Startseite Vorsicht Anlegerschutz Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Sicherstellung und Verbesserung der Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung bei krisenhaften Ereignissen“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 – 2023“ der Bundesregierung
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Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Sicherstellung und Verbesserung der Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung bei krisenhaften Ereignissen“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 – 2023“ der Bundesregierung

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Sicherstellung und Verbesserung der Handlungsfähigkeit von Staat und
Verwaltung bei krisenhaften Ereignissen“
im Rahmen des Programms
„Forschung für die zivile Sicherheit 2018 – 2023“ der Bundesregierung

Vom 7. März 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Die zivile Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Veränderte sicherheitspolitische Rahmenbedingungen, gesellschaftlicher Wandel, internationaler Wettbewerb, globale Herausforderungen wie Klimawandel und zunehmende Extremwetterereignisse sowie soziale und technologische Innovationen machen es erforderlich, dass sicherheitsunterstützende Prozesse und Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Im Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 – 2023“ (http:/​/​www.sifo.de) werden daher ganzheitliche Forschungsansätze unter interdisziplinärer Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern1 sowie deren praxisnahe Erprobung gefördert. Ziel des Programms ist es, den Schutz von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft gegenüber Bedrohungen zu verbessern, die zum Beispiel durch Naturkatastrophen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) leistet damit auch einen Beitrag zur Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung.

Für die zivile Sicherheit ist die jederzeitige Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung von zentraler Bedeutung. Dies gilt insbesondere auch während krisenhafter Ereignisse sowie im Fall der zivilen Verteidigung. Zahlreiche und zum Teil parallel verlaufende oder sich zeitlich überlappende Herausforderungen wie die COVID-19-Pandemie, die Starkregenereignisse in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen im Juli 2021 und der Krieg Russlands gegen die Ukraine sowie die daraus folgenden Gefährdungen für die kritischen Infrastrukturen (zum Beispiel Energie- oder Nahrungsmittelversorgung, Kommunikationssysteme) führen zu immer komplexeren und zum Teil hybriden Sicherheitslagen. Staatliche Stellen stehen vor der Aufgabe, ad hoc sowie auf unbestimmte Zeit als Krisenmanager zu agieren und zugleich die normalen Verwaltungsfunktionen weiterzuführen sowie diese bei Bedarf anzupassen. Da die Krisenbewältigung bisher in der Regel nur auf kurzfristiges Handeln außerhalb der normalen Abläufe ausgelegt ist, werden der Staat sowie seine Verwaltungsstrukturen durch langanhaltende und parallel verlaufende oder auch kaskadierende Krisenlagen in besonderer Weise herausgefordert. Gleichzeitig können die durch die Krisenlage gebundenen Kapazitäten die Wahrnehmung anderer Staatsaufgaben wie zum Beispiel die Daseinsvorsorge oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, gilt es, die Resilienz2 von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft umfassend und langfristig zu stärken und so insbesondere die Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung sicherzustellen.

Diesem Ziel tragen unter anderem die im Juli 2022 beschlossene Deutsche Strategie zur Stärkung der Resilienz gegenüber Katastrophen (Resilienzstrategie) der Bundesregierung3, die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen4 sowie die Eckpunkte der Bundesregierung zu dem in Planung befindlichen KRITIS-Dachgesetz und das Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023“ Rechnung.

1.1 Förderziel

Ziel dieser Förderrichtlinie (FRL) ist es, staatliche Strukturen und Verwaltungen besser auf komplexe Lagen vorzubereiten und neue Lösungen für eine wirksamere Krisenprävention und -bewältigung sowie für die Sicherstellung einer nachhaltigen Handlungsfähigkeit von Staat und Verwaltung zu gestalten. Von besonderer Bedeutung sind dafür die Schaffung und Förderung von Risikobewusstsein und Antizipationsfähigkeit für krisenhafte Situationen und deren Auswirkungen bereits in krisenfreien Zeiten (englisch Preparedness). Bestimmte Lagen können bisweilen überraschend auftreten und unmittelbare Handlungen erfordern. Ebenso können sie kaskadieren und sich zu Mehrfachlagen erweitern, die Verwaltungen in besonderer Weise herausfordern. Ein weiterer Fokus liegt auf einer zielgerichteten, übergreifenden Koordination und Kooperation, die ein effizientes Zusammenwirken verschiedener Verwaltungsebenen von Bund, Ländern und Kommunen über Behörden- und Zuständigkeitsgrenzen hinweg genauso umfasst, wie die Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft.

Die Zielerreichung dieser FRL und der in ihrem Rahmen geförderten Projekte wird durch die wissenschaftliche Verwertung in Zeitschriften oder Konferenzbeiträgen sowie einen effizienten Praxistransfer der erarbeiteten Lösungen sichergestellt. Letzterer kann beispielsweise durch zielgruppenadäquat aufbereitete Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung oder durch Konzepte für die Aus- und Weiterbildung erfolgen.

Diesem Ziel dient auch das Bestreben, nachhaltige Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und den hier relevanten Akteuren aus Staat, Gesellschaft und Wirtschaft entlang der unterschiedlichen Fragestellungen zu initiieren und zur besseren Vernetzung dieser Akteure beizutragen Damit wird ein wirksamer Transfer von Forschungsergebnissen in die praktische Nutzung und eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Risiko- und Krisenmanagements erreicht.

1.2 Zuwendungszweck

Geförderte Projekte sollen mit ihren angestrebten Lösungen dazu beitragen, dass das Risiko- und Krisenmanagement in Bund, Ländern und Kommunen besser ineinandergreift. Durch die Steigerung der behördlichen Funktionsfähigkeit und der Interoperabilität auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene soll ein signifikanter Beitrag zur Umsetzung der Resilienzstrategie der Bundesregierung geleistet werden. Das impliziert zum Beispiel Fragen, wie die Sicherheitsarchitektur auf verschiedenen staatlichen Ebenen rechtlich, strukturell, organisatorisch und kulturell aufgestellt ist, welche Herausforderungen sich daraus in Krisensituationen ergeben und wie Verbesserungen konkret erreicht werden können. In den Projekten können beispielsweise die Verantwortungsverteilung im Krisen- und Katastrophenfall, die Zusammenarbeit mit Wirtschaft und Gesellschaft oder die Eignung und Resilienz von inter- und intraorganisationalen Kommunikationsstrukturen betrachtet werden. Forschungsansätze sollen innerhalb bestehender Strukturen darstellbare Lösungen adressieren und ihre Umsetzung beispielsweise im Sinne optimierter Prozesse demonstrieren. Sie können technologischer oder nichttechnologischer Natur sein. Zusätzlich können basierend auf den gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinne politischer Handlungsempfehlungen auch Möglichkeiten für rechtliche oder strukturelle Veränderungen aufgezeigt werden.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR5 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser FRL werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.6 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, in denen Lösungskonzepte zur Verbesserung der Handlungs­fähigkeit von Staat und Verwaltung bezüglich krisenhafter Ereignisse erforscht werden.

Es sollen Herausforderungen in den Blick genommen werden, die für staatliche Stellen wie Behörden und Verwaltungen auf Ebenen des Bundes, der Länder und der Kommunen durch sich verändernde Bedrohungslagen entstehen – etwa durch die Häufung und Gleichzeitigkeit von Krisen- und Katastrophenereignissen, Abhängigkeiten und Kaskadeneffekte oder hybride Bedrohungen. Ein besonderer Fokus soll auch auf der Betrachtung der potenziellen eigenen Betroffenheit von Staat und Verwaltung und deren Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit liegen.

Projektvorschläge sollen einen oder mehrere der nachfolgenden Aspekte aufgreifen und müssen dabei den jeweiligen Status Quo (zum Beispiel in der/​den betrachteten Kommune/​n, Behörde/​n, zuständigkeitsübergreifenden und/​oder internen Entscheidungsstruktur/​en) berücksichtigen:

Identifikation, Beschaffung, Analyse und Bewertung notwendiger Informationen und deren Einbindung in bestehende Prozesse und Strukturen (Informationsgenerierung, -aufbereitung, -bereitstellung und -austausch) zur Erhaltung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Verwaltungsstrukturen (zum Beispiel Ausgestaltung, Bereitstellung, Verfügbarkeit digitaler Lagebilder und krisenrelevanter Daten, Kommunikation innerhalb und zwischen den Behörden).
Evidenzbasierte Empfehlungen für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Handelnden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene und/​oder mit Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft auch unter Berücksichtigung relevanter Schnittstellen für die zivil-militärische Zusammenarbeit im Krisen-, Verteidigungs- und Katastrophenfall (zum Beispiel Amtshilfe der Bundeswehr im Rahmen von Hilfeleistung bei Katastrophen oder Unglücksfällen).
Analyse von Prozessen, die durch jeweils vorgängige Ereignisse das Handeln in Verwaltungsstrukturen bei krisenhaften Ereignissen negativ beeinflussen können.
Etwaige Abhängigkeiten der Verwaltung von kritischen Produkten und Dienstleistungen, Lieferketten, IT-Strukturen und Energieträgern sowie Energienetzen und mögliche Maßnahmen zur Reduzierung dieser Abhängigkeiten.
Möglichkeiten der Einbindung von und Sicherstellung der Unterstützung durch externe Akteure (zum Beispiel Kommunikation und Vernetzung mit Unternehmen, Betreibern kritischer Infrastrukturen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Institutionen, Klärung von rechtlichen Rahmenbedingungen und Haftungsfragen, Einbindung von spontanen Helfenden oder externen Sachverständigen etc.).
Verbesserung des ebenen- und zuständigkeitsübergreifenden Risikomanagements. Dabei sind auch Aspekte des Wissensmanagements (was hat sich bereits bewährt, wie kann dieses Wissen weitergegeben, nachhaltig konserviert und weiterentwickelt werden) von Bedeutung.
Verbesserung der (digitalen) Aus- und Weiterbildung, um die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit bei krisenhaften Situationen und bei Informationsdefiziten sicherzustellen (zum Beispiel Bewusstseinsbildung, Datenkompetenz und Instrumente für den Umgang mit Risiken, Krisen, Kaskaden sowie zur Sensibilisierung für Zusammenhänge und Abhängigkeiten).
Interne Vorbereitung von Behörden und Verwaltungen auf Krisenfälle (zum Beispiel Klärung bzw. Festlegung von Strukturen, Prozessen und Verantwortlichkeiten als Grundlagen für die Erhaltung der Handlungsfähigkeit, Priorisierung behördlicher Aufgaben, Identifikation besonders schützenswerter Daten, Rückfalloptionen, Konzepte zur Bedarfsermittlung und Bevorratung von Einsatzmitteln und Ansätzen zur kosteneffizienten Umsetzung und laufenden Instandhaltungen, innovative, behörden- und länderübergreifend bzw. bundesweit adaptierbare Lösungen zur schnellen Ausreichung finanzieller Hilfen an Betroffene).

Soweit sie dem Förderziel dienen und der Forschungsbedarf durch die am Projekt beteiligten Akteure aus Staat und Verwaltung bestätigt wird, können auch weitere Aspekte als die hier genannten aufgegriffen werden.

Bezüglich der Umsetzung der erzielten Ergebnisse und deren zukünftiger Verbreitung wird Folgendes erwartet, soweit das Projektdesign dieses ermöglicht:

Eine Praxiserprobung der erarbeiteten Lösungen.
Die Übertragbarkeit der erarbeiteten Lösungsansätze auch auf andere als die im Projekt behandelten Verwaltungsstrukturen Die Vorbereitung der Übertragung im Rahmen der geförderten Projekte wird ausdrücklich begrüßt.
Die Entwicklung von Verbreitungsstrategien für die erarbeiteten Lösungskonzepte. Im Vordergrund steht deren Auslegung auf langfristige und übergreifende Nutzungspotenziale. Die Verbreitung der Ergebnisse als Teil der geförderten Projekte wird ausdrücklich begrüßt.

Die angestrebten Ergebnisse müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Sie müssen klare Vorteile gegenüber verfügbaren Lösungen und ein hohes gesellschaftliches und/​oder wirtschaft­liches Anwendungspotenzial aufweisen, das durch überzeugende Verbreitungs- und Verwertungspläne erkennbar ist.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
Behörden und
Verbände, Non-Profit-Organisationen.

Es wird erwartet, dass die Projektverbünde einen oder mehrere Partner aus dem Bereich der Verwaltung (Bundes-, Länder- oder kommunale Ebene) als Vollpartner (Zuwendungsempfänger) oder als assoziierte Partner umfassen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung, Behörde, Verband, Non-Profit-Organisation), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.7

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.8 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Skizzeneinreicher sollen sich − auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).9

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten10 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird eine angemessene Eigenbeteiligung – in der Regel mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt. Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO durch entsprechende Aufschläge erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben, die im nichtwirtschaftlichen Bereich von Hochschulen und Universitätskliniken angesiedelt sind, wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.11

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http:/​/​www.leopoldina.org/​uploads/​tx_​leopublication/​2014_​06_​DFG_​Leopoldina_​Wissenschaftsfreiheit_​-verantwortung_​D.pdf). Hochschulen sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten. Gleiches gilt auch für die übrigen Zuwendungsempfänger.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:

Dr. Leif Brand
Telefon: +49 2 11/​62 14 – 516
Telefax: +49 2 11/​62 14 – 97516
E-Mail: brand@vdi.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten PT bis spätestens

1. Juni 2023

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Pro Verbund ist eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze wird elektronisch über das Internetportal

https:/​/​www.projekt-portal-vditz.de/​bekanntmachung/​ZivileSicherheitStaatundVerwaltung

eingereicht.

Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim PT aufzunehmen (siehe Nummer 7.1).

Für die Projektskizze mit einem Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftgrad 12), gegebenenfalls zuzüglich eines Anhangs zum Konzept für die Wissenschaftskommunikation, ist folgende Gliederung entsprechend der unter dem oben genannten Internetportal hinterlegten verbindlichen Vorlage für die Skizzenerstellung zu verwenden:

1.
Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
2.
Beschreibung der Ausgangslage, der Fragestellung, der wissenschaftlichen bzw. technischen Arbeitsziele und angestrebten Innovationen,
3.
Kurzdarstellung des Forschungsverbunds, der Kompetenzen der Projektpartner sowie deren Zuständigkeiten im Projekt,
4.
Stand von Wissenschaft und gegebenenfalls Technik, bisherige eigene Arbeiten, gegebenenfalls Patentlage,
5.
Arbeitsplanung und Balkenplan,
6.
Verwertungsplanung (wissenschaftliche, gegebenenfalls technische und wirtschaftliche sowie gesellschaftliche Ergebnisverwertung; Maßnahmen zur Kommunikation und Diffusion/​Skalierung der Forschungsergebnisse),
7.
Finanzierungsplanung (aufgeschlüsselt nach Projektpartnern), gegebenenfalls Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils; Projektpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.
8.
Konzept zur Wissenschaftskommunikation (Anhang zur Skizze, maximal zwei Seiten), Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit dem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen, geplante Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Bedeutung des Forschungsziels: Fachlicher Bezug zu dieser FRL, Bedarf und Relevanz für die praktische Anwendung,
wissenschaftliche und gegebenenfalls technische Qualität des Lösungsansatzes, Innovationshöhe,
Komplementarität des Verbundes, Einbeziehung von Akteuren der Verwaltung, Anwendern und gegebenenfalls Unternehmen, Kompetenz der Projektpartnerinnen,
Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans,
nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Einreichenden schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen PT angefordert werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit der Verbundkoordination vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen. Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellenden durch den zuständigen PT (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Für die eingegangenen förmlichen Förderanträge gelten zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe folgende Prüf- und Bewertungskriterien:

Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
Innovationshöhe der Arbeiten jedes Verbundpartners, gegebenenfalls Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
Festlegung konkreter Projektziele für jeden Verbundpartner,
Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan bzw. zur Vorkalkulation,
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans für jeden Verbundpartner, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
Notwendigkeit der Zuwendung für jeden Verbundpartner,
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben aufgeführten Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser FRL Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden12, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 7. März 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Detmer

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gilt die AGVO. Die AGVO hat als Verordnung allgemeine Geltung, und sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eines zusätzlichen innerstaatlichen Umsetzungsaktes bedarf es insofern nicht. Die folgenden Ausführungen sind darum als bloße Arbeitshilfe zur AGVO zu verstehen, die insbesondere keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit hat.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Informationen über jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.14

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii und vi und Buchstabe l AGVO):

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software bzw. Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Unter Anwendern werden im Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023“ zum Beispiel folgende Institutionen und Organisationen gefasst: Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (zum Beispiel Feuerwehren, Polizeien, Technisches Hilfswerk), Rettungsdienste (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe), Betreiber Kritischer Infrastrukturen (zum Beispiel Energie- und Wasserversorger), Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft und -industrie).
2
Resilienz bezeichnet hier die Fähigkeit eines Systems, Ereignissen zu widerstehen bzw. sich daran anzupassen und dabei seine Funktionsfähigkeit zu erhalten oder schnell wiederzuerlangen. (https:/​/​www.bmi.bund.de/​DE/​themen/​bevoelkerungsschutz/​schutz-kritischer-infrastrukturen/​schutz-kritischer-infrastrukturen-node.html)
3
https:/​/​www.bbk.bund.de/​DE/​Themen/​Nationale-Kontaktstelle-Sendai-Rahmenwerk/​Resilienzstrategie/​resilienz-strategie_​node.html
4
https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​HTML/​?uri=CELEX:32022L2557&from=DE
5
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
7
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28.10.2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
8
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
9
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
10
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
11
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
12
Zur Rechtsgrundlage des Erlasses bzw. eines zukünftigen Ersatzes der AGVO vgl. Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/​1588 des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen.
13
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
14
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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