Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Skalierung und Akzeptanzsteigerung von intersektoralen Datentreuhandmodellen in der Praxis vom: 04.10.2023
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Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Skalierung und Akzeptanzsteigerung von intersektoralen Datentreuhandmodellen in der Praxis vom: 04.10.2023

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zur Skalierung und Akzeptanzsteigerung
von intersektoralen Datentreuhandmodellen in der Praxis

Vom 4. Oktober 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Digitalisierung bietet große Chancen für Wohlstand und Fortschritt. So können etwa stärker datengetriebene Forschung, innovative datenbasierte Anwendungen und Dienstleistungen von Unternehmen, aber auch staatlichen Einrichtungen einen erheblichen Beitrag zur Lösung aktueller, gesellschaftlich relevanter Herausforderungen leisten. Die richtigen Rahmenbedingungen und Anreize für die Nutzung dieser Chancen zu schaffen, ist daher ein besonderer Schwerpunkt der Bundesregierung – sowohl im Koalitionsvertrags als auch der Datenstrategie.

Der verantwortungsvollen Bereitstellung und vertrauensvollen Nutzung von Daten in einem umfassenden Datenökosystem kommt daher eine hohe innovations- und forschungspolitische Bedeutung zu. Eine der Grundvoraussetzungen für sowohl datenbasierte Innovation in der Forschung als auch datengetriebene Innovationen in Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung ist die sektoren1– und anwendungsbereichsübergreifende Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen und aktuellen Datensätzen, welche sowohl niedrigschwellig als auch rechtssicher genutzt werden können. Insbesondere die Verknüpfung von Daten aus unterschiedlichen Quellen ist hier Innovationstreiber.

Bestehende Interessenskonflikte, fehlendes Vertrauen zwischen einzelnen Akteuren2 und Unsicherheiten bezüglich der rechtssicheren Verwendung von Datenbeständen stellen hier jedoch bisher schwer zu überwindende Hindernisse dar. Dies gilt sowohl für personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten. Neben der Gewährleistung einer hohen Qualität der zur Verfügung gestellten Daten sind vor allem die Sicherstellung der Vertrauenswürdigkeit und der faire Interessensausgleich zwischen den beteiligten Datenakteuren eine zentrale Herausforderung bei der Realisierung eines offenen und innovationsförderlichen Datenökosystems.

Ein dabei vielversprechender Lösungsansatz ist die Etablierung von Datentreuhandmodellen (DTM) als Basis funktionierender, fairer und oftmals dezentraler Datenökosysteme.3 Datentreuhänder fungieren dabei als neutrale Intermediäre, die einen fairen Ausgleich der Interessen der beteiligten Akteure und einen vertrauensvollen Austausch von Daten inklusive des dafür notwendigen technischen und organisatorischen Zugangs ermöglichen. Integral für DTM sind darüber hinaus die Anbahnung neuer Vertrauensbeziehungen zwischen Datengebenden und Datennutzenden sowie die Schaffung eines regelbasierten Zugangs zu den geteilten Datenbeständen – insbesondere für Akteure wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Start-ups, aber auch Forschungseinrichtungen, die bisher keine oder nur stark eingeschränkte Möglichkeiten zur Nutzung von Daten anderer Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen haben. DTM können dabei in Abhängigkeit der Auslegung ihrer Rolle als neutraler und vertrauenswürdiger Inter­mediär und den Spezifika des jeweiligen Anwendungsfalls im Detail unterschiedliche Aufgaben übernehmen oder eigene Regelwerke und einen anspruchsgruppen-orientierten technischen Rahmen für den Datenaustausch aufsetzen. Darüber hinaus können DTM durch staatliche Stellen, privatwirtschaftliche Akteure, im Rahmen von Modellen geteilter Trägerschaft oder genossenschaftlich durch die Teilnehmenden des Ökosystems selbst organisiert sein. Grundlage für die Ausübung ihrer Rolle bilden die geltenden, datenrechtlichen Rahmenbedingungen – vor allem des Data Governance Act (DGA) und im Kontext personenbezogener Daten der Datenschutzgrundverordnung. Unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen und der Prämisse des verlässlichen Schutzes der Datengebenden ermöglichen DTM so neue Wege, Daten zu teilen, und garantieren gleichzeitig eine rechtssichere Bereitstellung und Nutzung der Daten für alle Teilnehmenden des Ökosystems.

Trotz ihrer klar erkennbaren Vorteile haben sich DTM in der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Praxis bisher nur vereinzelt wirklich nachhaltig und hauptsächlich in Nischen etabliert. Einen wichtigen Beitrag für die Konzeptions- und frühe Aufbauphase für die Etablierung von DTM leisten hier bereits auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte Pilotprojekte und Vorhaben zur Realisierung technischer, rechtlicher und organisatorischer Lösungsbausteine. DTM spielen auch im Rahmen von geförderten Datenraum- und Infrastrukturprojekten, aber auch neuen Datenökosystemen eine immer größere Rolle. Die Überführung von DTM in den Realbetrieb und dessen Skalierung als Teil dieser Ökosysteme stellt jedoch weiterhin die größte Herausforderung für den gewinnbringenden Einsatz von DTM dar.4

Aufgrund der Herausforderungen im intersektoralen Datenaustausch, dem Fehlen intersektoraler oder anwendungsbereichsübergreifender ausgerichteter Datentreuhänder als Erfolgsfaktor vertrauensvoller Kooperation und des länderübergreifenden Fokus des Themas besteht erhebliches Interesse des Bundes an der Förderung zur Skalierung entsprechender DTM.

1.1 Förderziel

Übergeordnetes Ziel der Förderung ist die nachhaltige Etablierung von intersektoral ausgerichteten Datentreuhändern als zentralen, vertrauensstiftenden Akteuren einer zukünftigen Dateninnovationsökonomie, die bestehende praktische Hürden und administrative Hemmnisse auf dem Weg zu mehr geteilten Datenbeständen abbauen und den Zugang zu relevanten Datenbeständen für eine höhere Anzahl von Akteuren – insbesondere Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Einrichtungen und kleine und mittlere Unternehmen – erleichtern.

Im Detail werden dabei insbesondere folgende vier Förderziele verfolgt:

a)
Die vorliegende Bekanntmachung soll die geförderten Datentreuhänder bei ihrer nachhaltigen Etablierung unterstützen. Die Zielerreichung wird durch nachfolgend aufgeführte Indikatoren abgebildet:

Nach Ende der Projektlaufzeit besteht ein höherer „Technology Readiness Level“ (TRL) der erforderlichen technischen Komponenten der geförderten DTM hin zu einem betriebsbereiten beziehungsweise bereits im Einsatz befindlichen Gesamtsystem (Zielmarke: von aktuell meist TRL 5 bis 6 auf idealer Weise TRL 8).5
Die geförderten Datentreuhänder ermöglichen im jeweiligen Anwendungskontext zum Ende der Projektlaufzeit den rechtssicheren intersektoralen Austausch von Datenbeständen in der Praxis (Zielmarke: neben Teilnehmenden aus Wissenschaft/​Forschung sind weitere Akteure aus mindestens einem der Sektoren Wirtschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft aktiv in das entstandene Ökosystem eingebunden).
Nach Ende der Projektlaufzeit sind mehr relevante Datensätze im jeweiligen Anwendungskontext über den Datentreuhänder verfügbar für Forschungseinrichtungen und wissenschaftliche Einrichtungen, Unternehmen (insbesondere KMU, Start-ups) oder staatliche Stellen – gemessen an der Anzahl der zusätzlich durch das jeweilige DTM umsetzbaren Nutzungsszenarien und den dafür erforderlichen Datenbeständen im Vergleich „pre/​post Förderung“ (Zielmarke plus 80 %, mindestens jedoch 3 bis 4 zusätzliche Nutzungsszenarien und die dazugehörige Datengrundlage).
b)
Die vorliegende Bekanntmachung soll die Akzeptanz der geförderten Datentreuhänder innerhalb der Zielgruppe (potenzieller) Teilnehmender des jeweiligen Datenökosystems verbessern und ihre Skalierung unterstützen. Die Zielerreichung wird durch nachfolgend aufgeführte Indikatoren abgebildet:

Gemessen an der „tatsächlichen Systemnutzung“ pre/​post Förderung wird die Anzahl der neu am Datenökosystem teilnehmenden, datennutzenden und datengebenden Organisationen und Unternehmen beziehungsweise Einzelpersonen gesteigert (Zielmarke für Datentreuhänder im Kontext von Organisationen/​Unternehmen plus 80 %, mindestens jedoch 8 bis 10 zusätzliche Akteure; Zielmarke für Datentreuhänder im Kontext von Einzelpersonen ist eine signifikante Steigerung auf Basis der Zahl der teilnehmenden Personen pre Förderung).
Die Bereitschaft der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung teilnehmenden datennehmenden beziehungsweise datengebenden Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen, mehr Daten zu teilen und zu nutzen wird im Vergleich „pre/​post Förderung“ gesteigert (Zielmarke plus 80 %).
Die Qualität der verfügbaren Daten (insbesondere im Sinne der Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität bereitgestellter Datensätze) wird – gemessen an den je Anwendungsfall des geförderten Vorhabens geeigneten Qualitätsmetriken – im Vergleich „pre/​post Förderung“ verbessert (Zielmarke plus 50 %).
c)
Die vorliegende Bekanntmachung soll die Vernetzung und den Kompetenzaufbau bestehender oder im Aufbau befindlicher Datentreuhänder, gemessen an der Steigerung der für deren Aufbau erforderlichen Kompetenzen in Vergleichsgruppen, der Bekanntheit bestehender Erfolgsbeispiele und der erhöhten Kooperation zwischen geförderten Vorhaben und weiteren Datentreuhandinitiativen, verbessern.
d)
Die vorliegende Bekanntmachung verbessert die Verfügbarkeit von nachnutzbaren, zukunftsfähigen DTM – bestehend aus technischer Architektur, organisatorischen Strukturen und Regeln sowie tragfähigem Geschäfts-/​Betriebsmodell – gemessen an möglicher Nachnutzung der einzelnen Bestandteile durch andere Datentreuhandinitiativen (Zielmarke: entwickelte Lösungen sind eigenständig, transparent und soweit möglich frei/​offen nach­nutzbar, zukunftsfähig und werden in einem Zeithorizont von fünf Jahren auch durch andere (nicht geförderte) Datentreuhandinitiativen nachgenutzt).

1.2 Zuwendungszweck

Durch die vorliegende Förderrichtlinie werden – aufbauend auf bestehenden Vorerfahrungen und Strukturen – DTM nachhaltig in einzelnen Anwendungsbereichen beziehungsweise übergreifend etabliert. Neben der Steigerung der verfügbaren Datenbestände von Akteuren aus unterschiedlichen Sektoren wird auch die Anzahl der Teilnehmenden des jeweiligen Ökosystems erhöht, indem das Vertrauen der Akteure gesteigert sowie rechtliche, organisatorische oder technische Hürden abgebaut werden. Die zu etablierenden DTM sollen dabei eine sinnvolle Ergänzung zu bereits laufenden Initiativen des Datenteilens auf nationaler oder europäischer Ebene (Gaia-X, NFDI, RatSWD, gerade entstehende Datenräume et cetera) darstellen: Für die Herausforderungen des fehlenden Vertrauens der (potenziell) teilnehmenden Akteure, auftretende Rechtsunsicherheiten bei der Datenweitergabe und deren Nutzung sowie dem teilweise hohen initialen Aufwand für die Einbindung in die entstehenden Datenökosysteme können sie Abhilfe leisten.

Die hier geförderten Vorhaben sollen als Erfolgsbeispiel für andere Datentreuhandinitiativen dienen. Die erarbeiteten organisatorischen Konzepte, vertraglichen Regelwerke und zur Einsatzreife gebrachten technischen Strukturen sollen die Etablierung weiterer DTM in anderen Anwendungsbereichen erleichtern.

Dazu unterstützt die Förderrichtlinie darüber hinaus den Aufbau eines Kompetenznetzwerks zum Thema „Datentreuhänderschaft“, das die vorhandene Expertise, gewonnenen Erkenntnisse und konkreten Ergebnisse aus den Forschungs- und Entwicklungsprojekten des BMBF zum Thema, aber auch bestehende praktische Erfolgsbeispiele aus den bereits zuvor aufgeführten, aktuell laufenden Initiativen des Datenteilens auf nationaler oder europäischer Ebene (Gaia-X, NFDI, RatSWD, gerade entstehende Datenräume et cetera) analysiert, bündelt und in die Breite trägt. Dabei sollen die verschiedenen Entwicklungsstände bereits bestehender oder im Aufbau befindlicher Datentreuhänder adressiert und die spezifischen Anforderungen unterschiedlicher Akteursgruppen aus unterschiedlichen Sektoren und Anwendungsbereichen berücksichtigt werden. So soll sichergestellt werden, dass erprobte Konzepte und bestehende technische Lösungen durch andere geförderte Vorhaben, aber auch nicht geförderte Datentreuhandinitiativen leichter nachgenutzt werden können. Entsprechend sollen die geförderten Vorhaben ein besonderes Augenmerk auf die Nachhaltigkeit der eigenen Ergebnisse im Sinne der Nachnutzbarkeit legen.

Vorhandene Strukturen sollen nicht gedoppelt werden und im Aufbau befindliche weitere Kompetenzstellen und -netzwerke mit inhaltlich verwandter Ausrichtung, insbesondere auch im Kontext der Bundesregierung, soweit möglich in das im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung geförderte Kompetenznetzwerk eingebunden werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt.6

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.7 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Die Zuwendung wird aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der vorliegenden Förderrichtlinie sind zwei Typen von Projekten, die im nachfolgenden Abschnitt unter deren Fördergegenständen dargestellt werden.

Fördergegenstand 1:

Projekte zur nachhaltigen Etablierung und Skalierung von Datentreuhändern in der Praxis

Erster Gegenstand der Förderung sind Vorhaben, die in einem konkreten Anwendungsbereich oder anwendungsbereichsübergreifend einen Datentreuhänder nachhaltig etablieren und im Rahmen der Förderung skalieren. Gefördert werden Einzel- oder Verbundvorhaben, die so den intersektoralen Austausch von Daten durch den Ausbau bestehender Ansätze des Datenteilens ermöglichen.

Grundsätzlich sind die einzelnen Elemente des jeweiligen DTM dabei stark abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich des Vorhabens. Ziel dieser Förderrichtlinie ist es jedoch nicht, die Entwicklung und Erprobung einzelner, isolierter Teilaspekte eines DTM zu fördern. Vielmehr steht die (Weiter-)Entwicklung und nachhaltige Etablierung eines praxisnahen, langfristig tragfähigen, für den jeweiligen Anwendungsbereich funktionierenden und von allen relevanten Anspruchsgruppen akzeptierten DTM im Fokus des Interesses.

Entsprechend den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls sind im Rahmen von Projekten, die Fördergegenstand 1 zugeordnet werden können, die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen förder­fähig:

Maßnahmen zur (Weiter-)Entwicklung und nachhaltigen Etablierung eines im Sinne der geltenden datenrechtlichen Bestimmungen (vor allem des DGA) technisch, rechtlich und organisatorisch konform ausgestalteten DTM mit besonderer Berücksichtigung der erforderlichen Neutralität von Datenintermediären bei gleichzeitig innovativer Ausgestaltung zur Ermöglichung der Datenbereitstellung.
Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen für den Aufbau und Erhalt eines nachhaltigen funktionierenden Ökosystems an Datennehmenden/​Datengebenden aus mindestens zwei Sektoren (Forschung und Wirtschaft, Staat oder Zivilgesellschaft) inklusive Aktivitäten zum „Onboarding“ neuer Ökosystemteilnehmender.
(Weiter-)Entwicklung der technischen Komponenten, die für Datenaustausch über den Datentreuhänder erforderlich sind, bis zur Implementierung eines einsatzfähigen Systems (idealerweise TRL 8) mit realem Datenaustausch innerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs zum Ende der Projektlaufzeit.

Die Maßnahmen der geförderten Projekte sollen dabei auf die Erreichung der in Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ dieser Förderrichtlinie aufgeführten Mindestanforderungen ausgerichtet sein, die den avisierten Umsetzungsstand im Hinblick auf die rechtliche, technische und organisatorische Ausgestaltung des konkreten Datentreuhänders zum Ende der Projektlaufzeit darstellen. Darüber hinaus sollen die Vorhaben auf bestehenden Vorarbeiten oder Erfahrungen zum Aufbau von technischen Strukturen sowie organisatorischen Rahmenbedingungen aufsetzen.

Die hier aufgeführten Projekte sind dabei grundsätzlich frei in der Wahl des jeweiligen Anwendungsbereichs beziehungsweise des thematischen Zusammenhangs der fokussierten Daten. Grundsätzlich werden Vorhaben aus Anwendungsbereichen, die bisher weniger stark im Fokus der öffentlichen Förderung stehen, besonders berücksichtigt. Anträge mit einem Fokus auf einem bereits stark geförderten Anwendungsbereich (zum Beispiel Medizin/​Gesundheit, Mobilität/​Verkehr oder Energie/​Nachhaltigkeit) müssen die Notwendigkeit einer Förderung zur Etablierung zusätzlicher Datentreuhandstrukturen besonders begründen und darlegen, inwieweit die Arbeiten des Vorhabens mit laufenden Initiativen zusammenspielen werden.

Im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie können mehrere Vorhaben gefördert werden, die Fördergegenstand 1 zugeordnet werden können.

Fördergegenstand 2:

Kompetenznetzwerk „Datentreuhandmodelle“

Zweiter Gegenstand der Förderung ist der wissenschaftsgetriebene Aufbau eines Kompetenznetzwerks, das die Potenziale von DTM sichtbar macht und stärker – auch jenseits der in Fördergegenstand 1 geförderten Vorhaben – in die Anwendung trägt. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass dieses Vorhaben durch einen Verbund aus mehreren Partnern durchgeführt wird, die über einschlägige Erfahrungen im Kontext und ein bereits bestehendes Netzwerk verfügen.

Grundlage der Arbeit des Kompetenznetzwerkes sind einerseits die laufend gewonnenen Erkenntnisse der in Fördergegenstand 1 geförderten Vorhaben der vorliegenden Bekanntmachung und andererseits sollen das Wissen, die Erfahrungen und Kompetenzen aus den bisher vom BMBF zum Thema „Datentreuhänderschaft“ geförderten Pilotvorhaben inklusive der parallel laufenden Begleitforschung und Projekten zur Entwicklung von Lösungsbausteinen für eine breite Zielgruppe zugänglich und nachnutzbar gemacht werden. Darüber hinaus sollten die Ergebnisse aus relevanten Initiativen (wie etwa NFDI, GAIA-X, IDSA, RfII, RatSWD) Eingang in den Aufbau und Umsetzung des Kompetenznetzwerks einfließen.

Das Kompetenznetzwerk soll in seinen Aktivitäten die im Folgenden dargestellten drei Aspekte prioritär berücksichtigen.

Aspekt 1: Informationssammlung- und Bereitstellung

Das Kompetenznetzwerk soll hierzu folgende Aufgaben übernehmen:

Das Monitoring von relevanten Erfolgsbeispielen zum Thema „Datentreuhänderschaft“ mit einem Schwerpunkt auf aktuellen Förderprojekten, Studien, Veranstaltungen, rechtlichen Änderungen et cetera;
die Sammlung und übersichtliche Darstellung vorhandener technischer Tools, Services oder ganzer Architekturen, die für die Umsetzung von Datentreuhändern erforderlich sein können und – vorzugsweise als Open Source beziehungsweise Open Standard – bereits verfügbar sind (inklusive Aktualisierung);
das Erstellen einer Übersicht über bestehende und für Datentreuhänder nutzbare Standards (Daten- und Metadaten) beziehungsweise laufende Standardisierungsprozesse;
Technology Foresight im Hinblick auf technische Anforderungen an DTM in fünf bis zehn Jahren zur Prüfung der Zukunftsfähigkeit von DTM und Anwendung für Lösungen aus Forschungs- und Entwicklungs-Projekten;
die Bereitstellung der gesammelten Informationen über eine öffentlichkeitswirksame und offen zugängliche Onlineplattform/​Internetseite sowie offen zugängliche Publikationen, Handreichungen, Leitfäden und – gegebenenfalls interaktive – Arbeitshilfen.

Aspekt 2: Kompetenzvermittlung

Durch das geförderte Vorhaben wird/​werden:

anwendungsbereichsübergreifend, zentral und zuverlässig Informationen zum Thema DTM zur Verfügung gestellt und den Akteuren aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und gegebenenfalls Zivilgesellschaft durch geeignete Formate vermittelt, die bereits ein DTM aufbauen oder aufbauen wollen;
Informationen zu beispielsweise ethischen und rechtlichen Rahmenlinien, Musterlösungen und Musterverträge sowie Anreizsystemen für die Nutzung von DTM aufbereitet und zur Verfügung gestellt und somit zur breiten Sichtbarmachung und nachhaltigen Etablierung von Datentreuhändern beigetragen;
der Kompetenzaufbau und die Qualifizierung von Akteuren aus der Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft durch Fort- und Weiterbildungsangebote wie beispielsweise Workshops, interaktive Lehrformate und andere (digitale) Formate gefördert und somit zum besseren Verständnis und zu Umsetzungsmöglichkeiten in den eigenen Einrichtungen beigetragen;
Maßnahmen zur Kompetenzvermittlung hinsichtlich praktischer, organisatorischer und allgemeiner rechtlicher Fragestellungen von DTM oder zum Aufbau und Einsatz der dazu erforderlichen technischen Komponenten umgesetzt;
geeignete Maßnahmen und Instrumente zur Qualitätssicherung von DTM zur Gewährleistung einer ausreichenden Daten- und Prozessqualität inklusive einer vertrauenswürdigen Ausgestaltung der dahinterstehenden Organisationen identifiziert beziehungsweise konzipiert und in geeigneter Form den relevanten Akteuren zur Nachnutzung zugänglich gemacht.

Aspekt 3: Vernetzung

Gegenstand der Förderung des Kompetenznetzwerks sind zudem Maßnahmen zur Vernetzung der laufenden Forschungs- und Entwicklungsprojekte des BMBF zum Thema „Datentreuhänderschaft“, aber auch weiterer Datentreuhandinitiativen. Vorhandene Datentreuhandinitiativen sollen durch das Kompetenznetzwerk überregional vernetzt, angebunden sowie der Austausch innerhalb der Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zu DTM verbessert werden. Strukturen sollen dabei nicht gedoppelt werden, vielmehr sollen unter Nutzung der bestehenden Expertise nationaler und europäischer Initiativen Lücken geschlossen, Synergieeffekte genutzt und disziplin- sowie institutionsübergreifend Mehrwerte geschaffen werden. Ferner sind anknüpfend an die zuvor aufgeführte Kompetenzvermittlung weiterführende Maßnahmen zur Beratung von Datentreuhandinitiativen förderfähig.

Im Detail sollen unter anderem:

Akteure aus der Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft vernetzt werden;
der Austausch zwischen Experten im Bereich DTM gefördert werden;
regelmäßige Workshop-Angebote, bundesweite Fachaustausche oder ähnliche Vernetzungsveranstaltungen organisiert und durchgeführt werden;
relevante Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten außerhalb der Fördermaßnahmen des BMBF, gegebenenfalls auch im EWR erfasst und mit anderen Aktivitäten vernetzt werden.

Die Erweiterung und Konkretisierung des dargestellten Spektrums ist im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich erwünscht.

Aufgaben des Kompetenznetzwerks sollen nicht die Entwicklung von neuen Modellen zum Datenteilen (finanziell, technisch, organisatorisch oder rechtlich), die Etablierung von DTM oder die Entwicklung und Skalierung von datenbasierten Geschäftsmodellen umfassen. Zudem soll das Projekt nicht selbst als Datentreuhänder agieren. Es sollen keine vorhandenen Strukturen gedoppelt werden und im Aufbau befindliche weitere Kompetenzstellen und -netzwerke mit inhaltlich verwandter Ausrichtung, insbesondere auch im Kontext der Bundesregierung, soweit möglich in das im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung geförderte Kompetenznetzwerk eingebunden werden.

Im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie kann ein Vorhaben gefördert werden, das Fördergegenstand 2 zugeordnet werden kann.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen,
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU sowie
nicht gewerbliche Institutionen (zum Beispiel Stiftungen und gemeinnützige eingetragene Vereine).

Nachgeordnete Bundesbehörden beziehungsweise Teile der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung gehören nicht zur primären Adressatengruppe dieser Förderlinie. Sie sind jedoch grundsätzlich, sofern stimmig im Projektansatz nachvollziehbar begründet, ebenfalls antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Institution wie Stiftungen und gemeinnützige eingetragene Vereine), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.8

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Euro­päischen Union erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Verbundprojekte – insbesondere mit Akteuren aus unterschiedlichen Anspruchsgruppen und Sektoren – sowie Einzelvorhaben. Für den Fall der Einreichung durch nur einen Antragsteller (Einzelvorhaben) sind bereits mit dem Antrag offizielle und hinreichend konkrete Kooperationsbekundungen – etwa in Form von Letters of Intent (LoI) – der assoziierten Partner aus unterschiedlichen Anspruchsgruppen und Sektoren einzureichen, die die genaue Form der Unterstützung des Vorhabens darstellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).10

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor dem Hintergrund der maximalen Projektlaufzeit sollen die beteiligten Organisationen mit Antragseinreichung nachweisen, dass zum Zeitpunkt eines möglichen Projektstarts ein ausreichend großer Personalstamm mit den erforderlichen Kompetenzen verfügbar ist, um direkt mit der Projektumsetzung beginnen zu können. Ausreichend ist hier ein Mindestmaß an namentlich benannten Mitarbeitenden im Förderantrag jenseits reiner N.N.-Stellen.

Darüber hinaus gelten Zuwendungsvoraussetzungen spezifisch für die beiden aufgeführten Fördergegenstände 1 und 2:

Fördergegenstand 1 – Projekte zur Etablierung und Skalierung von Datentreuhändern in der Praxis:

a)
Mindestanforderungen an die Zielstellung der Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Hinblick auf (Ergänzungen, Erweiterungen und Konkretisierungen der bis zum Ende der Projektlaufzeit umzusetzenden Elemente können durch den Antragsteller im Antrag dargestellt werden; sollten einzelne Anforderungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfüllt sein, sollte dies in der Vorhabenbeschreibung aufgeführt werden):

die „Technische Gestaltung des DTM zum Ende der Projektlaufzeit“11:

Bereitstellung von interoperablen Datenformaten (vor allem über Sektoren hinweg) sowie Schnittstellen als offene Standards,
Nutzung vorhandener Verfahren zur Verschlüsselung/​Verfahren zur Pseudonymisierung/​Anonymisierung (obligatorisch, sowohl wenn Personenbezug als auch wenn hochsensible Daten ohne Personenbezug),
Umsetzung effektiver technischer Zugriffs- und Nutzungskontrolle (plus gegebenenfalls Identitätsmanagementsysteme – Überprüfung und Verfahren für Datennutzende),
Realisierung zentraler Datenspeicherung oder Sicherstellung ihrer Auffindbarkeit bei dezentraler Speicherung,
die organisatorische Gestaltung des DTM zum Ende der Projektlaufzeit:

Bereitstellung von Prüfverfahren und Methoden für Anfragen auf Datennutzung gleich Datentreuhand-based Data Governance Models: Entwickeln und Etablieren eines geeigneten Prozederes für die Beantragung, Prüfung und Bewilligung (oder Ablehnung) der Datennutzung durch Akteure des Datenökosystems – vor allem im Hinblick auf die Ausarbeitung von Kriterien und Mechanismen zur Feststellung eines legitimen Forschungszwecks,
Erstellung eines „Code of Conduct“ als Grundregeln des jeweiligen Ökosystems (Beitritts- und Entscheidungsregeln, Streitschlichtungsmechanismen et cetera),
Skizzierung und Umsetzung eines Geschäfts- beziehungsweise Betriebs-/​Betreibermodells inklusive Definition der Trägerschaft des Datentreuhänders unter Wahrung rechtlicher Vorgaben und Steigerung der Akzeptanz (nachhaltig),
Umsetzung eines aktiven Community-Managements/​Aufbaus durch den Datentreuhänder und Erweiterung der vor der Förderung teilnehmenden Akteure am DTM-basierten Datenteilen,
die rechtliche Gestaltung des DTM zum Ende der Projektlaufzeit:

belastbare Datenschutzkonzepte für DTM (zum Beispiel Mustereinwilligung, Vertretungsmöglichkeiten, broad/​dynamic consent),
rechtssichere Umsetzung und Betrieb des DTM im Sinne der datenrechtlich relevanten Bestimmungen (vor allem wenn einschlägig der DGA-konformen Gestaltung von Datentreuhandlösungen im Sinne einer Umsetzung der formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen für Datenmittler oder Nutzung der dort mittels Ausnahmetatbeständen hinterlegten Gestaltungsmöglichkeiten für datenaltruistische Organisationen und andere Einrichtungen ohne Erwerbszweck beziehungsweise geschlossene Gruppen von Nutzenden mit klaren Zugangsregeln),
Gestaltung konkreter Datennutzungsverträge beziehungsweise Musterverträge im jeweiligen Anwendungsbereich unter Wahrung der Interessen der beteiligten Akteursgruppen.
b)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist bereits ein Netzwerk relevanter datengebender und/​oder datennehmender Akteure aus mindestens zwei unterschiedlichen Sektoren erkennbar und mittels beigefügter LoI oder durch Verbundpartner verifiziert, das den Bedarf für ein funktionierendes und mittels Datentreuhänders realisiertes Datenökosystem bestätigt.
c)
Sollte mindestens eine der antragstellenden Organisationen bereits an mindestens einem Projekt gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Entwicklung und praktischen Erprobung von Datentreuhandmodellen in den Bereichen Forschung und Wirtschaft“ vom 20. November 2020 (BAnz AT 08.01.2021 B4) mitwirken, muss im Antrag eine nachvollziehbare Abgrenzung zu den bereits geförderten Arbeiten erfolgen.
d)
Gleiches gilt für Abgrenzung bereits bestehender oder im Aufbau befindlicher DTM der/​des Antragsteller/​s (auch im Rahmen anderer laufender nationaler oder europäischer Initiativen wie etwa der NFDI, GAIA-X, RatSWD et cetera):

Auch hier ist eine Abgrenzung zwischen dem Status quo (technisch, rechtlich, organisatorisch) und den geplanten Arbeiten im beantragten Projekt erforderlich.
Die hier erforderliche Beschreibung dient zudem als Nachweis über das bereits laufende Engagement der/​des Antragsteller/​s im Hinblick auf den Aufbau beziehungsweise den Betrieb eines Datentreuhänders.
e)
Die Zusammenarbeit der Etablierungs-/​Skalierungsprojekte mit dem Kompetenznetzwerk ist ebenfalls eine Voraussetzung für die Förderung.

Fördergegenstand 2 – Kompetenznetzwerk „Datentreuhandmodelle“:

a)
Vorkenntnisse oder Erfahrungen im Kontext Datentreuhänderschaft und Kompetenzvermittlung sind erforderlich.
b)
Die aktive Einbindung der Erkenntnisse, Erfahrungen und entwickelten Bausteine aus den vom BMBF im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Entwicklung und praktischen Erprobung von Datentreuhandmodellen in den Bereichen Forschung und Wirtschaft“ vom 20. November 2020 (BAnz AT 08.01.2021 B4) inklusive der beauftragten Begleitforschung, der „Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Erforschung oder Entwicklung praxisrelevanter Lösungsaspekte („Bausteine“) für Datentreuhandmodelle“ vom 12. Januar 2023 (BAnz AT 20.01.2023 B3) und dem im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung in Fördergegenstand 1 geförderten Vorhaben ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen.
c)
Grundsätzlich ist es möglich, dass Antragsteller sowohl einen Antrag für ein Projekt aus Fördergegenstand 1 als auch für ein Projekt in Fördergegenstand 2 stellen. Hier ist eine darzulegende inhaltliche Abgrenzung zwischen den beiden Anträgen erforderlich. Darüber hinaus bedarf es einer Darlegung, wie die Neutralität gegenüber den anderen Förderprojekten gewahrt wird, und die beantragten Vorhaben dürfen nicht aufeinander aufbauen beziehungsweise nur gemeinsam durchführbar sein.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Zuwendungen werden in einer Gesamthöhe von bis zu 2 000 000 Euro (Zuwendungshöchstbetrag und in Abhängigkeit von der jeweiligen Förderquote) gewährt. In diesem Betrag ist eine mögliche Projektpauschale für Hochschulen bereits enthalten. Die Höhe der Zuwendung pro Projekt (sowohl Etablierungs-/​Skalierungsvorhaben gemäß Fördergegenstand 1 als auch das Kompetenznetzwerk gemäß Fördergegenstand 2) richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Projekts. Auch Vorhaben mit geringerem Förderbedarf und kürzerer Laufzeit sind möglich. Der Projektstart für alle geförderten Vorhaben ist für den 1. Juni 2024 vorgesehen.

Die Projektlaufzeit der in Fördergegenstand 1 fallenden Vorhaben endet am 31. Dezember 2025, während die Projektlaufzeit des in Fördergegenstand 2 zu fördernden Kompetenznetzwerks am 30. Juni 2026 endet.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten13 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (entweder gemäß AGVO14 oder De-minimis-Verordnung15, siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Der Zuwendungsempfänger erläutert gegenüber der Bewilligungsbehörde die beantragte Förderquote im Rahmen des schriftlichen Antrags. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Wird ein Antrag auf Basis der De-minimis-Verordnung eingereicht, sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Eine Kumulierung von gemäß AGVO und De-minimis-Verordnung gewährten Zuwendungen ist nicht möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Open Access

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Open Source

Zuwendungsempfänger sind aufgefordert, den Quellcode der im Rahmen des Projekts erstellten (Forschungs-)Software spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts in nachnutzbarer Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger sorgt für die Sicherstellung der Qualität und der Dokumentation des Quellcodes und berücksichtigt aktuelle, auf FAIR-Prinzipien beruhende Standards (zum Beispiel FAIR2RS der Research Data Alliance16). Die Nutzung etablierter, offener Lizenzen (zum Beispiel folgend den Empfehlungen der Open-Source-Initiative17) wird empfohlen. Deren jeweilige Anwendbarkeit ist vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall zu prüfen und auch gegenüber möglichen Schutzrechten an der Software abzuwägen (zum Beispiel bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder Lizenzen). Diese Prüfung ist dem BMBF, insbesondere sollte eine Veröffentlichung von Software als Open Source nicht möglich sein, darzulegen. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Bereitstellung von im Projekt erstellter Software als Open Source soweit möglich.

Wissenschaftskommunikation

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Deutscher Aufbau- und Resilienzplan

Die Zuwendung wird aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert.

Aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sind die Europäische Kommission und insoweit auch der Europäische Rechnungshof sowie das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) entsprechend Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/​241 vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF-Verordnung) in der Fassung der Änderung vom 27. Februar 2023 prüfberechtigt.

Weiterhin ist bei diesen Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der ARF-Verordnung zusätzlich das Logo der EU mit dem Zusatz „Finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ gut sichtbar anzubringen. Beide Elemente sowie weitere Informationen zur Beachtung sind im Download-Center für visuelle Elemente der Kommission unter folgender URL verfügbar:

https:/​/​ec.europa.eu/​regional_​policy/​de/​information/​logos_​downloadcenter/​

Sofern möglich, ist der folgende Haftungsausschluss aufzunehmen: „Finanziert durch die Europäische Union – NextGenerationEU. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind ausschließlich die des Autors/​der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die Ansichten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission wieder. Weder die Europäische Union noch die Europäische Kommission können für sie verantwortlich gemacht werden.“

Abweichend von Nummer 4.6 NABF/​NKBF (2017) sind die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen aufgrund möglicher Kontrollen durch die EU-Kommission, den Europäischen Rechnungshof, das OLAF und die Europäische Staatsanwaltschaft (gemäß Artikel 12 Financing Agreement) bis zum 31. Dezember 2031 aufzubewahren.

Forschungsdatenmanagement

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/​VDE Innovation + Technik GmbH
– Projektträger Digitaler Wandel –
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartnerinnen beim Projektträger sind

Frau Bianca Behr
E-Mail: dtm@vdivde-it.de
Telefon: +49 30/​310078-3585

Frau Katharina Rosenmüller
E-Mail: dtm@vdivde-it.de
Telefon: +49 30/​310078-4373

Sprechzeiten: montags bis donnerstags von 10 bis 15 Uhr

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Weiterführende Informationen zur Förderrichtlinie finden Sie unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​dtm.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.

Dem Projektträger sind

bis spätestens zum 5. Dezember 2023 um 12.00 Uhr

ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Projektbeschreibung inklusive Anhang in schriftlicher und elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ unter

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=DTM&b=DTM3

gemäß den dort hinterlegten Hinweisen einzureichen. Bei postalisch eingereichten Anträgen gilt das Datum des Poststempels.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die einzelnen Anträge spiegeln dabei die Arbeitsschwerpunkte der jeweiligen Verbundpartner wider. Die Verbundleitung legt darüber hinaus eine integrierte Gesamtvorhabenbeschreibung vor, die die Ausgestaltung des Gesamtprojekts und des Verbundes adäquat darstellt. Auf einem Anschreiben/​Vor-/​Deckblatt bestätigen die jeweils Projektbeteiligten die Richtigkeit der in der Vorhabenbeschreibung gemachten Angaben mittels rechtsverbindlicher Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur.

Die Projektbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:

Name und Akronym des Projekts, bei Verbundprojekten: Name/​Akronym des Verbundprojekts;
Namen und Anschriften (einschließlich Telefon und E-Mail) der antragstellenden Organisationen; bei Verbundprojekten: Benennung der Verbundkoordination als zentrale Ansprechperson mit Kontaktdaten;
geplante Laufzeit des Projekts;
eindeutige Zuordnung des Projekts nach der AGVO oder De-minimis-Verordnung (für Unternehmen oder HS/​Forschungseinrichtungen im wirtschaftlichen Bereich);
Detailbeschreibung (Näheres siehe unten) auf maximal 25 DIN-A4-Seiten (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang, Schriftart Arial, Schriftgröße 11 pt, Zeilenabstand mindestens 14 pt, Seitenränder mindestens 2 cm);
Anhang.

Die Detailbeschreibung muss folgende Aspekte beinhalten und sollte sich wie folgt – jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Fördergegenstandes 1 (bei einem Antrag zu Projekten zur Etablierung und Skalierung von Datentreuhändern in der Praxis) oder des Fördergegenstandes 2 (bei einem Antrag für das Kompetenznetzwerk „Datentreuhandmodelle“) – gliedern:

Detailbeschreibung Fördergegenstand 1 – Projekte zur Etablierung und Skalierung von Datentreuhändern in der Praxis:

1.
Kurzbeschreibung des Projekts:

a)
kurze Problembeschreibung (Kontext, Hintergrund, Problemstellung),
b)
sich hieraus ergebende Herausforderungen,
c)
dazu passende Lösungen (Lösungen müssen smart sein und das Problem lösen);
2.
Beschreibung des Anwendungsbereichs des nachhaltig zu etablierenden und zu skalierenden Datentreuhänders:

a)
Beschreibung der durch das Projekt fokussierten Datenbestände,
b)
Darstellung der (potenziell) relevanten Akteure und Anspruchsgruppen für das entstehende Datenökosystem und ihrer Bedürfnisse,
c)
Zusammenspiel des geplanten Projekts mit bereits laufenden Initiativen des Datenteilens im jeweiligen Anwendungsbereich;
3.
Erläuterung der im Detail geplanten Maßnahmen und Methoden für:

a)
die (Weiter-)Entwicklung eines im Sinne der Regelungen des EU-DGA technisch, rechtlich und organisatorisch konform ausgestalteten DTM,
b)
den Aufbau und Erhalt eines nachhaltigen funktionierenden Ökosystems an Datennehmenden/​Datengebenden aus mindestens zwei Sektoren,
c)
die (Weiter-)Entwicklung der technischen Komponenten, die für Datenaustausch über den Datentreuhänder erforderlich sind;
4.
Abgleich der geplanten Projektergebnisse mit den Mindestanforderungen aus Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ und den Förderzielen der vorliegenden Richtlinie;
5.
Kurze Beschreibung des aktuellen Entwicklungsstandes und des Stands der Technik („State of the Art“) im jeweiligen Anwendungsbereich im Hinblick auf das Teilen von Daten zwischen unterschiedlichen Akteuren und Sektoren;
6.
Darstellung des Innovationspotenzials des Projekts gegenüber bereits laufenden Aktivitäten inhaltlich relevanter Initiativen zum Datenteilen des Antragstellers selbst oder Dritter im jeweiligen Anwendungskontext und der Relevanz der Projektergebnisse für Forschung und Wirtschaft, staatliche oder zivilgesellschaftliche Akteure gegenüber dem Status quo;
7.
Darstellung des Innovationspotenzials des Projekts und der Relevanz der Ergebnisse für die (potenziell) am entstehenden Datenökosystem beteiligten Akteure aus Forschung, Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft im konkreten Anwendungsbereich und gegebenenfalls anwendungsbereichsübergreifend;
8.
Strategie zur Ergebnis-/​Wissenschaftskommunikation sowie geplanter Transfermaßnahmen im/​nach dem Projekt, auch mit Bezug zu Open Access, Open Source und FAIR Data;
9.
Konzeptuelle Überlegungen zur nachhaltigen Verstetigung des zu etablierenden Datentreuhänders nach Ende der Projektlaufzeit inklusive Skizzierung der konkret angedachten Möglichkeiten zur Trägerschaft und Finanzierung nach Ende der Projektlaufzeit;
10.
Finanzierungsplan des Projekts (gegebenenfalls inklusive Angabe und Begründung der Förderquote für (Teil-)Vorhaben von Unternehmen oder HS/​Forschungseinrichtungen im wirtschaftlichen Bereich und Begründung der Einordnung gemäß AGVO);
11.
Beschreibung des Arbeitsplans:

a)
Arbeitsplan gemäß Vorlage (AP/​UAP, PM, Zuständigkeit der Partner, Deliverables, Meilensteine),
b)
Detailbeschreibung je Arbeitspaket sowie auf Unterarbeitspaketebene;
12.
Darstellung möglicher Risiken für das Vorhaben und eines entsprechenden Risikomanagements;
13.
Darstellung der Passung des Antragstellers inklusive Übersicht zu bestehendem und/​oder grundsätzlich zum Projektstart verfügbarem Personal, bei Verbundprojekten zusätzlich: der Passung des Konsortiums sowie der geplanten Arbeitsteilung im Konsortium, gegebenenfalls Darstellung der Zusammenarbeit mit Dritten;
14.
Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung im Abgleich zu möglicherweise relevanten Förderprogrammen auf Länder- oder EU-Ebene (gegebenenfalls Schilderung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Rahmen von Europäischen Förderprogrammen).

Detailbeschreibung Fördergegenstand 2 – Kompetenznetzwerk „Datentreuhandmodelle“:

1.
Kurzbeschreibung des Projekts (insbesondere Herausforderungen und vorgeschlagene Lösungen);
2.
Darstellung eines Umsetzungskonzepts für die in Fördergegenstand 2 zu realisierenden Aspekte inklusive Nennung und Erläuterung der durchzuführenden Maßnahmen und der dafür relevanten Zielgruppen:

a)
Informationssammlung und Bereitstellung,
b)
Kompetenzvermittlung,
c)
Vernetzung;
3.
Abgleich der geplanten Projektergebnisse mit den Mindestanforderungen aus Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ und den Förderzielen der vorliegenden Förderrichtlinie;
4.
Kurze Beschreibung des aktuellen Entwicklungsstandes und des Stands der Technik („State of the Art“) im jeweiligen Anwendungsbereich im Hinblick auf bestehende Informations- und Vernetzungsangebote im Kontext des Datenteilens;
5.
Darstellung des Innovationspotenzials des Projekts gegenüber bereits laufenden Aktivitäten inhaltlich relevanter Initiativen des Antragstellers selbst oder Dritter und der Relevanz der Ergebnisse für Forschung und Wirtschaft, staatliche oder zivilgesellschaftliche Akteure gegenüber dem Status quo;
6.
Strategie zur Ergebnis-/​Wissenschaftskommunikation sowie geplanter Transfermaßnahmen im/​nach dem Projekt, auch mit Bezug zu Open Access, Open Source und FAIR Data;
7.
Erste konzeptuelle Überlegungen zur nachhaltigen Etablierung des Kompetenznetzwerks nach Ende der Projektlaufzeit inklusive Skizzierung der geplanten Maßnahmen zur nachhaltigen Bereitstellung der im Projekt gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten Hilfestellung auch nach Ende der Förderlaufzeit;
8.
Finanzierungsplan des Projekts (gegebenenfalls inklusive Angabe einer angemessenen Förderquote für (Teil-)Vorhaben im wirtschaftlichen Bereich und Begründung der Einordnung gemäß AGVO);
9.
Beschreibung des Arbeitsplans:

a)
Arbeitsplan gemäß Vorlage (AP/​UAP, PM, Zuständigkeit der Partner, Deliverables, Meilensteine),
b)
Detailbeschreibung je Arbeitspaket sowie auf Unterarbeitspaketebene;
10.
Darstellung möglicher Risiken für das Vorhaben und eines entsprechenden Risikomanagements;
11.
Darstellung der Passung des Antragstellers inklusive Übersicht zu bestehendem und/​oder grundsätzlich zum Projektstart verfügbarem Personal, bei Verbundprojekten zusätzlich: der Passung des Konsortiums sowie der geplanten Arbeitsteilung im Konsortium, gegebenenfalls Darstellung der Zusammenarbeit mit Dritten;
12.
Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung im Abgleich zu relevanten Förderprogrammen auf Länder- oder EU-Ebene (gegebenenfalls Schilderung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Rahmen von Europäischen Förderprogrammen).

In den Anhang für beide Fördergegenstände zu nehmen sind:

kurze Darstellung (maximal eine halbe Seite) der Eignung der vorgesehenen Projektleitung und Projektmitarbeitenden beziehungsweise Qualifikationsprofil des geplanten N. N.-Personals,
Planung und Erläuterung von Dienstreisen und Veranstaltungsbesuchen (gemäß Vorlage),
Partnerbeschreibungen (maximal eine Seite pro Partner, je allgemein zu Organisation und den beteiligten Personen),
gegebenenfalls Verzeichnisse zu Quellen, Referenzen et cetera,
gegebenenfalls „Letters of Support/​Intent“ von weiteren nicht geförderten Beteiligten (assoziierten Partnern),
gegebenenfalls KMU-Einstufung gemäß AGVO (gemäß Vorlage).

Templates zum Arbeitsplan, zur Reiseplanung und zur KMU-Einstufung werden durch den Projektträger unter https:/​/​vdivde-it.de/​de/​dtm zur Verfügung gestellt.

Der Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

thematische Passfähigkeit zum Zweck der Förderbekanntmachung und jeweils dem Fördergegenstand 1 oder Fördergegenstand 2,
Passfähigkeit und Realisierbarkeit der angedachten Methoden und Maßnahmen zur Zielerreichung, Verwertung und Verstetigung der avisierten Projektergebnisse unter Berücksichtigung der in Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ formulierten Mindestanforderungen für die Fördergegenstände 1 und 2,
Realisierbarkeit und Angemessenheit des Arbeits- und Finanzplans inklusive Angemessenheit des Risikomanagements,
relevante Kompetenzen und vorhabenspezifische Vorarbeiten der Antragsteller im Hinblick auf die im Kontext von DTM auftretenden technischen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen,
Zusammenstellung und Eignung der Verbundpartner und/​oder der assoziierten Partner (bei Einzelvorhaben zwingend erforderlich) sowie deren konkreter Beitrag zur Erreichung der Vorhabenziele,
zu erwartender Impact auf die Etablierung und Skalierung von DTM in der Praxis im Sinne einer realistisch anzunehmenden Steigerung der verfügbaren Datenbestände von Akteuren aus unterschiedlichen Sektoren, einer erhöhten Anzahl der Teilnehmenden des jeweiligen Datenökosystems aus unterschiedlichen Sektoren sowie verbesserte Bedingungen für den Aufbau, die Erweiterung und den laufenden Betrieb von Datentreuhändern.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Eingereichte Förderanträge und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

De-minimis-Beihilfen

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

AGVO

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 4. Oktober 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Bettina Klingbeil

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

I. De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro insgesamt (das heißt, die Summe aller auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährten Zuwendungen) nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

II. AGVO

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.18

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.19

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuE-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii.
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung;
iii.
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
iv.
das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Sektoren umfassen im Folgenden Forschung, Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft.
2
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet, und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
3
Vergleiche hierzu neben Koalitionsvertrag und Datenstrategie auch RfII-Bericht „Datentreuhänder: Potenziale für wissenschaftskonformes Datenteilen – Herausforderungen für die institutionelle Ausgestaltung“, RfII Berichte Nr. 5, Göttingen, 2023.
4
Projektanträge mit einem Fokus auf Anwendungsbereiche, die – wie beispielsweise Medizin/​Gesundheit, Mobilität/​Verkehr oder Energie/​Nachhaltigkeit – bereits staatlich gefördert den Aufbau von Dateninfrastrukturen beziehungsweise Datenökosystemen vorantreiben, müssen die Notwendigkeit einer Förderung zur Etablierung zusätzlicher Datentreuhandstrukturen besonders begründen und darlegen, inwieweit die Arbeiten des Vorhabens mit laufenden Initiativen zusammenspielen werden (vergleiche hierzu auch Nummer 2 „Gegenstand der Förderung“).
5
Technology Readiness Level (TRL) ist gemäß TRL-Definition der Europäischen Kommission zu verstehen: h2020-wp1415-annex-g-trl_​en.pdf (europa.eu).
6
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
7
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
8
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
9
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
10
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
11
Idealerweise insgesamt TRL 8 gemäß oben angeführtem Link.
12
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
13
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
14
Vorhaben, die gemäß Artikel 25 AGVO der industriellen Forschung im Sinne eines Nachweises über die Robustheit wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer Technologievalidierung einzelner Bausteine unter praxisnahen Bedingungen zugeordnet werden können und beihilferechtlich freigestellt werden, setzen grundsätzlich eine Eigenbeteiligung der Antragstellenden in Höhe von 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus. Eine Erhöhung der Förderquote auf bis zu maximal 80 % kann im Rahmen der Regelungen des Artikels 25 AGVO für industrielle Forschung gewährt werden. Eine abweichende beihilferechtliche Einordnung als Grundlagenforschung oder experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 25 AGVO ist bei entsprechend nachvollziehbarer Begründung möglich.
15
Jenseits der Freistellung über Artikel 25 AGVO können im Rahmen dieser Förderrichtlinie aber auch staatliche Beihilfen als „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU als „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt werden. Vorbehaltlich einer nachvollziehbar durch den Zuwendungsempfänger im schriftlichen Antrag begründeten Notwendigkeit kann die erforderliche Eigenbeteiligung durch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, gegenüber den Regelungen der AGVO reduziert werden. Eine Kumulierung von gemäß AGVO und De-minimis-Verordnung gewährten Zuwendungen ist nicht möglich.
16
https:/​/​www.rd-alliance.org/​
17
https:/​/​opensource.org/​
18
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
19
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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