Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
der Intensivierung der Zusammenarbeit mit Griechenland
im Bereich Grüner Wasserstoff:
Deutsch-Griechisches Forschungs- und Innovationsprogramm
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel
Zur weiteren Stärkung der Deutsch-Griechischen Partnerschaftsinitiative vom 5. März 2010 beabsichtigen das General Secretariat for Research and Innovation (GSRI) des Ministeriums für Entwicklung und Investitionen der Hellenischen Republik und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) der Bundesrepublik Deutschland, ihren langjährigen Forschungs- und Innovationsidalog fortzusetzen. Hierzu möchten das BMBF und das GSRI Forschungsprojekte von gemeinsamem Interesse unterstützen sowie den Wissenstransfer zwischen Forschung und Industrie weiter intensivieren. Das dritte Deutsch-Griechische Forschungs- und Innovationsprogramm schließt an die beiden erfolgreichen vorherigen Auflagen aus den Jahren 2013 und 2016 an und zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial beider Länder insgesamt zu verbessern.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen des Fachprogramms „7. Energieforschungsprogramm“, der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern und damit zu einer Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Griechenland beizutragen.
Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von Verbundvorhaben der angewandten Forschung und Entwicklung (FuE). Diese erfolgt entlang der Wertschöpfungskette Grüner Wasserstoff, die in Abschnitt 2 genannt ist und besonders internationale Kooperationsprojekte in den Fokus nimmt. Das dritte Deutsch-Griechische Forschungs- und Innovationsprogramm dient als nationale und regionale Forschungsplattform, die den Beginn der gemeinsamen Forschung im Bereich des Grünen Wasserstoffs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik darstellen soll. Neuartige Forschungsergebnisse sollen im Förderschwerpunkt Grüner Wasserstoff in marktreife Prototypen übersetzt werden. Diese Entwicklungen sollen durch beispielsweise Patente oder Veröffentlichungen in einschlägigen Fachzeitschriften geschützt werden.
Darüber hinaus zielt diese Fördermaßnahme darauf ab, Kooperationen zwischen deutschen und griechischen Einrichtungen von gegenseitigem Interesse zu fördern, um die Grundlagen für eine über die Projektlaufzeit hinaus andauernde Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspartnerschaft zu legen.
Das BMBF hat im Juni 2020 die Nationale Wasserstoffstrategie (https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/energiewende-und-nachhaltiges-wirtschaften/nationale-wasserstoffstrategie/nationale-wasserstoffstrategie_node.html) und im Juli 2023 ihre Fortschreibung veröffentlicht, die Deutschland in diesem Bereich zu einem globalen Vorreiter machen soll. Ein zentraler Bestandteil der Strategie ist der Import von Grüner Energie aus sonnen- und windreichen Regionen der Welt. Griechenland verfügt über hervorragende Bedingungen für die Erzeugung von Grüner Energie und Grünem Wasserstoff als Energieträger durch Solar- und Windenergie und bietet daher sehr gute Perspektiven für eine Zusammenarbeit mit Deutschland.
Darüber hinaus ist die deutsch-griechische Kooperation im Bereich Grüner Wasserstoff ein wichtiger Bestandteil der Vernetzung Europas zu einer europäischen Wasserstoffunion. Diese soll die Energieversorgung Europas sicherstellen und die unterschiedlichen Stärken der europäischen Länder im Rahmen einer europäischen Wasserstoffwirtschaft zusammenführen.
Bei der Förderrichtlinie handelt es sich um eine Maßnahme der strategischen Projektförderung im Zuge der FuE-Zusammenarbeit deutscher Einrichtungen mit internationalen Partnern.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck der Förderrichtlinie liegt darin, Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) die Möglichkeit zu bieten, entsprechend ihren wissenschaftlichen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame Vorhaben mit Partnerinnen/Partnern aus Deutschland und Griechenland in sogenannten „2+2-Projekten“ umzusetzen. Unter „2+2-Projekten“ werden FuE-Vorhaben mit Beteiligung mindestens eines deutschen und eines griechischen forschenden Unternehmenspartners sowie mindestens einer deutschen und einer griechischen Forschungseinrichtung verstanden.
Durch die Förderung gemeinsamer Forschungs- und Innovationsprojekte soll das in beiden Ländern vorhandene Potenzial für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit sowie der Umsetzung der Ergebnisse gemeinsam mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft genutzt werden. Mit der Förderung deutsch-griechischer Partnerschaften auf dem Gebiet des Grünen Wasserstoffs sollen neue Impulse gesetzt werden, die zur Intensivierung und Verstetigung der Beziehungen zwischen den Partnerinnen/Partnern beitragen. Forschungskapazitäten und deren Spezialisierungen sowie die Kooperation mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sollen gestärkt werden.
Der Förderung der engen Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen im universitären und außeruniversitären Bereich, der Einbindung von KMU sowie einem nachhaltigen Beitrag zu den Wertschöpfungsketten beim Schwerpunktthema Grüner Wasserstoff kommt ein gesteigertes Interesse zu. Die Fördermaßnahme liefert durch die Einbindung von KMU auch einen Beitrag zur Förderinitiative „KMU-innovativ“ des BMBF.
Von besonderer Bedeutung für die nachhaltige Wirksamkeit der Vorhaben im Rahmen der Förderrichtlinie ist die Berücksichtigung des Wissens- und Technologietransfers zur Verwertung der erzielten Forschungsleistungen. Zu diesem Zweck plant das BMBF, eine begleitende Maßnahme zu fördern. Ziel dieser Maßnahme soll es sein, den Wissens- und Technologietransfer zu stärken, um die Innovationsorientierung der Projekte zu intensivieren, gleichzeitig die Lücke zwischen Grundlagen- und angewandter Forschung zu schließen und durch die Verwertung der Forschungsergebnisse zu einer nachhaltigen deutsch-griechischen Kooperation beizutragen.
Im Sinne einer Verzahnung der bilateralen Fördermaßnahme mit europäischen Fördermaßnahmen ist eine Anschlussfähigkeit der gemeinsamen Forschungsvorhaben in europäischen Programmen (wie in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont Europa) anzustreben.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Das BMBF beabsichtigt im Rahmen dieser Richtlinie, Maßnahmen unter den nachfolgend aufgeführten Modulen zu fördern.
Modul A: Internationale Verbundforschungsprojekte mit Partnern aus Wissenschaft und Industrie (2+2)
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme FuE-Projekte als Verbundvorhaben entlang der gesamten Wertschöpfungskette Grüner Wasserstoff von Erzeugung, über Speicherung und Transport bis hin zur Nutzung einschließlich übergeordneter, systemischer Fragestellungen, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Griechenland eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
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Forschungsvorhaben zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff und der Entwicklung innovativer Erzeugungstechnologien sowie ihre Hochskalierung. Dies beinhaltet auch die Kombination mit Technologien zur nachhaltigen Bereitstellung des notwendigen Rohstoffs Wasser beispielsweise durch Meerwasserentsalzung mit erneuerbaren Energien, direkte Meerwasserelektrolyse oder durch Aufbereitung von Abwasser. Auch andere effiziente Formen der Wasserspaltung, beispielsweise mit entkoppelter Wasserstoff- und Sauerstoffentwicklung oder disruptive Prozesse, können Gegenstand von Vorhaben sein.
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Forschungsvorhaben zur Herstellung von Wasserstoffderivaten auf Basis von Grünem Wasserstoff. Hierzu zählt die Umwandlung von Wasserstoff in chemische Rohstoffe und synthetische Kraftstoffe (zum Beispiel Ammoniak, E-Kerosin, E-Diesel, Methanol, andere Alkohole). Auch die Entwicklung sogenannter „Containerlösungen vor Ort“ (Anlagen, die vor Ort in miteinander kombinierten Prozessschritten das gewünschte Derivat erzeugen) ist möglich.
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Forschungsvorhaben für die Speicherung und den Transport von Grünem Wasserstoff. Hierzu zählen beispielsweise Materialforschung im Bereich von Wasserstoff-Tanks und Wasserstoffleitungen sowie Trägersubstanzen für alle Transportformen (zum Beispiel Flüssigwasserstoff, LOHC, Ammoniak) sowie Forschung zu Sicherheitsaspekten.
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Forschungsvorhaben zur Integration von Wasserstoff (und Derivaten) im Energiesystem.
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Forschungsvorhaben zur integrierten Anwendung von Grünem Wasserstoff in ansonsten nicht dekarbonisierbaren Bereichen. Hierzu zählen zum Beispiel Brennstoffzellenfahrzeuge im Kfz- und Schwerlastbereich, E-Fuels in der Landwirtschaft, die Dekarbonisierung von Stahl- und Chemieunternehmen sowie die Umstellung auf E-Kerosin im Luftverkehr.
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Integriert werden können jeweils Teilaspekte
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die generelle Fragestellungen der Materialforschung und Prozessentwicklung untersuchen;
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zu begleitenden Analysen/Systemstudien zur Erzeugung und Integration von Grünem Wasserstoff in das Energiesystem (beispielsweise Simulationen/Modellierungen, techno-ökonomische Analysen, Potenzialanalysen, Pfadbewertungen, Machbarkeitsuntersuchungen);
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die das gesamte Energiesystem inklusive Integration und Sektorkopplung betrachten;
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die Businessmodelle konzipieren;
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welche die akademische und berufliche Ausbildung berücksichtigen und in die FuE-Arbeiten integrieren;
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zur öffentlichen Akzeptanz von Wasserstoff und Wasserstoffinfrastruktur.
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen.
Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:
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die Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial beider Länder insgesamt verbessern,
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die Anstrengungen und vorhandenen Ressourcen auf das thematisch für beide Länder wichtige Feld der Wasserstoffforschung fokussieren,
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die Forschungskapazitäten sowie deren Spezialisierungen stärken,
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die Exzellenz in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) fördern,
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die Entwicklung von spezialisiertem wissenschaftlichem Personal sowie von wettbewerbsfähigen Produkten/Dienstleistungen unterstützen,
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die Entwicklung neuen Wissens – einschließlich neuer Technologien – oder gemeinsamer FuE-Ressourcen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Befriedigung signifikanter gesellschaftlicher Bedürfnisse fördern,
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den Wissens- und Technologietransfer, d. h. die Diffusion und Verbreitung von Wissen und Technologie im Sinne ihrer wirtschaftlichen Nutzbarmachung für Dritte unterstützen,
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die Forschungszusammenarbeit zwischen Forschung und Industrie stärken sowie den privaten Sektor ermutigen, in Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten zu investieren,
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ein besonderes Augenmerk liegt auf der Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern aus Deutschland und Griechenland, um eine belastbare Basis für eine kontinuierliche Zusammenarbeit zu schaffen,
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die beteiligten Projektpartnerinnen/Projektpartner in ihren jeweiligen themenspezifischen Feldern im Hinblick auf die Anschlussfähigkeit im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa unterstützen und
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über die wissenschaftliche Kooperation der Partnerinnen/Partner aus Deutschland und Griechenland den Europäischen Forschungsraum insgesamt stärken.
Um diese Ziele umzusetzen, ist die Zusammenarbeit von deutschen und griechischen Partnerinnen/Partnern aus Forschung und Wirtschaft in gemeinsamen Projekten entlang der Wertschöpfungskette Grüner Wasserstoff von besonderer Bedeutung. Dadurch soll eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und des Innovationspotenzials der teilnehmenden Institutionen erreicht werden und als Folge daraus zu neuen innovativen Produkten und Prozessen mit hohem Mehrwert führen oder den Einsatz innovativer Technologien in traditionellen Industrien vorantreiben. Die geförderten Projekte sollen einen substanziellen Mehrwert zur bilateralen Kooperation liefern.
Modul B: Wissenschaftliches Begleitprojekt
Ein übergreifendes wissenschaftliches Begleitprojekt (Einzel- oder Verbundvorhaben) soll den Wissens- und Technologietransfer der Projekte aus Modul A stärken. Es soll durch eine theoretische Rahmengebung dazu beitragen, die Brücke zwischen Grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung zu schließen, und damit die Innovationsorientierung der Verbundprojekte unterstützen, sodass sich deren Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Wirksamkeit der Forschungsergebnisse der Projekte gewährleistet wird. Schwerpunktmäßig soll das Begleitprojekt mittels passender Instrumente den Austausch über Transfermöglichkeiten der Forschungsergebnisse in konkrete Marktanwendungen und das Fach- und Prozesswissen der Teilnehmenden und die Wissenssynchronisierung innerhalb der Projekte stärken. Dadurch sollen das Innovationspotenzial der Projekte bereits in einer Frühphase des Innovationsprozesses erkundet und das gegenseitige Lernen zwischen den deutsch-griechischen Forschungs- und Innovationsprojekten gefördert werden. Langfristig soll die begleitende Maßnahme die Schaffung von stabilen Rahmenbedingungen für die Projektteams über die Projektlaufzeit hinaus und die Stärkung der nachhaltigen Kooperation zwischen Griechenland und Deutschland unterstützen.
Die Projekte aus Modul A sollen durch das wissenschaftliche Begleitprojekt hinsichtlich ihrer Potenziale in Bezug auf den Wissens- und Technologietransfer analysiert und mögliche Verbesserungsvorschläge erarbeitet werden. Mit den Zuwendungsempfängern aus Modul A soll vom Start der Projekte an durch das wissenschaftliche Begleitprojekt eine Kommunikation in Form von unterstützenden Maßnahmen stattfinden, um die Kommerzialisierungsaktivitäten der Projekte zu unterstützen. Das Projekt der wissenschaftlichen Begleitforschung soll in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem verantwortlichen Projektträger erfolgen.
Des Weiteren tragen die Projekte aus Modul A aufgrund ihres inhaltlichen Schwerpunkts auf das Thema Grüner Wasserstoff und der bilateralen Vernetzung zu der Vision bei, eine Europäische Wasserstoffunion aufzubauen. Das wissenschaftliche Begleitprojekt soll die Projekte aus Modul A daher dabei unterstützen, in diesem Zusammenhang neue Methoden und Bewertungsansätze zu entwickeln, die als systemische Maßnahme für den europaweiten Einsatz von Grünem Wasserstoff in den Bereichen Industrie, Mobilität und darüber hinaus dienen und nach Möglichkeit auf die europäische Ebene übertragen werden können.
Die begleitende Wissensvermittlung soll insbesondere im Rahmen von Workshops stattfinden und den projektübergreifenden Austausch fördern. Eine Evaluierung des Wissens- und Technologietransfers in Berichtsform ist ebenfalls Bestandteil des Begleitprojekts.
Grundsätzlich können im Rahmen von Modul A und Modul B Verbundvorhaben gefördert werden.
Die Maßnahme wird simultan auch von der griechischen Seite gefördert, sodass alle deutschen und griechischen Programmteilnehmenden von der wissenschaftlichen Begleitforschung profitieren.
3 Zuwendungsempfänger
Für alle Module:
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen und Institutionen mit Forschungsinteresse sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, andere nichtwirtschaftlich tätige Institutionen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Für Modul A:
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller (Forschungseinrichtung) gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Griechenland (Forschungseinrichtung) sowie mindestens einem deutschen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und einem griechischen Industriepartner eingereicht werden (siehe Definition „2+2-Projekte“ in Nummer 1).
Die Teilnahme weiterer Partner aus anderen Ländern an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und diese Partner eigene Mittel einbringen. Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Griechenland dokumentieren.
Für Modul B:
Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller (Forschungseinrichtung, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Griechenland (Forschungseinrichtung, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) eingereicht werden.
Für beide Module:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
Es wird empfohlen, auch die griechischen Partner in diese Kooperationsvereinbarung mit aufzunehmen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit maximal 500 000 Euro (Modul A, deutscher Projektteil) beziehungsweise maximal 175 000 Euro (Modul B, deutscher Projektteil) sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. Die Teilnahme der Antragsteller an einem Evaluationsworkshop während der Förderphase wird vorausgesetzt.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
Modul A:
Herr Lukas Ide und Frau Kerstin Annassi
Projektträger Jülich
E-Mail: ptj-ewf-h2int@fz-juelich.de
Maßnahmen-Internetseite: https://www.ptj.de/projektfoerderung/anwendungsorientierte-grundlagenforschung-energie/deutsch-griechische-zusammenarbeit-3
Modul B:
Herr Dr. Malte Schrage-Veltins
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. Projektträger
E-Mail: Malte.Schrage-Veltins@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-23 21
http://www.internationales-buero.de/
Für alle Module:
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
Für die Einreichung von Skizzen für Modul A:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GLF_ENERGIE&b=DEUGRINZUS3
Für die Einreichung von Skizzen für das Modul B:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-EUROPA&b=GRC232P2Z1&t=SKI
Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Verfahren im Partnerland:
Die griechischen Projektpartnerinnen und Projektpartner müssen die auf griechischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu müssen komplementäre Anträge beim griechischen General Secretariat for Research and Innovation (GSRI) in Athen gestellt werden:
General Secretariat for Research and Innovation (GSRI)
International S&T Cooperation Directorate
Bilateral Relations Division
Μesogeion Av. 14 – 18
115 127 Athens, Greece
Christina Nakou
E-Mail: c.nakou@gsrt.gr
Telefon: +30-213-1300131
Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.gsrt.gr/central.aspx?sId=119I428I1089I323I488743
Das GSRI veröffentlicht in Griechenland zeitgleich mit dem BMBF auf ihrer eigenen Internetseite eine griechische Förderbekanntmachung mit identischer Laufzeit.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger Jülich (Modul A) oder dem DLR Projektträger (Modul B) bis spätestens zum 24. Juli 2024 zunächst eine gemeinsame Projektskizze in elektronischer Form (siehe Abschnitt 7.1) vorzulegen. Das antragstellende deutsch-griechische Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der die gemeinschaftlich erstellte Projektskizze einreicht.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Modul A:
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Herr Lukas Ide und Frau Kerstin Annassi
Wilhelm-Johnen-Straße
52425 Jülich
E-Mail: ptj-ewf-h2int@fz-juelich.de
Maßnahmenwebseite:
https://www.ptj.de/projektfoerderung/anwendungsorientierte-grundlagenforschung-energie/deutsch-griechische-zusammenarbeit-3
Modul B:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. Projektträger (DLR-PT)
(Europäische und internationale Zusammenarbeit)
Herr Dr. Malte Schrage-Veltins
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: Malte.Schrage-Veltins@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28/38 21-23 21
Telefax: +49 (0)2 28/38 21-14 90
http://www.internationales-buero.de/
Modul A:
Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- I.
-
Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und griechischen Projektpartnerinnen und Projektpartnern
- II.
-
aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- III.
-
fachlicher Rahmen des Vorhabens
- a)
-
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Kapitel 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- b)
-
Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- c)
-
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- d)
-
eventuelle Beteiligung Dritter
- IV.
-
internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- a)
-
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- b)
-
Beiträge der deutschen und griechischen Partnerinnen/Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
- c)
-
Erfahrungen der beteiligten Partnerinnen/Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- V.
-
Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- a)
-
erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
- b)
-
Verstetigung der Kooperation mit den Partnerinnen/Partnern in Griechenland
- c)
-
geplante Kooperation in Folgeprojekten (Anschlussfähigkeit)
- d)
-
Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern
- e)
-
geplante Maßnahmen für den Transfer der Ergebnisse in die Wirtschaft
- f)
-
geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- VI.
-
Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation
- VII.
-
Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- VIII.
-
Geschätzte Ausgaben/Kosten pro Partner
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den griechischen Partnern kann die Projektskizze in englischer Sprache vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine zusätzliche einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.
Modul B:
Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- I.
-
Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und griechischen Projektpartnerinnen und Projektpartnern
- II.
-
aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte)
- III.
-
fachlicher Rahmen des Vorhabens
- a)
-
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Abschnitt 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- b)
-
Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
- c)
-
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- d)
-
eventuelle Beteiligung Dritter
- IV.
-
internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- a)
-
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- b)
-
Erfahrungen der beteiligten Partnerinnen/Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- V.
-
Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- a)
-
erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
- b)
-
Einbindung von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern
- VI.
-
Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation
- VII.
-
Mögliche Beiträge zum Aufbau der Europäischen Wasserstoffunion
- VIII.
-
Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- IX.
-
geschätzte Ausgaben/Kosten
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Modul A:
- I.
-
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- II.
-
Übereinstimmung mit den in Abschnitt 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Abschnitt 2 genannten Gegenstand der Förderung
- III.
-
fachliche Kriterien
- a)
-
fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- b)
-
Bezug des Themas zur Programmatik des BMBF
- c)
-
Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und griechischen Partnerinnen/Partner
- d)
-
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- e)
-
Beitrag zur Wissenschaftskommunikation
- IV.
-
Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- a)
-
Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- b)
-
Erfahrung der Projektpartner in der internationalen Zusammenarbeit
- c)
-
Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- d)
-
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- e)
-
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- V.
-
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte, zeitlicher Rahmen)
Modul B:
- I.
-
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- II.
-
Übereinstimmung mit den in Abschnitt 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Abschnitt 2 genannten Gegenstand der Förderung
- III.
-
fachliche Kriterien
- a)
-
fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- b)
-
Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
- c)
-
Qualifikation des Antragstellers
- d)
-
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- e)
-
Beitrag zur Wissenschaftskommunikation
- IV.
-
Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- a)
-
Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- b)
-
Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- c)
-
Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- d)
-
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- e)
-
Beitrag zum Aufbau der Europäischen Wasserstoffunion
- V.
-
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte, zeitlicher Rahmen)
Für alle Module:
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem in Abschnitt 7.2.1 angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- I.
-
eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung,
- II.
-
eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- a)
-
Realisierbarkeit des Arbeitsplans,
- b)
-
Plausibilität des Zeitplans,
- III.
-
detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- a)
-
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel,
- b)
-
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Abschnitt 7.2.2 Nummer II und III genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2028, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Gisela Cramer von Clausbruch
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das FuE-Vorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das FuE-Vorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des FuE-Vorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter FuE-Vorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 4
- Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 8
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 9
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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