Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie zur Förderung von transnationalen Verbundvorhaben im Rahmen der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ zum Thema „Klimaneutrale, nachhaltige und wettbewerbsfähige blaue Wirtschaft unter Einbindung von Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Politik und Industrie“
Bundespolitik

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Verbundvorhaben im Rahmen der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ zum Thema „Klimaneutrale, nachhaltige und wettbewerbsfähige blaue Wirtschaft unter Einbindung von Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Politik und Industrie“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von transnationalen Verbundvorhaben
im Rahmen der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“
und des Forschungsprogramms der Bundesregierung
„MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“
zum Thema
„Klimaneutrale, nachhaltige und wettbewerbsfähige blaue Wirtschaft
unter Einbindung von Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Politik und Industrie“

Vom 31. Januar 2024

Diese Förderrichtlinie steht im Zusammenhang mit der zweiten transnationalen Ausschreibung der Sustainable Blue Economy Partnership (SBEP). Sie formuliert die speziellen Förderbedingungen für deutsche Partner innerhalb der transnationalen Ausschreibung. Die SBEP wird von der Europäischen Kommission unterstützt und im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ finanziert.

Die SBEP ist eine länderübergreifende Initiative, in der sich 26 Mitglieds- und assoziierte Staaten mit der Europäischen Kommission zu einer strategischen Allianz zusammengeschlossen haben. Die SBEP koordiniert die transnationalen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Länder an der Schnittstelle Wirtschaft – Wissenschaft – Politik – Gesellschaft.

Ziel ist es, den notwendigen Wandel hin zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, produktiven und wettbewerbsfähigen blauen Wirtschaft bis 2030 zu erzielen und gleichzeitig die Voraussetzungen für einen gesunden Ozean bis 2050 zu schaffen. Die SBEP kann daher als Beitrag für die marine und maritime Schwerpunktsetzung des „Green Deal“ betrachtet werden. Gleichzeitig sollen die europäischen Strategien im Bereich des Meeresschutzes berücksichtigt und die Voraussetzungen für die Erfüllung der UN-Nachhaltigkeitsziele zum Schutz der Ozeane geschaffen werden.

Die SBEP will bestehende, aber oft fragmentierte Aktivitäten seiner Mitgliedsländer verknüpfen, um gesamt­europäische, nationale und regionale Investitionen für marine und maritime Forschung und Innovation aufeinander abzustimmen und kontinuierlich fortzuentwickeln. Im Rahmen dieser Zielstellung sind jährlich gemeinsame Ausschreibungen zu prioritären Bereichen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda geplant. Die transnationale Ausschreibung vom 1. Februar 2024 mit dem Titel „Klimaneutrale, nachhaltige und wettbewerbsfähige blaue Wirtschaft unter Einbindung von Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Politik und Industrie“ bündelt Finanzmittel aus 26 Ländern und der Europäischen Kommission. Alle Dokumente der transnationalen Ausschreibung werden auf der Webseite der SBEP (https:/​/​www.bluepartnership.eu/​funding-opportunities) veröffentlicht.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Potenzial einer klimaneutralen und nachhaltigen blauen Wirtschaft für Innovation, Wertschöpfung und Beschäftigung ist groß und sie spielt eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der im Europäischen Green Deal und in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung formulierten Herausforderungen wie Energiesicherheit, gesunde produktive und artenreiche Ökosysteme, Gesundheit und Wohlergehen von Mensch und Tier, Klimawandel und nachhaltige Lebensmittelversorgung.

Aktuelle Forschungsergebnisse zeigen, dass die Wiederherstellung und der Schutz der globalen Meeresökosysteme nicht nur zu einem gesünderen Ozean und zum Schutz der Lebensgrundlagen in Küstenregionen beitragen, sondern auch zu einer Transformation in vielen marinen und maritimen Bereichen führen kann.

Zur Unterstützung dieses Prozesses sind Digitalisierung, die Entwicklung von Entscheidungsunterstützungssystemen und der freie Zugang zu Daten nach dem FAIR-Prinzip (Findable, Accessible, Interoperable and Reusable) sowie die Einbeziehung der Bevölkerung (Citizen Science) notwendig.

1.1 Förderziel

Mit dieser Förderrichtlinie will das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit Hilfe von Forschung, Entwicklung und Innovation zukunftsweisende Lösungen aufzeigen zu einer klimaneutralen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen blauen Wirtschaft.

Übergeordnete Ziele sind

die Transformation der marinen und maritimen Wertschöpfungsketten in Richtung Klimaneutralität bis 2050 und zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele bis 2030,
die Bereitstellung von anwendungsorientiertem Wissen und Handlungsempfehlungen im Bereich mariner und maritimer Forschung und Innovation,
die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit bei der Umsetzung globaler, europäischer und nationaler Empfehlungen, Gesetzgebungen zur Umsetzung politischer Strategien, zum Beispiel Green Deal, Digitales Europa, Wasserrahmenrichtlinie, Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, EU-Richtlinie zur maritimen Raumplanung, Gemeinsame Fischereipolitik, Integrierte Meerespolitik, Biodiversitätsstrategie 2030, Farm-to-Fork Strategy, Aktionsplan für zirkuläre Kreislaufwirtschaft, Europäische Datenstrategie, Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen für nachhaltigen Entwicklung, Strategie der Europäischen Union für internationale Zusammenarbeit,
der Beitrag zum sozialen und digitalen Wandel im Einklang mit der EU-Agenda für eine nachhaltige blaue Wirtschaft (EC COM (2021) 240 final; (https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:52021DC0240&from=EN) durch die Entwicklung innovativer Governance-Strukturen und der Verbesserung der Ozeanbeobachtungskapazitäten, zum Beispiel EOOS (das europäische Ozeanbeobachtungssystem) und GEOSS (das globale Erdbeobachtungssystem der Systeme),
der Beitrag zur Umsetzung der sieben Ziele der „UN-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“ (https:/​/​www.oceandecade.org/​vision-mission/​).

1.2 Zuwendungszweck

Um das Förderziel zu erreichen, beteiligt sich das BMBF an der Förderinitiative „Klimaneutrale, nachhaltige und wettbewerbsfähige blaue Wirtschaft unter Einbindung von Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Politik und Industrie“ der SBEP. Das BMBF beabsichtigt, im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ deutsche Partner innerhalb dieser europäischen Partnerschaft (SBEP) zu fördern.

Projekte der SBEP-Förderinitiative müssen wirkungsorientierte Beiträge zur Transformation in eine blaue Wirtschaft für eine widerstandsfähigere Zukunft leisten.

Bedingung für alle Projekte ist die Einbeziehung eines breiten Spektrums von wissenschaftlichen Disziplinen, Industriepartnern, Zivilgesellschaft und politischen Akteuren. Jeder Verbund sollte mindestens einen Partner aus diesem Spektrum aufweisen. Die Einbindung von Interessengruppen in die Forschungsprojekte wird positiv bewertet, um Innovation, Politik und gesellschaftliche Relevanz zu verbessern und letztlich die Wirkung der Projekte zu erhöhen.

Die Projekte sind in Übereinstimmung mit den verschiedenen EU-Politiken zu entwickeln (siehe Nummer 1.1).

Es wird erwartet, dass die Projekte mindestens zwei europäische Meeresbecken (Mittelmeer, Schwarzes Meer, Nordsee und Ostsee und Atlantischer Ozean) berücksichtigen und dass sie die Auswirkungen der Projekte auf verschiedene Meeresbecken bewerten. Auf regionaler Ebene sind Synergien mit den Leuchtturminitiativen der EU-Gewässermission „Restore our Oceans and Waters“ vor allem bei der Valorisierung der Projektergebnisse herzustellen. Die Interessensvertreter sollten von Beginn an in die Entwicklung des Projektvorschlags mit einbezogen werden.

An der Ausschreibung beteiligen sich neben der Europäischen Kommission 38 Förderinstitutionen aus 26 Ländern (20 Mitgliedstaaten und fünf assoziierte Länder und ein Drittland): Belgien, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, die Niederlande, Tunesien, Türkei und Zypern.

Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen beziehungsweise dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierter Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keine finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderinstitutionen.

Damit leistet diese Förderrichtlinie Beiträge zur Mission „Raumfahrt stärken, Weltraum und Meere erforschen, schützen und nachhaltig nutzen“ der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung. Sie trägt zur Erreichung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen bei, insbesondere zu Ziel 7 („Bezahlbare und saubere Energie“), Ziel 9 („Industrie, Innovation und Infrastruktur“), Ziel 13 („Maßnahmen zum Klimaschutz“) und Ziel 14 („Leben unter Wasser“).

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c, d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten innerhalb von transnationalen Verbundvorhaben in einem der drei Schwerpunktbereiche:

a)
Digital Twins of the Oceans (DTO) auf Ebene regionaler Meeresbecken
b)
Entwicklung einer blauen Wirtschaft sowie Offshore-Meeresinfrastrukturen mit Mehrfachnutzung
c)
Planung und Verwaltung der Meeresnutzung auf regionaler Ebene (Marine Spatial Planning, MSP)

Der in der transnationalen Ausschreibung aufgeführte vierte Schwerpunktbereich „Blue Bioresources“ wird von deutscher Seite zurzeit nicht gefördert, sodass eine Beteiligung an europäischen Verbünden für diesen Schwerpunkt für deutsche Partner nur als assoziierte Partner möglich ist.

Die eingereichten Projektvorschläge müssen einem der drei Schwerpunktbereiche zugeordnet werden. Die detaillierte Beschreibung und Untersetzung der Themenschwerpunkte sind der transnationalen Ausschreibung auf der Webseite (https:/​/​bluepartnership.eu/​funding-opportunities) zu entnehmen.

Parallel zur thematischen Ausarbeitung des Projektvorschlags sollte aufgezeigt werden, welche Wirkung die Forschungsergebnisse langfristig erzielen und wie diese zu einem definierten Handlungswissen beitragen, um:

das Wirkungspotenzial über die akademische Welt hinaus, beispielsweise in gesellschaftlichen, technischen, ökologischen, wirtschaftlichen, politischen oder verhaltensbezogenen Bereichen zu verankern;
relevante Stakeholder an der Gestaltung und Durchführung des Forschungsprojekts von Anfang an zu beteiligen und/​oder davon profitieren zu lassen;
die Übernahme von Forschungsergebnissen in Entscheidungsprozesse und Politikgestaltung zu gewährleisten;
eine maximale Außenwirkung des Forschungsprojekts zu erzielen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen, eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für jeden europäischen Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit und sind gegenüber dem Call Sekretariat berichtspflichtig. Weitere besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind der transnationalen Ausschreibung (https:/​/​bluepartnership.eu/​funding-opportunities) zu entnehmen.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle internationalen Projektpartner entsprechend den jeweiligen nationalen Regularien förderfähig sind. Daher sind alle nationalen Förderbedingungen zu beachten. Die nationalen Regeln aller beteiligter Länder sind im Annex B – National and regional funding regulations der transnationalen Ausschreibung aufgeführt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung der kofinanzierten Initiative der Europäischen Partnerschaft für eine nachhaltige blaue Wirtschaft erfolgt aus nationalen und EU-Mitteln. Die Förderinstitutionen stellen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden.

An einem transnationalen Forschungsverbund dürfen sich maximal zwei deutsche Partner beteiligen. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Partner als Unternehmen eingestuft werden kann. Ist kein deutsches Unternehmen Teil des Verbunds, kann sich nur ein deutscher Partner pro Verbund beteiligen – entweder als Koordinator oder Partner. Die Zuwendung darf 250 000 Euro pro Partner für maximal 36 Monate nicht überschreiten. Enthält ein Verbund zwei deutsche Partner, so beträgt die maximale Zuwendung pro Projektverbund 350 000 Euro.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies in der Art erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem jeweiligen Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundprojekten sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachliche Ansprechpartnerin:

Frau Stefanie Pietsch
Telefon: 0 30/​2 01 99-3152
E-Mail: ptj-sbep@fz-juelich.de

Zur Einreichung von europäischen Verbundskizzen (siehe auch Nummer 7.2.1) ist die elektronische Anmeldeplattform zu nutzen (https:/​/​proposals.etag.ee/​sustainable-blue).

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge in der letzten Antragsstufe (Nummer 7.2.2) ist das elektronische Antrags­system „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Allen Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, wobei die sequenzielle Einreichung von Ideenskizzen (Pre-Proposal) und Projektskizzen (Full Proposal) in der transnationalen Ausschreibung vorgesehen ist. Dem schließt sich die Einreichung eines formellen deutschen Förderantrags an.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideen- und Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind Ideenskizzen in englischer Sprache durch den Koordinator des europäischen Forschungsverbunds

bis spätestens 10. April 2024, 15.00 Uhr MEZ,

elektronisch über das EPSS-System (Electronic Proposal Submission System) einzureichen. Anweisungen für die elektronische Einreichung einschließlich Angaben zu Umfang und inhaltlichen Bestandteilen der Skizzen werden ab Februar 2024 auf der SBEP-Website unter https:/​/​www.bluepartnership.eu/​funding-opportunities verfügbar sein.

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei technischen Fragen zum Einreichungsverfahren mit EPSS wenden Sie sich bitte an den SBEP EPSS Helpdesk epss.sbep@g.etag.ee

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist werden alle Projektvorschläge vom Call Sekretariat und den nationalen Kontaktstellen anhand der Auswahlkriterien geprüft. Die Auswahlkriterien sind der transnationalen Ausschreibung zu ent­nehmen (https:/​/​www.bluepartnership.eu/​funding-opportunities). Die Förderinstitutionen prüfen die nationalen Förderkriterien um sicherzustellen, dass die Projektvorschläge den geltenden nationalen Regeln und Vorschriften entsprechen. Förderfähige Projektvorschläge werden zur Bewertung an unabhängige, internationale Gutachter geschickt.

Die Verbundkoordinatoren positiv bewerteter Ideenskizzen werden vom SBEP Call Sekretariat zur Erstellung von Projektskizzen (Full-Proposals) in Abstimmung mit ihren Verbundpartnern aufgefordert.

Die eingegangenen Ideenskizzen werden nach den folgenden Kriterien (Horizont 2020-Leistungskriterien) bewertet:

wissenschaftliche Exzellenz und Umsetzbarkeit (Excellence);
Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans (Impact).

Bei der Begutachtung der Projektskizzen wird weiterhin die Qualität und Effizienz der Implementierung der Forschungsergebnisse berücksichtigt.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner der international positiv bewerteten Projekt­skizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und für jeden der Kooperationspartner neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Wissenschaft und Technik auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan mit Zeithorizonten enthalten muss.

Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten über den deutschen Hauptantragstellenden durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die elektronische Antragstellung erfolgt in „easy-Online“ nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Meeres- und Polarforschung“, im Förderbereich „SBEP“.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit den europäischen Verbundpartnern vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 31. Januar 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
c)
Standort des Vorhabens;
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifikationspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b, c, d AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR9-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), die Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), die Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und die Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
9
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

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