Rahmen
des ESF Plus-Programms „Zukunft der Arbeit“

Vom 28. Juni 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Forschung und Entwicklung (FuE) sind ein zentraler Baustein unternehmerischer Innovationsaktivitäten, um Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit auch in Zukunft zu sichern. In der Praxis kleiner und mittelständischer Unternehmen besteht die Herausforderung darin, Freiräume zu schaffen, in denen FuE-Potenziale identifiziert und zukünftige Innovationen entwickelt werden können. Mit der vorliegenden Bekanntmachung will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dazu beitragen, solche innovativen Freiräume zu ermöglichen, um den vielfältigen Herausforderungen kleiner und mittelständischer Unternehmen mit innovativen Lösungen entgegenzutreten. Dies alles wird jedoch nur gelingen, wenn die Wertschöpfung ganzheitlich gedacht wird und auch die Arbeitsorganisation und -gestaltung einbezogen werden. Die Personal- und Organisationsentwicklung, die Gestaltung der Daten- und Güterströme, die virtuelle und die physische Wertschöpfung müssen miteinander verzahnt werden, so dass ein nach­haltiges, resilientes und technologisch souveränes Wertschöpfungssystem entsteht.

Genau hier setzt die Förderung von Forschung und Entwicklung an, die ihrerseits die Perspektiven der Ressourcen, Menschen, Vernetzung, Geschäftsmodelle, Gestaltung sozio-technischer Systeme und der Dynamik ganzer Wertschöpfungssysteme berücksichtigen muss. Die Transformation von Wertschöpfungssystemen berücksichtigt gleichermaßen ökonomische, ökologische und soziale Aspekte. An vielen Stellen gehen solche Veränderungen einher mit der Etablierung und Weiterentwicklung von digitalen Ökosystemen. Ein besonderes Potenzial wird in dem Einsatz von Robotik in neuen Anwendungsfeldern gesehen.

Besondere Bedeutung nehmen hier kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und mittelständische Unternehmen ein, die nicht nur wesentlicher Innovationsmotor sind, sondern auch eine wichtige Nahtstelle für den Transfer von Forschungsergebnissen aus der Wissenschaft in die Wirtschaft darstellen.

Mit „KMU-innovativ: Zukunft der Wertschöpfung“ wird für diese Betriebe ein Instrument zur Innovationsförderung für eine wettbewerbsfähige unternehmerische Wertschöpfung bereitgestellt. Sie ist Bestandteil des Fachprogramms „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“1. Ziel ist es, einen Beitrag für Innovation und Wachstum in Deutschland zu leisten. Der Oktober-Stichtag ist zusätzlich Teil des ESF Plus-Programms „Zukunft der Arbeit“.

Die Förderrichtlinie trägt zur Umsetzung der „Zukunftsstrategie Forschung und Innovation“ sowie zur aktiven Gestaltung des (digitalen) Wandels bei und stärkt die digitale und technologische Souveränität in Deutschland und Europa.

1.1 Förderziel

Deutschlands Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit sind maßgeblich mit der Innovationsstärke von KMU und Mittelstand verknüpft. Damit diese Unternehmen im internationalen Wettbewerb bestehen können, braucht es Freiräume für eigenständige FuE-Tätigkeiten, die in Innovationsprozesse einfließen. Zudem ist auch ein regelmäßiger Zugang zu neusten FuE-Ergebnissen notwendig. Hierfür ist es wichtig, dass die Unternehmen ihre eigenen FuE-Aktivitäten intensivieren und verstetigen. Wenn externe Kompetenzen erforderlich sind, sollen starke Kooperationsstrukturen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen eingegangen werden, um einen funktionierenden Wissens- und Technologietransfer zwischen Forschung und Anwendung zu ermöglichen.

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das BMBF das Ziel, das Innovations- und Wettbewerbspotenzial KMU und mittelständischer Unternehmen in allen Bereichen und Formen der betrieblichen Wertschöpfung, bspw. durch den Einsatz von Robotik in neuen Anwendungsbereichen, zu stärken. Dazu hat das BMBF die Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad, betriebs- und volkswirtschaftliche Verwertbarkeit der Ergebnisse und die Bedeutung des Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen.

Wesentliches Ziel der BMBF-Förderung ist die Stärkung der kleinen und mittelständischen Unternehmen beim beschleunigten Technologie- und Wissenstransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung.

Es wird beabsichtigt, Wertschöpfungs- und Arbeitswelten aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten.

Der Blick richtet sich auf Menschen in der Wertschöpfung. Technologische Durchbrüche verändern die Arbeit der Menschen. Für die neuen Tätigkeiten benötigen die Menschen neue Fähigkeiten und Kompetenzen. Sozio-technische Innovationen gehen in unseren Projekten Hand in Hand mit den Anforderungen an die Kompetenzentwicklung.
Der Blick geht auf die Dynamik von Wertschöpfungssystemen. Mit jedem technologischen Durchbruch und jeder gesellschaftlichen Veränderung erhöht sich die Dynamik und Komplexität der Wertschöpfung. Wertschöpfungssysteme sind so einem beschleunigten Wandel unterworfen, der antizipiert werden muss, um passende Formen der Arbeitsorganisation und -gestaltung und des Einsatzes sozio-technischer Innovationen zu entwickeln.
Der Blick richtet sich auch auf neue Geschäftsmodelle, auf Resiliente/​Nachhaltige Wertschöpfung und die zunehmende Vernetzung. Diese Rahmenbedingungen prägen den Wandel unserer Arbeitswelten und ermöglichen es, lebenslanges Lernen auf die Arbeitswelten der Zukunft auszurichten.
Die Projekte zeichnet aus, dass die Entwicklung (sozio-)technischer Innovationen und die Analyse von Auswirkungen auf die Menschen in der Wertschöpfung gemeinsam gedacht und weiterentwickelt werden.

1.2 Zuwendungszweck

Aufgrund ihrer Größe und der damit einhergehenden Limitierung ihrer Ressourcen sind kleine und mittelständische Unternehmen bei ihren Forschungs- und Innovationsbestrebungen mit besonderen Herausforderungen und Zugangshindernissen konfrontiert. Mit KMU-innovativ sollen diese Hindernisse abgebaut und KMU sowie Mittelständische Unternehmen motiviert und unterstützt werden, eigene risikoreiche FuE-Projekte, als Einzelvorhaben oder im Verbund, durchzuführen. Bei Bedarf sollen sie hierbei mit anderen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen kooperieren, um von deren Know-how zu profitieren und Zugänge zu Wertschöpfungspotenzialen zu erlangen.

Hierdurch sollen auch der Einstieg von KMU und mittelständischen Unternehmen in die anspruchsvollen Fachprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erleichtert und bislang nicht erreichte Unternehmens-Zielgruppen für FuE gewonnen werden.

Mit KMU-innovativ unterstützt das BMBF in Schlüsseltechnologien anspruchsvolle Einzelvorhaben und Forschungskooperationen im Rahmen von FuE-Verbundprojekten zwischen KMU bzw. mittelständischen Unternehmen und weiteren Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft. Im Fokus der Fördermaßnahme stehen daher vorwettbewerbliche industrielle FuE-Vorhaben zur Stärkung der Innovationsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland. Für KMU und Mittelstand sollen Möglichkeiten für Freiräume geschaffen werden, in denen sie eigene FuE-Projekte vorantreiben können. So können sie auf Veränderungen gestärkt reagieren und den erforderlichen Wandel aktiv mitgestalten. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Zur Untersuchung der Zielerreichung werden folgende Indikatoren herangezogen:

Anzahl FuE-treibender KMU und mittelständischer Unternehmen im Themenfeld Zukunft der Wertschöpfung
Anzahl neuer, bisher nicht FuE-treibender KMU
Verwertung von FuE-Ergebnissen aus den Projekten in Form von neuen Produkten, Prozessen und/​oder Dienstleistungen
Patentanmeldungen, Lizensierungen, Publikationsbeteiligungen

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZVAZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Für die Projekte, die mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF Plus) gefördert werden (Oktober-Stichtag) (im Folgenden „ESF-kofinanziert“), gilt:

Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1057.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die Fragestellungen im Bereich der unternehmerischen, wettbewerblichen Wertschöpfung unter den verschiedenen Perspektiven des Programms „Zukunft der Wertschöpfung“ bearbeiten. Diese reichen von der Transformation inner- und überbetrieblicher Prozesse und Abläufe in der direkten und indirekten Leistungserbringung, der Qualifikation und dem lebenslangen Lernen über neue Produktionsanlagen und -verfahren und Robotik bis hin zur Erbringung von kundennahen Dienstleistungen. Innovationen können das gesamte Spektrum von rein technologisch geprägten Ansätzen bis hin zu nicht technischen, wenngleich häufig durch Technologien unterstützten Lösungen umfassen.

Gegenstand der Förderung sind risikoreiche vorwettbewerbliche und unternehmensgetriebene Forschungs-, Entwicklungs- und Transformationsvorhaben, die auf neuesten Forschungsergebnissen aufbauen, eine klare betriebliche und volkswirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Verwertungsperspektive erkennen lassen und in ihrer Komplexität deutlich über unternehmensübliche Aktivitäten hinausgehen. Diese FuE-Vorhaben müssen sich dem Programm „Zukunft der Wertschöpfung“ zuordnen lassen sowie für die Positionierung der Unternehmen am Markt von wesentlicher Bedeutung sein. Im Zentrum der zu erarbeitenden Lösungen müssen Aspekte der unternehmerischen Wertschöpfung stehen. Dabei können beispielsweise folgende Themen adressiert werden:

Neue und verbesserte Produkte, Maschinen und Anlagen für die industrielle Produktion
Neue Fertigungstechnologien und Prozessketten
Neue Methoden und Werkzeuge der Produktentstehung
Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität
Flexibilisierung der Produktion
Digitalisierung und Virtualisierung von Produktion und Produktionssystemen (Industrie 4.0)
Organisation und Industrialisierung produktionsnaher Dienstleistungen
Kundenbezogene, neuartige und komplexe Dienstleistungen und Dienstleistungssysteme
Neue Geschäftsmodelle (z. B. Monetarisierung von Daten, Block Chain-Technologien, B2B-Plattformen)
Neue Formen der Zusammenarbeit in Wertschöpfungsnetzwerken und -ökosystemen
Neue Formen der Arbeitsorganisation und -gestaltung
Anpassung von Unternehmen und Mitarbeitenden an den Wandel
Innovationen für indirekte Bereiche (z. B. Verwaltung, Personalmanagement, Vertrieb)
Wissensmanagement und -organisation für die Produktion
Erhöhung der Kompetenzen und Qualifikationen der Belegschaft, lebenslanges Lernen

Der Einsatz von Robotik in allen Bereichen der Wertschöpfung birgt ein hohes volkswirtschaftliches Potenzial. Unternehmen, welche die genannten Themen durch den Einsatz von Robotern adressieren, werden daher ausdrücklich zu einer Beteiligung aufgefordert. Im Fokus soll dabei die Gestaltung der Anwendungsumgebung und die Integration in neuen Einsatzgebieten der Robotik unter technischen und/​oder nicht technischen Aspekten stehen.

Projekte, die überwiegend auf die Schaffung von Transferstrukturen, die Beratung von Unternehmen, die Etablierung von Qualifikationsmaßnahmen oder auf ausschließlich unternehmensproprietäre Lösungen ohne weitere Verbreitungsmöglichkeit oder -absicht abzielen, sind grundsätzlich nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Das Programm betrachtet die Komponenten Produktion, Dienstleistung und Arbeit im Rahmen der Wertschöpfung integriert und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass das Innovationsgeschehen in Unternehmen kaum noch lediglich einen der drei Bereiche berührt. Die Vorhaben werden daher eingeladen, Aspekte aus allen drei Bereichen sinnvoll in die geplanten Arbeiten zu integrieren. Es sind aber auch Vorhaben förderfähig, die lediglich einen der Themenbereiche adressieren.

Das BMBF möchte mit dieser Förderrichtlinie insbesondere Unternehmen ansprechen, die bislang keine oder nur wenig Erfahrung mit der Forschungsförderung des Bundes haben. Zudem werden innerhalb der Gruppe der mittelständischen Unternehmen KMU ausdrücklich zu einer wesentlichen Beteiligung aufgefordert.

2.1 ESF-Kofinanzierung

Diese Förderrichtlinien sehen für eingereichte Skizzen Einreichungsstichtage alle sechs Monate vor, jeweils am 15. April und am 15. Oktober (siehe Nummer 7) eines Jahres. Die beiden Stichtage setzen unterschiedliche thema­tische Schwerpunkte, die bei der Einreichung von Projektskizzen unbedingt zu beachten sind:

Im Stichtag Oktober ausgewählte Projekte werden durch den ESF Plus kofinanziert. Das ESF-Programm „Zukunft der Arbeit“ ist dem spezifischen Ziel „Förderung des lebenslangen Lernens, insbesondere von flexiblen Möglichkeiten für Weiterbildung und Umschulung für alle unter Berücksichtigung unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts, Erleichterung beruflicher Übergänge und Förderung der beruflichen Mobilität“ (Verordnung (EU) 2021/​1057 Artikel 4 Buchstabe g) zugeordnet.

Durch den breiteren Blick auf Wertschöpfungssysteme tritt die „bessere Antizipation von Veränderungen und neuen Kompetenzanforderungen auf der Grundlage der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts“ stärker in den Vordergrund.

Der Stichtag Oktober ist solchen Skizzen vorbehalten, deren inhaltlicher Schwerpunkt überwiegend auf nicht technische Innovationen fokussiert. Zu diesem Stichtag eingereichte Skizzen müssen überwiegend Beiträge zu folgenden Fragestellungen liefern (https:/​/​www.esf.de/​portal/​DE/​ESF-Plus-2021-2027/​Foerderprogramme/​bmbf/​zukunft_​der_​arbeit.html):

systemische und strukturelle Ansätze zur Entwicklung neuer Instrumente der Arbeitsorganisation oder -gestaltung
Auswirkungen auf die Organisationen, Beschäftigte und Wertschöpfung im Umfeld der Einführung neuer Technologien
neue Konzepte und Modelle einer lernförderlichen Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation
Unterstützung der Vermittlung erforderlicher Kompetenzen

Der Stichtag April ist Skizzen vorbehalten, deren Schwerpunkte nicht unter die oben genannten Fragestellungen fallen. Solche Projekte fokussieren in der Regel überwiegend auf technische Innovationen und werden nicht ESF-kofinanziert.

Das Erforschen von sowohl technischen als auch nicht technischen Innovationen innerhalb eines Projektes ist möglich und, wo sinnvoll, ausdrücklich erwünscht. Die Zuordnung zu einem der beiden Stichtage soll sich dabei am Charakter des überwiegenden Anteils der Arbeiten orientieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind KMU und mittelständische Unternehmen.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU3 er­füllen.

Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl maximal 1 000 Beschäftigte als auch einen Jahresumsatz von maximal 100 Millionen Euro aufweisen. Hierbei sind verbundene oder Partnerunternehmen (Auslegung gemäß KMU-Definition der EU) zu berücksichtigen.

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. Dies gilt auch für Unternehmen, die demnach keine KMU sind, zur Feststellung der Antragsberechtigung. Erläuterungen zur Anwendung der KMU-Empfehlung erhalten Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7).

Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen4.

Europäische Kooperationen zur Forschung im Rahmen von EUREKA werden ausdrücklich begrüßt. EUREKA bietet die Möglichkeit für deutsche Verbünde, ausländische Partner zu integrieren, um diese grenzüberschreitend zu ergänzen, siehe auch https:/​/​www.eurekanetwork.org und https:/​/​www.eureka.dlr.de. Die Förderung deutscher Partner ist nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung möglich. Ausländische Partner können vom jeweiligen Land gefördert werden. Im begründeten Einzelfall sind auch Konsortien mit geförderten Partnern nur aus Deutschland denkbar, wenn diese durch assoziierte Partner aus anderen EWR-Nationen verstärkt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind Einzelvorhaben von KMU und mittelständischen Unternehmen mit nachweislichen Kompetenzen in dem im Vorhaben adressierten Bereich der unternehmerischen Wertschöpfung. Sofern es die Aufgabenstellung erfordert, ist auch die Förderung von Verbünden unter Beteiligung mehrerer Unternehmen und/​oder Forschungs­einrichtungen möglich. Es muss jedoch ein signifikanter Anteil der Projektarbeit durch die beteiligten Unternehmen (Hersteller/​Anwender) erbracht werden und der Nutzen des Projektes in erster Linie diesen zugutekommen.

Die Projekte sollen von demjenigen Unternehmen koordiniert werden, welches im Erfolgsfall die Ergebnisse über eine marktgängige Lösung maßgeblich wirtschaftlich verwerten wird. Die Anzahl der Projektpartner sollte in einem für mittelständische Unternehmen sinnvollen und leistbaren Umfang liegen, um sowohl Komplexität als auch Aufwand im Projektmanagement zu begrenzen.

Zur Stärkung der Zielsetzungen der Initiative „KMU-innovativ: Zukunft der Wertschöpfung“ wird von den Partnern der geförderten Projekte die Bereitschaft erwartet, in einem unternehmensübergreifenden fachlichen Erfahrungsaustausch mitzuwirken. Die Vernetzung kann in Form von projektübergreifenden Industriearbeitskreisen stattfinden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Grundsätzlich können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilig finanziert werden. Für Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen, kann die Beihilfeintensität um 10 % erhöht werden. Für ESF-kofinanzierte Projekte (Oktoberstichtage, siehe Nummer 2.1) kann die Beihilfeintensität für KMU unter Beachtung der Vorgaben der AGVO (siehe Anlage) um 20 % erhöht werden, für mittelständische Unternehmen um 10 %. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigen­beteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Bei Antragstellern, deren gesamte Eigenanteile aus BMBF-geförderten Forschungsvorhaben 100 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, kann eine vereinfachte Bonitätsprüfung vorgenommen werden.

Es ist im Sinne der anwendungsorientierten Umsetzung der Forschungsergebnisse im Falle von Verbundprojekten auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Unternehmen und institutionellen Partnern zu achten. Die Summe der Zuwendungen an die beteiligten Unternehmen soll grundsätzlich mehr als 60 % der Gesamtzuwendungen (inklusive Projektpauschale) für das Verbundprojekt betragen.

Die Förderdauer beträgt in der Regel zwei Jahre, bei ESF-kofinanzierten Projekten bis zu drei Jahre.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.

5.1 Ergänzende Hinweise für ESF-kofinanzierte Zuwendungen

Personalausgaben bzw. -kosten werden, soweit sie nach den europäischen Richtlinien zuwendungsfähig sind, aus dem ESF Plus kofinanziert. Alle anderen Kostenarten sowie die Projektpauschale bei Hochschulen sind von der Kofinan­zierung ausgenommen und werden ausschließlich aus nationalen Mitteln gefördert.

Es kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Diese haben keinen Einfluss auf die Höhe der Gesamtförderung eines Vorhabens, aus ihnen leitet sich lediglich der Umfang der Kofinanzierung aus dem ESF Plus ab. Die ESF Plus-Fördersätze betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017) sowie aufgrund der ESF-Kofinanzierung die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-Kosten-ESF-Bund).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund).

Es gilt das Besserstellungsverbot (vergleiche Nummer 2.2.1 NABF und Nummer 2.2.9 NKBF 2017) für Einrichtungen, die ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreiten. Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung durch Selbsterklärung zur Geltung des Besserstellungsverbots im Rahmen der Antragstellung.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungs­empfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resul­tierenden wissenschaftlichen Monographien.

Die folgenden sonstigen Zuwendungsbestimmungen in Nummer 6.1 bis einschließlich Nummer 6.6 sind nur für ESF-kofinanzierte Zuwendungen (Oktober-Stichtage) zu beachten.

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbin­dung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​ oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.3 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftrag­ten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informations­pflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbesondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 (vergleiche Nummer 6.4 und 6.5).

7 Verfahren

Interessierten Unternehmen, insbesondere Erstantragstellern, wird empfohlen, sich für eine Erstberatung an die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes zu wenden. Sie berät unter anderem bei der Zuordnung von Projektideen zu den Technologiefeldern, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt bei der Klärung der Antragsberechtigung auf Basis der KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 0800-2623009 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
URL: https:/​/​www.foerderinfo.bund.de/​

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antrags­systems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Produktion, Dienstleistung und Arbeit
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Telefon: +49 (0)721/​608-26567
E-Mail: info@ptka.kit.edu
URL: www.kmu-innovativ.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF Projektskizzen in deutscher Sprache über das Online-Skizzentool für die Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Zukunft der Wertschöpfung“ auf dem Internetportal http:/​/​www.kmu-innovativ.de in digitaler Form online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar.

Einreichungsstichtage sind alle sechs Monate, jeweils am 15. April und am 15. Oktober (ESF Plus-kofinanziert). Eingereichte Skizzen werden grundsätzlich dem nächstfolgenden Stichtag zugeordnet.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Einreicher (bei Verbundprojekten der vorgesehene Verbundkoordinator, grundsätzlich ein Unternehmen) reicht eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt; Deckblatt und Verzeichnisse sind von den zehn Seiten ausgenommen) über das Online-Skizzentool beim Projektträger ein. Sollen assoziierte Partner eingebunden werden, sind formlose Teilnahmebestätigungen dieser der Skizze als Sonderanhang (zusätzlich zu den zehn DIN-A4-Seiten) beizufügen. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Bei Wiedereinreichern sind die geänderten Passagen in der Skizze kenntlich zu machen.

Die Projektskizze soll mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

a)
Ausgangssituation (einschließlich Stand der Technik und Forschung) und themenspezifischer FuE-Bedarf sowie Motivation und Bedarf bei den Unternehmen bzw. beteiligten Partnern.
b)
Zielsetzung, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung und geplantes Ergebnis; Neuheit der Projektidee und erwarteter Erkenntniszugewinn.
c)
Beschreibung des geplanten Lösungsansatzes, der erforderlichen Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie der Arbeitsteilung im Projekt.
d)
Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten, Beschreibung der Managementstrukturen, Abhängigkeiten, Meilensteinkriterien und Teilergebnisse.
e)
Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für mittelständische Unternehmen – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/​Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre.
f)
Kurze Firmen-/​Organisationsdarstellung, Geschäftsmodell, gegebenenfalls Eigentumsverhältnisse, Anzahl der Mitarbeiter. Bei Unternehmen: Darstellung der Erbringung des erforderlichen Eigenanteils.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

25 % Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Zukunftsorientierung: Beiträge zur Problemlösung, der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Vorhabens (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen).
25 % Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender, Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen, Einbindung von jungen Unternehmen, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Nachhaltigkeit.
25 % Systemansatz: Exzellenz des Projektkonsortiums, Vollständigkeit der Umsetzungskette, Interdisziplinarität, Einbezug aller relevanten Akteure, Umsetzung der europäischen Grundsätze „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Antidiskriminierung“ (nur für Oktober-Stichtage), Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete, Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft (nur bei Beteiligung von Forschungseinrichtungen), Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
25 % Breitenwirksamkeit, Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte: Überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse, modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/​gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, gegebenenfalls Schaffung von Kompetenznetzwerken, Wissenstransfer, Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/​Verbundkoordinator in Textform mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, unter Beachtung von Hinweisen und Auflagen aus dem Bewertungsprozess einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens sind in den Einzelanträgen der Projektpartner Idee, Innovation, Arbeits- und Kostenplanung sowie die Verwertungsmöglichkeiten aufeinander abgestimmt zu konkretisieren.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die Zugangsdaten werden vom beauftragten Projektträger zur Verfügung gestellt. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Nachvollziehbarkeit der Projektplanung
Nachvollziehbarkeit der Finanz- und Ressourcenplanung
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förder­maßnahme
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Bewilligung erfolgt spätestens zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Nur für ESF-kofinanzierte Projekte

Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Projekten im Programm „KMU-innovativ: Produktionsforschung“ vom 12. August 2021 (BAnz AT 09.09.2021 B4).

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 28. Juni 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Otto F. Bode

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission7.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten auf 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO).

Bei der Prüfung, ob dieser Maximalbetrag (Anmeldeschwelle) eingehalten ist, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Der Maximalbetrag darf nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen (vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgenden Satz nicht überschreiten:

50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https:/​/​www.bmbf.de/​SharedDocs/​Publikationen/​de/​bmbf/​5/​31662_​Zukunft_​der_​Wertschoepfung.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=7
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3
Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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