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Richtlinie zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen unter Leitung von Frauen im Bereich der Künstlichen Intelligenz

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen
unter Leitung von Frauen im Bereich der Künstlichen Intelligenz

Vom 6. September 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Technologische Weiterentwicklungen ermöglichen neue Anwendungsmöglichkeiten. Die deutsche KI-Forschungslandschaft zählt zu den besten weltweit, was sich beispielweise an der regelmäßigen Platzierung unter den fünf publikationsstärksten und meistzitierten Ländern zeigt. Dies gilt nicht nur für KI allgemein, sondern auch für zentrale Teilbereiche wie Sprachtechnologien oder Robotik. Deutschland besitzt damit gute Voraussetzungen, um an der Gestaltung zukünftiger KI-Anwendungen mitzuwirken und so die technologische Souveränität in dieser wichtigen Schlüsseltechnologie zu sichern und auszubauen. Zugleich stellen sich weiterhin viele – teilweise grundlegende – Forschungsfragen. Auch bei der Übersetzung der Forschung in neue Anwendungen und wirtschaftlichen Mehrwert muss Deutschland im internationalen Wettbewerb zielgerichteter und wirksamer agieren.

Für den Erfolg von Forschung, Transfer und wirtschaftlicher Anwendung sind vor allem gut ausgebildete KI-Fachkräfte in Wissenschaft und Anwendung erforderlich. Diese Fachkräfte in Deutschland auszubilden, zu halten und weitere aus dem Ausland hinzuzugewinnen, sind angesichts eines schärfer werdenden internationalen Fachkräftewettbewerbs zentrale Herausforderungen für die Bundesregierung. Insbesondere die Beteiligung von Frauen in der deutschen KI-Forschung und in entsprechenden akademischen Führungspositionen entspricht nicht dem Anteil herausragend qualifizierter Frauen in der Bevölkerung. Dadurch wird ein großes Potenzial nicht genutzt, zum Nachteil des Forschungsstandorts. Mit der Förderung „ExperTeam4KI“ zielt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) darauf ab, Nachwuchswissenschaftlerinnen im Bereich Künstliche Intelligenz beim Aufbau einer eigenen Forschungsgruppe und der eigenständigen Arbeit an innovativen, fachübergreifenden Forschungsideen zu unterstützen.

Das BMBF hat hierzu bereits in der Vergangenheit wichtige Initiativen angestoßen: Mit der Richtlinie zur Förderung von KI-Nachwuchswissenschaftlerinnen vom 4. Juni 2019 (BAnz AT 19.06.2019 B5) wurde in einem ersten Schritt die stärkere Berücksichtigung, die umfassendere Beteiligung und der stärkere Einfluss von Frauen in der KI-Forschung angestrebt. Darauf aufbauend wurden mit der Richtlinie zur Förderung von Ideennachwuchs: Forschungsvorhaben von KI-Nachwuchsgruppen vom 15. April 2021 (BAnz AT 07.05.2021 B6) interdisziplinäre Nachwuchsgruppen rund um das Themenfeld Künstliche Intelligenz gefördert.

Zugleich bleibt die Nachfrage nach gut qualifizierten KI-Fachkräften auch in der Wissenschaft hoch. Zudem war auch 2022 nur an etwa jeder dritten KI-Publikation aus Deutschland mindestens eine Wissenschaftlerin beteiligt. Mit der vorliegenden Richtlinie zur KI-Nachwuchsförderung setzt das BMBF daher einen weiteren Impuls, um Nachwuchsforscherinnen im Bereich KI zu fördern, die Forschung zum Thema KI in Deutschland weiter voranzubringen und die verantwortungsvolle Beteiligung von herausragend qualifiziertem Nachwuchs im Wissenschaftssystem sowie in der forschungsnahen Wirtschaft durch Transfer und Ausgründungen weiter zu erhöhen. Dabei können auch herausragende Forschungsvorhaben, die auf die Ausgründung eines „Start-up“-Unternehmens abzielen, unterstützt werden.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Erforschung von KI-Fragestellungen zu neuartigen und innovativen Themen durch KI-Nachwuchsgruppen, die durch Frauen geleitet werden. Durch die Förderung soll Forscherinnen ermöglicht werden, eine eigenständige Arbeitsgruppe aufzubauen, das wissenschaftliche Profil zu stärken und die eigene Sichtbarkeit in der Community zu erhöhen. Für anwendungsnahe Forschungsthemen soll zudem ein Transfer von Ideen in die Wirtschaft erleichtert werden.

Die Fördermaßnahme dient der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und deren Fortschreibung sowie der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation.

Das BMBF erwartet, dass durch die Maßnahme der Anteil von qualifizierten Frauen in Führungspositionen der deutschen KI-Forschung steigt und der Einfluss von Wissenschaftlerinnen auf das Themengebiet nachhaltig gestärkt wird.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen durch Frauen geführte Nachwuchsgruppen gefördert werden, die sich der Erforschung neuer und innovativer Fragestellungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz widmen. Die in den Vorhaben zu entwickelnden Lösungen müssen einen deutlichen Mehrwert der KI-Verfahren gegenüber dem aktuellen Stand der Technik zeigen. Sie sollen zudem Lösungswege zu relevanten wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Herausforderungen eröffnen. Alle Vorhaben sollen dabei zugleich die Selbstbestimmung, die soziale und kulturelle Teilhabe sowie den Schutz der Privatsphäre aller Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen beziehungsweise stärken.

2.1 Forschungsgegenstand

Die Nachwuchsgruppen sollten Arbeiten an einem oder mehreren der nachfolgenden Themengebiete durchführen:

Grundlagen der KI: Zuverlässigkeit, Wissensrepräsentation, Umgang mit Unsicherheiten
Maschinelles Lernen: neue Lernmethoden, Robustheit, Validierungsverfahren
Ressourceneffiziente KI-Systeme: daten- und/​oder energiesparsame KI, Optimierung der Performance von KI in Training und Inferenz
Hybride KI: Integration von maschinellen Lernverfahren und modellbasierter KI
KI-basierte Datenanalyse und Wissensextraktion: Sprach-, Text- und Bildverstehen, multimodales Lernen, Knowledge Refinement

Vorhaben mit Fokus auf andere Themen sind in begründeten Ausnahmen möglich. Es gelten die nachfolgend genannten Einschränkungen.

Um Überschneidungen zu anderen Förderbereichen zu vermeiden und die Breite der Forschungsfelder zu erhöhen, werden im Rahmen dieser Bekanntmachung keine Projekte gefördert, die den Einsatz von KI in der Medizin, für das Personalwesen, im Marketing oder der Kundenbetreuung, für die IT-Sicherheit, „Predictive Maintenance“, im Bereich ziviler Sicherheit oder von robotischen Systemen für die Pflege zum Ziel haben. Weiterhin muss in anwendungsgetriebenen oder interdisziplinären Vorhaben ein Mehrwert für die KI-Forschung entstehen.

Der Praxisbezug der anwendungsorientierten Projekte und die Verwertbarkeit der Ergebnisse sind durch eine angemessene Einbindung von Anwendenden aus der gewerblichen Wirtschaft (als assoziierte Projektpartner) sicherzustellen. Grundsätzlich ist zu beachten: Die Neuentwicklung und Adaption von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.2 Nachwuchsgruppen

Mit der Förderung von Nachwuchsgruppen werden Einzel- oder in begründeten Ausnahmen Verbundprojekte gefördert, die durch entsprechend qualifizierte Wissenschaftlerinnen geleitet werden und die eigenständig und anwendungsorientiert zu aktuellen Fragestellungen der KI (siehe Nummer 2.1) forschen. Die Mindestgröße geförderter Nachwuchsgruppen sollte drei Personen (inklusive Projektleitung) betragen.

Projektskizzen von Wissenschaftlerinnen, die zurzeit im Ausland arbeiten und sich langfristig im deutschen Wissenschaftssystem etablieren wollen, sind erwünscht und besonders aufgefordert, sich zu beteiligen.

Eine Unterstützung der Gruppen durch Masterstudierende ist ausdrücklich erwünscht. Zur Gruppenfindung und Erfolgskontrolle wird begrüßt, den Stand der Arbeit in jährlichen Workshops unter Beteiligung externer Fachleute vorzustellen.

2.3 Allgemeine Hinweise

Zur Untersuchung der Zielerreichung dieser Förderrichtlinie können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

Zahl der im Laufe oder im Nachgang der Förderung auf eine Lebenszeitprofessur berufenen Nachwuchswissenschaftlerinnen
Zahl der abgeschlossenen Promotionen
Zahl der Ausgründungen
Klassische Indikatoren zur Beurteilung der wissenschaftlichen Güte (Publikationen, Konferenzbeiträge et cetera)
Anzahl der Wissenschaftlerinnen, die drei Jahre nach Projektförderung in Deutschland tätig sind
Mittelfristig: Anteil der mit Frauen besetzten KI-Professuren in Deutschland

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt beziehungsweise nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen der Bekanntmachung werden Nachwuchsgruppen gefördert, deren Leitung aus ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit exzellente Veröffentlichungen in international hochrangigen Fachzeitschriften vorzuweisen hat. Das Datum der Promotionsprüfung der Nachwuchsgruppenleitung sollte zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung in der Regel mindestens zwei Jahre, aber nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

Personen, die die Voraussetzungen für eine Berufung zur Übernahme einer Professur bereits oder demnächst erfüllen – also bereits habilitiert sind oder kurz vor dem Abschluss der Habilitation stehen – können nicht gefördert werden. Inhaberinnen von befristeten Junior- oder vergleichbaren Qualifizierungsprofessuren (W1/​W2) ohne Tenure Track sind antragsberechtigt, wenn sie sich in einer noch frühen Phase ihrer wissenschaftlichen Karriere befinden. Positiv zwischenevaluierte Juniorprofessorinnen sowie Inhaberinnen vergleichbarer Qualifizierungsprofessuren mit Tenure Track können nicht gefördert werden. Des Weiteren können Personen, die bereits über ein in Struktur, Zielsetzung oder Umfang vergleichbares Programm (zum Beispiel KI-Nachwuchsförderung des BMBF3, Emmy Noether-Programm, Tenure Track-Programm von Bund und Ländern) gefördert werden beziehungsweise wurden, nicht für eine Förderung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt werden.

Von jeder Nachwuchsgruppenleitung wird erwartet, die Leitungs- und Koordinierungsfunktion ihrer Nachwuchsgruppe autonom zu organisieren. Wenn die Anstellung von Doktorandinnen und Doktoranden innerhalb der Nachwuchsgruppe geplant ist, so ist darzulegen, wie deren Betreuung orientiert an den Empfehlungen des Wissenschaftsrats4 geleistet wird, insbesondere wenn die Einrichtung, an der die Nachwuchsgruppe angesiedelt ist, kein Promotionsrecht besitzt. Zudem ist darzulegen, wie der Abschluss von im Rahmen der Nachwuchsgruppe begonnenen, aber am Ende der Förderung noch nicht abgeschlossenen Promotionen sichergestellt wird.

Die Nachwuchsgruppenleitung sollte über internationale Forschungserfahrung verfügen. Diese kann beispielsweise durch Forschungsaufenthalte im Ausland oder internationale Forschungskooperationen während der Promotion oder Postdoc-Phase in Deutschland nachgewiesen werden.

In der Vorhabenbeschreibung für die Nachwuchsgruppen ist zu beschreiben, wie eine Vernetzung beziehungsweise ein Austausch mit nationalen, europäischen und internationalen Partnern umgesetzt wird.

Die Vorhabenbeschreibung sollte auch Aussagen dazu enthalten, wie die Nachwuchsgruppe in die Einrichtung eingebettet ist, an der sie angesiedelt ist, zum Beispiel durch Verweis auf vorhandene Mentoring-Programme oder Beratungsangebote.

Für Verbundprojekte gilt: Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Die Antragstellenden müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie einen übergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (zum Beispiel Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Die Antragstellenden sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung ausgewählte Nachwuchsgruppen mit bis zu 1 300 000 Euro (inklusive Projektpauschale) über einen Zeitraum von längstens 36 Monaten fördern. In dieser Summe sind Mittel für bis zu drei Mitarbeitende, weitere studentische Hilfskräfte, Reisen, Anschaffungen und sonstige Ausgaben beziehungsweise Kosten enthalten. Zusätzlich zu den oben genannten Mitteln kann die eigene Stelle der Nachwuchsgruppenleitung finanziert werden, falls diese nicht aus anderen Mitteln finanziert wird.

Bei Anschaffungen von KI-Infrastruktur ist darzulegen, warum diese nicht auf anderem Wege zur Verfügung gestellt werden kann (zum Beispiel durch Rechenzentren der eigenen Forschungseinrichtung, KI-Servicezentren6 oder weiteren Angeboten). Die Anschaffung von Hard- und Software, die der Grundausstattung zugerechnet werden kann, ist nicht förderfähig.

Im Rahmen der Vorhaben sind auch geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung oder Unterstützung des Technologietransfers und/​oder der Ausgründung eines Start-up-Unternehmens förderfähig. Hierzu zählen unter anderem die Teilnahme oder Organisation von Vernetzungstreffen mit geeigneten Partnern; die Teilnahme an Schulungen oder Coachings zu passenden Themen, wie Finanzierungsmöglichkeiten oder Rechtsgrundlagen bei Ausgründungen, oder auch Arbeiten zur Vorbereitung einer Ausgründung, wie die Erstellung eines Businessplans.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind auch Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/​Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Datenwissenschaften/​Software-intensive Systeme (PT-DWS/​SIS)
Sachsendamm 61
10829 Berlin

Ansprechpersonen:

Frau Dr. Ulrike Wunram und
Herr Dr. Uwe Heitmann

Telefon: 030/​67055-9690
Telefax: 030/​67055-742
E-Mail: datentechnologie@dlr.de
Internet: https:/​/​www.softwaresysteme.pt-dlr.de/​de/​kuenstliche-intelligenz.php

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Für die Einreichung läuft die Frist bis zum 11. Dezember 2023. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung unter den Projektpartnern durch die jeweils vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzu­legen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektpartner, vertreten durch die Einreichenden/​Projektkoordinierenden, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten9 (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt)10 über das das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Projektskizzen können auf Deutsch oder Englisch eingereicht werden.

Die Projektskizzen für die Nachwuchsgruppen sollen in Kurzform Folgendes darstellen:

Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail der einreichenden Person sowie den Angaben zu Gesamtmittel, Zuwendungsbedarf und Laufzeit (zählt nicht zu den 15 Seiten);
Darstellung der fachlichen Expertise sowie der Leitungserfahrung der Nachwuchsgruppenleitung;
Motivation, Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
Darstellung der geplanten Nachwuchsgruppe (Aufbau und Organisation der Gruppe, Anforderungsprofil der weiteren Mitglieder der Gruppe; sind die beteiligten Personen bereits bekannt?; gegebenenfalls Regelung zur Betreuung von Promotionen);
Stand der Technik und Forschung, eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender nationaler und internationaler Forschungsarbeiten;
Beschreibung des eigenen Lösungsweges und Abgrenzung vom Stand der Technik einschließlich einer Darlegung, wie die KI-Herausforderungen/​-Themenfelder adressiert werden sollen (Erläuterung der Innovation);
Maßnahmen zur Kommunikation des Forschungsprozesses und der Forschungsergebnisse;
Geplante Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate;
Arbeits- und Zeitplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten;
Übersichtliche Darstellung der geschätzten Ausgaben/​Kosten je Partner (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf gegebenenfalls inklusive Projektpauschale);
Konzepte zur Verwertung der Lösung;
Gegebenenfalls Darstellung des Potenzials für Transfer und Ausgründungen, falls dies angestrebt wird;
Angaben zur Einbettung der Nachwuchsgruppe in die Einrichtung, an der sie angesiedelt ist;
Begründung für initiale Hardwarebeschaffungen;
Literatur- und Abbildungsverzeichnis sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben assoziierter Partner (zählen nicht zu den 15 Seiten);
Ein- bis zweiseitiger Lebenslauf inklusive einer Liste der nach eigener Einschätzung wichtigsten fünf wissenschaftlichen Ergebnisse (zählt nicht zu den 15 Seiten).

Für alle geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten müssen überzeugende wissenschaftliche Begründungen sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Antragssystem „easy-Online“ unter https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze bei Fragen den DLR Projektträger direkt zu kontaktieren.

Die eingegangenen Projektskizzen werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Begutachtender, nach folgenden Kriterien bewertet:

Kompetenzprofil und Vorleistungen der Nachwuchsgruppenleitung (sowohl fachlich als auch hinsichtlich Leitungskompetenz);
Erwarteter Impact der Förderung;
Eignung der Forschungseinrichtung, vorhandene Kooperationen, Umfeld der Nachwuchsgruppe;
Innovation und wissenschaftliche Exzellenz des Forschungsansatzes/​der vorgeschlagenen Lösung;
Machbarkeit des Gesamtansatzes für den angegebenen Zeithorizont und mit dem angegebenen Mengengerüst, Datenverfügbarkeit;
Relevanz der vorgeschlagenen Lösung(en) für wissenschaftliche und industrielle Anwendungen;
Bei anwendungsorientierten Projekten auch die Eignung der Konzepte für den Technologietransfer und/​oder die forschungsbasierte Ausgründung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Einreichenden/​Projektkoordinierenden schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der Schriftform genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Angaben vorzulegen:

Detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
Ausführlicher Verwertungsplan;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
Detaillierter Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung;
Gegebenenfalls Einbindung in ein bestehendes Mentoring-Programm.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 6. September 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Christoph March

Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 78 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nicht ausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nicht ausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Richtlinie zur Förderung von KI-Nachwuchswissenschaftlerinnen vom 4. Juni 2019 (BAnz AT 19.06.2019 B5); Richtlinie zur Förderung von Ideennachwuchs: Forschungsvorhaben von KI-Nachwuchsgruppen vom 15. April 2021 (BAnz AT 07.05.2021 B6).
4
https:/​/​www.wissenschaftsrat.de/​download/​2023/​1196-23.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=16
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
https:/​/​www.softwaresysteme.dlr-pt.de/​de/​ki-servicezentren.php
7
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9
Das Deckblatt zählt nicht zu den 15 Seiten.
10
Der Projektträger stellt keine Vorlage zur Verfügung.
11
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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