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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „digitale Anwendungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in zirkulären Produktionsprozessen – Modellvorhaben Kohleregionen – DigiRess II“

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„digitale Anwendungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in zirkulären
Produktionsprozessen – Modellvorhaben Kohleregionen – DigiRess II“

Vom 30. Januar 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ein wesentliches Mittel zur effizienteren Nutzung von Ressourcen ist die Digitalisierung. Der zielgerichtete Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien eröffnet den Unternehmen in Deutschland wichtige Chancen: Neue Wege der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ressourceneffizienteres, transparenteres und auf Echtzeitdaten basiertes Produzieren und eine entsprechend nachhaltige digitale Transformation. Die bedarfsgerechte Steuerung von Ressourcen durch die Digitalisierung von Produktionsprozessen ist zudem von entscheidender Bedeutung für die Etablierung zirkulärer Produktions- und Wertschöpfungsprozesse und erhöht gleichzeitig die Innovationsstärke und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Damit Deutschland die ambitionierten Ressourcenschutz- und Klimaziele erreicht und die digitale Transformation der Wirtschaft, insbesondere von KMU, gelingt, müssen Ressourcenschutz und Industriepolitik Hand in Hand gehen. Daher ist das Ziel des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), mit diesem Förderprogramm die Potenziale der Digitalisierung für mehr Ressourcenschutz und -effizienz beziehungsweise für die Etablierung zirkulärer Produktions- und Wertschöpfungsprozesse zu erschließen. Das Förderprogramm leistet hierdurch Beiträge zur Erreichung von Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms (ProgRess III). Es werden insbesondere die Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ (SDG 8), „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ (SDG 9), „nachhaltiger Konsum und Produktion“ (SDG 12) und „Maßnahmen zum Klimaschutz“ (SDG 13) adressiert. Die effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen und die Stärkung einer Kreislaufwirtschaft sind gleichzeitig wesentliche Bestandteile von ProgRess III und sollen dabei helfen, Treibhausgas­emissionen (THG-Emissionen) zu reduzieren und damit zur Erreichung der Klimaziele entscheidend beizutragen.

Zudem soll das Förderprogramm die Digitalisierung der Wirtschaft durch Umstellung auf zirkuläre sowie ressourceneffiziente Produktions- und Wertschöpfungsprozesse unterstützen. Die Förderung zielt auf eine tiefgreifende umweltbezogene Umstellung unternehmerischen Handelns ab und soll eine deutliche Umweltwirkung im Kontext der Fördervorhaben erzielen.

Zuwendungen können nur gewährt werden, soweit an der Durchführung der Projekte ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Hierfür müssen die Projekte einen klaren Beitrag zur Zielstellung dieser Förderrichtlinie aufweisen. Gefördert werden Projekte mit digital-ökologischem Innovationscharakter, die Materialeinsparungen ermöglichen und so den Ressourcenbedarf und den damit einhergehenden Ausstoß von Treibhausgasen bei Produktionsprozessen und zugehöriger Infrastruktur reduzieren.

Das Förderprogramm DigiRess (BAnz AT 22.07.2022 B5) wird mit dieser Förderrichtlinie durch Modellvorhaben in den Fördergebieten gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) ergänzt. Es unterstützt damit den Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und das wirtschaftliche Wachstum in Nordrhein-Westfalen in den Fördergebieten des Rheinischen Reviers bestehend aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen und Stadt Mönchengladbach. Zuwendungen für die „Modellvorhaben Kohleregionen“ dienen im Rahmen dieser Förderung neben den Ressourcen- und Digitalisierungsaspekten auch der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle.

Für die „Modellvorhaben Kohleregionen“ muss neben dem erheblichen Bundesinteresse zur Durchführung von Vorhaben auch ein erhebliches Landesinteresse nachgewiesen werden.

Eine differenzierte Ausgestaltung der oben genannten Förderziele und des Förderzwecks erfolgt in den folgenden Abschnitten der Förderrichtlinie.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMUV. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, werden nach der De-minimis-Verordnung1 der euro­päischen Kommission (EU-Kommission) sowie auf der Grundlage von Artikel 25, 28 und 29 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Ver­ordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Die Fördermaßnahme basiert auf § 17 Satz 2 InvKG. Die Ausrichtung auf die Fördergebiete gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 InvKG erfolgt unter Berücksichtigung des zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen ein­schlägigen Finanzrahmens.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die mittels digitaler Lösungen einen effizienteren Umgang mit Ressourcen in KMU er­möglichen, indem sie

a)
den direkten Ressourceneinsatz in Produkten reduzieren (zum Beispiel durch materialsparende Produktdesigns oder den Einsatz von Sekundärrohstoffen),
b)
geplante Ausschüsse und Emissionen vermeiden oder reduzieren (zum Beispiel durch effizientere Fertigungs­verfahren oder intelligente Prozesssteuerung),
c)
die technische Produktlebensdauer oder die Nutzungsdauer erhöhen (zum Beispiel durch robustes Design, be­gleitende Wartungsdienstleistungen in der Nutzungsphase oder Update-fähiges, modulares Design),
d)
eine inner- und/​oder überbetriebliche Kreislaufführung fördern (zum Beispiel durch Kaskadennutzung von Hilfs- und Betriebsstoffen oder plattformbasierte Geschäftsmodelle für den Handel von Wertstoffen und Sekundär­rohstoffen) oder
e)
eine handhabbare Aufbereitung und Wiederverwendung von Produkten gewährleisten (zum Beispiel durch einen digitalen Produktpass/​Zwilling oder digitale Produkt-Service-Systeme).

Die Projekte sollen dabei primär die Umsetzung konkreter Digitalisierungsmaßnahmen adressieren, die die Ressourcen­effizienz und Kreislauffähigkeit in KMU steigern. Darüber hinaus werden Projekte gefördert, die innovative Lösungen für praxisrelevante Problemstellungen von KMU entwickeln, die beispielgebend sind für eine umwelt- und klimagerechte digitale Transformation der Wertschöpfung.

Mit der Förderrichtlinie werden Umsetzungs- und Implementierungsvorhaben unterstützt.

Im Sinne einer nachhaltigen digitalen Transformation sollen bei der Umsetzung von Maßnahmen möglichst die Prinzipien von Green-IT3 berücksichtigt werden.

Die förderfähigen Maßnahmen lassen sich unter den folgenden drei Förderschwerpunkten zusammenfassen. Die Auflistungen von Anwendungsfällen in den einzelnen Förderschwerpunkten sind beispielhaft und nicht abschließend. Es können auch Projekte, die nicht explizit einem Förderschwerpunkt zuzuordnen sind, gefördert werden, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur oben genannten Zielstellung der Förderrichtlinie leisten.

a)
Digitale Optimierung von Produktionsprozessen
Ziel dieses Förderschwerpunktes ist es, die Produktionsabläufe (inner- und/​oder überbetrieblich) hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs nachhaltig zu optimieren und kreislaufwirtschaftlich relevante Prozessstrukturen zu etablieren.

Digitale Lösungen zur Optimierung der Prozessplanung (inner- und/​oder überbetrieblich);
Digitale Lösungen zur Senkung des Ressourcenverbrauchs (auch von Hilfs- und Betriebsstoffen) im Produktionsprozess durch Optimierung von Produktionsparametern;
Digitale Lösungen zur Optimierung der Kreislaufführung (inner- und/​oder überbetrieblich) von Wertstoffen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen;
Investitionen in digitale Anlagentechnik und informationstechnische Infrastruktur in der Produktion zur Steigerung der Ressourceneffizienz.
b)
Digitale Optimierung der Produktgestaltung
Ziel dieses Förderschwerpunktes ist es, die Neu- und Weiterentwicklung von Produkten hinsichtlich einer kreislaufwirtschaftlichen Ausrichtung zu optimieren, so dass insbesondere die Vermeidung von Abfällen, die Vor­bereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet werden können.

Maßnahmen zur Schließung von Materialkreisläufen durch den Ersatz von Primärrohstoffen durch Sekundär­rohstoffe;
Kreislaufgerechte Produktgestaltung;
Verlängerung der technischen Produktlebensdauer und/​oder der Nutzungsdauer;
Konstruktion ressourceneffizienter Produkte mittels digitaler Entwicklungsmethoden und -werkzeuge.
c)
Digitale Geschäftsmodelle für ressourceneffiziente und zirkuläre Wertschöpfung
Ziel dieses Förderschwerpunktes ist es, die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle voranzutreiben, die mittels innovativer Ansätze die Bildung kreislaufwirtschaftlicher Strukturen fördern.

Aufbau digitaler Plattformen;
Aufbau nachhaltiger digitaler Geschäftsmodelle;
Aufbau von Produkt-Service-Systemen mit nachhaltiger Rückführungsstruktur nach der Nutzungsphase des Produkts.

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Kleinstunternehmen und KMU stehen im besonderen Fokus der Fördermaßnahme. Ihre Beteiligung ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der einschlägigen Definition der EU-Kommission erfüllen.4 Die Antragstellenden erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen des in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelten Förderantrags.

Große Unternehmen sind nur in Verbundprojekten antragsberechtigt, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Kommunale Unternehmen und Unternehmen der Länder sind nicht antragsberechtigt.

Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen stehen nicht im Fokus der Fördermaßnahme und sollen, sofern notwendig, im Unterauftrag oder als Verbundpartner der Unternehmen eingebunden werden. Bei der Ein­beziehung von Forschungseinrichtungen sollen diese durch eine industrie- und anwendungsnahe Forschung zirkuläre Produktionsprozesse, Aspekte der Digitalisierung oder der Ressourceneffizienz bei KMU unterstützen und zur nachhaltigen Realisierung substanziell beitragen.

Die Einbeziehung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Verbundpartner erfolgt daher im Einzelfall. Die Einzelfallentscheidung bleibt vorbehalten.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es sind nur Antragsteller zugelassen, die in den in § 2 Satz 1 Nummer 2 InvKG benannten Fördergebieten des Rheinischen Reviers, das heißt in den Gemeinden und Gemeindeverbänden Rhein-Kreis Neuss, Kreis Düren, Rhein-Erft-Kreis, Städteregion Aachen, Kreis Heinsberg, Kreis Euskirchen und Stadt Mönchengladbach, ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben. Die Verwertung ist auch dort zu realisieren.

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen.

Im Rahmen der Förderung sind sowohl Einzelvorhaben als auch Verbundvorhaben zugelassen. Einzelvorhaben können nur durch ein KMU angestrebt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMUV vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/​Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ zu entnehmen (BMUV-Vordruck 0110).6

Die Zuwendungsempfangenden werden durch den Zuwendungsbescheid zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung verpflichtet.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die Durchführung der Vorhaben können Zuwendungen auf Ausgabenbasis oder, soweit nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 13a zu § 44 Absatz 1 BHO zulässig, auf Kostenbasis im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Zuwendungen werden für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren gewährt, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen, und werden als Teilfinanzierung gewährt.

Die Höhe der beantragten Zuwendungen muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung in Höhe von 100 000 Euro ergibt. Die Zuwendung darf eine Höhe von 1 000 000 Euro nicht überschreiten.

Die Förderung kann unabhängig vom Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) in zwei verschiedenen Beihilfemodalitäten gewährt werden, sie können aber nicht miteinander kombiniert werden (Wahlfreiheit). Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten vorausgesetzt.

De-minimis-Beihilfe:

Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe bestehen, kann diese angestrebt werden. Die Zuwendung für ein Vorhaben im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe ist auf einen Höchstbetrag von 300 000 Euro begrenzt.

Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 80 %,
mittlere Unternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 65 %

der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten beantragen (Beihilfeintensität/​Förderquote)7.

Die Ausgaben und Kosten des Vorhabens können daher je nach beantragter Förderquote über 300 000 Euro liegen. Maßgeblich für die Gewährung als De-minimis-Beihilfe ist die maximale Zuwendungshöhe von 300 000 Euro.

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Beihilfen im Rahmen der AGVO:

Antragstellende können eine Innovationsbeihilfe für KMU (Artikel 28 AGVO), eine Beihilfe für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 29 AGVO) und eine Beihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 AGVO) beantragen. Sofern die Gewährung mehrerer Beihilfen angestrebt wird, sind diese in einem einzigen Antrag mit gleicher Förderquote zu beantragen. Werden unterschiedliche Beihilfen (Artikel 25, 28 und 29) kombiniert, ist auf die Beihilfe abzustellen, die die niedrigste maximale Beihilfeintensität zulässt.

Die unterschiedlichen Beihilfeintensitäten der Artikel 25, 28 und 29 sind zu beachten. Im Rahmen des Antrags­verfahrens wird hierfür eine Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt.

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden ausschließlich für Vorhaben der industriellen Forschung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b AGVO) und der experimentellen Entwicklung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO) gewährt. Für Vorhaben der industriellen Forschung oder für Vorhaben, die in Teilen sowohl der industriellen Forschung als auch der experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind, wird im Rahmen dieser Förderrichtlinie eine Beihilfe­intensität von höchstens 30 % gewährt. Folgende Erhöhungstatbestände können bei einer ausschließlichen Förderung nach Artikel 25 AGVO zusätzlich berücksichtigt werden:

a)
kleine (+ 20 %) und mittlere Unternehmen (+ 10 %),
b)
für die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen (+ 15 %),
c)
das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt (+ 5 %, im Rheinischen Revier nur in der Stadt Mönchengladbach zulässig).

Die Buchstaben b und c dürfen dabei nicht kombiniert werden.

Die höchstens gewährten Beihilfeintensitäten für Förderungen auf Grundlage von Artikel 25 AGVO belaufen sich damit auf 65 % für kleine Unternehmen, 55 % für mittlere Unternehmen und 45 % für große Unternehmen.

Für beide Beihilfemodalitäten gelten die nachfolgenden Regelungen.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben beziehungsweise Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projekts in üblicher Weise anfallen. Ausgaben beziehungsweise Kosten sind vor umweltökonomischen Gesichtspunkten darzustellen. Reisen bedürfen einer Begründung der Notwendigkeit mit Bezug auf die Vorhabenziele. Insbesondere Reisen ins außereuropäische Ausland sind zu vermeiden und werden nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt. In der Regel sind Flugreisen nur dann förderfähig, wenn die alternative Reisezeit mit Bahn, Bus oder PKW in Summe sechs Stunden überschreitet. Aufwendungen für CO2-Kompensationen von Reisen sind förderfähig.

Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im Formularschrank des BMUV unter folgendem Link abrufbar:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmuv 

Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung. Die Zuwendungsempfangenden haben sich entsprechend ihrer Interessenlage unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft angemessen an der Finanzierung des zu fördernden Zwecks zu beteiligen. Die beantragte Förderquote ist entsprechend zu begründen. Im Rahmen der Antragsprüfung wird die Förderquote antragsspezifisch unter Berücksichtigung der für das Projekt notwendigen Ausgaben beziehungsweise Kosten und der möglichen Eigen- und Drittmittel festgelegt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten (siehe Verwaltungsvorschrift Nummer 13a zu § 44 Absatz 1 BHO). Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage zu beihilferechtliche Vorgaben) im Rahmen der in dieser Förderrichtlinie geregelten maximalen Beihilfeintensitäten beziehungsweise Förderquoten und Mindesteigenbeiträge anteilig finanziert werden. Nach BMUV-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 85 % gefördert werden können.

Soweit die Förderung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, ergeben sich die förderfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben aus den jeweils ein­schlägigen Regelungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder der De-minimis-Verordnung (siehe Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben).

Sofern beihilferechtlich zulässig, können zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, anhand prüfbarer Planungsunterlagen berücksichtigt und im Verwendungsnachweis in tatsächlich entstandener und nachgewiesener Höhe angesetzt werden. Ein pauschaler Ansatz wird für Beihilfen im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht zugelassen.

Im Rahmen von Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung kann ein pauschaler Ansatz zugelassen werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Antragstellende sollen sich mit dem „Leitfaden Umweltkennzahlen in der Praxis“ des BMUV vertraut machen und, wo möglich, Kennzahlen und Verbesserungspotenziale für ihr Vorhaben ableiten.9

Bei der Beantragung der Förderung von Software, Sachmitteln und Investitionen, die dem Bereich Green-IT zugeordnet werden können, bietet das BMUV Informationen und Leitfäden, diese sind, wo möglich, umzusetzen und im Antrag darzustellen.10,11

Sofern Veranstaltungen für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, ist der „Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen“ des BMUV zu beachten.12

Wenn Zuwendungsempfangende aus dem Vorhaben resultierende Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, soll der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag ermöglicht werden. Dies kann erfolgen, indem der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen werden die Zuwendungsempfangenden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMUV oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der ge­gebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben ihr Einverständnis zu erklären, dass das BMUV

auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;
die Daten der Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt;
Informationen und Daten der Zuwendungsempfangenden mit dem für das Fördergebiet zuständigen Landes­ministerium in vollem Umfang austauscht und diesem äquivalente Rechte hinsichtlich eigener Haushaltsberichtspflichten, der Möglichkeit zur Pressearbeit und hinsichtlich Veranstaltungen einräumt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung einer Projektträgerin

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMUV folgende Projektträgerin beauftragt:

 

VDI Technologiezentrum GmbH
Bülowstraße 78
10783 Berlin

Telefon: 030/​275 9506-41
E-Mail: pt_​BMUV@vdi.de 

Ansprechpartner ist: Dr. Rolf Zehbe

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartnerin für alle Fragen zur Abwicklung der Bekanntmachung. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit der Projektträgerin Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind auf folgender Website hinterlegt:

www.digiress.de 

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren erfolgt zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten (bei Verbundvorhaben die Verbundkoordinierenden) eine aussagefähige Projektskizze ein. Sofern die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien positiv bewertet und im Wettbewerb ausgewählt wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur formellen Antragstellung.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind beurteilungsfähige Projektskizzen zunächst elektronisch über das Internetportal https:/​/​www.projekt-portal-vditz.de/​ einzureichen.

Die Skizze soll detaillierte Angaben zu dem geplanten Vorhaben enthalten. Die bereitgestellte Skizzenvorlage ist zu verwenden und die vorgegebene Gliederung und Formatierung ist einzuhalten, damit eine Berücksichtigung bei der Auswahl erfolgt. Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Projektskizzen, die unvollständig sind oder die zulässige Länge überschreiten (exklusive Anhänge oder exklusive Absichtserklärungen beziehungsweise Letters of Intent der Verbundpartnerinnen und Verbundpartner im Anhang), werden nicht berücksichtigt.

Die Skizzenvorlage wird auf der Internetseite www.digiress.de bereitgestellt.

Vorlagefristen

Die Vorlagefrist endet erstmalig am 15. April 2024.

Abhängig von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln ist eine weitere Vorlagefrist zum 15. Juni 2024 vorgesehen.

Die Zuwendungsgeberin kann abhängig von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln durch die beauftragte Projektträgerin zu weiteren Vorlagefristen oder Anpassungen der Vorlagefrist auf www.digiress.de informieren.

Fällt die Vorlagefrist auf einen bundesweiten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag gilt als Stichtag der nächste Werktag.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Alle eingegangenen Projektskizzen werden nach den nachfolgend genannten Kriterien bewertet. Diese leiten sich aus den Nationalen Nachhaltigkeitsindikatoren und -zielen der DNS ab.13 Die Bewertung erfolgt jeweils anhand von Schulnoten. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist jeweils angegeben:

Bedeutung des Vorhabens für den Strukturwandel in der Kohleregion (dargestellt anhand vom Beitrag zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen und hinsichtlich einer nachhaltigen Diversifizierung der Wirtschafts­struktur); Gewichtung 10 %, muss mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein;
Bedeutung des Vorhabens für Umwelt-, Ressourcenschutz- und Klimaziele (im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung, zum Beispiel auch volkswirtschaftlich); Gewichtung 10 %, muss mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein;
Bedeutung des Vorhabens für die digitale Transformation der Wirtschaft, insbesondere für die antragstellenden Unternehmen; Gewichtung 20 %, muss mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein;
Auswirkungen auf die Ressourceneffizienz (im Kontext des/​der Unternehmen, beziehungsweise Vorhabens); Gewichtung 25 %, muss mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein.

Hierzu ist eine plausible Darstellung der Auswirkungen auf die Ressourceneffizienz, den Umwelt- und Ressourcen­schutz erforderlich, durch eine Abschätzung der direkten und indirekten Reduktion der THG-Emissionen.14 Dabei sind Einsparungen auch relevante Aufwendungen gegenüberzustellen;
Innovationsgrad und Qualität des Lösungsansatzes und der Arbeitsplanung; Gewichtung 10 %;
Technologisches und wirtschaftliches Potenzial, Produktrelevanz; Gewichtung 10 %;
Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit des Verwertungsplans auch ggf. im Kontext von Verbundvorhaben; Gewichtung 15 %.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten elektronisch mitgeteilt.

Die zu einem Zeitpunkt eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMUV trifft die Förderentscheidung einvernehmlich mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen und tauscht hierzu die eingereichten Projektvorschläge mit diesem aus. Das BMUV behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung unter Verwendung der eingereichten Unterlagen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen von der Projektträgerin aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Informationen zur Antragstellung sind über die beauftragte Projektträgerin zu erhalten.

Für die Erstellung und Einreichung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Der Förderantrag muss enthalten:

eine Vorhabenbeschreibung mit Arbeits- und Meilensteinplanung, Darstellung der Verwertung, messbare Ziele und Notwendigkeit der Zuwendung,
einen Finanzierungsplan und gegebenenfalls Erläuterungen (auch Angebote),
sofern zutreffend eine Erklärung über die Einstufung als KMU,
sofern zutreffend eine Erklärung zum Status Unternehmen in Schwierigkeiten,
sofern zutreffend eine De-minimis-Erklärung,
sofern zutreffend eine Gesamtverbundbeschreibung,
sofern zutreffend weitere Dokumente zur Darstellung des finanziellen Eigenanteils.

Eine Mustervorhabenbeschreibung mit Gliederungspunkten und Hinweisen zur Erstellung wird durch die Projektträgerin auf www.digiress.de bereitgestellt. Die Gliederung ist einzuhalten. Weitere Vorlagen und Dokumente werden dort ebenfalls bereitgehalten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit den vorgesehenen Verbundkoordinierenden vor­zulegen. Hierzu ist durch die Verbundkoordinierenden auf Basis der eingereichten Projektskizze eine Gesamtverbundbeschreibung zu erstellen.

Die Anträge müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung und auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung durch Bescheid entschieden. Aus der Einreichung eines Antrages kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Das BMUV bezieht die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen bei fachlichen Bewertungen von Anträgen und zur Laufzeit von geförderten Vorhaben ein und tauscht mit dieser alle erforderliche Unterlagen, Informationen und Daten aus.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung bei den Zuwendungsempfangenden berechtigt.

Regelungen zum Anforderungs-, Auszahlungs- sowie zum Verwendungsnachweisverfahren sind in den Nebenbestimmungen enthalten (siehe Nummer 6), die zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der für die Förderung jeweils maßgeblichen beihilferechtlichen Grundlage befristet. Spätestens endet die Laufzeit dieser Förderrichtlinie jedoch am 31. Dezember 2028.

Innerhalb des Geltungszeitraums können Zuwendungen im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gewährt werden.

Bonn, den 30. Januar 2024

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Lottermoser

Anlage

Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung (siehe Nummer 1.2) zu berücksichtigen.

1.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

1.2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste ein­schlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

2 AGVO

2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO).

Darüber hinaus sind nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten von der Förderung ausgeschlossen. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen, auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.

Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens sowie
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.15

Die Zuwendungsempfangenden sind weiter damit einverstanden, dass

die zuwendungsgebende Stelle alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der EU-Kommission auf Verlangen aushändigt;
die zuwendungsgebende Stelle Beihilfen über 100 000 Euro in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.16

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);

bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden oder die die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe d erfüllen, werden die in den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iv AGVO);
werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Fall des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die in den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer v AGVO);
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO);
12,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2.2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit:

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Ent­wicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 29 AGVO – Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation

Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten;
b)
Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

2.3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, vom 15.12.2023), ELI: http:/​/​data.europa.eu/​eli/​reg/​2023/​2831/​oj
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
Green IT definiert sich als Bestrebung, „die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik über deren gesamten Lebenszyklus hinweg klima-, umwelt- und ressourcenschonend zu gestalten, also während der Herstellung, des Betriebs und der Entsorgung (inklusive Recycling) der Geräte beziehungsweise Software“.
4
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), Nummer 2.
6
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMUV – AZA.
7
Beihilfeintensität: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Die Förderquote berücksichtigt auch andere Erwägungen und kann daher die gewährte Zuwendung mindern.
8
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9
https:/​/​www.bmuv.de/​download/​leitfaden-umweltkennzahlen-in-der-praxis
10
https:/​/​www.bmuv.de/​themen/​nachhaltigkeit-digitalisierung/​konsum-und-produkte/​produktbereiche/​green-it/​green-it-produkte-und-oeffentliches-beschaffungswesen
11
https:/​/​www.bmuv.de/​themen/​nachhaltigkeit-digitalisierung/​digitalisierung/​green-it-initiative/​forschungsvorhaben
12
https:/​/​www.bmuv.de/​fileadmin/​Daten_​BMU/​Download_​PDF/​Nachhaltige_​Entwicklung/​checklisten_​interaktiv_​nachhaltige_​organinasition.pdf
13
Insbesondere: 8 (Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern), 9 (Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen), 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen) und 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen)
14
Hierfür können öffentlich zugängliche sowie kommerzielle Materialdatenbanken genutzt werden.
15
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
16
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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