Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Herausforderungen und Erfolgsfaktoren der Transformation zu einer zirkulären Bioökonomie“
im Rahmen des Moduls II (thematische Förderung)
des Konzepts „Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Bundesregierung strebt mit der Nationalen Bioökonomiestrategie1 die Transformation von einer linearen, auf fossilen Rohstoffen basierenden Ökonomie hin zu einer nachhaltigen, ressourceneffizienten, klimaneutralen Bioökonomie an. In der Definition der Bundesregierung umfasst die Bioökonomie die Erzeugung, Erschließung und Nutzung biologischer Ressourcen, Prozesse und Systeme, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen. Bioökonomische Innovationen vereinen biologisches Wissen mit technologischen Lösungen und nutzen die natürlichen Eigenschaften biogener Rohstoffe hinsichtlich ihrer Kreislauffähigkeit, Erneuerbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Die Bioökonomie eröffnet damit neue Wege für eine nachhaltige zirkuläre Wirtschaft, die mehr Wertschöpfung mit weniger Ressourceneinsatz verbindet und dabei Abfälle und Treibhausgasemissionen minimiert. Durch die hochwertige stoffliche Nutzung biogener Ressourcen schafft sie neue Einnahmequellen für die Land- und Forstwirtschaft und reduziert die Abhängigkeit der Ökonomie von importierten fossilen Rohstoffen und zunehmend unsicheren Lieferketten.
Für die Transformation zu mehr Nachhaltigkeit müssen die Potenziale der Bioökonomie durch Forschung und Innovation noch besser gehoben werden. Hierfür braucht es neben technologieorientierten Fördermaßnahmen auch Forschung zu den gesellschaftlichen Fragen und sozioökonomischen Zusammenhängen des Wandels zu einer nachhaltigen Bioökonomie. Denn nur so können wir die vielfältigen Herausforderungen, die sich auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bioökonomie ergeben, systematisch identifizieren und dafür passgenaue Lösungen entwickeln.
1.1 Förderziel
Ein erklärtes Ziel der Nationalen Bioökonomiestrategie ist, die Zirkularität der Bioökonomie zu stärken. Nachwachsende Rohstoffe sollen durch die Verwendung von Reststoff- und Nebenstoffströmen, durch Koppel- und Kaskadennutzung, zirkuläres Design und effiziente Wiederaufbereitung möglichst vollständig genutzt und so lange wie möglich in Wirtschaftskreisläufen gehalten werden. Maßnahmen für eine verstärkte Kreislaufführung biogener Ressourcen stellen einen vielversprechenden Lösungsansatz für etwaige nicht-intendierte sozioökonomische und ökologische Nebenfolgen und mögliche Zielkonflikte bioökonomischer Transformationsprozesse dar. Denn die Integration kreislaufwirtschaftlicher Prinzipien in die Bioökonomie kann dazu beitragen, Ressourcenbedarfe zu mindern und bioökonomische Wertschöpfungsnetzwerke ökonomisch konkurrenzfähiger und nachhaltiger zu machen.
Dazu braucht es den erfolgreichen Transfer von Ergebnissen aus Forschung und Entwicklung in Wirtschaft und Gesellschaft. Hier bestehende Herausforderungen müssen besser verstanden und dafür passgenaue Lösungsansätze entwickelt werden. Diese reichen von einer an die jeweiligen lokalen Verhältnisse angepassten, stabilen Rohstoffversorgung über den erhöhten Koordinationsbedarf zwischen den Akteuren regionaler zirkulärer Wertschöpfungsnetzwerke bis hin zur Entwicklung und Skalierung wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähiger, zirkulärer Geschäftsmodelle. Zugleich brauchen zirkuläre Ansätze in der Bioökonomie geeignete Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Akzeptanz.
Ziel dieser Richtlinie ist es daher, Vorhaben zu fördern, die erforschen, welche Faktoren zur Etablierung einer zirkulären Bioökonomie in Deutschland und in angrenzenden Regionen beitragen können. Die zu fördernden Forschungsvorhaben sollen gesellschaftswissenschaftliches Orientierungswissen mit konkreten Lösungsansätzen bereitstellen. Dieses soll den jeweiligen regionalen Akteuren am Schnittpunkt von Bioökonomie und Kreislaufwirtschaft beispielsweise ermöglichen, neue nachhaltige zirkuläre Wertschöpfungsnetzwerke, Geschäftsmodelle und Nutzungskonzepte auf den Weg zu bringen oder vorhandene bioökonomische Produktionsprozesse, Wertschöpfungsketten und Netzwerke noch nachhaltiger und damit zukunftsfähiger auszurichten.
Die Auswahl der zu fördernden Forschungsprojekte erfolgt im transdisziplinär und partizipativ gestalteten Format „Ideenarena zirkuläre Bioökonomie“ (siehe Nummer 7.2). Die Förderung trägt als Weiterentwicklung des Fördermoduls 2 – Thematische Einzel- und Verbundvorhaben – des Konzepts „Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel“2 zur Erfüllung der Zielsetzungen der Forschungsförderung im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie bei und liefert darüber hinaus einen Beitrag zur Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation3 der Bundesregierung. Überdies trägt die Förderung zur Umsetzung der FONA-Strategie4 des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) bei.
Auf europäischer Ebene trägt diese Fördermaßnahme zudem zu den strategischen Zielen des „European Green Deal“5 und der Europäischen Bioökonomiestrategie6, des Forschungs- und Innovationsprogramms der Europäischen Union „Horizont Europa“7 und des „Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft“8 der Europäischen Kommission bei. Zugleich unterstützt sie die Erfüllung der SDGs (Sustainable Development Goals) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen.
1.2 Zuwendungszweck
Vor diesem Hintergrund bezweckt die vorliegende Richtlinie die Förderung von Forschungsvorhaben, die an der Schnittstelle von Bioökonomie und Kreislaufwirtschaft Rahmenbedingungen und Erfolgsfaktoren, mögliche Zielkonflikte und gesellschaftliche Auswirkungen regionaler Transformationsprozesse hin zu einer zirkulären Bioökonomie aus gesellschaftswissenschaftlicher (zum Beispiel sozial-, wirtschafts-, rechts- und politikwissenschaftlicher) Perspektive untersuchen. Sie sollen für diese Herausforderungen bei der Etablierung regionaler zirkulärer Wertschöpfungsnetzwerke passende Lösungsansätze entwickeln und damit die nachhaltige Ausrichtung regionalspezifischer bioökonomischer Entwicklungspfade unterstützen. Zugleich sollen die Ergebnisse der Vorhaben überregional relevante Beiträge für die Etablierung einer nachhaltigen kreislauffähigen Bioökonomie insgesamt liefern.
Entsprechend sind Forschungsvorhaben insbesondere der Sozial-, Politik-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, aber auch der Kultur- und Geisteswissenschaften förderfähig, die sich beispielsweise den folgenden thematischen Schwerpunkten widmen:
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Analyse gesellschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen (zum Beispiel Regulierung, Wettbewerbsbedingungen, gesellschaftliche Akzeptanz) und deren Konsequenzen für die Etablierung kreislauffähiger bioökonomischer Wertschöpfungsnetzwerke. Dies schließt beispielsweise Potenzialanalysen, Einstellungs- und Konsumforschung, Stakeholderanalysen oder Governance-Studien ein.
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Wissenschaftliche Analyse sozialer und soziotechnischer Innovationsprozesse im Bereich der bioökonomischen Kreislaufführung. Dies umfasst auch die vergleichende Evaluation entstehender Wertschöpfungsnetzwerke sowie der Entwicklung und Umsetzung regionaler und kommunaler Bioökonomiestrategien.
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Szenarien- und Modellbildung, zum Beispiel zur Prognose und wissenschaftlichen Bewertung regionaler Entwicklungspfade hin zu einer zirkulären Bioökonomie. Dies schließt auch integrale Ansätze ein, die regionalspezifische Beziehungen zwischen unterschiedlichen Bioökonomie-Räumen – zum Beispiel urbanen und ruralen Bioökonomien – in den Blick nehmen.
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Entwicklung und Erprobung ganzheitlicher Verfahren der Lebenszyklusanalyse, die eine integrierte Betrachtung und Bewertung der sozioökonomischen und ökologischen Effekte einer verstärkten Kreislaufführung biogener Ressourcen erlauben.
Gefördert werden ambitionierte Vorhaben, deren thematische Passfähigkeit und wissenschaftliches Forschungsdesign eine hohe fachliche Relevanz und starke gesellschaftliche Wirkung erwarten lassen. Die Forschungsergebnisse sollen signifikante Impulse sowohl für die wissenschaftliche Forschung als auch für die praktische Umsetzung einer zirkulär ausgerichteten Bioökonomie liefern und damit einen konkreten Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie leisten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.9 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben, die einer gesellschaftswissenschaftlichen Fragestellung zum Thema zirkuläre Bioökonomie in einem der in Nummer 1.2 genannten Schwerpunkte und angrenzenden Forschungsfeldern nachgehen und damit auf Basis ihrer Ergebnisse zur Erreichung der übergeordneten Ziele der Nationalen Bioökonomiestrategie beitragen.
Die Struktur eines Vorhabens sollte den Anforderungen des jeweiligen Forschungsthemas entsprechen und auf bestmögliche wissenschaftliche Ergebnisse und gesellschaftliche Wirksamkeit ausgerichtet sein.
Es sind insbesondere sozial-, rechts-, wirtschafts- und politikwissenschaftliche Forschungsvorhaben, aber auch thematisch passende geistes- und kulturwissenschaftliche Forschungsvorhaben förderfähig. Eine thematisch passförmige Einbindung von Vorhabenbeteiligten mit natur- und technikwissenschaftlicher Expertise ist möglich. In Abhängigkeit vom jeweiligen Forschungsdesign können in Verbundvorhaben auch Praxispartner aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft oder Verwaltung gefördert werden. Die Projektkoordination der Verbundvorhaben sollte im Regelfall an einer wissenschaftlichen Einrichtung angesiedelt sein.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften, sonstige Einrichtungen wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und Verbände sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtung mit Forschungsaufgaben, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften, sonstige Einrichtungen wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und Verbände), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.10
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.11 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).12
Alle Zuwendungsempfänger, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten13 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen (vergleiche Nummer 6, letzter Absatz). Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.14
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften/Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Internet: http://www.ptj.de
Ansprechpartner sind:
Philipp Zeltner
Telefon: 02461–61-84157
Telefax: 02461–61-9851
E-Mail: p.zeltner@ptj.de
Dr. Jan Förster
Telefon: 02461–61-96013
Telefax: 02461–61-9851
E-Mail: j.foerster@ptj.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich bis spätestens (30. April 2025) zunächst Projektskizzen in schriftlicher oder elektronischer Form (MS-Word oder PDF-Datei) in deutscher oder in englischer Sprache vorzulegen. Die Projektskizzen im Umfang von mindestens 10 und maximal 15 Seiten sind mit Font „Arial“, Schriftgrad 11 pt und anderthalbfachem Zeilenabstand anzufertigen.
Die Projektskizzen werden von den Antragstellenden, bei Verbundprojekten von der vorgesehenen Koordinatorin beziehungsweise dem vorgesehenen Koordinator, eingereicht. Ein eindeutiger Bezug zu den in Nummer 1.1 genannten förderpolitischen Zielen und dem in Nummer 1.2 aufgeführten Zuwendungszweck wird erwartet.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sollen die folgenden, aufeinander aufbauenden Punkte beinhalten:
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Zusammenfassung (allgemeine Ziele, Forschungsdesign und erwartete Ergebnisse; maximal eine Seite);
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Darstellung von Thema, Problem- und Fragestellung;
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Beschreibung des Forschungsansatzes, der theoretischen Grundlagen und des methodischen Vorgehens;
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Stand der Forschung und eigene Vorarbeiten;
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grober Arbeitsplan inklusive einer graphischen Übersicht über die geplanten Arbeitspakete und deren Verteilung auf die Projektpartner;
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Darstellung der erwarteten Ergebnisse einschließlich ihrer geplanten Verwertung und ihrer praktischen Relevanz für die Umsetzung der Ziele der Nationalen Bioökonomiestrategie;
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Konzept für Wissenschaftskommunikation/Wissenstransfer inklusive Benennung der zentralen Zielgruppen des Wissenstransfers und der darauf zugeschnittenen Kommunikationsmaßnahmen;
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tabellarischer Finanzierungsplan beziehungsweise Vorkalkulation (bei Hochschulen einschließlich der Projektpauschale);
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Anhang inklusive Literaturverzeichnis.
Die eingegangenen Projektskizzen werden durch ein Begutachtungsgremium nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Qualität und Originalität des skizzierten Projekts und der zu erwartenden Forschungserträge;
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wissenschaftliche Relevanz des Beitrags für das Verständnis der gesellschaftlichen Transformationsprozesse hin zu einer nachhaltigen zirkulären Bioökonomie;
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Passfähigkeit des Beitrages zur Erreichung der Ziele der Fördermaßnahme sowie der übergeordneten Nationalen Bioökonomiestrategie;
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zu erwartende gesellschaftliche Wirksamkeit der Forschungsergebnisse und ihrer geplanten Verwertung einschließlich der geplanten Maßnahmen zum Wissenstransfer;
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Struktur und Realisierbarkeit des umrissenen Forschungsvorhabens.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der diesbezüglichen Bewertung wird eine Vorauswahl für eine Förderung geeigneter Projektideen auf Basis einer wissenschaftlichen Begutachtung getroffen. Das Auswahlergebnis wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.
Alle vorausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden eingeladen, ihr Vorhaben im Rahmen der vom BMBF ausgerichteten Präsenzveranstaltung „Ideenarena zirkuläre Bioökonomie“ zu präsentieren. Alle Bewerberinnen und Bewerber sind dazu aufgefordert, ihr geplantes Vorhaben im Rahmen dieser Veranstaltung in einem mündlichen Vortrag vor einem transdisziplinären Auswahlgremium aus Wissenschaft und Praxis der Bioökonomie sowie vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern vorzustellen. Eine Teilnahme an der Ideenarena ist notwendige Voraussetzung für eine spätere Förderung.
Alle präsentierten Forschungsvorhaben werden vom Auswahlgremium und von allen am Verfahren teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerbern vergleichend bewertet. Verlauf und Bewertungsergebnisse der Ideenarena dienen dem BMBF als Entscheidungsgrundlage für die zweite Verfahrensstufe.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorhaben in der Ideenarena die höchste Priorität erhalten haben, in Abhängigkeit vom verfügbaren Förderbudget dazu aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragsstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen ist eine detaillierte Vorhabenbeschreibung vorzulegen, die einen Umfang von maximal 25 Seiten zuzüglich Anhang nicht überschreiten sollte und wie folgt zu gliedern ist. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen aus der wissenschaftlichen Begutachtung und aus der Ideenarena zu berücksichtigen:
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Thema und Zielsetzung des Vorhabens;
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detaillierte Darlegung der Fragestellung, des relevanten Forschungsstandes sowie des theoretischen und methodischen Vorgehens;
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Darlegung des Bezugs zu den förderpolitischen und strategischen Zielen (siehe Nummer 1.1 und 1.2) der aktuellen Förderbekanntmachung;
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detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen) mit Meilensteinplanung (Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
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Finanzplan des Verbund- oder Einzelvorhabens;
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Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie des praktischen Nutzens);
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Konzept zur projektbegleitenden Wissenschaftskommunikation/zum Wissenstransfer.
Die eingegangenen Förderanträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Bezug zu den förderpolitischen und strategischen Zielen (siehe Nummer 1.1 und 1.2);
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wissenschaftliche Relevanz und Exzellenz des Vorhabens;
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Plausibilität und Vollständigkeit des Arbeitsplans und der Meilensteinplanung;
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Vorliegen eines Verwertungsplans, praktische Relevanz und gesellschaftliche Wirksamkeit der zu erwartenden Ergebnisse;
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Angemessenheit der kalkulierten Ressourcen;
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Vorliegen eines Konzepts zur Wissenschaftskommunikation und Qualität der geplanten Wissenstransfer-Maßnahmen.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der diesbezüglichen Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Katja Zboralski
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
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Name und Größe des Unternehmens,
- b)
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Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
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Standort des Vorhabens,
- d)
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die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.15
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.16
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
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55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
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-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
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-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
- –
-
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
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-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung;
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- ii)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
- iii)
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
- iv)
-
das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- b)
-
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- c)
-
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/DE/7/31576_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- 2
- https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/DE/7/24072_Biooekonomie_als_gesellschaftlicher_Wandel.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- 3
- https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/DE/1/730650_Zukunftsstrategie_Forschung_und_Innovation.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- 4
- https://www.fona.de/de/fona-strategie/
- 5
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COMProzent3A2019Prozent3A640Prozent3AFIN
- 6
- https://research-and-innovation.ec.europa.eu/research-area/environment/bioeconomy/bioeconomy-strategy_en#publications
- 7
- https://research-and-innovation.ec.europa.eu/funding/funding-opportunities/funding-programmes-and-open-calls/horizon-europe_en
- 8
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52020DC0098
- 9
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 10
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 11
- Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 12
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 13
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 14
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 15
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 16
- Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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