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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Forschung und Entwicklung an Batterietechnologien für technologisch souveräne, wettbewerbsfähige und nachhaltige Batteriewertschöpfungsketten“ im Rahmen des Dachkonzepts Batterieforschung

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Forschung und Entwicklung an Batterietechnologien für technologisch souveräne,
wettbewerbsfähige und nachhaltige Batteriewertschöpfungsketten“
im Rahmen des Dachkonzepts Batterieforschung

Vom 29. August 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die erfolgreiche Transformation der deutschen Industrie hin zur Klimaneutralität unter den Anforderungen nachhaltigen Wirtschaftens und daraus abgeleiteter Ziele ist zentral für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands als Wirtschafts- und Technologiestandort. Waren diese Ziele in Deutschland bereits eng mit der Energiewende verknüpft, gewinnen im Kontext der Zeitenwende Versorgungssicherheit und der Abbau der Abhängigkeit von Energie(träger)importen zusätzlich an Bedeutung. Ein wesentlicher Baustein für den Wandel des Energiesystems sowie des Mobilitätssektors, weg von fossilen hin zu erneuerbaren Energien und nachhaltigen Energieträgern, sind Energiespeichertechnologien. Für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt die Batterie daher eine Schlüsseltechnologie im eigentlichen Sinne dar.

Mit dem BMBF-Dachkonzept Batterieforschung werden die Voraussetzungen für den Aufbau einer technologisch souveränen, wettbewerbsfähigen und gleichzeitig nachhaltigen Batteriewertschöpfungskette in und für Europa deutlich verbessert.

Zur Umsetzung des Dachkonzepts Batterieforschung verfolgt das BMBF mit der Förderinitiative „Forschung und Entwicklung an Batterietechnologien für technologisch souveräne, wettbewerbsfähige und nachhaltige Batteriewertschöpfungsketten (B@TS)“ das übergeordnete Ziel, Innovationen im Bereich der Batterietechnologien zu ermöglichen, notwendige Kompetenzen in Wissenschaft und Industrie zu schaffen, Akteure und Zentren synergetisch zu vernetzen und die generierten Konzepte effizient und erfolgreich in die Anwendung zu transferieren. Wissenschaft und Wirtschaft sollen mittelfristig in die Lage versetzt werden, die Wertschöpfungsketten unterschiedlicher Batterietechnologien – allen voran für Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batteriezellen – in Deutschland beziehungsweise Europa technologisch souverän abzubilden. Perspektivisch sollen auch weitere Batterietechnologien betrachtet werden, die die Chance auf eine wettbewerbsfähige und gleichzeitig nachhaltige Energiespeicherung bieten. So soll technologische Souveränität bei den Batterietechnologien in Deutschland und Europa erreicht und langfristig gesichert werden.

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es,

a)
durch die Förderung von Forschung und Entwicklung wettbewerbsfähige und technologisch aussichtsreiche Innovationen bei Batterien oder im direkten Umfeld der Batterietechnologien zu stimulieren, die wesentlich zu dem Ziel und den Meilensteinen des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung beitragen;
b)
Forschungsergebnisse durch die gezielte Förderung von Kooperationen zwischen Wissenschaft und Industrie in die Anwendung zu transferieren;
c)
die Nachhaltigkeit von und die Versorgungssicherheit mit Batterien und Batterietechnologien unter Berücksichtigung von Aspekten wie Umweltbilanz, Rezyklierbarkeit, Rohstoffverfügbarkeit oder Verbreiterung der Materialbasis zu erhöhen;
d)
ein starkes deutsches Innovationsökosystem „Batterie“ durch Vernetzung aller Stakeholder und Sicherung der Fachkräftebasis – inklusive des wissenschaftlichen Nachwuchses – zu schaffen;
e)
vorhandene Strukturen (Daten, Infrastrukturen, Forschungsproduktionslinien bis zur Forschungsfertigung Batteriezelle et cetera) zielgerichtet zu verknüpfen und dadurch einen Wettbewerbsvorteil für den Aufbau einer technologisch souveränen, wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Batteriewertschöpfungskette in Deutschland und Europa zu ermöglichen.

Diese Förderrichtlinie ermöglicht es, die für die Produktion und Weiterentwicklung von Batteriezellen zentralen Materialien, Fertigungs- und Prozesstechnologien sowie die zugehörigen Recyclingverfahren in verschiedenen Innova­tionsstadien aufzugreifen und in Richtung industrieller Anwendungen weiterzuentwickeln. Durch die Fortentwicklung des deutschen Ökosystems Batterieforschung werden zudem Strukturen für Exzellenz, Innovation und den Wissenstransfer in die Anwendung verbessert und ausgebaut. Die Förderziele dieser Förderrichtlinie leiten sich direkt aus dem BMBF-Dachkonzept Batterieforschung sowie der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung ab, mit der die Innovationskraft Deutschlands gestärkt, die technologische Souveränität gesichert und eine nachhaltige Industrie sowie Mobilität ermöglicht werden sollen. Zusätzlich bestehen Bezüge zur Nachhaltigkeitsagenda der Vereinten Nationen und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, dem Klimaschutzgesetz der Bundesregierung, dem „European Green Deal“ inklusive des „Green Deal Industrial Plans“ sowie der EU-Batterieverordnung.

1.2 Zuwendungszweck

Die deutsche und europäische Wirtschaft soll mit Unterstützung der Wissenschaft in die Lage versetzt werden, die technologisch souveräne und nachhaltige Produktion von Batteriezellen für unterschiedliche technische Anwendungen in Deutschland und Europa zu beherrschen. Mit einer Zuwendung im Rahmen von B@TS sollen die technologisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. Förderfähig sind daher Projekte, die maßgeblich dazu beitragen, Deutschland und Europa den Weg zur Technologieführerschaft bei Batteriematerialien und -komponenten, inklusive der Ausstattung und Anlagentechnik für Batteriefabriken, über alle Stufen einer zirkulären Wertschöpfungskette zu ebnen.

Mittelfristiges Ziel ist es, Deutschland zum Treiber eines nachhaltigen technologischen Fortschritts bei den Batterietechnologien zu machen und die Transformation der zugehörigen Sektoren in Europa hin zur Klimaneutralität zu vollziehen. So sollen etwa bis 2030 in mindestens einer Batteriezellfertigung die Batteriezellproduktion und das Recycling des Produktionsausschusses erfolgreich zu einem geschlossenen Materialkreislauf im industrienahen Maßstab kombiniert werden. Weiterhin wird auch die erfolgreiche Demonstration der Serientauglichkeit von mindestens einer wiederaufladbaren, zu Lithium alternativen Batterietechnologie auf mindestens einer Forschungsproduktionsanlage bis 2030 erwartet.

Geförderte Aktivitäten können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben – insbesondere unter Industriebeteiligung, Vernetzungsaktivitäten, gegebenenfalls Erweiterungen der anlagentechnischen Forschungsinfrastruktur an Wissenschaftseinrichtungen sowie in Grenzen Unterstützung bei der Konzeption und Durchführung von Ausbildungs- und Weiterbildungsprogrammen, vorwiegend im akademischen Bereich, umfassen.

Alle geförderten Vorhaben orientieren sich an den Handlungsfeldern des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung (https:/​/​www.werkstofftechnologien.de/​programm/​batterieforschung/​bmbf-dachkonzept-batterieforschung). Sie müssen einem oder mehreren Handlungsfeldern dieses Dachkonzepts zugeordnet sein und einen quantitativen Beitrag zu mindestens einem der im BMBF-Dachkonzept Batterieforschung definierten Meilensteinziel der jeweiligen Handlungsfelder oder einem vergleichbaren Ziel leisten.

Die positive Hebelwirkung der Förderrichtlinie für den Forschungs- und Industriestandort Deutschland, der adressierte Ausbau der Batteriekompetenzen und der Transfer in die industrielle Anwendung sollen am Ende der Projektlaufzeit anhand konkreter Indikatoren messbar sein. Anzustrebende Ergebnis- und Verwertungserwartungen sind beispielsweise Erfindungs- und Schutzrechtsanmeldungen, getätigte Investitionen, geplante Portfolio- und Produkterweite­rungen, Veröffentlichungen, Konferenzbeiträge sowie Qualifizierungsarbeiten. Der anwendungsgerichtete Transfer­gedanke des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung wird so weiter gestärkt und Lücken in der Innovationspipeline Batterie geschlossen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 22, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d und Artikel 26 Buchstabe a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind projektbezogene Aktivitäten auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Innovation in einem oder mehreren der nachstehend genannten Handlungsfelder des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung (https:/​/​www.werkstofftechnologien.de/​programm/​batterieforschung/​bmbf-dachkonzept-batterieforschung).

Hierzu gehören schwerpunktmäßig Forschungs- und Entwicklungsverbundvorhaben zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen/​Hochschulen oder zwischen Forschungseinrichtungen/​Hoch­schulen. Einzelvorhaben sind nur im begründeten Ausnahmefall möglich. Daneben werden auch die Entwicklung neuer Konzepte und die Durchführung von Maßnahmen, die der Vernetzung der Stakeholder im Bereich der Batterietechnologien oder dem wissenschaftlich-technologischen Austausch hierzu dienen, sowie Verbundvorhaben im Rahmen verschiedener Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit internationalen Partnern adressiert. Ferner können in Einzelfällen Maßnahmen zur Konzeption von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, insbesondere im akademischen Bereich, unterstützt werden.

Die Förderung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen bietet im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zudem die Gelegenheit, forschungstechnische Rahmenbedingungen zu optimieren.

Alle Maßnahmen im Rahmen dieser Förderrichtlinie fokussieren auf die Entwicklung nachhaltiger Batteriezellen für die Elektromobilität sowie zur Energiespeicherung in stationären Anwendungen. Darüber hinaus können auch weitere relevante Anwendungsfelder wie zum Beispiel Medizintechnik, industrielle Anwendungen oder Powertools adressiert werden.

Die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zielen auf technologische Entwicklungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette Batteriezelle – von der Materialsynthese bis zur Batteriezelle selbst – inklusive der Forschung und Entwicklung zu Prozessen und Produktionsmitteln ab. Gegebenenfalls kann auch über die Wertschöpfungsstufe Batteriezelle hinausgegangen werden, sofern der Fokus in den davorliegenden Wertschöpfungsstufen liegt. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit dem Themenfokus Recycling beziehen sich auf Komponenten und Materialien von Batteriezellen inklusive der recyclinggerechten Gestaltung, der Zerlegung, der Aufbereitung und der Materialresynthese sowie zugehörige Prozesse und Verfahren. In Grenzen kann auch die Demontage von Batterien und Batteriemodulen mitbetrachtet werden, sofern dies nicht den Fokus der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten darstellt.

In Abgrenzung zu anderen Fördermaßnahmen des BMBF werden keine Vorhaben zu Superkondensatoren oder Brennstoffzellen gefördert.

Jedes Förderprojekt muss sich mindestens einem Handlungsfeld des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung zuordnen. Dabei ist konkret darzulegen, welchen quantifizierbaren Beitrag das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Erreichung eines oder mehrerer Meilensteinziele des jeweiligen Handlungsfeldes oder – mit ausreichender Begründung – zu einem vergleichbaren Ziel leistet. Die Meilensteinziele können dem BMBF-Dachkonzept Batterieforschung auf der Internetseite https:/​/​www.werkstofftechnologien.de/​programm/​batterieforschung/​bmbf-dachkonzept-batterieforschung entnommen werden.

Handlungsfeld 1: Material- und Produktionsprozessforschung

Um technologische Souveränität bei den Batterietechnologien zu erlangen, ist es von entscheidender Bedeutung, Materialien für nachhaltige und leistungsstarke Batterien von morgen inklusive ihrer Produktionsprozesse zu beherrschen. Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren von Batteriematerialien sowie die dabei verwendeten Hilfsstoffe sollen zielgerichtet (weiter-)entwickelt werden. Die Verbesserung ökologischer wie ökonomischer Nachhaltigkeit spielt in diesem Kontext eine zentrale Rolle.

Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Handlungsfeld 1 stehen deshalb die Entwicklung, Synthese und Prozessierung von sowohl aktiven als auch passiven Materialien und Komponenten für leistungsstarke Batteriezellen im Fokus. Um den Aspekt der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, soll dabei auf den Einsatz umweltkritischer und -gefährdender Stoffe möglichst verzichtet und eine Reduktion der Kosten angestrebt werden. Durch umfassende Untersuchungen der Materialeigenschaften, des Materialverhaltens sowie des Einflusses von Produktionsprozessen und -parametern auf die Leistungsfähigkeit von Batteriezellen soll es gelingen, einen hohen Qualitätsstandard zu erzielen, Ausschussraten zu reduzieren, negative Umwelteinflüsse zu minimieren und schließlich wettbewerbsfähig zu agieren. Dafür können in den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auch maßgeschneiderte Messtechnik, Analytik, Digitalisierungsansätze und Qualitätssicherungsmaßnahmen betrachtet beziehungsweise entwickelt werden. Die Entwicklung neuer Batteriekonzepte und Materialansätze, innovativer Fertigungstechnologien und Zelldesigns soll in Abstimmung mit dem Maschinen- und Anlagenbau erfolgen. Eine nachhaltige Stärkung des Maschinen- und Anlagenbaus sowie die Fortentwicklung von Verfahren und Anlagen hin zur kreislauffähigen Fertigung sind ein übergeordnetes Ziel.

Handlungsfeld 2: Skalierungsforschung und Digitalisierung

Eine zentrale Herausforderung der anwendungsorientierten Batterieforschung ist der Transfer innovativer Batterietechnologien vom Funktionsdemonstrator in die massentaugliche Serienproduktion. Die Nutzung digitaler Technologien macht die Zusammenhänge zwischen Material-, Prozess- und Batteriezelleigenschaften deutlich und unterstützt die Prozess- und Produktionsoptimierung. Sie kann beispielsweise einen zentralen Beitrag zur Ausschussminimierung und somit zur Ressourcenschonung leisten. Im Rahmen der Skalierungsforschung kann die Serienfertigung neuer und neuartiger Batteriezellen auf Pilotlinien in den industrierelevanten Maßstab skaliert und demonstriert werden. Dabei kann die Forschung und Entwicklung in und an Pilotlinien ein probates Mittel darstellen. Maschinen und Anlagen können so für den Serieneinsatz entwickelt und qualifiziert werden.

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Handlungsfeld 2 zielen im Rahmen der Skalierungsforschung auf die Entwicklung serienproduktionstauglicher Produktionsprozesse oder Prozessschritte. Die industrielle Leistungsfähigkeit von Materialien und Technologien, die bereits im Labor erfolgreich demonstriert wurden, soll untersucht und in Richtung der industriellen Anwendung vorangebracht werden. Im Fokus von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Digitalisierung steht zum einen die Stärkung der Materialforschung zur Verbesserung der Eigenschaften von Batteriezellen. Zum anderen sollen digitale Prozessketten entwickelt werden, mit denen die Auswirkungen von Schwankungen einzelner Prozessschritte auf Folgeprozesse und (Zwischen-)Produkteigenschaften besser erfasst und Verbesserungen abgeleitet werden können. Weiterhin sollen Lösungen der Industrie 4.0, wie agile Anlagentechnik, künstliche Intelligenz und virtuelle Produktionssysteme, genutzt und weiterentwickelt werden. Ein Ziel der Forschungsarbeiten in diesem Handlungsfeld kann die Demonstration einer Innovation in der Forschungsfertigung Batteriezelle in Münster im Industriemaßstab darstellen.

Handlungsfeld 3: Ressourcenschonende Batteriekreisläufe und Rohstoffsicherung

Der Wandel zur Kreislaufwirtschaft, eine Intensivierung des Recyclings und die Ausweitung von sinnvollen Zweit­nutzungsansätzen sind wesentlich für die Etablierung einer nachhaltigen, technologisch souveränen Batteriewertschöpfungskette. Die EU-Batterieverordnung stellt hohe Anforderungen beispielsweise an die Recyclingquoten von Batteriematerialien. Dies stellt die deutsche und europäische Batterieindustrie vor neue Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig enorme Chancen.

F&E-Vorhaben im Handlungsfeld 3 adressieren Prozesse und Verfahren zum Recycling wie beispielsweise innovative Demontageprozesse für Batteriezellen, recyclinggerechtes Zelldesign, Wiedergewinnung von (kritischen) Rohstoffen inklusive der Resynthese von Materialien oder die Wiederverwertung zurückgewonnener Sekundärrohstoffe. Die Vorhaben sollen einen Beitrag zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Batterieverordnung leisten. Vorhaben zu logistischen Themenkomplexen, etwa zur Entwicklung von Sammelsystemen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Weiterhin zielen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf die Evaluierung verschiedener Nutzungsszenarien für 2nd-Life-Anwendungen unter Einbeziehung von „Life Cycle Assessment“ und Lebenszykluskostenrechnungen („Life Cycle Costing“), so dass eine verlässliche Datenbasis für Forschung und Entwicklung entsteht, aber auch eine ökonomisch-ökologisch differenzierte Analyse möglich wird.

Handlungsfeld 4: Aussichtsreiche Technologievarianten der Zukunft

Damit der Sprung in eine neues Batteriezeitalter gelingt, müssen auch zu den aktuell dominierenden Lithium-Ionen-Batterievarianten mit flüssigen Elektrolyten alternative, aussichtsreiche Technologievarianten entwickelt werden. Zum einen bieten beispielsweise lithiumbasierte Festkörperbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien mit flüssigen oder festen Elektrolyten ein großes Potenzial hinsichtlich Sicherheit, Schnellladefähigkeit und Nachhaltigkeit für Elektromobilität und stationäre Energiespeicher. Zum anderen können auf dem Weg zu mehr technologischer Souveränität Batteriespeicher auf Basis gut verfügbarer Rohstoffe wie Natrium, Aluminium, Calcium, Eisen oder Magnesium einen signifikanten Beitrag leisten, um durch eine Ausdifferenzierung unterschiedlicher Batterievarianten für verschiedene Anwendungen kritische Versorgungsabhängigkeiten bei Rohstoffen und Komponenten für Batterien zu reduzieren.

F&E-Vorhaben in diesem Handlungsfeld fokussieren auf Festkörperbatterien, Natrium-Ionen-Batterien und andere im Kontext des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung als „alternative Batterietechnologien“ bezeichnete Batterievarianten. Es werden Forschungsaktivitäten im Bereich der Material- und Prozesstechnologie, wie beispielsweise die Optimierung der Verarbeitungsprozesse, die Skalierung der Material-, Elektroden- und Zellherstellung oder die Verbesserung der Zyklenstabilität und Energiedichte, adressiert. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu alternativen Batteriesystemen können auch die Entwicklung langzeitstabiler Materialien und Batteriezellen, deren Hochskalierung in Richtung eines industrierelevanten Maßstabs oder die Demonstration der Produktionsfähigkeit einer entspre­chenden Batteriezelle auf einer Forschungsproduktionslinie – wie der Forschungsfertigung Batteriezelle in Münster – adressieren.

Handlungsfeld 5: Batterie(forschungs)ökosystem

Für den Aufbau einer technologisch souveränen, wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Batteriewertschöpfungskette ist die Vernetzung der Akteure entlang der Wertschöpfungskette sowohl in Deutschland und Europa als auch international mit verlässlichen Wertepartnern essentiell. Das in Deutschland bereits bestehende Ökosystem Batterie muss weiterentwickelt und gestärkt werden, was dem zentralen Ziel des Handlungsfelds 5 entspricht.

Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel Veranstaltungen sein, die die unterschiedlichen Stakeholder national wie international zusammenführen und der Vernetzung dienen. In diesem Zusammenhang ist auch ein jährliches Statusseminar geplant, bei dem sich Akteure dieser Förderinitiative aktiv vernetzen und austauschen.

Neben der nationalen Vernetzung der Wissenschaftseinrichtungen und der Industrie unter- und miteinander sowie einer Stärkung der Zusammenarbeit, stellt auch die vertrauensvolle wissenschaftliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene einen wichtigen Baustein für den Aufbau einer technologisch souveränen, wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Batteriewertschöpfungskette dar. Mit ausgewählten Ländern können bi- oder multilaterale wissenschaftliche Kooperationen durch das BMBF initiiert werden. Hier besteht die Möglichkeit, Verbundvorhaben im Rahmen verschiedener Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit internationalen Partnern durchzuführen. Gegebenenfalls können in entsprechende Verbundvorhaben auch Unternehmen eingebunden werden.

Handlungsbedarf besteht ferner bei der Qualifizierung von Fachkräften sowie von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern innerhalb des deutschen und europäischen Batterieökosystems für den Hochlauf der euro­päischen Batteriezellproduktionen. Im Rahmen der in dieser Förderrichtlinie geförderten Einzel- oder Verbund­vorhaben können in gewissem Umfang auch Beiträge zum Aufbau von Lernfabriken und Batterieakademien als neue Bildungspfade geleistet werden. Dabei sollen Nutzen und Wirkung dieser Instrumente nicht nur lokal beschränkt bleiben, sondern mindestens bundesweit, wo möglich aber europaweit, positive Effekte erzielen. Der Fokus des Gesamtprojekts muss dabei im Forschungs- und Entwicklungsbereich bleiben.

Im Rahmen eines Begleitvorhabens zu dieser Förderinitiative soll der Stand der Batterietechnologie kontinuierlich verfolgt, evaluiert, kommende Entwicklungstrends prognostiziert und diese Förderinitiative in Bezug auf übergreifende Gesichtspunkte begleitet werden. Auch soll der Stand der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten innerhalb dieser Fördermaßnahme im internationalen Vergleich bewertet werden. Die Ergebnisse sollen für einen breiten Kreis von Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen nutzbar gemacht werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen (Universitäten/​Fachhochschulen), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Vereine, Verbände und Bundesämter.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verein, Verband, Bundesamt und Ähnliches), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung, der experimentellen Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien, Vernetzungsaktivitäten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erweiterungen der anlagentechnischen Forschungsinfrastruktur an Wissenschaftseinrichtungen innerhalb der genannten Handlungsfelder. Unter bestimmten Voraussetzungen können anteilig Maßnahmen zur Konzeption von Aus- und Weiterbildungsprogrammen im gewerblichen oder akademischen Bereich gefördert werden. Der Fokus der Maßnahme muss dabei im Forschungs- und Entwicklungsbereich bleiben.

Die Förderung zielt in den Handlungsfeldern 1 bis 4 auf Verbundvorhaben zwischen Industrie und/​oder Wissenschaft ab. Die Verbundkoordination sollte ein Industrieunternehmen übernehmen. Mit Begründung sind davon abweichend Verbundvorhaben ausschließlich zwischen Wissenschaftseinrichtungen (Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) zulässig. In Ausnahmefällen sind auch Einzelvorhaben möglich.

Im Handlungsfeld 5 sind Verbundvorhaben, Einzelvorhaben und Vernetzungsaktivitäten wie beispielsweise Veranstaltungen möglich.

Im Rahmen verschiedener internationaler Abkommen zur wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit können Verbundvorhaben mit internationalen Partnern gefördert werden. Die Finanzierung der internationalen Partner muss durch das Partnerland oder über Eigenfinanzierung erfolgen. Möglich sind Verbünde zwischen Hochschulen und außer­universitären Forschungseinrichtungen sowie Verbundvorhaben unter Beteiligung von Forschungseinrichtungen und/​oder Unternehmen auf deutscher Seite sowie auf Seite der internationalen Kooperationspartner.

Im Rahmen der Projektförderung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen können auch Mittel für die Anschaffung und Erweiterung von Forschungsgeräten und -anlagen (Investitionen), die im Rahmen des Projekts erforderlich sind und anschließend für den nachhaltigen Einsatz im Forschungsbereich der Hochschule beziehungsweise der Forschungseinrichtung fortgenutzt werden, beantragt werden. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig. Im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beschaffte Geräte und Anlagen sollen im Anschluss an das Vorhaben im Sinne des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung weitergenutzt werden. Daher ist im Fall der Antragstellung eine Erklärung durch die Hochschulleitung vorzulegen, wie das Gerät/​die Anlage auch über die Laufzeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens hinaus in die deutsche und gegebenenfalls europäische Batterieforschung eingebunden und der nachhaltige Betrieb sichergestellt werden soll.

Weitere Voraussetzung für die Förderung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens ist die Vorlage eines Konzepts zur Erfassung und Messung ausgewählter Nachhaltigkeitsindikatoren für die im Vorhaben adressierte(n) Batterietechnologie(n). Nachhaltigkeitsindikatoren können dafür beispielsweise ökologische Umweltauswirkungen (Energieeffizienz, Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Vermeidung gefährlicher Stoffe oder Ähnliches) und/​oder die Schließung von Stoff- und Materialkreisläufen (Recyclingeffizienz, Verwertungsquoten für Sekundärrohstoffe, Lebensdauer der Batterie – SoH – oder Ähnliches) sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen (zum Beispiel Begleitmaßnahme zur Förderinitiative B@TS) zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen einrichtungs- und unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitzugestalten.

Eine Kontaktaufnahme durch den Projektkoordinator mit dem zuständigen Projektträger wird empfohlen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig bis zu 50 % finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlä­gigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundäraus­wertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffent­lichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen, die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Aus Gründen des Datenschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen können einzelne Forschungsdaten von dieser Art der Veröffentlichung ausgenommen werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Neue Materialien und Chemie (NMT)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

(weitere Informationen unter www.batterieforschung.de). 

Ihre Kontaktpersonen sind:

Dr. Peter Weirich
Telefon: 0 24 61/​61 – 2709
E-Mail: ptj-BatTS@fz-juelich.de

Dr. Jenna Moorkamp
Telefon: 0 24 61/​61 – 96404
E-Mail: ptj-BatTS@fz-juelich.de

Dr. Bernhard Barwinski
Telefon: 0 24 61/​61 – 96456
E-Mail: ptj-BatTS@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. 

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens

31. Oktober 2023

28. März 2024

30. September 2024

31. März 2025

30. September 2025

31. März 2026

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. 

Bei Verbundprojekten wird die Projektskizze durch den Verbundkoordinator eingereicht. Diese ist vorher mit allen Verbundpartnern abzustimmen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise erst zum darauffolgenden Zeitpunkt oder nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze, bestehend aus der easy-Online-Skizze und der Vorhabenbeschreibung, ist durch den vorgesehenen Projektkoordinator über das Internetportal „easy-Online“ zu erstellen und einzureichen. Dieses ist über die Internetseite https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme Batterieforschung bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: Dachkonzept Batterieforschung
Förderbereich: BatTS

Die zur Projektskizze gehörige Vorhabenbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung zu erstellen und sollte maximal 15 DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe 11 pt) umfassen:

I.
Titel des Vorhabens und Akronym
II.
Namen und Anschriften der beteiligten Partner inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Angabe Projektkoordinator
III.
Zuordnung Handlungsfeld des BMBF-Dachkonzeptes Batterieforschung
IV.
Ziele:

Gesamtziel und Zusammenfassung des Vorhabens;
Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie, zur Zielsetzung des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung sowie zur Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung, Erläuterung der thematischen Schwerpunktsetzung;
Zuordnung zu den Handlungsfeldern des Dachkonzepts (Überwiegenheitsprinzip), zu mindestens einem Meilensteinziel und Darlegung des angestrebten mess- oder quantifizierbaren Beitrags zu den Meilensteinzielen;
angestrebter und quantifizierbarer Beitrag zur Verminderung der Treibhausgasemissionen durch das Vor­haben;
industrielle und gesellschaftliche Relevanz des Themas;
angestrebte Innovationen (unter anderem zu erreichende Entwicklungsstufe der Technologie);
Darstellung des Projektkonsortiums: Verteilung der Rollen, Abbildung der Wertschöpfungskette, Ort der Forschungstätigkeit.
V.
Stand der Wissenschaft und Technik:

Problembeschreibung und Ausgangssituation (Entwicklungsstufe der Technologie, auch internationaler Vergleich, bestehende Schutzrechte);
Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen/​Verfahren/​Komponenten/​Materialien;
bisherige Arbeiten der Projektbeteiligten mit Bezug zu den Zielen des Projekts, Qualifikation der Beteiligten.
VI.
Arbeitsplan:

Beschreibung des Arbeitsplans und des Lösungsansatzes (inklusive Unterauftragnehmer);
partnerspezifische Arbeits- und Zeitplanung (Balkendiagramm, Meilensteine);
Vernetzung der Partner untereinander (Funktion im Verbund), gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten.
VII.
Verwertungsplan (mit Zeithorizont):

Chancen aus institutioneller und unternehmerischer Sicht;
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschluss­fähigkeit (inklusive Stellungnahme zur angestrebten Nutzung im EWR und der Schweiz, insbesondere in Deutschland – vergleiche Nummer 1.2).
VIII.
Notwendigkeit der Zuwendung und grobes finanzielles Mengengerüst

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die genannten Stichtage gelten nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem letzten Stichtag eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie, zur Zielsetzung des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung und seinen Handlungsfeldern sowie zur Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung;
Beitrag zum Aufbau einer technologisch souveränen, wettbewerbsfähigen und gleichzeitig nachhaltigen Batteriewertschöpfungskette in und für Europa sowie Transferaussichten von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung in Richtung Marktanwendung im Sinne des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung;
quantifizierbarer Beitrag zur Erreichung von Meilensteinzielen innerhalb der Handlungsfelder des Dachkonzepts;
Darstellung des Stands von Wissenschaft und Technik, insbesondere Qualität des Lösungsansatzes;
Innovationshöhe, Risiken und Anwendungsbreite des wissenschaftlich-technologischen Konzepts;
wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung, insbesondere Markt- und Arbeitsplatzpotenzial für den Aufbau einer technologisch souveränen, wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Batteriewertschöpfungskette in Deutschland und Europa;
Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der Wertschöpfungskette beziehungsweise des -netzwerks;
Qualität und Tragfähigkeit des Verwertungskonzepts, Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der beteiligten Unternehmen und der Nachhaltigkeit.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch externe Gutachter beraten zu lassen.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Jeder Partner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag einzureichen. Mit den jeweiligen förmlichen Förderanträgen sind die für das Teilvorhaben spezifischen Beschreibungen, entsprechend dem Aufbau der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1), insbesondere mit folgenden Informationen vorzulegen:

detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
ausführlicher, partnerspezifischer Verwertungsplan:

wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten, Marktfähigkeit,
Markt- und Arbeitsplatzpotenzial (insbesondere in Deutschland),
wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit (Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner im Anschluss an das Vorhaben; Bedeutung für den EWR und die Schweiz, insbesondere Deutschland – vergleiche Nummer 1.2),
positive Hebelwirkung für den Standort Deutschland (Standorterweiterungen, Investitionsentscheidungen, Pilotanlagen, neue Marktsegmente und Ähnliches), Beitrag zur technologischen Souveränität Deutschlands und Europas;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung:

wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko, Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung,
detailliertes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/​Drittmitteln),
mögliche Finanzierung durch die Europäische Union.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme, des BMBF-Dachkonzepts Batterieforschung und seiner Handlungsfelder;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 29. August 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Höllein

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
2,5 Millionen Euro je KMU und je Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beziehungsweise Durchführbarkeits­studie, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 oder des Programms Horizont Europa mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vii in Verbindung mit Artikel 25a Absatz 4 AGVO);
die in Artikel 25b AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und vom Europäische Forschungsrat geförderte Maßnahmen für den Konzeptnachweis, die nach Artikel 25b AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer viii AGVO);
die in Artikel 25c AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Artikel 25c AGVO durchgeführt werden (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer xi AGVO);
die in Artikel 25d AGVO genannten Beträge bei Beihilfen für Teaming-Maßnahmen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer x AGVO);
25 Millionen Euro pro Infrastruktur für Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ja AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

4 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

4.1 Artikel 22 – Beihilfen für Unternehmensneugründungen

4.1.1 Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.1.2 Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen;
b)
sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;
c)
sie wurden nicht durch einen Zusammenschluss gegründet.

Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.

Abweichend von Nummer 4.1.2 Buchstabe c werden Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.

4.1.3 Anlaufbeihilfen können gewährt werden

a)
als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1 Million Euro beziehungsweise 1,5 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren;
b)
als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,5 Millionen Euro beziehungsweise 2,25 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der oben genannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen;
c)
als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerungen des Garantieentgelts von bis zu 0,4 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) beziehungsweise 0,6 Millionen Euro BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 0,8 Millionen Euro BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

4.1.4 Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für das betreffende Instrument zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird.

4.1.5 Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

4.2 Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Gegebenenfalls können die beihilfefähigen Kosten auch anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

4.3 Artikel 26a AGVO – Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen

Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.

Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu dem Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Beihilfeintensität darf 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität kann bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40 %, 50 % bzw. 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um weitere 10 Prozent bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten öffentliche Mittel bereitstellen, oder bei auf Unionsebene bewerteten und ausgewählten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen;
c)
um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 % der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
10
Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Euro­päischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/​2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in der aktuellen Fassung.

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