Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Methoden der Künstlichen Intelligenz als Instrument der Biodiversitätsforschung“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Rahmen seiner Forschungsinitiative zum Erhalt der Artenvielfalt (FEdA), FuE1-Vorhaben zum Themenkomplex „Methoden der Künstlichen Intelligenz als Instrument der Biodiversitätsforschung“ zu fördern. Diese Zielsetzungen sind in der FONA-Strategie „Lebensräume und natürliche Ressourcen erforschen, schützen, nutzen“ im Handlungsfeld „Erhalt der Artenvielfalt und Lebensräume“ mit dem zentralen Element „Systemzusammenhänge von Biodiversitätsveränderungen verstehen“ verankert. Neben der Umsetzung der nationalen Ziele zum Erhalt der Artenvielfalt leistet die Förderbekanntmachung einen Beitrag zur Erreichung internationaler Ziele zur nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals) und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity), auch in Hinblick auf seine in Entwicklung befindliche Rahmenvereinbarung „Post-2020 Global Biodiversity Framework“. Auf europäischer Ebene stützt die Bekanntmachung den European Green Deal der Europäischen Kommission und die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. Im Weiteren leistet diese Fördermaßnahme einen komplementären Beitrag zum EU Rahmenprogramm Horizont Europa Cluster 6 Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment.
Die biologische Vielfalt erbringt zentrale Ökosystemdienstleistungen und bietet Ressourcen für die Wirtschaft, die globale Ernährungssicherheit und Lebensqualität. Indikatoren, die Aufschluss über den Zustand der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt geben, zeigen überwiegend eine Verschlechterung der Fähigkeit der Natur an, auf kontinuierliche und nachhaltige Weise zum Wohlergehen der Menschen beizutragen. Für viele Ökosysteme wird angenommen, dass sie in den nächsten Dekaden durch den Artenverlust unwiederbringlich kritische Schwellenwerte (sogenannte Kipp-Punkte) erreichen, deren Überschreitung abrupt neue Gleichgewichtszustände mit negativen Folgewirkungen nach sich ziehen. Dies gilt sowohl für den Naturhaushalt und die Ökosystemleistungen als auch für Kernbereiche der Versorgung, Wertschöpfung und Lebensqualität ganzer Länder. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass Handlungsoptionen und konkrete Entscheidungs- und Managementinstrumente zum Umgang mit biologischer Vielfalt im Zusammenspiel von Wissenschaft, Wirtschaft und Politik entwickelt werden. Der Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) kann hierfür als skalierbares und vielseitig einsetzbares Instrument wertvolle Dienste leisten.
Als Künstliche Intelligenz können grundsätzlich alle Verfahren der Datenanalyse und Datenverarbeitung verstanden werden, bei denen technische Systeme entweder lernen sich an neue Bedingungen anzupassen oder Schlussfolgerungen aus vorliegenden Daten zu ziehen. Zu diesem wichtigen Teilgebiet der Informatik zählen unter anderem wissensbasierte Expertensysteme, die Musteranalyse und Mustererkennung, die Mustervorhersage und die Robotik.
KI und Digitalisierung haben das Potenzial, einen erheblichen Beitrag zur Sicherung der biologischen Vielfalt zu leisten und neue Wege zu eröffnen, die ohne sie nicht bestritten werden könnten.
1.1 Förderziel
Durch den Einsatz der KI und der Digitalisierung sollen innovative Lösungen für die Herausforderungen in der Biodiversitätsforschung erschlossen werden. Neben der automatisierten Artenerfassung sind die Integration zusätzlicher Datenbestände, die Analyse langer Zeitreihen und räumlicher Dynamiken sowie umfassende Netzwerkanalysen zukünftiger Anwendungsgebiete bzw. Zielsetzungen von großer Bedeutung. Außerdem sind weitergehende praktische Umsetzungen wie die Untersuchung möglicher Zukunftsszenarien und der damit verbundenen Identifizierung effizienter Schutzmaßnahmen oder naturschutzfachlicher Bewertungen wichtig für die Sicherung der Biodiversität. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz und der Digitalisierung soll dazu beitragen, dass das Verständnis für die hochkomplexen und hochdynamischen Zusammenhänge der biologischen Vielfalt und Ökosysteme erhöht wird und somit deutliche Fortschritte im Artenschutz gemacht werden können.
Die vorliegende Bekanntmachung verfolgt eine Reihe von Zielen, die durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz und Digitalisierung in der Biodiversitätsforschung erreicht werden sollen. Diese Ziele sind im Folgenden näher beschrieben.
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Vernetzung von Informatik und BiodiversitätMithilfe der Förderbekanntmachung soll die Zusammenarbeit zwischen Informatikern und Biodiversitätsforschern gestärkt werden und ein besserer wissenschaftlicher Austausch entstehen. Die Forschungsvorhaben sollen die beiden Gruppen miteinander verknüpfen, sodass neue bereichsübergreifende Kenntnisse gemeinsam gewonnen werden. Gleichzeitig soll der Methodentransfer zwischen den Disziplinen vorangebracht werden.
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Biodiversitätsverlust mit KI analysierenMittels KI soll die bereits bestehende Datengrundlage zum Biodiversitätsverlust validiert, erweitert und umfassend analysiert werden, um den tatsächlichen Verlust und Dynamiken genauer abzubilden. Ziel ist es, komplexe Abbilder des Status quo zu generieren und Trends zuverlässig zu erkennen.
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Monitoring mit KI unterstützenMonitoring ist ein essenzieller Bestandteil der Erfassung von Arten in der Biodiversitätsforschung. Mithilfe der Künstlichen Intelligenz sollen die Prozesse des Monitorings unterstützt und weiterentwickelt werden.
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Partizipation/Citizen ScienceDie Förderbekanntmachung soll der Forschung Zugang zu neuen Daten, Perspektiven und Impulsen ermöglichen. Zum einen sollen mithilfe der Zusammenarbeit zwischen Biodiversitätsforschern und Informatikern neue Erkenntnisse gewonnen werden, die für die Bevölkerung einfach und verständlich zusammengestellt werden können (z. B. mittels Apps für Smartphones). Zum anderen sollen Bürgerinnen und Bürger bei der Gewinnung von Daten und deren Bewertung eingebunden werden können, sodass ein direkter Kontakt zum Forschungsvorhaben entsteht. Durch die Perspektive der Bevölkerung sollen neue Erkenntnisse gewonnen werden können und zugleich sollen die Teilnehmenden ein besseres Verständnis für die Thematik erhalten können.
1.2 Zuwendungszweck
Um diese Förderziele zu erreichen, beabsichtigt das BMBF FuE-Vorhaben zu fördern, die den Methodenschatz der Biodiversitätsforschung durch KI-Anwendungen und durch innovativen Einsatz der Digitalisierung erweitern. Die Projektziele der Vorhaben müssen einen Beitrag zum Erhalt und gegebenenfalls zur Wiederherstellung der Biodiversität bzw. von Ökosystemdienstleistungen liefern und anhand von zu definierenden Indikatoren quantifizierbar, umsetzbar und praktikabel sein. Konkrete wissensbasierte Maßnahmen müssen innerhalb der Projektlaufzeit ableitbar sein.
Es sollen Handlungsempfehlungen und Lösungskonzepte erarbeitet werden, die vor allem Vertretende aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft adressieren, um wissensbasiert Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität initiieren zu können. Die späteren Möglichkeiten einer Umsetzung sollten im Projekt mitbedacht werden.
Um die Möglichkeiten und Limitierungen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz und Digitalisierung in der Biodiversitätsforschung zu identifizieren, sollen ferner Best-Practice-Beispiele gesammelt, neue generiert und im Rahmen des Ergebnistransfers zur Verfügung gestellt werden.
Um eine praktische Relevanz der Forschung für den Naturschutz und die Bevölkerung herzustellen, sollen außerdem gesellschaftliche Stakeholder (Anspruchsgruppen) miteinbezogen werden. Dies können Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen sein, die ein berechtigtes Anliegen an der Forschung haben und die einen wichtigen Beitrag zum Projektfortschritt leisten können. Dies umfasst unter anderem politische Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, Kommunen sowie Vereine und Unternehmen, deren Arbeitsfokus im Bereich des Biodiversitätsschutzes oder der Künstlichen Intelligenz und Digitalisierung liegt. Wenn diese Stakeholder selbst maßgebliche FuE-Arbeiten im Projekt durchführen sollen, können diese eigenständige Zuwendungsempfänger sein. Alternativ können Stakeholder in allen Abschnitten der Forschungsprojekte über geeignete Mittel wie Co-Creation, Citizen Science und Wissenschaftskommunikation in die Projekte einbezogen werden, ohne eine direkte Zuwendung zu erhalten.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Themenschwerpunkte
Gefördert werden können interdisziplinäre Projekte, die den nutzenbringenden Einsatz von KI und Digitalisierung in den Bereich der Biodiversitätsforschung adressieren. Die Projekte müssen von interdisziplinären Verbundprojekten bearbeitet werden, denen Fachleute sowohl den Bereichen KI und Digitalisierung als auch der Biodiversitätsforschung angehören. Die in den Projekten entwickelten Innovationen müssen mindestens eines der drei nachfolgenden Anwendungsfelder adressieren, dabei deutlich über den gegenwärtigen Stand der in der Biodiversität angewendeten Technik hinausgehen und einen erheblichen Mehrwert für die Biodiversitätsforschung aufweisen.
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Netzwerkanalysen und Zeitreihen:Hierzu können Netzwerkanalysen zählen, die Ökosysteme und Arten nicht nur beschreiben, sondern auch in ihrer Dynamik analysieren und zum Verständnis ökologischer Interaktionen beitragen. Auch die Analyse langer Zeitreihen und räumlicher Dynamiken – zur Simulation von dynamischen Wechselwirkungen, zur Mustererkennung oder zur Theoriebildung – zählt zu diesem Anwendungsfeld, ebenso wie die Untersuchung der Rolle des Menschen bzw. anthropogener Faktoren für ein vertieftes Verständnis komplexer sozialer und ökologischer Interaktionen zur nachhaltigeren Nutzung biologischer Vielfalt.
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Modellierung/Monitoring:Hierzu kann etwa die Identifizierung effizienter Schutzmaßnahmen für Ökosysteme zählen, wobei sowohl die aktuellen wie auch die prognostizierten ökologischen, klimatischen und sozialen Faktoren in einer Modellierung Eingang finden können. Auch ein automatisiertes Monitoring des ökologischen Zustandes von Lebensräumen und naturschutzfachliche Bewertungen der Daten zu akuten Gefährdungen (Rote Listen, IUCN- oder IPBES-Berichte etc.) im Sinne eines Frühwarnsystems sowie die Automatische Detektion von Neobiota in Verbindung mit möglichen Zukunftsszenarien können diesem Anwendungsfeld zugeordnet werden. Des Weiteren zählt die duale Entwicklung taxonomischer Expertise und die Entwicklung einer automatisierten taxonomischen Bestimmung zu diesem Anwendungsfeld.
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Datengrundlage – Datenbanken zu Monitoring/Digitalisierung:Dieses Anwendungsfeld beinhaltet beispielsweise Arbeiten an Standards für die Automatisierung (z. B. der Arterkennung) und die Zusammenführung von Daten, die Verbesserung der Datengrundlage, z. B. indem Metabarcoding und Monitoring durch einen KI-Einsatz verknüpft werden oder indem Daten aus Apps intergiert werden, die im Rahmen der Citizen Science Einsatz finden. Neben Pflanzen und Tieren in großer taxonomischer Breite können auch die Lebensgemeinschaft der Mikroorganismen und Pilze im Boden adressiert werden. Bei der Modellierung der dynamischen Wechselwirkungen innerhalb von Ökosystemen könnten außerdem weitere Datenbestände wie beispielswiese Stoffkreisläufe oder klimatische Daten intergiert werden.
2.2 Übergreifende Themen
Folgende Themen von übergreifendem Charakter sollten zusätzlich zur Fokussierung auf die genannten Anwendungsfelder berücksichtigt werden:
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Bei den drei vorgenannten Anwendungsfeldern werden solche Ansätze besonders begrüßt, die Citizen Science integrieren. Citizen Science spielt in der Biodiversitätsforschung eine wichtige Rolle und besitzt sowohl für die Entwicklung von KI-gestützten Verfahren als auch für die Nutzung von KI viele passende Ansatzpunkte. Der Einsatz von KI im Rahmen von Citizen Science in der Biodiversitätsforschung soll einen gesellschaftlichen Transformationsprozess anstoßen und dabei helfen, den Schutz der Biodiversität bei allen gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen zu verankern. Projekte können zudem die Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern im Umfang erhöhen und die Qualität der Daten deutlich steigern. Denkbar wäre hier der mobile Einsatz von Kameras auf Fahrradhelmen, Zügen oder Autos. Insbesondere die Einbindung von Personen auch aus der sogenannten Civic-Tech-Bewegung könnte dabei unterstützen, angestoßene Projekte selbstragend zu gestalten.
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Ferner möglich ist der Einsatz von Gamification-Ansätzen oder anderer Strategien, mit denen Einzelpersonen dabei unterstützt werden, den Schutz der Biodiversität bei ihrem individuellen Handeln verstärkt zu berücksichtigen.
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Bei der Entwicklung von KI-Apps könnte die Bevölkerung direkt eingebunden werden, z. B. indem sie sowohl bei der Sammlung als auch bei der Analyse von Exponaten hilft.
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Skalierbarkeit und Generalisierbarkeit der KI-Anwendungen sind wichtige Faktoren für den Transfer in die Praxis. Bei der Entwicklung der KI-Komponente sollten diese Aspekte mitgedacht werden.
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Die Datenerhebung in den Forschungsprojekten sollte dem Grundsatz nach transparent erfolgen und den FAIR-Prinzipien unterliegen (Findable, Accessible, Interoperable and Re-usable). Forschungsdaten sollten im Sinne von Open Access/Open Data öffentlich verfügbar gemacht werden. Wünschenswert ist auch die Transparenz der Algorithmen, mit denen die KI arbeitet.
Geförderte Projekte müssen den Know-how-Transfer von KI/Digitalisierungs-Methoden in die Biodiversitätsforschung unterstützen und Expertise zu KI/Digitalisierung und Biodiversitätsforschung im Verbund aufweisen.
2.3 Zwei Phasen-Struktur der Förderrichtlinie
Die Forschungsförderung erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Phasen. Für jede Phase sind gesondert Anträge zu stellen. Die erste Phase dient dazu, ein für die jeweilige Fragestellung und Projektidee geeignetes Verbundprojekt zusammenzustellen und ein gemeinsames Konzept sowie wissenschaftliche Grundlagen für die zweite Phase zu erarbeiten. Die besten Konzepte aus der ersten Phase können ihre Ideen in der zweiten Phase umsetzen. Nur Projekte, die in der ersten Phase gefördert werden, können sich für eine Förderung in der zweiten Phase bewerben.
Phase 1: Konzeptphase:
In der ersten Phase stellen die geförderten Projekte einen geeigneten Projektverbund für eine mögliche zweite Phase zusammen und erarbeiten die konkrete Fragestellung, das Projektdesign und den Arbeitsplan. Die Ausarbeitung der detaillierten Vorhabenbeschreibung für einen Antrag für die zweite Phase entsprechend den in Nummer 2 genannten Anforderungen stellt ein zentrales Ergebnis der Phase 1 dar. Die erste Phase muss insgesamt so angelegt sein, dass eine weitere Verwertung der erreichten Ergebnisse auch im Fall einer Nichtweiterförderung erfolgt. Die Dauer der Konzeptphase beträgt in der Regel zwölf Monate.
Phase 2: Umsetzungsphase (zur Konzeptrealisierung):
Für die zweite Phase werden Projekte auf Basis ihrer in der ersten Phase entwickelten Konzepte – zur Durchführung eines Verbundprojekts – ausgewählt. Der Antrag für diese Phase ist sechs Monate nach Start der ersten Phase vorzulegen. In dieser Umsetzungsphase finden die Forschung sowie eine erste Umsetzung der Ergebnisse entsprechend dem eingereichten Arbeits- und Meilensteinplan statt. Die Förderung in der Umsetzungsphase ist auf bis zu drei Jahre angelegt.
2.4 Wissenschaftliche Begleitung, Vernetzung, Transfer
Von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Projekten wird die Bereitschaft erwartet, mit der zentralen Koordinierungsstelle der Forschungsinitiative zum Erhalt der Artenvielfalt (FEdA) zu kooperieren, die als Synthese- und Transferprojekt durch das BMBF gefördert wird. Die Arbeit der Koordinationsstelle umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
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Synthese: Gesamtschau der Ergebnisse dieser Fördermaßnahme und aller FEdA-Projekte.
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Transfer und Kommunikation: Unterstützung bei der Aufbereitung und Kommunikation von Ergebnissen sowie bei der Entwicklung von Transfer- und Implementierungsstrategien.
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Inhaltliche und organisatorische Beteiligung an der Erstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme.
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Vernetzung: Fortlaufende Unterstützung von Lernprozessen in den geförderten Projekten. Inhaltliche und organisatorische Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Vernetzung der geförderten Vorhaben untereinander sowie mit relevanten nationalen und internationalen Fachkreisen bzw. Forschungsfeldern.
3 Zuwendungsempfänger
Folgende Regelungen sind spezifisch für die beiden Phasen (vgl. Nummer 2.3) gültig:
Phase 1 (Konzeptphase): Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Phase 2 (Umsetzungsphase): Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Kommunen und Länder, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände), in Deutschland verlangt.
Folgende Regelungen sind übergreifend für beide Phasen gültig:
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, wird auf den FuEuI-Unionsrahmen3 verwiesen.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Folgende Regelungen sind spezifisch für die beiden Phasen (vgl. Nummer 2.3) gültig:
Phase 1 (Konzeptphase): In der ersten Phase muss der Verbund noch nicht vollständig zusammengesetzt sein. Es werden ausschließlich Einzelvorhaben gefördert. Eine Hochschule oder eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung mit Sitz in Deutschland fungiert dabei als alleiniger Zuwendungsempfänger. Das Einzelprojekt kann in der Funktion eines koordinierenden Partners FuE-Aufträge zur Einbindung weiterer Partner beantragen (vgl. Nummer 5).
Phase 2 (Umsetzungsphase): Es werden ausschließlich Verbundvorhaben gefördert. Voraussetzung ist, dass das Verbundvorhaben sowohl im Bereich der Biodiversität als auch in der Künstlichen Intelligenz und Digitalisierung Expertise aufweist. Für jeden Verbund ist eine Verbundkoordination zu benennen. Die Verbundkoordination übernimmt die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit. Die Antragsteller müssen entsprechend bereit sein, übergreifende Problemlösungen im Rahmen eines Verbundprojekts arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei dem projekt- und maßnahmenübergreifenden Begleitvorhaben (vgl. Nummer 3) erklären.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung, die spätestens fünf Monate nach dem Projektstart vorgelegt werden muss. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
Folgende Regelungen sind übergreifend in beiden Phasen gültig:
Die Einbindung von Praxispartnern, also wirtschaftlichen Unternehmen und/oder Institutionen oder Organisationen aus politisch-administrativer Praxis oder der Gesellschaft, wird ausdrücklich gewünscht – nach Möglichkeit in einer tragenden Rolle als Zuwendungsempfänger mit eigenen Arbeitspaketen (in Phase 2).
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden und integrativen Maßnahmen der FEdA-Koordinierungsstelle (vgl. Nummer 2.4) erklären. Dazu gehören die Präsentationen von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statusseminaren und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden. Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten, die nachkalkulatorisch nachgewiesen (gegebenenfalls auch unter Vorlage der entsprechenden Belege) werden müssen.
Phase 1 (Konzeptphase):
Die Zuwendung wird ausschließlich an den koordinierenden Projektpartner vergeben. Die Einzelprojekte können eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten aufweisen und eine Zuwendung von bis zu 100 000 Euro je Projekt erhalten (gegebenenfalls zuzüglich einer Projektpauschale, vgl. Nummer 5).
Für die erste Phase werden ausschließlich die folgenden Positionen mit den jeweiligen Beschränkungen als zuwendungsfähig anerkannt:
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FuE-Aufträge zur Einbindung komplementärer Partner (aus Wissenschaft oder Praxis): Mindestens 25 % (bis maximal 45 %) der zuwendungsfähigen Mittel ist zur Einbindung komplementärer Partner durch den Antragssteller über FuE-Aufträge vorgesehen.
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Personal: Der zuwendungsfähige Personalaufwand ist auf eine zwölfmonatige Vollzeitstelle beschränkt. Vorkalkulatorisch kann maximal ein Entgelt angesetzt werden, das eine Vergütung nach E 13 (TVöD/TV-L) nicht überschreitet. Grundfinanziertes Personal ist nicht zuwendungsfähig.
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Sachausgaben bzw. sonstige Vorhabenkosten
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Reiseausgaben/-kosten
Phase 2 (Umsetzungsphase):
In der zweiten Phase werden Verbundprojekte mit einer Regellaufzeit von bis zu drei Jahren gefördert. Zuwendungsfähig sind projektbedingt zusätzlich anfallende Ausgaben bzw. Kosten in den folgenden Bereichen:
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Aufträge für FuE-Leistungen oder andere Dienstleistungen, wenn Arbeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden müssen, die nicht selbst Projektpartner sind.
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Personalausgaben/-kosten für die Durchführung der Aufgaben im Projekt.
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Sachausgaben bzw. sonstige Vorhabenkosten (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Druckarbeiten, Open-Access-Publikationen, Aufwendungen für Veranstaltungen und Ähnliches).
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Innerdeutsche und außerdeutsche Dienstreisen. Reisen zu Veranstaltungen und Treffen sind innerhalb des Verbunds abzustimmen und zu vereinheitlichen.
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Im Einzelfall ist die Anschaffung von Gegenständen über 800 Euro zuwendungsfähig, sofern sie nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind und zwingend für die Durchführung des Projekts benötigt werden.
Förderfähig sind außerdem Sommer- oder Winterschulen für den interdisziplinären Austausch der beitragenden forschenden Disziplinen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE – Innovation und Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner sind: Dr. Mathias Boysen, Dr. Patrick Ehrenbrink, Cristina Krahl Perez
Telefonische Hotline: 49 (0) 30 310078 – 3637
E-Mail: B&KI@vdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Der über dieses Portal in elektronischer Form einzureichende Antrag ist zusätzlich zwingend postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift oder mittels elektronischem Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, beim VDI/VDE-IT einzureichen (siehe oben). Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Weiterführende Informationen, Vorlagen und eine Übersicht der benötigten Unterlagen stehen unter folgendem Link zur Verfügung: https://vdivde-it.de/de/formulare-fuer-foerderprojekte. Sie sind bei der Erstellung der Antragsunterlagen ausdrücklich zu beachten.
Im Zuge dieser Förderrichtlinie bietet der Projektträger eine Informationsveranstaltung an. Weitere Informationen und die Anmeldung sind verfügbar unter https://vdivde-it.de/de/veranstaltung/infoveranstaltung-biodiversitaet-und-KI.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
7.2.1 Antragseinreichung für die Phase 1 (Konzeptphase)
Für die erste Phase sind dem Projektträger rechtsverbindlich unterschriebene, förmliche Förderanträge bis zum 6. April 2023 über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen (vgl. Nummer 7.1). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Den förmlichen Förderanträgen ist eine Vorhabenbeschreibung (siehe Mustervorlage zur Vorhabenbeschreibung, Download unter https://vdivde-it.de/de/veranstaltung/infoveranstaltung-biodiversitaet-und-KI) beizulegen. Die Vorhabenbeschreibung ist mit einer Länge von maximal zwölf Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) exklusive Anlagen in deutscher Sprache einzureichen. Sie ist entsprechend der zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu gliedern.
Als Anhang können Literaturlisten, Interessensbekundungen (Letter of Intent, Memorandum of Understanding) und Lebensläufe beigefügt werden.
Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen sowie Recherchen zulassen. Als Anlagen sind nur die oben genannten Unterlagen zugelassen.
Der speziell für diese Förderbekanntmachung geltende Link für die Einreichung der Formanträge und Vorhabenbeschreibung für das Antragssystem „easy-Online“ ist im Leitfaden zur Antragstellung zu finden (Download unter https://vdivde-it.de/de/veranstaltung/infoveranstaltung-biodiversitaet-und-KI).
Die eingegangenen Anträge für die erste Phase werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Passfähigkeit der Projektidee zu den förderpolitischen Zielen und Themenkomplexen der Bekanntmachung (vgl. Nummer 1 und 2);
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Wissenschaftlich-technische Qualität der Projektidee (Auswahl des zu erforschenden Systems, Aufarbeitung des Forschungsstands, adäquate Einbindung von bereits verfügbaren Daten und Wissen sowie möglicher Vorarbeiten); Relevanz und Eignung der Arbeitshypothese, der Forschungsfragen und des verfolgten Lösungsansatzes; Innovationsgehalt des Ansatzes; Berücksichtigung von ethischen, juristischen oder sozialwissenschaftlichen Aspekten (ELSA);
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Schlüssigkeit des wissenschaftlichen Ansatzes und Darstellung einer realistischen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung für die Phase 1; Schlüssigkeit des Anwendungspotenzials der angestrebten Ergebnisse in Phase 2;
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Schlüssigkeit der geplanten Einbindung von Anwenderinnen und Anwendern sowie zur Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Partnern, sofern diese Zusammenarbeit vorgesehen ist;
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Fachliche und methodische Kompetenz des Antragstellers, geplante Zusammensetzung des Verbundprojekts und Qualifikation der vorgesehenen Projektpartner;
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Verwertbarkeit der Ergebnisse der ersten Phase auch im Fall einer Nichtweiterförderung in einer anschließenden zweiten Phase; Verwertungsperspektive für die Phase 2;
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Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung.
Eingegangene Anträge, die den Zielsetzungen und Bedingungen der Förderrichtlinie nicht entsprechen (vgl. Nummer 1 bis 4) werden ohne weitere Prüfung abgelehnt. Die übrigen eingegangenen Anträge stehen bei der Antragsbewertung im Wettbewerb zueinander. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Die erste Phase muss so angelegt sein, dass auch im Fall einer Nichtweiterförderung Ergebnisse entstehen, die eine Verwertung im Sinne der Ziele der Bekanntmachung sicherstellen.
Das Verfahren ist offen und wettbewerblich. Aus der Vorlage eines förmlichen Antrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Antragseinreichung für die Phase 2 (Umsetzungsphase)
Für die Bewerbung auf die zweite Phase (Umsetzungsphase) sind bis zum Ende des sechsten Monats der Phase 1 die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen. Der speziell für diese Förderbekanntmachung geltende Link für die Einreichung für das Antragssystem „easy-Online“ sowie Mustervorlagen für die Vorhabenbeschreibung werden den geförderten Vorhaben der Phase 1 rechtzeitig bekannt gegeben. Ein direkter Einstieg in die Phase 2 ist nicht möglich. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Die Vorhabenbeschreibung ist mit einer Länge von maximal 30 Seiten (Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) exklusive Anlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Sie soll auf der Vorhabenbeschreibung der ersten Phase aufbauen. Zusätzlich ist eine englischsprachige begutachtungsfähige Zusammenfassung von maximal zehn Seiten beizufügen.
Anträge sind von allen Verbundpartnern einzureichen. Ergänzend zur übergreifenden Vorhabenbeschreibung des Verbundes ist von allen Verbundpartnern zusätzlich eine Beschreibung des jeweiligen Teilprojekts mit einer Länge von jeweils zwei bis vier Seiten beizulegen.
Die eingegangenen Anträge für die zweite Phase werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Passfähigkeit zu den förderpolitischen Zielen und thematischen Schwerpunkten der Bekanntmachung (vgl. Nummer 1 und 2);
- –
-
Wissenschaftlich-technische Qualität (Aufarbeitung des Forschungsstands, adäquate Einbindung von verfügbarem Wissen und Daten aus den unterschiedlichen Wissensquellen sowie möglicher Vorarbeiten, Umgang mit Chancen, Risiken und Unsicherheiten); Innovationsgehalt des Ansatzes; Berücksichtigung von ethischen, juristischen oder sozialwissenschaftlichen Aspekten (ELSA);
- –
-
Schlüssigkeit des wissenschaftlichen Ansatzes und Darstellung einer realistischen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung; Schlüssigkeit des Anwendungspotenzials der angestrebten Ergebnisse;
- –
-
Schlüssigkeit des Konzepts zur Einbindung von Anwenderinnen und Anwendern sowie zur Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Partnern, sofern diese Zusammenarbeit vorgesehen ist;
- –
-
Fachliche und methodische Kompetenz der Verbundpartner; Qualität der interdisziplinären Zusammenarbeit (Zusammensetzung des Verbundprojektes und Aufgabenteilung zwischen den Partnern); Qualität des Konzepts für die Erfolgskontrolle (quantitative und qualitative Indikatoren); Qualität des Konzepts zur internen Kommunikation (inklusive Datenmanagement);
- –
-
Verwertbarkeit und Nutzen der angestrebten Ergebnisse (inklusive Verstetigung und Übertragbarkeit) für ausgewählte Zielgruppen; Qualität des Konzepts zur externen Kommunikation (Wissenschaftskommunikation);
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung.
Die eingegangenen und begutachtungsfähigen Anträge für Phase 2 werden unter Beteiligung externer Begutachtender nach den oben genannten Kriterien bewertet. Entsprechend der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung umgesetzt werden.
Das Verfahren ist offen und wettbewerblich. Aus der Vorlage eines förmlichen Antrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Torsten Geißler
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- c)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- d)
-
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- –
-
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- –
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- –
-
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- –
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- b)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- FuE = Forschung und Entwicklung
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
- 4
- Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 8
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 9
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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