Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA)“ vom: 19.07.2023 Bundesministerium für Bildung und Forschung
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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA)“ vom: 19.07.2023 Bundesministerium für Bildung und Forschung

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie1
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA)“

Vom 19. Juli 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Transformationsprozesse durchdringen aktuell auf vielfältige Weise den deutschen Bildungs- und Wirtschaftsraum. Die berufliche Bildung ist hier stetig gefordert, sich den hieraus ergebenden Chancen und Anforderungen zu stellen und einen wesentlichen Anteil zur Problemlösung beizutragen. Die gesellschaftlichen Veränderungen, welche geprägt sind durch technologische, ökologische und demografische Entwicklungen, fordern einen Ausbildungs- und Qualifizierungsmarkt, der diesen Veränderungen Stand hält und der Herausforderung des Fachkräftemangels entgegenwirkt. Hierzu trägt auch eine attraktive, moderne und exzellent aufgestellte duale Berufsausbildung maßgeblich bei. Tiefgreifende Veränderungen der Transformation können aber gerade ausbildende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Als dritter Lernort in Ergänzung zu der betrieblichen Ausbildung unterstützen überbetriebliche Berufsbildungsstätten (ÜBS) mit der überbetrieblichen Ausbildung (ÜBA) ausbildende KMU bei der Anpassung und Weiterentwicklung ihrer Ausbildungsfähigkeit und -qualität.

Mit der „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA)“ stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Mittel für die Entwicklung und Erprobung von Konzepten für eine qualitativ hochwertige und innovative überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) zur Verfügung. Damit sollen sich die beteiligten ÜBS zu exzellenten Lehr-/​Lernorten weiter ausprägen, um die Fachkräftequalifizierung zu sichern und das Gelingen der Transformationsprozesse des deutschen Bildungs- und Wirtschaftsraums zu unterstützen.

1.1 Förderziel

Mit der „Initiative für eine exzellente überbetriebliche Ausbildung (INex-ÜBA)“ ermöglicht das BMBF interessierten ÜBS, innovative, auf die Ausbildung bezogene Konzepte zur Gestaltung exzellenter Lehr-/​Lernorte zu erproben und umzusetzen. Diese sollen insbesondere zur Qualitätssteigerung und -entwicklung der ÜBA auch unter Anwendung zukunftsorientierter Technologien und innovativer Methoden beitragen, um exzellente Bildungsarbeit in ÜBS zu ermöglichen. Damit trägt das BMBF insgesamt dazu bei, die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zu einer heraus­ragenden Qualität beruflicher Bildungsprozesse weiterzuentwickeln. Dies dient der Erhöhung der Kompetenz und Resilienz der Bildungseinrichtungen und des ausbildenden Personals sowie der Auszubildenden selbst.

Ziel ist es, ÜBS als attraktive und exzellente Lehr-/​Lernorte im Bildungssystem sichtbar aufzustellen und eine zukunftsweisende überbetriebliche Ausbildung zu ermöglichen. Hierdurch wird zum Gelingen der Fachkräftesicherung beigetragen; Transformationsprozesse werden unterstützt.

1.2 Zuwendungszweck

Zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele werden im Rahmen dieser INex-ÜBA-Bekanntmachung Projekte von ÜBS gefördert, die in bis zu dreijährigen Einzel- oder Verbundvorhaben exzellente Konzepte und Angebote entwickeln, die nach erfolgreicher Erprobung nachhaltig im System der überbetrieblichen Ausbildung und dem Bildungsangebot von ÜBS verankert werden können.

Die Konzepte widmen sich den folgenden Themenbereichen:

Gestaltung der Organisation und Prozesse der überbetrieblichen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Kompetenzentwicklung und der Lernbedürfnisse der Auszubildenden,
Erweiterung der Leistungsfähigkeit der ÜBS durch Kooperationen mit Unternehmen und Partnern der Berufsbildung als Dienstleister für alle Belange der überbetrieblichen Ausbildung,
Stärkung, Ergänzung und Ausbau der Kompetenz des ausbildenden Personals sowie Konzeption und Erprobung innovativer Maßnahmen zur Gewinnung und Einbindung von Personal,
Unterstützung der Kompetenzzentwicklung der Auszubildenden durch die räumliche Gestaltung und technische Ausstattung der Lernräume in ÜBS,
Ausrichtung der Ausbildungsinhalte und -methoden im Hinblick auf die vielfältigen gesamtgesellschaftlichen Transformationsprozesse,
neue Themenerschließung für die Zukunftsfähigkeit einer exzellenten beruflichen Ausbildung, zum Beispiel bezüglich technischer, berufspädagogischer und sozialer Fortschritte.

Die Förderrichtlinie leistet einen Beitrag zur Steigerung und Entwicklung der Qualität überbetrieblicher Ausbildung mit dem Ziel der Schaffung exzellenter überbetrieblicher Ausbildungsangebote.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung ist nicht beihilferelevant, da sie ausschließlich den staatlichen Bildungsauftrag betrifft.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist es, Maßnahmen und Vorhaben zu initiieren, die das exzellente, qualitativ hochwertige Niveau der überbetrieblichen Ausbildung sowie ihre Innovationsfähigkeit sichern und ausbauen. Zudem sollen in den Vorhaben Konzepte und Maßnahmen enthalten sein, die die individuellen Dispositionen der Auszubildenden und Ausbildenden, ihre Lebens- und Lernwelt, ihre Leistungsfähigkeit und Neigung berücksichtigen. Des Weiteren besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Erkenntnisse aus internationalen Kooperationsprojekten zu berücksichtigen, aufzu­greifen und für Exzellenzmaßnahmen umzusetzen.

ÜBS können in Zusammenarbeit mit (über-)regionalen und/​oder branchenspezifischen Akteuren und unter Einbeziehung wissenschaftlicher Expertise innovative Ansätze für die ÜBA konzipieren und erproben und diese damit zu Lehr-/​Lernorten weiterentwickeln, die dem Ziel und Zweck nach den Nummern 1.1 und 1.2 entsprechen.

Das BMBF fördert Projekte, die

einen Beitrag dazu leisten, auch unter Einsatz digitaler Technologien und evtl. Einsatz KI-gestützter Systeme die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung maßgeblich zu verbessern und − auch in Kooperation mit Lernortpartnern − anzupassen. Dabei sollte das Ziel verfolgt werden, entlang der Kompetenz-, Lern- und Unterstützungsbedürfnisse der Auszubildenden besonders effektive Betreuungs- und Begleitstrukturen zu etablieren, um sowohl die Ausbildungsmotivation zu erhalten als auch den Erfolg der beruflichen Qualifizierung zu fördern.
durch den Aufbau von neuartigen Kooperationsstrukturen mit Partnern aus Wirtschaft und Wissenschaft einen besonderen Beitrag (etwa durch die Erarbeitung neuer überbetrieblicher Ausbildungsangebote am Puls der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung) zur Bewältigung der Herausforderungen der digitalen und ökologischen Transformation leisten.
neue Konzepte und innovative Maßnahmen entwickeln, um die fachliche, methodische und soziale Kompetenz des Personals in der ÜBS zu erhöhen. Hier können Maßnahmen entwickelt werden, die zur Gewinnung und Einbindung auch besonders qualifizierten ausbildenden/​betreuenden Personals und somit zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der ÜBS beitragen; dies kann in Kooperation mit weiteren Bildungspartnern bzw. -institutionen geschehen.
dazu beitragen, ÜBS zu Lernorten mit attraktiven, modernen und innovativen Werkstätten weiterzuentwickeln, die den Anforderungen einer Ausbildung für die soziale, ökologische und digitale Transformation im Besonderen entsprechen. Dies kann durch die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte zur Neugestaltung von Ausbildungsräumen und zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität, zum Beispiel unter Bezug auf flexible Raumnutzung, Akustik, Farbe oder Licht sowie weitere Merkmale, erreicht werden.
auf eine Stärkung der überbetrieblichen Ausbildung bei der Bewältigung nationaler und internationaler Transformationsprozesse abzielen. Hierbei stehen auch Innovationen in Ausbildungsinhalten und -methoden im Vordergrund, die durch Digitalisierung, neue/​nachhaltige Technologien oder künstliche Intelligenz gestützt werden.
innovative Maßnahmen zur weiteren Qualitäts- und Prozessentwicklung der ÜBS initiieren, indem sie neue Themen für die Zukunftsfähigkeit einer exzellenten überbetrieblichen Ausbildung erschließen, zum Beispiel bezüglich technischer, berufspädagogischer und sozialer Innovationen.

Die Maßnahmen und Angebote, einschließlich der zur Umsetzung erforderlichen Ausstattung und Investitionen (vgl. Nummer 5.5), sollen einen Beitrag zum Erfolg überbetrieblicher Ausbildung in ÜBS leisten. Sie tragen dazu bei, ÜBS als Lehr-/​Lernort im System der beruflichen Bildung zu stärken.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts,
die Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ergänzende ÜBA an Personen in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vermittelt wird,
Hochschulen.

3.2 Antragsberechtigt sind auch Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierten Mitglieder ÜBA durchführen.

3.3 Im Rahmen von Verbundprojekten sind, neben den in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten juristischen Personen, auch Forschungseinrichtungen antragsberechtigt, unabhängig von den in den Nummern 3.1 und 3.2 ange­gebenen Einschränkungen, sofern diese nicht wirtschaftlich tätig sind.

Forschungseinrichtungen, als Partnereinrichtungen in einem Verbund, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben/​Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

3.4 Nicht antragsberechtigt sind insbesondere

Träger von Berufsbildungsstätten, in denen ausschließlich oder überwiegend außerbetriebliche Berufsausbildung durchgeführt wird oder die überwiegend dem Zweck eines einzelnen Unternehmens dienen,
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, soweit eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben worden ist und die Angaben an Eides statt versichert worden sind oder eine Verpflichtung zu deren Abgabe und Versicherung besteht.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben müssen mindestens überwiegend der ergänzenden ÜBA dienen. Eine Nutzung zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Unterstützung der Berufsausbildung oder eines Berufsabschlusses sowie eine Nutzung zur Fort- und Weiterbildung sind daneben zulässig.

4.2 Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten zu leisten. Aus­nahmen können für nicht wirtschaftlich tätige Forschungsinstitutionen gewährt werden (vgl. Nummer 5.2).

4.3 Die Inanspruchnahme der geförderten Maßnahmen darf nicht an eine bestimmte Organisationszugehörigkeit der Betriebe und/​oder Teilnehmenden gebunden sein.

4.4 Die geförderten Maßnahmen müssen eindeutig von sonstigen Ausgaben/​Kosten des Trägers abgegrenzt sein.

4.5 Die Partner eines Verbundprojekts (nach Nummer 3.3.) regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).3

4.6 Die Partner benennen vor Beginn des Vorhabens verbindlich eine verantwortliche Projektkoordination. Diese ist gegenüber dem Zuwendungsgeber für die zielgerichtete und regelkonforme Durchführung des Projekts sowie für die verbundinterne Kommunikation verantwortlich.

4.7 Die Projektkoordination kann ausschließlich von einem Träger übernommen werden, der die Voraussetzungen von Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 erfüllt. Diese am Verbund beteiligten Träger setzen dabei den Hauptanteil des Arbeitsplans um. Weitere Partner können in geringem Umfang in den Verbund einbezogen werden, sofern sie sich nicht auf die Übernahme der wissenschaftlichen Begleitung beziehen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Allgemeines

Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilfinanzierung (Projektförderung auf Ausgaben-/​Kostenbasis) für eine Förderdauer von bis zu 36 Monaten als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Beginn der Förderung von Vorhaben ist spätestens für den 1. Oktober 2024 vorgesehen. Die Bewilligungsbehörde (vergleiche Nummer 7.1) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

5.2 Fördersätze

Die Höhe des Zuschusses aus Mitteln des Bundes beträgt je Vorhaben 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die sich als Verbundpartner an einem Vorhaben beteiligen und nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten). Unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben können diese Ausgaben/​Kosten (für Personal- und Sachmittel, vgl. Nummer 5.3) individuell bis zu 100 % gefördert werden.

5.3 Personal- und Sachausgaben/​-kosten

5.3.1 Personalausgaben/​-kosten

Für die Projektdurchführung ist dafür Sorge zu tragen, dass das einzusetzende Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (zum Beispiel Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen. Die Förderung von Personalausgaben ist nur für Tätigkeiten möglich, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen. Dieses schließt auch administrative Tätigkeiten im Vorhabenkontext ein.

5.3.2 Ausgaben/​Kosten für Reisen

Ausgaben/​Kosten für projektbezogene Reisen des Projektpersonals sind nach Maßgabe des Bundesreisekosten­gesetzes zuwendungsfähig.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.

5.4 Auftragsvergaben

Honorar- und Sachausgaben für Auftragsvergaben an Dritte, die vom Antragsteller nicht selbst erbracht werden können, sind in begründeten Fällen zuwendungsfähig.

Bei Auftragsvergaben in Verbundprojekten übernimmt der Verbundkoordinator diese.

5.5 Investitionen

Es können Investitionen, auch für Ausstattung und bauliche Maßnahmen, gefördert werden, die der unmittelbaren Durchführung des bewilligten Vorhabens dienen und für die Laufzeit des Vorhabens hierfür zweckgebunden sind.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) bzw. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) gemeinsam mit den „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarerAbruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

6.2 Erfolgskontrolle

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

7 Verfahren

7.1 Durchführung der Fördermaßnahme

Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems 

Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMBF das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) als Bewilligungsbehörde beauftragt. Ansprechpartner ist das

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.3
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
Telefon: 0228/​107 2008
E-Mail: inex-ueba@bibb.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf&menue=block

abgerufen oder unmittelbar beim BIBB angefordert werden. 

Zur Erstellung von Projektideenskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Arbeitsbereich 4.3
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
Telefon: 0228/​107 2008
E-Mail: inex-ueba@bibb.de

bis spätestens 31. Dezember 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ vorzulegen. 

Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektskizze vom potenziellen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Beteiligung der Verbundpartner ist nachzuweisen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Bewilligungs­behörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der maximale Seitenumfang der Projektskizzen (Schriftgrad 11, Arial, 1½-facher Zeilenabstand, 2,5 cm Rand) beträgt insgesamt 15 DIN-A4-Seiten für Einzel- und Verbundvorhaben. Der Skizze sind außerdem die unten angeführten Anhänge beizufügen, soweit zutreffend und erforderlich. Darüberhinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Projektverbünden ist die Projektskizze von der vorgesehenen Projektkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Projektkoordinator vorzulegen.

Die Skizze soll bei Verbundprojekten von den beteiligten Partnerinnen und Partnern gemeinsam erarbeitet werden.

Die geplanten Projekte müssen eine im Einklang mit den Projektzielen nachvollziehbare Begründung der Arbeits­planung sowie ein entsprechendes Verwertungs- und Nachhaltigkeitskonzept vorsehen.

Die Projektskizzen sollen eine kurze Darstellung der folgenden Punkte beinhalten:

1.
Allgemeine Angaben

a)
Antragsteller,
b)
Titel des Vorhabens,
c)
Hauptansprechpartner (Angabe der Kontaktdaten),
d)
bei Verbundvorhaben Nennung aller Partner und dortiger Ansprechpartner.
2.
Kurzzusammenfassung der Projektskizze unter Nennung der wichtigsten Vorhabenziele (maximal 2 500 Zeichen)
3.
Darstellung des Vorhabens

a)
Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens,
b)
Bedeutung des Projekts für die Qualität überbetrieblicher Ausbildung zur Schaffung eines exzellenten ÜBA-Angebots,
c)
Darstellung des Vorhabens einschließlich zur Umsetzung relevanter Ausstattung und gegebenenfalls notwendiger baulicher Maßnahmen,
d)
Darstellung des Erprobungsvorgehens im Vorhaben,
e)
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Vorhaben,
f)
Erläuterung der geplanten Kooperationen zur Umsetzung des Vorhabens sowie, sofern erforderlich, Darstellung des Vorgehens zur Einbindung weiterer Lernorte der beruflichen Bildung (Umsetzung von Lernortkooperation) und der Interessensvertretungen der betrachteten Branche,
g)
sofern erforderlich, Maßnahmen zur möglichst frühzeitigen Integration von Mitgliedern der Interessensvertretungen des jeweils betrachteten Berufsbildes (zum Beispiel Fachverbände),
h)
Nachhaltigkeitskonzept und Transferaktivitäten, insbesondere zu anderen ÜBS, ausbildenden Betrieben sowie der Fachöffentlichkeit.
4.
Angaben zur Abschätzung des Zeit- sowie Ausgaben-/​Kostenrahmens

Arbeitsplan mit Balkendiagramm (maximal zwei Seiten),
grobe Darstellung der Ausgaben bzw. Kosten und des Zuwendungsbedarfs (tabellarisch).
5.
Anhänge

Arbeitsteilung/​Zusammenarbeit mit Dritten (soweit notwendig),
Auftragsvergaben

Begründung der Notwendigkeit der Beauftragung,
soweit vorgesehen, Darstellung der vorgesehenen Einbindung wissenschaftlicher Expertise,
Darstellung des Mehrwerts für den Erfolg des Projekts.
Verbundvorhaben

Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnern und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert,
entsprechende Letters of Intent (LOI), soweit eine solche Zusammenarbeit vorgesehen ist.
Literaturverzeichnis.

Antragsteller, die bereits Zuwendungen des Bundes im Rahmen der Exzellenzinitiative für Berufliche Bildung erhalten oder eine Förderung beabsichtigen (zum Beispiel von InnoVET oder Anträge im Rahmen des Wettbewerbs InnoVET PLUS gestellt haben), sind zur Vermeidung von Doppelförderung aufgefordert, die Abgrenzung zwischen den Konzepten nachvollziehbar darzustellen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden, sofern sie die formalen Voraussetzungen erfüllen, gleichwertig unter Einbezug eines Fachgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

Plausibilität des Vorhabenkonzepts zur Zielerreichung;
Umsetzbarkeit des geplanten Vorhabenkonzepts und dessen Beitrag für eine leistungsfähige, qualitätsgesicherte ÜBA;
Innovationsgehalt der angestrebten Vorhabenziele und systemischer Mehrwert der Vorhabenergebnisse zur Erreichung der Förderziele;
Nachvollziehbarkeit der geplanten Arbeitsschritte im Rahmen des Vorhabenkonzepts;
Notwendigkeit, Angemessenheit und Nachvollziehbarkeit des Finanzierungsplans in Bezug zum Zeit- und Arbeitsplan;
nachhaltige Wirkung der angestrebten Vorhabenziele und Relevanz des dargestellten Transferansatzes (Übertragbarkeit des Projektansatzes/​Transferorientierung).

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, binnen maximal drei Monaten einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zusätzlich zu den in Nummer 7.2.1 genannten Angaben sollen in der Darstellung des Vorhabens Ausführungen zu Nachstehendem enthalten sein:

Beschreibung der Arbeitsziele;
Beschreibung des konkreten Arbeits- und Zeitplans; einschließlich wichtiger Meilensteine;
Darstellung der projektbezogenen Ressourcenplanung.

Zum Personaleinsatz muss eine Aufschlüsselung mit Eingruppierung und Dauer in Vollzeit-Personenmonaten er­folgen;

Darstellung der Erfolgsaussichten;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Zudem ist den Antragsunterlagen eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Verbundpartnern anzuhängen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich(https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzu­reichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator mit einer gemeinsamen Vorhabenbeschreibung vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Beitrag zu den Zielen dieser Förderrichtlinie und Innovationsgehalt;
Qualität und Aussagekraft des Projektplans sowie Relevanz hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen;
Angemessenheit der Maßnahmen des Projektmanagements und, wenn zutreffend, der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels;
Zweckmäßigkeit des weiter ausgearbeiteten Arbeitsplans zur Zielerreichung;
Qualität und Angemessenheit der Maßnahmen zur Verwertung.

Darüber hinaus werden die Anträge hinsichtlich folgender Kriterien geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
soweit erforderlich: Einhaltung des im Rahmen der externen Begutachtung zur Förderung empfohlenen Finanz­rahmens.

Zusätzlich wird die Umsetzung der im Rahmen der Ausarbeitung des Förderantrags gegebenenfalls formulierten Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung geprüft.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gültig.

Bonn, den 19. Juli 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ulrich Schuck

1
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

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