Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten im Rahmen einer Modellregion
der Bioökonomie zur Digitalisierung der pflanzlichen Wertschöpfungskette
im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Die Bundesregierung hat mit dem Kohleausstiegsgesetz den Ausstieg aus der Kohleverstromung beschlossen.1 Damit wurde ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der bei der UN-Klimakonferenz in Paris eingegangenen Verpflichtung zur Vermeidung von Klimagasemissionen und zur Einführung einer klimaneutralen Wirtschaftsweise vollzogen.
Der Ausstieg aus der Kohleverstromung wird komplementiert durch das Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen2, das den erforderlichen Strukturwandel in den vom Ausstieg aus der Kohleverstromung besonders betroffenen Regionen unterstützt. Es fördert den Umbau treibhausgasintensiver und den Aufbau neuer, besonders klimaeffizienter Industrien, um die Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abzumildern. Hierzu ermöglicht das Investitionsgesetz Kohleregionen3 mit der sogenannten zweiten Säule4 neue Wachstums- und Beschäftigungsperspektiven durch Investitionen der Bundesregierung in Forschungs- und Förderprogramme zur Entwicklung nachhaltiger industrieller Produktionsweisen und zukunftsgerichteter Arbeitsplätze.
Weitere Herausforderungen für einen klimaneutralen Strukturwandel liegen in der begrenzten Verfügbarkeit lebenswichtiger Ressourcen und deren Übernutzung durch unsere aktuell vornehmlich lineare Wirtschaftsweise. Volatile internationale Handelsbeziehungen und Lieferketten – auf Grund disruptiver Krisen (unter anderem COVID-19-Pandemie und Kriege) – verstärken die Komplexität der Herausforderungen.
In diesem Kontext eignet sich die Bioökonomie in besonderer Weise, um die übergreifenden Ziele des Kohleausstiegsgesetzes bzw. des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen (Anlage 2 zu § 1 Absatz 3) und das dort skizzierte Leitbild zu einem Mitteldeutschen Revier Sachsen-Anhalt in den Handlungs- oder Projektfeldern5 Innovation, Forschung und Entwicklung, Digitalisierung sowie Landwirtschaft umzusetzen.
Die im Januar 2020 erschienene Nationale Bioökonomiestrategie beschreibt die Bioökonomie als wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.6 Diese Ziele vertritt auch die am 8. Februar 2023 vom Bundeskabinett verabschiedete Zukunftsstrategie Forschung und Innovation.7 Ebenso stehen die Ziele der Bioökonomie auch in Übereinstimmung mit dem Europäischen Green Deal und dessen Aktionsplan zur Förderung einer effizienteren Ressourcennutzung durch den Übergang zu einer sauberen und kreislauforientierten Wirtschaft und zur Wiederherstellung der Biodiversität und zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung.8
Die Bioökonomie nutzt biologisches Wissen zur Entwicklung umwelt- und naturschonender Produktionsverfahren in allen Wirtschaftsbereichen und zielt auf eine nachhaltige Erschließung und Nutzung biologischer Ressourcen. Bioökonomische Innovationen vereinen biologisches Wissen mit technologischen Lösungen und nutzen die natürlichen Eigenschaften biogener Rohstoffe hinsichtlich ihrer Kreislauffähigkeit, Erneuerbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Die Bioökonomie steht damit für eine effiziente, resiliente und nachhaltige Transformation hin zu einer klimaschonenden Wirtschaftsweise. Zugleich ist sie ein entscheidender Faktor für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft. Digitalisierung und künstliche Intelligenz können dabei entscheidend zur bioökonomischen Transformation und damit zur Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft beitragen.9
1.2 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie die Umsetzung des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt.
Das Land Sachsen-Anhalt hat in seinem Strukturentwicklungsprogramm Mitteldeutsches Revier in Sachsen-Anhalt die Bioökonomie und die Digitalisierung als wesentliche Technologiefelder und Treiber für den dazu notwendigen Strukturwandel identifiziert.10 Das Potenzial, die Zielsetzung und der Handlungsrahmen für die Entwicklung einer Bioökonomie in seinem (ehemaligen?) Kohlerevier wurden definiert und eine Strategie für die Etablierung einer Modellregion Bioökonomie entwickelt.11
Das BMBF hat auf dieser Basis in Zusammenarbeit mit dem Land Sachsen-Anhalt die Ausarbeitung eines Konzepts für den Aufbau einer digitalisierten, klimaneutralen und wettbewerbsfähigen Bioökonomie in der Modellregion12 gefördert, die sich durch wissenschaftliche Exzellenz, innovative Industrien und attraktive Arbeitsplätze auszeichnet. Beteiligt waren Vertreter der im Revier vorhandenen forschungs- und innovationsstarken Hochschulen und außeruniversitären Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie der leistungsfähigen Unternehmen und Industrien.
Vor dem Hintergrund der Empfehlungen des Strukturentwicklungsprogramms des Landes Sachsen-Anhalt, der im Revier identifizierten Stärken und den hieraus abgeleiteten Schwerpunkten und Alleinstellungsmerkmalen wird die Modellregion thematisch auf die Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten fokussiert. Gefördert werden vielversprechende Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI) unter Beteiligung entsprechender regionaler Akteure aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft, die auf einen mittel- bis langfristigen Zukunftshorizont ausgerichtet sind und ein hohes Forschungsrisiko sowie einen hohen Neuigkeits- und Komplexitätsgrad aufweisen. Die innovativen Wertschöpfungsketten sollen das Potenzial haben, den Strukturwandel im Kohlerevier Sachsen-Anhalt anzustoßen und zu gestalten. Sie sollen dazu beitragen, die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln sowie biobasierten Rohstoffen in einer sich ändernden Umwelt klimaneutral, nachhaltig und ressourceneffizient zu sichern und gleichzeitig eine Chance für wirtschaftliche Entwicklung und Wohlstand bieten.
Für einen erfolgreichen Transformationsprozess sind neben der Förderung von FuEuI Investitionen entscheidend. Leistungsfähige Innovationsnetzwerke zwischen Wirtschaft und Wissenschaft sind Basis und Motor für den Wissens- und Technologietransfer und das Innovationsgeschehen. Für die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Modellregion ist es von zentraler Bedeutung, die erarbeiteten Ergebnisse, das Zusammenspiel und die Hürden bei der Anwendung neuen Wissens kontinuierlich zu verfolgen, zu analysieren und die gesammelten Erfahrungen für andere Regionen und Anwendungskontexte zur Verfügung zu stellen. Die Förderung begleitender Forschung im Rahmen dieser Fördermaßnahme ist ein wichtiger Beitrag zur konkreten Ausgestaltung von Innovationen im Zusammenspiel unterschiedlicher Akteure im Kontext des Strukturwandels zu einer nachhaltigeren Wirtschafts- und Lebensweise.
„Das „Strukturstärkungsgesetz“ setzt die strukturpolitischen Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ um. Es stellt somit einen besonderen, anlassbezogenen Baustein der Regionalpolitik dar. Mit dem Gesetz sollen die Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung abgemildert werden. Die Kohleregionen sollen eine echte Chance erhalten, nach dem Kohleausstieg besser dazustehen als zuvor.“13
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA, AZAP, AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 19, 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.14 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben).
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der „Nationalen Bioökonomiestrategie“ (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html).
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen des Aufbaus und der Etablierung einer „Modellregion Mitteldeutschland in Sachsen-Anhalt – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten (DiP)“15 können Einzelvorhaben, Nachwuchsgruppen und inter- und transdisziplinäre Verbundvorhaben gefördert werden, die sich an den im Konzeptpapier zur Modellregion16 und den im folgenden beschriebenen Zielsetzungen, Anforderungen und Themenfeldern ausrichten.
Die ökonomischen, wissenschaftlichen, technischen, sozialen und ökologischen Ziele und Key Performance Indicators (KPI) des DiP‐Konsortiums sind ebenfalls im Konzeptpapier17 aufgelistet.
In der Zielsetzung der Vorhaben sind Innovationen für die Modellregion klar zu formulieren. DiP zielt darauf ab, die wirtschaftliche Transformation des mitteldeutschen Reviers in Sachsen-Anhalt unter Verwendung von hochwertigen Digitalisierungstechnologien in eine pflanzenbasierte Bioökonomie zu begleiten. Unter Ausnutzung der vorhandenen Stärken der Region in Forschung und Wirtschaft fokussiert DiP auf die Weiterentwicklung der Bereiche Digitalisierung, Agrarwirtschaft, Bioökonomie, Biotechnologie, Chemie und Nachhaltigkeit.18 Die Forschungsbereiche zielen auf den Ausbau der Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten und „orientieren sich an pflanzlichen Wertschöpfungsketten mit hohem Potenzial für die Generierung neuer bzw. den Ausbau vorhandener Marktzugänge, Dienstleistungen, Produkte und Arbeitsplätze im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt.“19
„Neben der pflanzlichen Primärproduktion stehen Pflanzenbioraffinerien und weitere Aufbereitungsverfahren im Fokus des Transformationsprozesses, um insbesondere die Verwertung von pflanzlichen Rest‐, Neben‐ und Wertstoffen als klimaneutrales Substitut für erdölbasierte Produkte zu etablieren.“20
Folgende Forschungsbereiche und -themen, organisiert in drei Leuchttürmen mit jeweils mehreren Fokusthemen sowie einem Verbundvorhaben zu einer Begleitforschung, sollen adressiert werden:
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Leuchttürme und Fokusthemen:21
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Leuchtturm 1: Wertschöpfungsketten landwirtschaftlicher Kulturpflanzen
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Fokusthema Getreide und Stroh
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Fokusthema Zuckerrüben
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Fokusthema Erbsen als pflanzliche Proteinquelle
In die Forschungsvorhaben sollen im Rahmen des Leuchtturms 1 modellhaft für die in Sachsen‐Anhalt bedeutenden Kulturpflanzen Getreide und Zuckerrüben sowie für die Zukunftskulturart Erbse Innovationen aus den Bereichen Digitalisierung, Genomforschung, Züchtung, Pflanzenproduktion, Lebensmittelproduktion und stofflich‐chemische Verarbeitung sowie eine Begleitforschung entwickelt und angewendet werden, um bestehende Märkte auszubauen und neue Märkte zu erschließen.
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Leuchtturm 2: Wertschöpfungsketten auf Basis nachhaltiger und klimaresilienter Anbausysteme zur Erzeugung biobasierter Rohstoffe
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Fokusthema Grüner Harnstoff
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Fokusthema Agroforstsysteme
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Fokusthema Biologicals zur Stärkung der biotischen und abiotischen Stress‐Resilienz
In die Forschungsvorhaben von Leuchtturm 2 sollen nachhaltige, klimaresiliente und ressourceneffiziente Anbausysteme für das mitteldeutsche Trockengebiet etabliert werden, welche zukunftsfähige sowie intelligente Optionen für die Ernährungssicherung in Kopplung mit einer stofflich‐chemischen Nutzung von pflanzlichen Rohstoffen schaffen (Forschungsbereiche: Digitalisierung, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung, Agroforst, Düngung und Bewässerung, Biostimulanzien, Biodiversität und gekoppelte Ökosystemleistungen sowie die Begleitforschung zur Bearbeitung der Fokusthemen).
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Leuchtturm 3: Wertschöpfungsketten Sonderkulturen
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Fokusthema Wertstoffe aus Obstreststoffen
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Fokusthema Arznei‐ und Gewürzpflanzen
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Fokusthema Potenzialanalyse und digitale Methoden in Züchtung, Analytik und Biotechnologie zur gezielten Entwicklung biotechnologischer Verfahren zu definierten hochwertigen Inhaltsstoffen
In den Forschungsvorhaben können Themen aus den Bereichen Datenanalyse, Bioinformatik, Chemoinformatik, Anbau von Spezialkulturen, Züchtung und Anbauoptimierung, Biotechnologie, Nutzung/Verarbeitung von Wirk- und Wertstoffen sowie Begleitforschung adressiert werden. - 2.
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Begleitforschung
Die Begleitforschung zur Nachhaltigkeit und Sozioökonomie der DiP-Modellregion22 und der einzelnen Module und Verbünde ist eine integrale, projektbegleitende Maßnahme und soll in enger Zusammenarbeit mit der DiP-Koordinierungsstelle (siehe unten) den Transfer, die Normierung und die Nachhaltigkeit der geförderten Vorhaben bewerten. Durch die Organisation als integrale, projektbegleitende Maßnahme soll die enge Verzahnung der verschiedenen Leuchttürme und Fokusthemen sichergestellt werden.
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Beispiele hierfür sind:
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Bewertung und Nachweis der Nachhaltigkeit der neu entwickelten Produkte,
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die Herausarbeitung und wechselseitige Nutzung von Erfolgsfaktoren für Innovation und Transfer,
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die Potenzialanalysen und Etablierung von Monitoringsystemen für direkte und indirekte Beschäftigungsfelder und Arbeitsplätze über alle Fokusthemen zur umfassenden Erschließung der Chancen der regionalen Wertschöpfung,
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die Inwertsetzung von Innovationen wie auch die Etablierung neuer Wertschöpfungsketten durch Nachhaltigkeitsbewertungen, Monitoring und Zertifizierungssysteme zu fördern sowie durch Nutzung von Green Finance als Enabler,
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die Entwicklung von Zukunftsbildern auf Basis der Erwartungen/Akzeptanz der Digitalisierung in der Region sowie
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der Einsatz von gezielten Instrumenten zur Förderung von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und zur Begleitung der Etablierung einer vom Strukturwandel induzierten neuen innovativen Industrie.23
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Darüber hinaus können weitere Aspekte, die für eine nachhaltige Transformation des ehemaligen Kohlereviers relevant sind, umfassend integriert werden.
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Die vorhandenen Potenziale und erwarteten Effekte der Nachhaltigkeit und Sozioökonomie sollen in den geförderten FuE24-Verbundprojekten regelmäßig überprüft werden. Diese Aufgabe wird als projektbegleitende Maßnahme durchgeführt, um den Transfer, die Normierung und die Nachhaltigkeit aller Projekte umfassend zu analysieren und Empfehlungen abzuleiten.
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Regelmäßige koordinative Abstimmung der Begleitforschung mit der DiP‐Koordinierungsstelle,
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Co‐Design der Begleitforschung: Abstimmung und regelmäßige Nachjustierung der Schwerpunkte der Begleitforschung mit den Fokusthemen (drei Workshops über die Projektlaufzeit),
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Nutzung von Synergien: Austausch auf Projektebene, unter anderem hinsichtlich Bedarfe der Projekte für Nachhaltigkeitstools und sozioökonomische Begleitinformationen, Daten für die Begleitforschung und Zwischenergebnisse der Begleitforschung,
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Identifizierung und regelmäßige Evaluierung von Key Performance Indicators (KPI) zur ökonomischen, ökologischen und sozialen Bewertung des Transferimpacts von Wertschöpfungspfaden und Prozessen,
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Definition individueller Transferpfade und Unterstützung bei der Geschäftsmodellentwicklung sowie bei weiteren Ausbauschritten innovativer Unternehmen der hier relevanten Branchen.
Es können Einzelvorhaben, Nachwuchsgruppen und Verbundvorhaben mit mindestens zwei Forschungspartnern aus Academia und Wirtschaft – mit Sitz im Kohlerevier Sachsen-Anhalt25 – gefördert werden. Nach § 2 des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen setzt sich das Mitteldeutsche Revier in Sachsen-Anhalt aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden Burgenlandkreis, Saalekreis, kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Südharz und Landkreis Anhalt-Bitterfeld zusammen.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Forschungspartner außerhalb des Mitteldeutschen Reviers in Sachsen-Anhalt in die Forschungsvorhaben eingebunden werden. Voraussetzung ist, dass deren Expertise für die Erreichung der Projektziele unabdingbar ist und dass die Ergebnisse dem Strukturwandel im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt zugutekommen.
Die Vorhaben sind den oben genannten Leuchttürmen und Fokusthemen – die komplette pflanzliche Wertschöpfungskette abbildend – zuzuordnen. Die Einbindung der Industriepartner erfolgt dabei vorzugsweise als Projektpartner mit eigenem FuEuI-Anteil.
Der Technologie-Reifegrad (Technology Readiness Level, TRL) für die geplanten Arbeiten zu Vorhabenbeginn und der angestrebte TRL nach Vorhabenende sind darzustellen. In der Regel sollen die Verbundprojekte die Forschung und Entwicklung der Technologiereifegrade 3 (proof of concept) bis 7 (approved prototype) adressieren.
Die Chancen und Risiken der angestrebten Innovation(en) sind in Abhängigkeit vom Entwicklungsstand aufzuzeigen. Es ist klar herauszuarbeiten, worin der Mehrwert der angestrebten Innovation hinsichtlich der Ziele der Fördermaßnahme besteht. Es soll eine belastbare Einschätzung der zu erwartenden ökologischen und ökonomischen Nachhaltigkeitseffekte für die Modellregion erfolgen. Neben der Etablierung einer kreislauforientierten klimaneutralen Bioökonomie sollen neue Produkte, Dienstleistungen, Märkte und Arbeitsplätze die Modellregion ökonomisch wettbewerbsfähig machen.
Die Einbindung von KMU und Start-ups ist hierbei besonders zu berücksichtigen.
Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb der Laufzeit von fünf Jahren möglich ist.
DiP – Management, Organisationsstruktur, Kommunikation und Transfer, Vernetzung
In der Zielsetzung der Einzelvorhaben, Nachwuchsgruppen und Verbundvorhaben ist der Bezug zum DiP-Konzept und die Integration in das DiP-Konsortium darzustellen.
Bei Verbundvorhaben benennen die Partner eine Verbundkoordination, welche die Organisation und die FuE-Arbeiten innerhalb des Verbunds organisiert. Außerdem ist die Verbundkoordination für die Vernetzung und den Austausch mit den anderen Verbundvorhaben über die verschiedenen Organisationsstrukturen des DiP-Konsortiums (DiP-Beirat, DiP-Vorstand, DiP-Koordinierungsstelle und DiP-Arbeitskreise)26 hinweg verantwortlich. Bei Einzelvorhaben und Nachwuchsgruppen liegen diese Aufgaben bei der Projektleitung.
Zur Unterstützung der Koordinierungs- und Vernetzungsaktivitäten innerhalb des DiP-Konsortiums wird eine koordinierende Stelle eingerichtet (siehe Nummer 7.2). Neben Managementaufgaben ist die DiP-Koordinierungsstelle für Kommunikations- und Transferaktivitäten zuständig und soll dabei insbesondere den Fokus auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit und Einbindung in einen unternehmerischen Kontext sicherstellen.27 Die Koordinierungsstelle begleitet die Entwicklung der Modellregion DiP und beobachtet und analysiert – in enger Zusammenarbeit mit der Begleitforschung – kontinuierlich ihre Fortschritte mit Blick auf wirtschaftliche Kennzahlen, Nachhaltigkeit und Klimaschutz sowie hinsichtlich des Erreichens strategischer Ziele der Nationalen Bioökonomiestrategie und des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen. Die Koordinierungsstelle unterstützt den DiP‐Vorstand und -Beirat sowohl bei der kurz‐, mittel‐ und langfristigen operativen Steuerung des Konsortiums als auch bei der strategischen Weiterentwicklung der DiP-Modellregion Mitteldeutschland bis hin zur Ausarbeitung, Validierung und Etablierung einer Nachhaltigkeitsstrategie. Die DiP-Koordinierungsstelle hat auch die Aufgabe zur Kommunikation mit dem BMBF und dem beauftragten Projektträger und zur Information über DiP-Ereignisse und -Ergebnisse.
Die Förderdauer beträgt zunächst bis zu fünf Jahre. Abhängig von einer Zwischenbegutachtung und der weiteren Entwicklung der Modellregion ist eine weitere Förderphase bis 2032 möglich. Eine Förderrichtlinie für eine mögliche zweite Förderphase wird nach einer Zwischenevaluierung veröffentlicht.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Technologietransfer-Einrichtungen und deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz/Niederlassung in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen genannten Fördergebieten in Sachsen-Anhalt Anhang: Burgenlandkreis, Saalekreis, kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Südharz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld. In begründeten Ausnahmefällen können auch Forschungspartner außerhalb des Mitteldeutschen Reviers in Sachsen-Anhalt in die Forschungsvorhaben eingebunden werden. Voraussetzung ist, dass deren Expertise für die Erreichung der Projektziele unabdingbar ist und dass die Ergebnisse dem Strukturwandel im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt zugutekommen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Technologie-Transfer-Einrichtungen, Innovationsmittler), in der Regel im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.28 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.29
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung von Nachwuchsgruppen ist personengebunden an die Leitung der Nachwuchsgruppe gekoppelt. Die Zielgruppe für die Leitung der Nachwuchsgruppe sind exzellente Nachwuchsforschende, die nach ihrer Promotion bereits erste eigene Forschungserfahrungen gesammelt haben.
Voraussetzungen einer Zuwendung für Nachwuchsgruppen sind:
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Bewerben können sich exzellente, promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die noch keine Professur oder eine sonstige leitende Funktion innehaben. Die Promotion soll nach Möglichkeit nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
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Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die aufnehmende Einrichtung, an der die Nachwuchsgruppe tätig sein wird, der Nachwuchsgruppe die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung stellt. Die Leitung der Nachwuchsgruppe ist in allen Belangen bestmöglich zu unterstützen. Die aufnehmende Einrichtung hat sicherzustellen, dass wissenschaftliche Tätigkeit der Gruppe eigenständig stattfinden kann.
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Die Einrichtung, an der die Nachwuchsgruppe tätig sein wird, soll ein starkes Eigeninteresse an der Weiterqualifizierung der geförderten Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers haben. Die aufnehmende Einrichtung soll sich deshalb ab Vorhabenbeginn über die gesamte Laufzeit an der Förderung der Nachwuchsgruppe beteiligen. Besonders erwünscht ist die Einrichtung von Juniorprofessuren (am besten als Tenure Track). In jedem Fall muss die aufnehmende Einrichtung sicherstellen, dass allen Mitgliedern der Nachwuchsgruppe die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung und die Karriereberatung durch universitätseigene Programme oder Stellen sowie Mentoring-Programmen offensteht. Ferner muss die aufnehmende Einrichtung die Voraussetzungen zur Promotion bzw. für weitere Qualifikationen, die für die Berufbarkeit auf eine Lebenszeitprofessur erforderlich sind, sicherstellen.
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Eine entsprechende Verpflichtungserklärung der aufnehmenden Einrichtung ist erforderlicher Bestandteil der Projektskizze. Es wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit den zuständigen Stellen aufzunehmen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).30
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Erwünscht sind Erfahrungen in bzw. mit der Region und Kontakt zu relevanten regionalen Akteuren.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Es werden FuEuI-Vorhaben als Einzelprojekte, Verbundprojekte oder Nachwuchsgruppen-Projekte bis zu fünf Jahre gefördert.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten31 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.32
Für eine Nachwuchsgruppe können neben der Stelle der Nachwuchsgruppenleitung eine weitere Stelle für einen promovierten Wissenschaftler, bis zu zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und eine Stelle für eine technische Fachkraft bzw. Laborfachkraft beantragt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Es ist gemeinsam mit der DiP-Koordinierungsstelle eine Strategie zur Wissenschaftskommunikation zu entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartner sind
Dr. Eva Leiritz
Telefon: +49 2461/61-9284
E-Mail: e.leiritz@fz-juelich.de
Dr. Ralf Jossek
Telefon: +49 2461/61-3720
E-Mail: r.jossek@fz-juelich.de
Das Bearbeitungsteam für das Mitteldeutsche Revier in Sachsen-Anhalt ist auch über die folgende E-Mail zu erreichen: ptj-mo-reg-mitte@fz-juelich.de
Internet: | https://www.ptj.de/ |
https://www.ptj.de/projektfoerderung/biooekonomie/mitteldeutsches-revier-dip |
Förderinteressierten wird dringend empfohlen, zur Beratung frühestmöglich Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.
Für weitere Informationen zum Konzept für die Etablierung einer Modellregion in Sachsen-Anhalt – Digitalisierung der pflanzlichen Wertschöpfungskette wenden Sie sich bitte an die Koordination des DiP-Konsortiums: info@dip.sachsen-anhalt.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit den vorgesehenen Projektpartnern von der Verbundkoordination vorzulegen. Die Projektskizzen für Nachwuchsgruppen werden von der Nachwuchsgruppen-Leitung eingereicht, die Projektskizzen für Einzelvorhaben von der Projektleitung.
Vorlagefrist zur Einreichung von Projektskizzen ist der 14. Mai 2023.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Vor der Erstellung der Projektskizze wird empfohlen, den zuständigen Projektträger zu kontaktieren.
Für weitere Informationen zum DiP-Konzept, zu den förderfähigen Themenbereichen und zur Integration des geplanten Verbundvorhabens in die Organisation und Struktur des DiP-Konsortiums wird dringend empfohlen, mit der DiP-Koordination Verbindung aufzunehmen (siehe Nummer 7.1).
Ergänzend zu den Angaben, die über die Eingabemaske von „easy-Online“ abgefragt werden, ist eine erläuternde Vorhabenbeschreibung der Projektskizze als Anlage elektronisch hinzuzufügen (PDF-Datei). Die Vorhabenbeschreibung dient als Grundlage für das Begutachtungsverfahren.
Die Vorhabenbeschreibung ist in deutscher Sprache mit folgender bindender Gliederung und einem Inhaltsverzeichnis anzufertigen:
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Titelblatt
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Ziele des Vorhabens und Beitrag zur förderpolitischen Zielsetzung
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Integration in die Organisation, Struktur des DiP-Konsortiums
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Innovationsgehalt und Mehrwert der geplanten Arbeiten
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Hintergrund und Stand der Technik mit Einstufung TRL
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Potenzial industrieller Anwendbarkeit, wirtschaftliche Erfolgsaussichten sowie weitere Verwertungsmöglichkeiten
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Struktur des Verbunds und Kompetenzen der Projektpartner
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Lösungsweg inklusive grober Arbeits-, Ressourcen-, Zeit- und Meilensteinplanung
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Anlagen:
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Literaturverzeichnis
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Finanzübersicht
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gegebenenfalls Unterstützungsschreiben („LOI“)
Die Gliederung der Vorhabenbeschreibung von Nachwuchsgruppen ist um folgende Anlagen zu ergänzen:
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CV der Nachwuchsgruppen-Leitung: Der Lebenslauf sollte die fachliche Qualifikation ausweisen und Aufschluss über die Fähigkeit geben, eine Nachwuchsgruppe zu leiten. Eine Kopie der Promotionsurkunde muss beigefügt werden.
- –
-
Erklärung der aufnehmenden Einrichtung (Hochschule, außerhochschulische Forschungseinrichtung, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft), dass die Nachwuchsgruppe die vorhandene Verwaltungsstruktur zur administrativen und finanziellen Abwicklung des Projekts nutzen kann. Ebenso muss erklärt werden, dass der Nachwuchsgruppe die Räumlichkeiten sowie vorhandene Grundausstattung zur Verfügung gestellt werden und dass die Nachwuchsforschenden in ihrem Bestreben zu promovieren oder habilitieren und gegebenenfalls auch bei einer Ausgründung unterstützt werden.
Layout-Vorlagen (Font Arial, Schriftgröße 10 pt, Zeilenabstand 1,5 Zeilen) zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung sind den Internetseiten des Projektträgers Jülich zu entnehmen (https://www.ptj.de/projektfoerderung/biooekonomie/mitteldeutsches-revier-dip ). Die in den Layout-Vorlagen enthaltene tabellarische Finanzübersicht ist in Übereinstimmung mit den Angaben des „easy-Online“ Formblatts auszufüllen.
Der Umfang der Vorhabenbeschreibung (exklusive der oben angeführten Liste als „Anlagen“ gekennzeichneten Punkte) sollte fünfzehn DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Ausschließlich bei Verbundprojekten mit mehr als fünf Partnern kann die Vorhabenbeschreibung mit jedem zusätzlichen Partner um eine Seite auf maximal 20 Seiten erweitert werden. Die Vorhabenbeschreibung inklusive Anlagen ist in „easy-Online“ als Anhang in Form eines einzelnen PDF-Dokuments hochzuladen. Zusätzliche Dokumente und Anlagen können nicht in die Bewertung der Projektskizze einbezogen werden.
Die Projektskizze muss selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden durch ein Begutachtungsverfahren mit unabhängigen externen Experten und Expertinnen nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Bezug und Beitrag zu den förderpolitischen Zielen des Bundes, des BMBF und des Landes Sachsen-Anhalt
- –
-
Bezug der geplanten Arbeiten zur Vision einer „Modellregion Mitteldeutschland – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten (DiP)“ und den entsprechenden Alleinstellungsmerkmalen, Beitrag zu strategischen und operationalen Zielen der Modellregion
- –
-
Berücksichtigung von Kriterien zu Nachhaltigkeit, Unabhängigkeit von fossilen Rohstoffen, Ressourceneffizienz und Klimaschutz
- –
-
Erfolgsaussichten: Art und Umfang der erwarteten ökologischen und sozioökonomischen Effekte für das mitteldeutsche Revier in Sachsen-Anhalt, Effekt auf Beschäftigung, Wertschöpfung, ökologischen Fußabdruck
- –
-
Beitrag zur Stärkung der Digitalisierung entlang der pflanzlichen Wertschöpfungsketten – Einsatz und/oder Entwicklung modernster Kommunikations-, Digitalisierungs- und KI-Technologien
- –
-
wissenschaftlich-technische Qualität, Aktualität und Innovationshöhe, Güte des gewählten Ansatzes zur Erreichung der gesetzten Ziele, Passfähigkeit des geplanten Projekts zum gewählten Leuchtturm/Fokusthema, Realisierbarkeit
- –
-
Expertise der Projektpartner, bei Verbundvorhaben: Mehrwert durch die geplante Verbundstruktur (Komplementarität der Expertisen, Qualität der Zusammenarbeit)
- –
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Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits-, Ressourcen- und Finanzplanung
- –
-
Ergebnisverwertung: Qualität des Verwertungsplans, Innovationspotenzial, Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse, (qualitative und quantitative wissenschaftlich-technische und auf die Transformation der Region ausgerichtete Schlüsselkennzahlen), Wissenschaftskommunikation, Verstetigungsstrategie im mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Projektpartner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die Vorlagefrist zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags wird den Koordinatoren der ausgewählten Projektskizzen schriftlich mitgeteilt.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die Förderanträge sind per Post in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterschrieben einzureichen. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Alternativ besteht die Möglichkeit, den rechtsverbindlich digital signierten Antrag (qualifizierte elektronische Signatur) nur in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen.
Bei der Erstellung der förmlichen Förderanträge sind die Angaben der Projektskizze im Rahmen einer gemeinsamen Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache – in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator – um folgende weitere Informationen zu ergänzen:
- –
-
Darstellung des konzeptionellen und methodischen Vorgehens mit Bezug auf die in Nummer „1.2 − Zuwendungszweck“ beschriebenen Ziele dieser Förderrichtlinie sowie auf den relevanten Stand der Forschung bzw. eigene Vorarbeiten
- –
-
Darstellung der Zusammenarbeit und inhaltlichen Koordination des Verbunds, Integration in die DiP-Struktur
- –
-
detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan inklusive ausführlicher Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und Zuordnung der dazu jeweils erforderlichen Personalressourcen für jeden Verbundpartner
- –
-
exakte Zeit- und Meilensteinplanung, gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien
- –
-
detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens bzw. Vorkalkulation, für jeden Verbundpartner
- –
-
Notwendigkeit der Zuwendung
- –
-
ausführlicher Verwertungsplan (inklusive Schutzrechtskonzept) zu den folgenden Schwerpunkten, jeweils mit Angaben des Zeithorizontes (in Jahren nach Laufzeitende) für jeden Verbundpartner:
- –
-
wissenschaftliche Erfolgsaussichten
- –
-
wirtschaftliche Erfolgsaussichten
- –
-
wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit
- –
-
bei Verbundprojekten: Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.
Zudem sind Anmerkungen und Auflagen aus der Begutachtung umzusetzen. Diese werden in der Regel mit dem Schreiben zur Aufforderung zur Antragstellung mitgeteilt.
Layout-Vorlagen (Font Arial, Schriftgröße 10 pt, Zeilenabstand 1,5 Zeilen) zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung sind den Internetseiten des Projektträgers Jülich zu entnehmen (https://www.ptj.de/projektfoerderung/biooekonomie/mitteldeutsches-revier-dip).
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (siehe auch Nummer 5)
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel, Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- –
-
Qualität des Verwertungsplans
- –
-
Umsetzung von gegebenenfalls aus dem Begutachtungsprozess (siehe Nummer 7.2.1) resultierenden Auflagen und Einhaltung des zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entsprechend den oben angegebenen Kriterien erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördermittelgeber. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.
Einrichtung einer DiP-Koordinierungsstelle
Im Rahmen der – Modellregion Mitteldeutschland – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten – DiP wird eine koordinierende Stelle zur Unterstützung der Vernetzung der Forschungsvorhaben eingerichtet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2036 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge- Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2036 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 5. April 2023
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. K. Zboralski
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- c)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- d)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.33
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.34 Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
2 Millionen Euro pro Unternehmen und Jahr für KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e AGVO)
- –
-
40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
- –
-
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
- –
-
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- –
-
7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
- –
-
20 Millionen Euro pro Infrastruktur für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j AGVO)
- –
-
7,5 Millionen Euro pro Cluster für Innovationscluster (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO)
- –
-
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
- –
-
7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung
- –
-
industrielle Forschung
- –
-
experimentelle Entwicklung
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO)
- d)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
- e)
-
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- –
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
-
um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- 2.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 26 AGVO – Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen
Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen.
Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen. Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant.
Artikel 27 AGVO – Beihilfen für Innovationscluster
Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation).
Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.
Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.
Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.
Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
- a)
-
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
- b)
-
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
- c)
-
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- b)
-
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich FuEuI in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- c)
-
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Artikel 19 AGVO – KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen
Für KMU sind ferner die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gemäß Artikel 19 Absatz 2 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation
Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten;
- b)
-
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.gesetze-im-internet.de/kohleausg/BJNR181800020.html
- 2
- http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf
- 3
- https://www.gesetze-im-internet.de/invkg/index.html
- 4
- https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Wirtschaft/strukturstaerkungsgesetz-kohleregionen.html
- 5
- http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf
- 6
- https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/energiewende-und-nachhaltiges-wirtschaften/biooekonomie/biooekonomie.html
- 7
- https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/zukunftsstrategie/zukunftsstrategie_node.html
- 8
- https://www.consilium.europa.eu/de/policies/green-deal/
- 9
- Nationale Bioökonomiestrategie
- 10
- https://strukturwandel.sachsen-anhalt.de/perspektiven/strukturentwicklungsprogramm/page
- 11
- Strukturentwicklungsprogramm Mitteldeutsches Revier Sachsen-Anhalt
- 12
- Konzept „Modellregion Mitteldeutschland – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten“,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 13
- https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Wirtschaft/strukturstaerkungsgesetz-kohleregionen.html
- 14
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- 15
- Konzept „Modellregion Mitteldeutschland – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten“,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 16
- Konzept „Modellregion Mitteldeutschland – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten“,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 17
- Konzept „Modellregion Mitteldeutschland – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten“,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 18
- Konzept „Modellregion Mitteldeutschland – Digitalisierung pflanzlicher Wertschöpfungsketten“,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 19
- Pillen, DiP-Stellungnahme mit Ergänzungen, 18. November 2022,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 20
- Pillen, DiP-Stellungnahme mit Ergänzungen, 18. November 2022,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 21
- Pillen, DiP-Stellungnahme mit Ergänzungen, 18. November 2022,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 22
- Pillen, DiP-Stellungnahme mit Ergänzungen, 18. November 2022,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 23
- Pillen, DiP-Stellungnahme mit Ergänzungen, 18. November 2022,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 24
- FuE = Forschung und Entwicklung
- 25
- http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1795.pdf. § 2, Fördergebiete: Das Mitteldeutsche Revier in Sachsen-Anhalt setzt sich aus den folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammen: Burgenlandkreis, Saalekreis, kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Südharz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
- 26
- Pillen, DiP-Stellungnahme mit Ergänzungen, 18. November 2022,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 27
- Pillen, DiP-Stellungnahme mit Ergänzungen, 18. November 2022,
https://www.dip-sachsen-anhalt.de - 28
- Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]. - 29
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 30
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 31
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 32
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation [https://www.bmbf.de/bmbf/de/ueber-uns/wissenschaftskommunikation-und-buergerbeteiligung/wissenschaftskommunikation/wissenschaftskommunikation.html]
- 33
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 34
- Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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