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Richtlinie zur Förderung zum Aufbau von KI-Servicezentren

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung zum Aufbau von KI-Servicezentren

Vom 3. September 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Strategie Künstliche Intelligenz (KI) hat die Bundesregierung einen Rahmen für die weitere Entwicklung und Anwendung von KI in Deutschland geschaffen, um den Forschungsstandort Deutschland zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft auszubauen und die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von KI in allen Bereichen der Gesellschaft im Sinne eines spürbaren gesellschaftlichen Fortschritts und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Ein wesentlicher Teil der Umsetzungsschritte ist dabei der Ausbau der Kapazitäten und Kompetenzen in Verbindung mit einer auf KI-spezialisierten, leistungsstarken IT-Infrastruktur. Die enormen Fortschritte der letzten Jahre in der Forschung und Anwendung im Bereich KI, weltweit und in Deutschland, basieren insbesondere auf dem exponentiellen Zuwachs an Leistungsfähigkeit der Hardware, den Entwicklungen in Algorithmen und der wachsenden Verfügbarkeit von Daten. Um mit den internationalen Entwicklungen Schritt zu halten und um die gute Ausgangssituation der deutschen KI-Forschung weiterhin zu stärken, ist ein weiterer Ausbau des Innovationsökosystems sowie die Stärkung der KI-Expertise am Standort Deutschland von herausragender Bedeutung.

Der Bedarf an Rechenleistung und KI-Expertise für explorative Projekte ist enorm groß. Dieser Bedarf wird zurzeit jedoch nur unzureichend gedeckt. Zum einen stellen die hohen Anschaffungskosten für Hardware eine große Einstiegshürde für Pilotprojekte dar, zum anderen fehlt es oft an der nötigen, hoch spezialisierten Expertise, die sowohl das Expertenwissen im Bereich KI als auch das Know-how für die effiziente Nutzung von leistungsstarker Hardware vereint. Somit ist der Zugang für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und Wissenschaftseinrichtungen stark eingeschränkt. Dies hemmt die Umsetzung neuer Ideen, denn gerade niederschwellige und agile Möglichkeiten neue Ansätze auszuprobieren, die mit Expertinnen und Experten verfeinert und anschließend selbständig weiterentwickelt werden, ermöglichen die Realisierung neuer KI-Lösungen und das Erschließen neuer Anwendungsfelder.

Die vorliegende Förderrichtlinie zielt daher darauf ab, Nutzerinnen und Nutzern, sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Wirtschaft, leistungsstarke Recheninfrastruktur zur Verfügung zu stellen und somit die Verfügbarkeit von KI-Rechenleistung am Standort Deutschland deutlich zu erhöhen. Des Weiteren sollen die wissenschaftliche sowie die anwenderseitige Expertise im Bereich der KI-Recheninfrastruktur gestärkt werden. Damit wird eine hoch komplexe Technologie zugänglich gemacht und die Verarbeitung großer Datenmengen für mehr Anwenderinnen und Anwender ermöglicht, wodurch sich neue Potenziale und neue Anwendungsgebiete erschließen lassen.

Förderziel:

Das strategische Ziel der Richtlinie ist es, KI zugänglich zu machen, die Anwendungsbreite zu erhöhen und den Innovationsstandort sowie die technologische Souveränität zu sichern. Dazu sollen KI-Servicezentren eingerichtet werden, um die Forschung im Bereich KI in Deutschland in Wirtschaft und Wissenschaft unter Nutzung von herausragender Recheninfrastruktur weiter voranzubringen. Die KI-Servicezentren betreiben Spitzenforschung im Bereich der KI unter Verwendung von überdurchschnittlich leistungsstarker IT-Infrastruktur, leisten durch niederschwellige und agile Angebote den Transfer von KI in die Praxis (insbesondere durch eine zugängliche Recheninfrastruktur mit KI-Expertise) und stärken die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zum Vorteil beider Seiten. Um die KI-Servicezentren sollen Innovationsökosysteme entstehen, in denen Lösungen gemeinsam mit fachlicher Unterstützung entwickelt werden können. Die KI-Servicezentren sollen weiterhin Forschungseinrichtungen und Unternehmen, insbesondere KMU, dazu befähigen, KI-Anwendungen nicht nur zu nutzen, sondern auch zu verstehen, weiterzuentwickeln und in ihre Prozesse einzubeziehen. Durch den engen Austausch fließen die Bedarfe der KI-Anwenderinnen und Anwender in die Forschung ein. Dazu soll auch qualifiziertes Personal für das deutsche Innovationssystem gewonnen und weiter gefördert werden (unter anderem durch Schaffung neuer Karrierewege im Bereich anwendungsnaher KI-Forschung).

Zuwendungszweck:

Zuwendungszweck ist die Einrichtung von KI-Servicezentren. Diese werden insbesondere ausgestattet mit Hardware (Rechen- und Speicherressourcen sowie einer Finanzierung des Betriebs), Software und Personal. Diese arbeiten in zwei sich ergänzenden Bereichen:

a)
Sie betreiben eigene Forschung mit Hilfe einer leistungsstarken KI-Infrastruktur. Somit kann das KI-Servicezentrum neuste und anspruchsvolle Methoden in die Leistungen aufnehmen und bietet herausragenden KI-Expertinnen und KI-Experten attraktive Karrierewege. Sie verfügen bereits über weltweit führende KI-Expertise und sind mit herausragender KI-Expertise in Deutschland vernetzt. Dieser Vernetzungsgedanke wird im Vorhaben weiterverfolgt, sodass die Servicezentren sich während ihrer Laufzeit in die KI-Forschungslandschaft bestmöglich eingliedern.
b)
Sie bieten einen Leistungskatalog auf Basis der bereitgestellten Rechenleistung und KI-Forschung offen an, beispielsweise einen einfachen Zugang zu Rechenleistung, Beratung und Qualifizierungsmaßnahmen.

Die Neuentwicklung und Adaption von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung.

Fördermaßnahme dient der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung in ihrer Fortschreibung von 2020, der Digitalisierungsstrategie und der Hightech Strategie 2025.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1,2 Buchstabe a, b, d, e der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung KI-Servicezentren als Einzel- oder Verbundprojekte aus der Wissenschaft oder als Verbundprojekte im Zusammenschluss von Akteuren aus Wissenschaft und Wirtschaft fördern, die den Anwendungskontext neuer und innovativer Methoden erforschen, Know-how transferieren und mit einem starken Servicekonzept Unternehmen und Forschungseinrichtungen in der Umsetzung von KI-Projekten unterstützen.

Forschung an den KI-Servicezentren:

Ein Bestandteil der Förderung von KI-Servicezentren innerhalb dieser Richtlinie stellt die Bearbeitung von Forschungsfragen dar, welche speziell mit den Herausforderungen eines Rechenzentrums für KI-Systeme im Bereich des Hochleistungsrechnens verbunden ist.

Mögliche Forschungsherausforderungen für die KI-Servicezentren sieht das BMBF in den folgenden Themenfeldern:

a)
Skalierbarkeit von KI-Methoden: Entwicklung von effizienten KI-Methoden, die gut bezüglich der System- bzw. Problemgröße skalieren, wie z. B. Methoden für das Un-/​Teilüberwachte Lernen mit großen künstlichen neuronalen Netzen oder dem Umgang mit Unsicherheiten in KI-Modellen.
b)
KI für große Datenmengen und große KI-Modelle: Entwicklung und offene Bereitstellung von Softwarewerkzeugen zur effizienten Implementierung von KI-Methoden, insbesondere hinsichtlich Parallelisierung, Datenmanagement und Schnittstellen zu weiteren Softwarewerkzeugen (beispielsweise Simulationsmodellen), oder Bereitstellung von vortrainierten KI-Modellen zur anwendungsspezifischen Adaption (Transfer Learning) oder Autoencoder-Ansätze für die komprimierte Repräsentation von Daten.
c)
KI auf unterschiedlicher und neuartiger Hardware: Entwicklung von Konzepten zur Implementierung bestehender KI-Methoden auf neuartige und gegebenenfalls heterogene Hardware (beispielsweise Mix CPU, GPGPU, FPGA, TPU, PIM) gemeinsam mit den Nutzerinnen und Nutzern.

Bei der Bearbeitung aller Forschungsfragen müssen Aspekte der Energieeffizienz und eines umweltverträglichen Betriebs stets berücksichtigt werden.

Vorhaben mit Fokus auf andere Themen sind in begründeten Ausnahmen möglich.

Allgemein gilt für die Förderung, dass die zu entwickelnden KI-Methoden und Werkzeuge die aktuelle aber auch zukünftige Hardware effizient und effektiv nutzen können.

Spitzenforschung kann ihren vollen Nutzen für die Gesellschaft nur dann entwickeln, wenn die Ergebnisse jeder interessierten Person frei zugänglich gemacht werden. Daher sollen im Rahmen der Forschungsaktivitäten entwickelte Software (Frameworks, Toolkits), Daten und Modelle sowie alle wissenschaftlichen Ergebnisse in geeigneter Weise offen bereitgestellt werden.

Gebäudeneu- und Umbauten sind nicht Bestandteil der Förderung.

Serviceleistungen an den KI-Servicezentren:

Ein weiterer Aspekt der Förderung der vorliegenden Richtlinie ist die Bereitstellung von KI-Serviceleistungen für Unternehmen und Wissenschaftseinrichtungen durch die KI-Servicezentren. Hier sind den Nutzerinnen und Nutzern aus Wissenschaft und Wirtschaft verschiedene Leistungen aus dem unten genannten Leistungskatalog anzubieten. In begründeten Einzelfällen können die Leistungen vom Leistungskatalog abweichen. Die Leistungen sind über ein zentrales Portal offen anzubieten und müssen nachfragbar sein. In ihrer Ausgestaltung sind die Leistungen so zu konzipieren, dass sie für eine zunehmende Nutzerzahl erbracht werden können. Andernfalls ist durch einen fairen Prozess, z. B. durch ein Gremium bestehend aus Personen der Wissenschafts- und Anwender-Community, über eine Priorisierung zu entscheiden.

Darüber hinaus ist ein System zur Qualitätssicherung in der Leistungserbringung zu implementieren (z. B. Monitoring der Auslastung der Services, Nutzerfeedback etc.). Die Nutzerinnen und Nutzer sind hier aktiv mit einzubeziehen.

Leistungskatalog:

Bereitstellung von Rechen- und Speicherressourcen, inklusive der dafür erforderlichen Software sowie einfache Zugangsmodelle
Qualifizierungsmaßnahmen
Betreuung bei der Umsetzung kleinerer Projekte am Servicezentrum
Beratungsleistungen, insb. hinsichtlich der Nutzung der bereitgestellten Recheninfrastruktur sowie des Einsatzes neuartiger Hardware-Architekturen
Entwicklungsleistungen
Offene Bereitstellung und Weiterentwicklung relevanter Software
Offene Bereitstellung von vortrainierten Modellen und kuratierten Datensätzen
Transfermaßnahmen
Öffentlichkeitsarbeit
Wissenschaftskommunikation
Wahrung der Datensouveränität

IT-Sicherheit und die Datensouveränität der Nutzerinnen und Nutzer sind bei allen Leistungen zu berücksichtigen.

Zur Untersuchung der Zielerreichung dieser Förderrichtlinie können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

Forschung:

Verbesserung der Effizienz anhand der Ausführungszeiten der Software (Prozessor-Stunden Vorher/​Nachher) auf großen KI-Systemen
Grad der Skalierbarkeit der Software mit dem Eignungsnachweis für die große KI-Systeme und große Datenmengen/​Problemgrößen (Skalierungstests)
Bessere Nutzung der Systeme durch eine gleichmäßige Auslastung (Scheduling)
Bessere Verarbeitung großer Datenmengen und schnellere Speicherzugriffe auf KI-Systemen
Grad der Heterogenität der Systeme
Grad der einfachen Nutzung von KI auch für komplexe Workflow
Klassische Indikatoren zur Beurteilung der wissenschaftlichen Güte (Publikationen, Konferenzbeiträge etc.)
Einbindung von wissenschaftlichem Nachwuchs
Anwerben von herausragenden KI-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

Servicebereich:

Auslastung der Rechenressourcen
Gemeinsame Pilotprojekte mit Nutzenden
Ansprache von Nutzenden
Heterogenität der Nutzercommunity
Durchführung von Beratungen
Durchführungen von Qualifizierungen
Einwerben von Umsetzungsprojekte mit Nutzenden nach Projektende
Offene Bereitstellung und Weiterentwicklung relevanter Software
Offene Bereitstellung von vortrainierten Modellen und kuratierten Datensätzen
Nutzerzufriedenheit
Ausgründungen

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund, von den Ländern oder vom Bund und den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags (2. Phase).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist einschlägige Kompetenz im Bereich der KI-Forschung, nachgewiesen durch eine bereits bestehende KI-Forschungsgruppe (bestehend aus mindestens 15 wissenschaftlichen Mitarbeitenden (Vollzeit­äquivalent)) und einer bereits vorhandenen, für KI nutzbaren IT-Infrastruktur, die im Rahmen des Vorhabens ausgebaut werden kann.

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen.

In den Vorhaben sollen die in Nummer 2 genannten Forschungs- und Entwicklungs-Aspekte sowie Serviceleistungen als Schwerpunkte erkennbar sein. Hierzu sind Konzepte zur Forschung, zu den Serviceleistungen und zum Aufbau und Betrieb des Rechenzentrums vorzulegen. Dabei ist insbesondere eine sinnvolle und effektive Verknüpfung der Konzepte darzustellen. Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von fünf Jahren möglichst nicht überschreiten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Die Antragstellenden müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie einen übergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Die Antragstellenden sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Alle geförderten Vorhaben werden innerhalb des dritten Projektjahrs durch ein Expertengremium evaluiert. In Verbindung damit werden die Fördermittel für die letzten zwei Projektjahre vorerst gesperrt und erst nach erfolgreicher Evaluation und entsprechend der Empfehlungen des Gutachtergremiums für das weitere Vorhaben freigegeben.

Weiterhin ist im Rahmen des Finanzierungsplans für die Antragsstellung auf Kostenbasis, soweit keine abweichenden Regelungen existiert, bei Anlagegütern der Kategorie Großrechner eine Mindestabschreibungsdauer von fünf Jahren anzusetzen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Fördersumme sollte einen Betrag von 10 Millionen Euro (inklusive Projektpauschale) je Einzelvorhaben oder Verbund nicht unterschreiten. Die zur Verfügung gestellten Finanzmittel beinhalten Ausgaben bzw. Kosten für vorhabenspezifische leistungsstarke KI-IT-Infrastruktur, Personal, Reisen und sonstige projektspezifische Ansätze.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.7

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage). Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Datenwissenschaften/​Software-intensive Systeme (PT-DWS/​SIS)
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Telefon: 030/​67055-9690
Telefax: 030/​67055-742
E-Mail: datentechnologie@dlr.de

Bitte konsultieren Sie erst die häufig gestellten Fragen (FAQ) unter der folgenden Adresse, bevor sie das Angebot der telefonischen Beratung in Anspruch nehmen.

Internet: https:/​/​www.softwaresysteme.pt-dlr.de/​de/​kuenstliche-intelligenz.php

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem beauftragten Projektträger bis spätestens 15. Februar 2022 zunächst eine Projektskizze in elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektpartner, vertreten durch den Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 60 DIN-A4-Seiten8 (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt)9 über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Für die Darstellung ist folgende Gliederung zu verwenden:

1.
Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail der einreichenden Person sowie den Angaben zu Gesamtmittel, Zuwendungsbedarf und Laufzeit
2.
Motivation, Ausgangsfrage und Ziele des Vorhabens
3.
Darstellung der beteiligten Akteure, Vorarbeiten (bezüglich der Bereiche Forschung und Serviceleistungen), Erfahrung im Aufbau und Betrieb von Recheninfrastruktur sowie Zuständigkeiten im Vorhaben
4.

Beschreibung der Strategie zur Zielerreichung

a)
fachliche Schwerpunkte des Vorhabens
b)
vorläufiges Hardwarekonzept und Darstellung der Infrastruktur des Zentrums
c)
Organisationsstruktur, Instrumente zur Qualitätssicherung
5.

Beschreibung der Forschungsarbeiten

a)
Inhaltliche Ausrichtung (Bezug zu den in Nummer 2 genannten Forschungs- und Entwicklungsherausfor­derungen)
b)
Beschreibung des eigenen Lösungsweges
6.

Beschreibung der Serviceleistungen

a)
Definition der Zielgruppe und sich daraus ergebende Serviceleistungen
b)
Prozesse zur Verfügungstellung und Zu-/​Einteilung der Serviceleistungen
c)
Außendarstellung, Sichtbarkeit und Akquise
7.
Grobe Zeit- und Ressourcenplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten für das gesamte Vorhaben. Die Anteile für die Aspekte Aufbau, Forschung und Serviceleistungen müssen erkennbar sein.
8.
Alleinstellungsmerkmal des Konzepts/​Abgrenzung zu existierenden Rechenzentren
9.
Grobkonzept für den Betrieb des Servicezentrums nach Ablauf der Förderung
10.
Notwendigkeit der Zuwendung

Die eingegangenen Projektskizzen werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Begutachtender, nach folgenden Kriterien bewertet:

Kompetenzprofil, eigene Vorleistungen und Exzellenz der beteiligten Partner;
Eignung der Organisationsstruktur sowie der Instrumente zur Qualitätssicherung bezüglich der Vorhabenziele
Innovation und wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Relevanz der Forschungsarbeiten
Innovation und wirtschaftliche Relevanz des Servicekonzepts sowie des Konzepts zum nachhaltigen Betrieb des Zentrums
Machbarkeit des Ansatzes für den angegebenen Zeithorizont, insb. Beschaffung und Aufbau der Rechenressourcen, und mit dem angegebenen Mengengerüst;
Qualität und Breitenwirkung der Serviceleistungen

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Im Rahmen dieses Auswahlprozesses kann die Jury auch zu einer Präsentation der aussichtsreichsten Projektskizzen einladen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Darüber hinaus sind die Anträge in schriftlicher Form rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinierenden vorzulegen.

In der Vorhabenbeschreibung sind folgende Punkte, zusätzlich zu den in Nummer 7.2.1 und in den geltenden Nebenbestimmungen geforderten Inhalten, aufzunehmen oder detaillierter darzustellen:

Darstellung der Strategien zur Zielerreichung
Darstellung des Forschungskonzepts inklusive gesonderter Zeit- und Ressourcenplanung
Darstellung des Servicekonzepts inklusive eines Serviceportfolios und gesonderter Zeit- und Ressourcenplanung

Beschreibung des Aufbau- und Betriebskonzepts, im speziellen zum Betrieb nach Ablauf der Förderung bzw. vorzeitigem Projektende in Folge der Zwischenevaluation gemäß Nummer 4

Hard- und Softwarekonzept sowie eine Beschreibung der technischen Infrastruktur des Zentrums
Ausführliche Kalkulation zu den Anschaffungskosten und den Betriebskosten des Zentrums
Darstellung eines Konzepts zur Nachwuchsgewinnung und -förderung im Rahmen des Vorhabens
Detaillierte Arbeits- und Zeitplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten aufgeschlüsselt nach Partnern inklusive Meilensteinplanung für das gesamte Vorhaben;
Partnerspezifischer Verwertungsplan;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung sowie Ergebnis der Prüfung, ob eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist.
Berücksichtigung laufender nationaler und internationaler Forschungsarbeiten sowie bestehender Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung;

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 7.2.1 sowie den nachfolgenden Kriterien:

Die Konsistenz zur zugehörigen Skizze, im Hinblick auf die in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bleibt gewahrt.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe werden beachtet und umgesetzt.
Die Organisation der Zusammenarbeit im Verbund ist dem Ziel des Vorhabens angemessen.
Plausibilität und Erfolgschancen des Nachnutzungskonzepts bei regulärem sowie vorzeitigem Projektende
Meilensteine mit Zielsetzung und quantitativen sowie nachprüfbaren Kriterien sind festgelegt.
Die Notwendigkeit staatlicher Förderung ist begründet, einschließlich Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken.
Der Verwertungsplan verfügt über angemessene Qualität und Aussagekraft, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme.
Die Zuwendungsfähigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten ist gegeben.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF kann dabei externe Fachgutachter hinzuziehen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 3. September 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens, sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht11

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten /​ Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
4
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Sämtliche Unterlagen sind im BMBF-Formularschrank zu finden unter: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf
8
Das Deckblatt zählt nicht zu der maximalen Seitenanzahl.
9
Der Projektträger stellt keine Vorlage zur Verfügung.
10
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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