Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten
zum Thema „Integrierte photonische Sensorik der nächsten Generation“
im Rahmen der gemeinsamen Förderinitiative der Photonics21 Mirror Group
in Zusammenarbeit mit dem EUREKA-Netzwerk
(EUREKA Photonics Call 2022)
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, in Koordination mit Fördergebern aus Dänemark, Finnland, Flandern (Belgien), Frankreich, Irland, Österreich, Polen und der Schweiz transnationale FuE1-Verbundvorhaben zum Thema „Integrierte photonische Sensorik der nächsten Generation“ („Next Generation Integrated Photonic Sensing“) zu fördern. Die Veröffentlichung der zugehörigen internationalen Förderbekanntmachung (auf der Internetseite https://www.eurekanetwork.org/open-calls/) sowie die Organisation und Abwicklung des gemeinsamen Auswahlverfahrens (Skizzenphase) erfolgen dabei in Zusammenarbeit mit dem Eureka-Netzwerk.
Die Fördermaßnahme setzt die Zusammenarbeit innerhalb der Photonics21 Mirror Group fort, die sich aus Forschungsförderern auf dem Gebiet der Photonik in Europa (einschließlich assoziierter Länder) zusammensetzt. Die P21 Mirror Group (MG) wurde im Jahr 2007 im Zuge der Gründung der Photonics21 ETP (European Technology Platform) eingerichtet, aus der die heutige Photonics Partnership (PPP – Private Public Partnership) hervorgegangen ist.
Eine wichtige Aktivität der MG besteht in der Initiierung und Vorbereitung gemeinsamer transnationaler Photonik-Calls zu wechselnden Themen, zumeist im Rahmen sogenannter ERA-Net-Projekte/ERA-Net Cofunds. Nach verschiedenen ERA-NET-Ausschreibungen der vergangenen Jahre – das bislang letzte dieser ERA-Netze, das ERA-Net Cofund „Photonic Sensing“, läuft noch bis Ende August 2022 – erfolgt die Zusammenarbeit seit dem Jahr 2019 im Rahmen gemeinsamer Ausschreibungen mit dem Eureka-Netzwerk.
Die länderübergreifende Zusammenführung von Fördermitteln zielt auf eine effizientere Nutzung von Forschungspotenzialen und -ressourcen in den beteiligten Ländern und Regionen. Sie soll zudem einen Anreiz für europäische Unternehmen bieten, sich in strategischen Partnerschaften zu engagieren und sich die umfangreiche Expertise zu erschließen, die von einer Vielzahl von Forschungseinrichtungen in diesem Bereich verfügbar gemacht werden kann.
1.1 Förderziel
Mit der optischen Erfassung physikalischer Messgrößen und deren schneller Umwandlung in nutzbare Informationen liefert die Photonik eine wichtige Schnittstelle für die Digitalisierung der analogen Welt. Trotz des Vorhandenseins sehr guter basistechnologischer Voraussetzungen in Deutschland und Europa erfolgt der größte Teil der Fertigung photonisch-integrierter Mikrochips und entsprechender Komponenten gegenwärtig in Asien oder in den USA. Im Sinne einer Stärkung der technologischen Souveränität Deutschlands und Europas ist die Ertüchtigung lokaler Hersteller für eine (Wieder-)Ansiedlung einer Volumenproduktion anzustreben.
Die Sensorik stellt dabei einen der wichtigsten Anwendungsbereiche und zugleich einen der potenziell größten Abnehmermärkte für integrierte Photonik dar. Die Betrachtung beziehungsweise Einbeziehung ganzer Wertschöpfungsketten kann einerseits wechselseitig Innovationsimpulse für Basistechnologen wie für Anwender bewirken und andererseits mittelfristig die Schaffung einer robusten und leistungsfähigen technologisch-industriellen Infrastruktur begünstigen.
Die vielfältigen technologischen Herausforderungen bei der Entwicklung zukunftsweisender Technologien im Bereich der Photonik, der Quantentechnologien und deren Verbindung zur Mikroelektronik − der photonisch-elektronischen Integration − sind von einzelnen Forschungsakteuren allein nicht zu bewältigen. Erst die Zusammenarbeit – zwischen Industrie und Wissenschaft, zwischen verschiedenen Disziplinen und zwischen Akteuren aus unterschiedlichen Ländern − ist der Schlüssel zu einer erfolgreichen Erschließung dieser Zukunftsmärkte durch deutsche beziehungsweise europäische Player.
Die Förderung des BMBF verfolgt das Ziel, diese Zusammenarbeit sowie den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse der Photonik in die industrielle Praxis anzuregen und zu beschleunigen und so letztlich Beiträge sowohl zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit als auch zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen in den Bereichen Digitalisierung, Gesundheit, Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu leisten.
Realistische und angemessen anspruchsvolle, während der Projektlaufzeit zu erreichende Ziele der Förderung sind neben neuen Forschungskooperationen und Lieferkettenbeziehungen, Patentanmeldungen und Lizensierungen vor allem der erreichte Reifegrad (und gegebenenfalls erzielte Durchbrüche) bei der photonischen Integration, die Substitution bestehender Prozesse oder Produkte (durch wirtschaftlichere und/oder klimagünstigere Alternativen) sowie die weiteren Planungen der Projektteilnehmer hinsichtlich nächster innovatorischer Schritte (fortgeschriebener Verwertungsplan).
Die Fördermaßnahme baut auf dem Förderprogramm „Photonik Forschung Deutschland“ auf und wird in ein künftiges Fachprogramm zum Themengebiet „Quantensysteme“ Eingang finden. Die Maßnahme leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung durch den Ausbau der technologischen Basis sowie durch die Sicherung der technologischen Souveränität Deutschlands.
1.2 Zuwendungszweck
Mit dieser Fördermaßnahme sollen Forschungsanstrengungen in den in Abschnitt 2 dargestellten Bereichen finanziert werden, die Potenziale in den beteiligten Ländern zusammenführen und die durch rein nationale Förderprojekte nicht oder nur bedingt umsetzbar sind.
Während der Förderung sollen vielversprechende photonische Sensoriklösungen in industriegeführten Verbundvorhaben erforscht und letztlich zur Anwendungsreife bzw. in die Fertigung gebracht werden. Weiterhin soll im Rahmen der transnationalen Forschungskooperationen auch das Know-how internationaler Partner erschlossen und genutzt werden.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz genutzt werden; Ausnahmen sind mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden transnationale FuE-Verbundprojekte, die einen wesentlichen Beitrag zur Konzeption, zur Realisierung und zum praktischen Einsatz neuartiger integrierter photonischer Sensoren oder Sensortechniken leisten.
Die im Rahmen dieser Aufforderung eingereichten Projektvorschläge müssen sich auf mindestens eines der drei Unterthemen beziehen:
- 1.
-
PICs (photonische integrierte Schaltungen):Integration von Photonik und Elektronik für neuartige photonische Sensoren und Erfassungssysteme unter Berücksichtigung von Aufbau- und Verbindungstechniken, Skalierbarkeit, CMOS-Kompatibilität und neuen Materialsystemen
- 2.
-
QPICs (photonische Quantensensoren):Kombination und Integration von klassischer und Quantenoptik (z. B. auf einem photonischen Chip) zur Nutzung von Quanteneigenschaften oder Quantenphänomenen für die Messung einer oder mehrerer physikalischer Größen
- 3.
-
Hybride Sensorik:Kombination von zwei oder mehr Sensormethoden − von denen mindestens eine aus dem Bereich der Photonik stammt −, um neue Sensoranwendungen zu ermöglichen oder bestehende wesentlich zu verbessern.
Zur Beurteilung und Erfolgskontrolle finden die nachstehenden Kriterien Anwendung:
- a)
-
Die geförderten Forschungsarbeiten sollen zukunftsweisende Sensortechnologien und -systeme zum Gegenstand haben.
- b)
-
Das Vorhaben soll mindestens eine der folgenden übergeordneten Herausforderungen adressieren:
- –
-
Klima- und Umweltschutz, einschließlich der Reduzierung des Energieverbrauchs
- –
-
Ermöglichung neuartiger Endverbraucherprodukte und Zugang zu Massenmärkten durch robuste, miniaturisierte, skalierbare und nachhaltige photonische Sensoren und Systeme
- c)
-
Die Anwendungsbereiche und Anwendungen (vorzugsweise Produkte), auf die das Vorhaben abzielt, müssen im Vorfeld klar benannt werden. Mögliche Anwendungsbereiche sind unter anderem Umweltüberwachung, Prozesssteuerung, Mobilität (Verkehrs- und Bewegungskontrolle), Gesundheitsüberwachung und Lebensmittelüberwachung. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen. Als wesentlich wird vielmehr die Herausstellung konkreter Zielsetzungen erachtet, die sich aus realen Bedarfen jeweils klar benannter Anwendungsfelder ableiten.
- d)
-
Das Verbundvorhaben soll einen deutlichen Mehrwert aufzeigen, der sich aus der transnationalen technologischen Zusammenarbeit zwischen den Verbundpartnern ergibt (z. B. erweiterte Wissensbasis, kommerzielle Vorteile, Zugang zu FuE-Infrastrukturen usw.).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden deutsche Teilvorhaben im Rahmen vorwettbewerblicher transnationaler FuE-Verbundprojekte, die den Zielen der gemeinsamen Eureka-Bekanntmachung (https://www.eurekanetwork.org/open-calls/) dienen. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken mehrerer unabhängiger Partner aus den in Abschnitt 1 aufgeführten Teilnehmerländern zur Lösung gemeinsamer FuE-Aufgaben (Verbundprojekte) gemäß Bekanntmachung. Eine Förderung von Einzelvorhaben ist nicht beabsichtigt.
4.1 Länderübergreifende Beteiligungsregeln (einschließlich Eureka-Regeln)
Als Voraussetzung für eine mögliche spätere Förderung im Rahmen dieser Fördermaßnahme müssen die transnationalen Verbünde und ihre Projektvorschläge die folgenden Bedingungen erfüllen:
- –
-
Die Verbünde müssen aus mindestens zwei unabhängigen Rechtspersonen bestehen. Sie müssen eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme aus mindestens zwei der teilnehmenden Länder oder Regionen beantragen. Pro Land muss mindestens ein Privatunternehmen am Verbund beteiligt sein.
- –
-
Das vorgeschlagene Projekt muss innovativ sein und ein besonderes wissenschaftlich-technisches Risiko beinhalten.
- –
-
Der Projektvorschlag muss einen Verwertungsplan (mit einem Zeitplan) enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Projektergebnisse durch nachfolgende Innovationsschritte genutzt, angewendet und/oder vermarktet werden sollen.
- –
-
Aus dem Projektvorschlag muss hervorgehen, dass alle Partner aus den teilnehmenden Ländern einen gleichwertigen Beitrag leisten und das Projekt für sie von gleicher Bedeutung ist. Weder ein einzelner Verbundpartner noch alle Verbundpartner eines teilnehmenden Landes zusammen dürfen mehr als 70 % der gesamten förderfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben des Vorhabens auf sich ziehen.
- –
-
Das Projekt darf nur auf eine zivile Nutzung abzielen.
Die beantragungsfähige Projektdauer ist auf maximal 36 Monate begrenzt.
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen für BMBF-Antragsteller
Zur Beantragung von BMBF-Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung ist nur berechtigt, wer sich vor der Beteiligung an einem transnationalen Projektvorschlag (Eureka Project Proposal; vgl. Abschnitt 7) mit dem zuständigen BMBF-Projektträger VDI TZ in Verbindung gesetzt und registrieren lassen hat.
Der Arbeitsplan des Vorhabens darf ausschließlich FuE-Aktivitäten umfassen.
Die Projektskizze/der Projektvorschlag (Eureka Project Proposal) muss – individuell für jeden Projektpartner – Aussagen beziehungsweise Pläne zur späteren Anwendung und/oder künftigen kommerziellen Nutzung der erwarteten Ergebnisse enthalten.
Privatwirtschaftliche Unternehmen müssen als Voraussetzung für die Beantragung einer BMBF-Förderung über relevante FuE- und Produktionskapazitäten in Deutschland, dem EWR oder der Schweiz verfügen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die beantragte BMBF-Förderung muss mindestens 100 000 Euro pro deutschem Projektpartner über die gesamte Laufzeit eines Projekts betragen. Darüber hinaus müssen mindestens 50 % der gesamten förderfähigen Kosten/Ausgaben eines jeden deutschen Projektpartners in Personalkosten/Ausgaben bestehen – Pauschalen und Boni nicht eingerechnet.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Weiterhin wird erwartet, dass in Summe über den deutschen Teilverbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 40 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dies entspricht einer (Teil-)Verbundförderquote von maximal 60 %, bei Vorhaben mit großer Umsetzungsnähe maximal 50 %. Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote sind Boni für KMU sowie in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltene Projektpauschalen nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).7
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF)8 sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung der elektronischen Antragssysteme
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
− Projektträger Quantensysteme −
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Kontakt:
Dipl.-Phys. Lars Unnebrink Telefon: 0211/6214 598 Telefax: 0211/6214 159 E-Mail: unnebrink@vdi.de |
oder | Dipl.-Ing. Sebastian Krug Telefon: 0211/6214 472 Telefax: 0211/6214 159 E-Mail: krug@vdi.de |
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Der PT ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Die Kontaktaufnahme mit dem Projektträger zwecks Antrags- und Projektberatung vor der Einreichung von beziehungsweise der Beteiligung an Eureka-Projektvorschlägen ist in der Regel Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Verfahrensstufe.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Für die Einreichung von transnationalen Projektskizzen/Projektvorschlägen (Eureka Project Proposals) in der ersten Stufe des Antragsverfahrens ist entsprechend dem von den internationalen Partnern entschiedenen Vorgehen das elektronische Eureka-Portal (https://eureka.smartsimple.ie/s_Login.jsp) zu nutzen. Zur Nutzung ist die vorherige Registrierung in dem System zwingend erforderlich.
Die Einreichung zusätzlicher nationaler Unterlagen ist für deutsche Verbundpartner in der ersten Verfahrensstufe nicht erforderlich. Jedoch müssen diese dafür Sorge tragen, dass die BMBF-Zuwendungsvoraussetzungen und Beteiligungsregeln bei der Erstellung der Antragsunterlagen (Eureka Project Proposal) im vollen Umfang berücksichtigt werden.
Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen BMBF-Förderanträgen in der zweiten Stufe des Antragsverfahrens (erst nach separater Aufforderung im Anschluss an die Bekanntgabe der Projektauswahl) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf
abgerufen werden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen/Projektvorschlägen
In der transnational durchgeführten ersten Verfahrensstufe sind dem mit der operativen Abwicklung beauftragten Eureka Sekretariat (ESE) bis spätestens 27. Juni 2022 über das Eureka-Antragsportal SmartSimple9 in englischer Sprache verfasste Projektskizzen/Projektvorschläge (Eureka Project Proposals) in elektronischer Form vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der englische Leitfaden zum Eureka-Antragsverfahren findet sich in der gemeinsamen transnationalen Förderbekanntmachung auf der Internetseite https://www.eurekanetwork.org/open-calls/.
Die eingegangenen Projektskizzen mit deutscher Beteiligung werden vom BMBF und dem Projektträger nach den folgenden Kriterien bewertet:
- –
-
Bezug zur Förderrichtlinie und den Förderzielen,
- –
-
Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
- –
-
technische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung, Hebelwirkung beziehungsweise Schlüsselcharakter der Innovation,
- –
-
Qualität des Projektkonsortiums, Einbeziehung der für eine erfolgreiche Umsetzung erforderlichen Partner, Einbeziehung von KMU,
- –
-
Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, Marktpotenzial, Vollständigkeit der Wertschöpfungskette,
- –
-
Ressourcenplanung: Angabe der voraussichtlichen Kosten beziehungsweise Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner.
Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen.
Parallel dazu erfolgt die Bewertung der Skizzen durch die zuständigen Eureka-Gremien anhand der Kriterien „Impact“, „Excellence“ und „Quality and efficiency of the implementation“.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertungen sowie nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen gemeinsam von den beteiligten Fördergebern ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher nationaler Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Verbundpartner im Anschluss an die Bekanntgabe der Ergebnisse vom zuständigen Projektträger des BMBF schriftlich zur Einreichung vollständiger BMBF-Förderanträge innerhalb von zwei Monaten aufgefordert. Hierzu sind entsprechende AZK- beziehungsweise AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen. In einer von allen Partnern gemeinsam vorzulegenden Gesamtverbundbeschreibung sind insbesondere übergreifende Aspekte der Zusammenarbeit im Verbund darzustellen.
Die Förderanträge müssen für jedes Teilvorhaben neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:
- –
-
ausführliche Beschreibung der Arbeiten des Teilvorhabens,
- –
-
ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwandes für jedes Arbeitspaket,
- –
-
Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien,
- –
-
detaillierter Finanzierungsplan,
- –
-
ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse des Teilvorhabens.
Anträge, die nach Ablauf der oben angegebenen Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Für den Fall, dass der Verbundkoordinator in einem anderen Land Förderung beantragt, haben die deutschen Verbundpartner dem PT einen nationalen Koordinator aus ihrer Mitte zu benennen, der als zentraler Ansprechpartner für den deutschen Teilverbund fungiert.
Die eingegangenen Anträge werden, zusätzlich zu den in der ersten Auswahlstufe geltenden Kriterien, nach den folgenden Bewertungskriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- –
-
Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
- –
-
Angemessenheit des Finanzierungsplans beziehungsweise der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens,
- –
-
Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben,
- –
-
konkrete Verwertungspläne für jedes Teilvorhaben,
- –
-
Notwendigkeit der Zuwendung.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Auswahl, Einladung und Antragstellung begründen keinen Anspruch auf Förderung.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 5. April 2022
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Petra Wolff
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- c)
-
die Kosten des Vorhabens, sowie
- d)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.11
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- –
-
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- –
-
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- –
-
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung;
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- –
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- –
-
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- –
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- b)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- FuE = Forschung und Entwicklung
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
- 4
- Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 6
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 7
- https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2133
- 8
- https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2153
- 9
- https://eureka.smartsimple.ie/s_Login.jsp
- 10
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 11
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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