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Richtlinie zur Förderung von Unternehmerinnen in der Vorgründungsphase (EXIST-Women) im Rahmen des Förderprogramms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
zur Förderung von Unternehmerinnen in der Vorgründungsphase (EXIST-Women)
im Rahmen des Förderprogramms
„Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

Vom 4. November 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Der Anteil von Frauen an Existenz- und Start-up-Gründungen liegt in Deutschland deutlich unter ihrem Anteil an der Bevölkerung. Ein wesentlicher Teil des in Deutschland vorhandenen Gründungspotentials wird damit derzeit noch nicht ausgeschöpft.

Mit EXIST-Women sollen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gründungsinteressierte und gründungsaffine Frauen in der Phase vor der Unternehmensgründung insbesondere bei der Entwicklung ihrer Unternehmerinnen­persönlichkeit und der Weiterentwicklung ihrer Gründungsidee unterstützt werden.

Angesprochen werden sowohl Frauen, die bereits ein konkretes Gründungsthema verfolgen, als auch solche, die eine geeignete Gründungsidee erst im Rahmen der Förderung identifizieren möchten.

Die Förderung in EXIST-Women erfolgt themen- und technologieoffen. EXIST-Women soll dazu beitragen, Frauen zu ermutigen, den Weg in die unternehmerische Selbstständigkeit zu wagen und den Anteil von Frauen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen von innovativen Unternehmensgründungen zu erhöhen.

Daraus leiten sich für EXIST-Women folgende operative Ziele ab:

Die Anzahl von wissensbasierten und forschungsbasierten Gründungsprojekten aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Beteiligung von Frauen, insbesondere bei EXIST-Gründungsstipendium und EXIST-Forschungstransfer sowie allgemein, soll gesteigert werden (Beitrag zu SDG 9.1a [Innovation: Erhöhung der privaten und öffentlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung bis 2025 auf mindestens 3,5 % des BIP jährlich] der Agenda 2030).
Absolventinnen, Wissenschaftlerinnen sowie Studentinnen und Frauen mit Berufsausbildung sollen für die unternehmerische Selbstständigkeit und die Gründung eines eigenen Unternehmens gewonnen und qualifiziert werden (Beitrag zu SDG 4 [hochwertige Bildung], SDG 5 und 10 [Geschlechtergleichheit, weniger Ungleichheit] der Agenda 2030).

Damit steht die Förderrichtlinie im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt aus dem Einzelplan 09 des Bundeshaushalts Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Plus-Zuwendungen (BNBest-P-ESF-Bund), die Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der ESF-Plus-Mittel.

Die geförderten Projekte werden durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF-Plus) kofinanziert. Vorbehaltlich der Genehmigung der Finanzierung durch die Europäische Kommission erfolgt die Förderung des Förderprogramms auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Diese Vorgabe steht unter dem Vorbehalt, dass der Änderungsantrag der Bundesregierung zum ESF-Bundesprogramm von der EU-Kommission genehmigt wird.

Weitere Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF-Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist dem spezifischen Ziel Buchstabe a zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/​1057.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die mit Unterstützungsmaßnahmen und Ange­boten zur unternehmerischen Beratung und Qualifizierung sowie der Vernetzung im Start-up-Ökosystem Frauen bei der Entwicklung ihres Unternehmerinnengeists fördern und die Entwicklung ihrer Gründungsidee unterstützen.

2.2 Im Fokus der Förderung stehen Frauen in Vorbereitung auf eine Unternehmensgründung, die ihre Gründungsideen identifizieren, validieren und weiterentwickeln wollen. Dazu zählen auch Maßnahmen zur personellen Ergänzung der Gründungsteams, Identifikation von Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten für die weitere Umsetzung der Gründungsvorhaben und zur Vermittlung von gründungsspezifischem Fachwissen. Frauen mit Hochschul- oder Berufsabschluss oder Studentinnen, die über Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland einen Bewerbungs- und Auswahlprozess durchlaufen haben, der zum Ziel hat, geeignete gründungsmotivierte Frauen zu identifizieren, werden mittelbar durch die Angebote der geförderten Projekte von Hochschulen und Forschungseinrichtungen gefördert sowie bei Bedarf durch Stipendien.

2.3 Die Förderung beinhaltet eine begleitende Beratung und Betreuung der angehenden Gründerinnen durch ein gründungsunterstützendes Netzwerk (Gründungsnetzwerk). Hierdurch sollen ein interdisziplinärer Erfahrungsaustausch, Aktivitäten zur Vernetzung, zur Förderung von Softskills, Kreativität und Erfinderinnengeist initiiert und Mentoring-Programme gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die Beratungsangebote für Gründerinnen etabliert haben oder deren Aufbau planen und mit den in Nummer 2.2 genannten Gründerinnen Stipendiatinnenverträge abschließen. Die antragstellenden Einrichtungen müssen in ein Gründungsnetzwerk eingebunden sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

Vorhandensein einer zentralen Anlaufstelle für Gründungsinteressierte
Spezifische Beratungsangebote für Gründerinnen (spätestens ab Laufzeitbeginn)
Spezifische Beratungsangebote für alle Phasen der Gründung
Aktive Netzwerkarbeit mit Mentorinnen (in Ausnahmefällen können auch Mentoren zugelassen werden), Unternehmerinnen und Alumnae sowie anderen gründungsrelevanten Organisationen

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Geförderte Gründerinnen

Geförderte Frauen können Absolventinnen, Wissenschaftlerinnen, Studentinnen sowie Frauen mit Berufsabschluss sein.
Studentinnen, die sich beteiligen, müssen vor der Bewilligung der Förderung mindestens die Hälfte der geforderten Studienleistungen erbracht haben.
Für die Überbrückung einer Zeitdauer von drei Monaten, in der entweder kein Einkommen erzielt wird oder maximal zwanzig Stunden pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgegangen wird, ist die Gewährung eines Stipendiums möglich. Eine Kombination des Stipendiums mit einem anderen Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts ist nicht möglich.
Entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als zwanzig Stunden pro Woche sind für den Zeitraum der Stipendienbezüge ausgeschlossen.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft im Verlauf der Förderung ist zulässig, darf jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein und ist strikt vom geförderten Projekt an der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung und den geförderten Personen zu trennen. Produktentwicklungen im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse Dritter sind unzulässig und von der Förderung ausgeschlossen.
Wenn eine Gründerin bereits eine andere EXIST-Gründungsförderung oder eine Landesförderung für innovative Gründungen in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, ist eine Förderung durch EXIST-Women nicht mehr möglich.

4.2 Auswahl der Gründerinnen

Die Gründerinnen können entweder bereits ein konkretes Gründungsthema verfolgen oder dies erst im Rahmen der Förderung identifizieren. Die Auswahl der Gründerinnen erfolgt in einem von der Hochschule organisierten Wettbewerbsverfahren, das die Bewertung eines Motivationsschreibens und einer Kurzpräsentation beinhaltet.

Bei der Auswahl sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Motivation zur Teilnahme am Programm und Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit
unternehmerisches Denken
fachliche Kompetenzen
Kommunikationsfähigkeit
Kreativität
Gründungsidee: Innovation, wirtschaftliche Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit (optional)

Die Hochschule kann darüber hinaus zusätzliche geeignete Kriterien zur Auswahl der Teilnehmerinnen festlegen.

4.3 Unterstützungsmaßnahmen und Angebote zu Beratung, Qualifizierung und Vernetzung

Die Unterstützungsmaßnahmen und Angebote zur Förderung von Unternehmerinnengeist beim Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie müssen die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

Für die Etablierung einer effektiven Unterstützung müssen pro Antragsrunde mindestens fünf Frauen eingebunden werden.
Die Anzahl der angehenden Gründerinnen, die Angebote des Gründungsnetzwerks in Anspruch nehmen, sowie der Anteil an gemischtgeschlechtlichen Gründungsteams und weiblichen Gründungsteams soll im Vergleich zum Start der Förderung gesteigert werden.
Langfristig wird eine Erhöhung des Frauenanteils im Management der betreuten EXIST-Gründungsunternehmen (über alle EXIST-Programmlinien) angestrebt.
Der Ausbildungsstand der angehenden Gründerinnen in Bezug auf gründungsrelevantes Fachwissen soll durch die Förderung ausgebaut werden.
Die angestrebte Gründungsidee muss auf eine spätere wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet sein.

4.4 Verpflichtungen der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung

Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung führt den Bewerbungs- und Auswahl­prozess für die im Projekt einzuschließenden Frauen durch und dokumentiert diesen.
Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung unterstützt die angehenden Gründerinnen durch qualifizierte Hochschulmitarbeitende mit Gründungsbezug, die das Vorhaben der geförderten Frauen während der Projektlaufzeit begleiten. Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung verpflichtet sich, den angehenden Gründerinnen entsprechende Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und sie in allen Belangen zu unterstützen.
Für die unternehmerische Begleitung des Vorhabens der geförderten Frauen wird von der antragstellenden Einrichtung eine Mentorin mit Gründungserfahrung aus der freien Wirtschaft oder der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung benannt. Die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung stellt ihr Netzwerk zur Verfügung, bietet interne und externe Vernetzungsmaßnahmen sowie auf Frauen spezifisch zugeschnittenes Einzel- und Gruppencoaching an.
Die angehenden Gründerinnen werden bei der Weiterentwicklung ihrer Gründungsideen vollumfänglich unterstützt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Vollfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann nur bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks (Unterstützungsmaßnahmen und Angebote) in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben möglich ist. Mit der formgebundenen Antragstellung (vergleiche Nummer 7.2) ist dies darzulegen.

Da der Zuschuss aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (ESF-Plus- und Bundesmitteln), setzen sich seine Finanzanteile je Fördergebiet unterschiedlich zusammen (sogenannter Interventions- oder Fördersatz im Zielgebiet). Dadurch kommen die für die jeweiligen Zielgebiete des ESF-Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung.

Die Fördersätze des ESF-Plus betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 % für das Zielgebiet „Übergangsregionen“ (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Der Förderzeitraum für die geförderten Hochschulen und Forschungseinrichtungen beträgt grundsätzlich jeweils ein Jahr.

Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann das Stipendium einer Gründerin einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, sofern sie während der Projektlaufzeit ein Kind bekommt.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 % gefördert werden können.

Gefördert werden zudem gemäß Nummer 2.2 Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien. Die Höhe des personengebundenen Stipendiums orientiert sich an der Graduierung der Gründerinnen und dem Immatrikulationsstatus der Frauen:

Studentinnen im Direktstudium: 1 000 Euro pro Monat.
Frauen mit abgeschlossener Berufsausbildung: 2 000 Euro pro Monat.
Absolventinnen mit einem Hochschulabschluss: 2 500 Euro pro Monat.
Promovierte Gründerinnen: 3 000 Euro pro Monat.
Für unterhaltspflichtige Kinder der Frauen werden 150 Euro pro Kind pro Monat als Kinderzuschlag gewährt.

In dem personengebundenen Stipendium sind alle etwaigen Sozialversicherungskosten enthalten. Die Gründerinnen sind für ihre Sozialversicherungsabgaben selbst verantwortlich.

Sachausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks können insgesamt mit bis zu 2 000 Euro pro Gründerin pauschal veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis ausgewiesen werden. Eine Planung der Mittelverwendung erfolgt durch die Gründerinnen mit Antragstellung beziehungsweise unmittelbar nach Projektstart in Absprache mit der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung. Die Verausgabung der Sachmittel erfolgt über die Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung. Bei den Sachausgaben handelt es sich um Pauschalbeträge gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/​1060 (ESF-Plus). Die Sachmittel sind für die Zielerreichung und den Projekterfolg unabdingbar.

Für den Aufbau und die Umsetzung des Bewerbungsprozesses sowie Etablierung und Durchführung spezifischer Qualifizierungsformate zur Befähigung von Frauen in der Vorgründungsphase kann jede Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung eine Begleitungspauschale von 20 000 Euro pro Jahr beantragen. Diese Mittel können pauschal veranschlagt werden und sind summarisch für diesen Zweck im Verwendungsnachweis für dokumentierte Leistungen durch das Gründungsnetzwerk auszuweisen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit zu integrieren und/​oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Es handelt sich um eine Maßnahme, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Die Förderung zielt darauf, Geschlechterdiskrepanzen und Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern entgegenzuwirken. Die spezifisch Frauen zu Gute kommende Förderung soll einen Beitrag dazu leisten, die zu beobachtende Unterrepräsentanz von Frauen bei Unternehmensgründungen aus der Wissenschaft zu kompensieren.

6.2 Mitwirkung/​Datenverarbeitung

Die Zuwendungsempfänger und die beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der durch den ESF vorgeschriebenen Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung, Projektfinanzverwaltung und Prüfung sowie die Erfolgskontrolle auf Projekt- und Programmebene zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

Der Antragstellende muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungs­bescheid dazu verpflichtet,

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen auch dem BMWK zur Verfügung zu stellen;
dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Frage­stellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle dieser Programmlinie und/​oder des Förderprogramms EXIST verwendet und ausgewertet werden;
dass die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

6.3 Monitoring und Evaluation des Förderprogramms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere für diese Förderrichtlinie relevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmerinnen und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmerinnen gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – gegenüber der Europäischen Kommission.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Erfolgskontrolle/​Evaluation zur Förderrichtlinie zuständigen beziehungsweise beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde und des BMAS gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger und mittelbar Geförderten erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Verordnung (EU) 2021/​1060 Informa­tionen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname der Begünstigten,
Bezeichnung des Projekts,
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Projekts,
Datum des Beginns des Projekts,
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Projekts,
Gesamtkosten des Projekts,
betroffenes spezifisches ESF-Ziel,
Unions-Ko-Finanzierungssatz,
bei Projekten ohne festen Standort oder Projekten mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist,
Gemeindekennziffer oder Postleitzahl der Hochschule oder Forschungseinrichtung, an der das Projekt durchgeführt wird, gegebenenfalls angemessene Standortindikatoren für die mittelbar geförderten Frauen,
Art der Intervention für das Projekt gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie beziehungsweise des Projekts durch den ESF-Plus sowie das EXIST-Förderprogramm des BMWK hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF-Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektförder-Informationssystem (profi) und die elektronische Projektverwaltung des Projektträgers umgesetzt.

Die Einreichung der Anträge erfolgt über die webbasierte Antragsplattform easy-/​profi-Online. Neben der Möglichkeit der papierbasierten Antragsform mit rechtsverbindlicher händischer Unterschrift oder qualifizierter digitaler Singnatur (gemäß Artikel 3 Nummer 12 der eIDAS-Verordnung) kann das TAN-Verfahren als zusätzliche Einreichungs-Option genutzt werden.

Auf die Zusendung von Originalen (gedruckte und unterschriebene Anträge, inklusive Anlagen; Zahlungsanforderungen; Änderungsanträge; Zwischen- und Verwendungsnachweise) wird verzichtet. Stattdessen erklärt der Antragsteller, dass sämtliche Originalunterlagen zu beantragten sowie geförderten Vorhaben mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufbewahrt werden. Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen in Kopie über die EXIST-E-Mail-Adresse (ptj-exist-women@fz-juelich.de) ein.

Für die Umsetzung der EXIST-Vorhaben ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, profi-Online zu nutzen. Zahlungsanforderungen, Änderungsanträge (Mittelumwidmungen, Änderungen der Geräteliste etc.) sowie Zwischen- und Verwendungsnachweise werden über die webbasierte Plattform profi-Online abgewickelt. Profi-Online ist noch ein Hybrid-Verfahren, weil nicht jeder Zuwendungsempfänger über eine qualifizierte digitale Signatur verfügt. Das bedeutet, dass die Daten elektronisch in einem Formular erfasst werden und die Signatur als Papierausdruck handschriftlich oder als elektronisches Verfahren digital unterzeichnet werden kann.

Bei Nutzung des papierbasierten Verfahrens in profi-Online ist der Zuwendungsempfänger wie auch schon im Antragsverfahren verpflichtet, die Originale aufzubewahren und über die zentralen EXIST-E-Mail-Adressen eine Kopie zuzusenden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Administration des Förderprogramms hat das BMWK den Projektträger

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsstelle Berlin
Lützowstraße 109
10785 Berlin

(im Folgenden „Projektträger“) beauftragt.

Bewilligende Stelle ist das BMWK oder ein vom BMWK beliehener Projektträger.

Der Projektträger gibt auf Anfrage weitere Informationen und unterstützt bei der Antragstellung.

Er ist per E-Mail unter der folgenden Adresse erreichbar: ptj-exist-women@fz-juelich.de.

Förderrichtlinien des Förderprogramms EXIST, Nebenbestimmungen und Hinweise zur Antragstellung können unter der Internetadresse http:/​/​www.exist.de und https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​ („Formularschrank BMWK“) abgerufen werden. Informationen zum ESF-Plus in Deutschland können unter http:/​/​www.esf.de abgerufen werden.

7.2 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig. Die vollständigen Unterlagen sind in elektronischer Form über das Portal easy-Online beim Projektträger einzureichen.

Eine Antragstellung durch die Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist spätestens bis zum 30. September jedes Jahres bis 2027 möglich. 2024 ist die Antragstellung bis zum 6. Dezember 2024 möglich.

Der Projektlaufzeitbeginn ist drei Monate nach vollständigem Antragseingang möglich. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

AZA-Formular aus easy-Online
Prozessbeschreibung zum Bewertungs- und Auswahlverfahren sowie Arbeitsplan zum Ausbau der Gründerinnenunterstützung an der Hochschule oder Forschungseinrichtung
Erklärung der Hochschule oder Forschungseinrichtung
Erklärung des Gründungsnetzwerks
Merkblatt zur Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)

Die eingegangenen Anträge werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter, gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Förderrichtlinie bewertet.

Auf Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Plus-Zuwendungen (BNBest-P-ESF-Bund) im Anforderungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Die dem Förderziel und Zuwendungszweck gemäß Nummer 1 dieser Förderrichtlinie entsprechende Verwendung des Zuschusses in der Förderphase ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Laufzeitende nachzuweisen. Dem Nachweis ist ein Schlussbericht, der zusätzlich jeweils eine Kurzzusammenfassung jedes Gründungsprojekts enthält, beizufügen.

Die Belege (insbesondere Antrag, Förderbescheide, Verwendungsnachweise, Originalbelege, Abschlussberichte) sind durch den Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit der Verwendungsnachweis nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüf­behörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 der Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen (BNBest-P-ESF-Bund).

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet. Die Bestätigung der antragsstellenden Einrichtung über deren Kenntnisnahme erfolgt mit AZA über das Portal easy-Online.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028. Förderanträge können bis zum 30. September 2027 gestellt werden.

Berlin, den 4. November 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Oliver Hunke

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