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Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen
infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Vom 21. Juni 2022

1 Leistungszweck

Infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist das Wirtschaftsleben beträchtlich gestört. Daher gewährt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen der dafür besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel Unternehmen der Fischerei zur raschen Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Mit diesen Kleinbeihilfen soll den Fischereiunternehmen ein finanzieller Zuschuss gewährt werden, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen insbesondere aufgrund der extrem gestiegenen Betriebskosten ­abzumildern. Ziel ist es, die deutsche Fischereiwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

2 Rechtsgrundlagen, Leistungsanspruch

2.1 Rechtsgrundlagen

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 23. März 2022 „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (ABl. C 131 I vom 24.3.2022, S. 1) eine Kleinbeihilfe von maximal 35 000 Euro je Betrieb in der Fischerei ermöglicht. Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) getroffen, der die Europäische Kommission am 19. April 2022 zugestimmt hat. Auf dieser Grundlage können Fischereiunternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie Kleinbeihilfen gewährt werden. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

2.2 Leistungsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kleinbeihilfen besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Kleinbeihilfen steht im Rahmen und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

Es werden Kleinbeihilfen in Form direkter Zuschüsse zur Unterstützung des Fischereisektors insbesondere wegen der gestiegenen Betriebskosten gewährt, die als Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine entstanden sind.

4 Leistungsempfänger

4.1 Leistungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Ausübung der Seefischerei ist, unter folgenden weiteren Voraussetzungen: Das Fischereiunternehmen

wird im Haupterwerb geführt,
übt die Fischerei mit Fischereifahrzeugen aus, die die deutsche Flagge führen, und
hat seinen Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Feststellung dieser Voraussetzungen sind die Einträge zu dem Fischereiunternehmen in der deutschen ­Fischereifahrzeugkartei maßgeblich.

4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Fischereiunternehmen,

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie Fischereiunternehmen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist das Fischereiunternehmen eine durch einen gesetz­lichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Ver­pflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen,
gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat,
bei deren zur Vertretung berechtigten Person oder Personen einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle vorliegt.

5 Leistungsvoraussetzungen

Leistungsempfänger können nur diejenigen Fischereiunternehmen sein, die

a)
im Jahr 2021 fischereilich aktiv waren und
b)
seit dem 24. Februar 2022 fischereilich aktiv sind oder im Jahr 2022 noch fischereilich aktiv werden.

Fischereiliche Aktivität ist gegeben, wenn mit einem Fischereifahrzeug oder mehreren Fischereifahrzeugen Fänge getätigt und diese im Fischereilogbuch dokumentiert wurden.

6 Art, Zeitraum und Höhe der Kleinbeihilfe

6.1 Die Beihilfeleistung wird einmalig als direkter Zuschuss in Höhe eines Pauschalbetrages pro Fischereifahrzeug im Zeitraum 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gewährt. Die Kleinbeihilfe ist auf maximal 35 000 Euro brutto pro Fischereiunternehmen begrenzt. Sie kann je Fischereifahrzeug nur ein einziges Mal gewährt werden. Dies gilt auch im Falle der Veräußerung bzw. des Erwerbs eines Fahrzeugs.

6.2 Der Pauschalbetrag wird für ein Fahrzeug gewährt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Das zu berücksichtigende Fischereifahrzeug war im Jahr 2021 fischereilich aktiv und
der Leistungsempfänger ist mit dem zu berücksichtigenden Fischereifahrzeug seit dem 24. Februar 2022 fischereilich aktiv oder wird im Jahr 2022 noch fischereilich aktiv werden.

6.3 Betreibt das Fischereiunternehmen seine Tätigkeiten mit mehr als einem Fischereifahrzeug, wird die Beihilfe zunächst gesondert für jedes beantragte Fahrzeug entsprechend den Sätzen gemäß Nummer 6.4 berechnet und im Anschluss addiert. Kommt es hierdurch zu einer Überschreitung des maximalen Gesamtbetrages von 35 000 Euro brutto, wird der auf jedes Fahrzeug entfallende Pauschalbetrag anteilig bis zur Erreichung der Grenze von 35 000 Euro brutto gekürzt.

6.4 Auf der Grundlage von Berechnungen des Johann Heinrich von Thünen-Instituts von Betriebskosten über die Referenzjahre 2017, 2018 und 2019 im Vergleich zu Steigerungen der Betriebskosten im Jahre 2022 werden folgende Pauschalsätze pro Fischereifahrzeug im jeweiligen Segment angesetzt:

Flottensegment Beschreibung Flottensegment Pauschalbetrag
in Euro
VL0010 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät < 10 m 450
VL0010 TBB Baumkurrenfahrzeuge < 10 m 4 300
VL1012 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 10 < 12 m 2 000
VL1012 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 10 < 12 m 1 100
VL1012 TBB Baumkurrenfahrzeuge 10 < 12 m 4 300
VL1218 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 12 < 18 m 1 550
VL1218 DTS Demersale Fahrzeuge 12 < 18 m 9 500
VL1218 TBB Baumkurrenfahrzeuge 12 < 18 m 13 300
VL1824 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 18 < 24 m 9 500
VL1824 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 18 < 24 m 35 000
VL1824 TBB Baumkurrenfahrzeuge 18 < 24 m 24 000
VL1824 TM Pelagische Fischereifahrzeuge 18 < 24 m 9 500
VL2440 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 24 < 40 m 35 000
VL2440 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 24 < 40 m 35 000
VL2440 TBB Baumkurrenfahrzeuge 24 < 40 m 35 000
VL40XX DRB Muschelfischereifahrzeuge 35 000
VL40XX DTS Hochseefahrzeuge mit demersalem Fanggerät 35 000
VL40XX TM Hochseefahrzeuge mit pelagischem Fanggerät 35 000
VL40XX TBB Baumkurrenfahrzeuge ≥ 40 m 35 000

Bei den ausgewiesenen Pauschalbeträgen handelt es sich um Bruttobeträge, das heißt Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

6.5 Für die Zuordnung der Fischereifahrzeuge zu den einzelnen Flottensegmenten sind allein die Einträge in der deutschen Fischereifahrzeugkartei maßgeblich. Neben der Fahrzeuglänge wird hierfür insbesondere das eingetragene Hauptfanggerät zugrunde gelegt.

7 Sonstige Leistungsbestimmungen

7.1 Die Beihilfen werden durch Leistungsbescheid gewährt und direkt an die Fischereiunternehmen unbar ausgezahlt.

7.2 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 erhält, darf die in § 1 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genannten Maximalbeträge nicht überschreiten.

Eine Kumulierung ist darüber hinaus mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt. Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der sektorspezifischen Freistellungsverordnung sowie den verschiedenen De-Minimis-Verordnungen.

7.3 Es wird darauf hingewiesen, dass alle relevanten Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 Euro innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

8 Bewilligungsverfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

Telefon: 0228/​99-6845-Durchwahl
Telefax: –
Internet: www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei

Diese Richtlinie, weitere Rechtsgrundlagen und Informationen können unter der Internetadresse

www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei

abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

8.2 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Kleinbeihilfen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Kleinbeihilfen ist die BLE verantwortlich. Es gelten die Vorschriften des § 53 BHO, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Aus­zahlung erfolgt nach Bewilligung der Kleinbeihilfe unbar auf das vom Leistungsempfänger benannte Konto. Eine Abtretung ist nicht zulässig.

Anträge sind nach dem von der BLE vorgegebenen Muster zu stellen. Im Rahmen dieses Antrages ist die Abgabe von Erklärungen mit insbesondere folgenden Angaben erforderlich:

Eine Erklärung, mit welchem Fischereifahrzeug bzw. welchen Fischereifahrzeugen das Fischereiunternehmen in dem Jahr 2021 (vgl. Nummer 6.2) fischereilich aktiv war sowie im Zeitraum seit dem 24. Februar fischereilich aktiv ist oder im Jahr 2022 noch fischereilich aktiv sein wird,
eine Erklärung, dass über das Vermögen des Fischereiunternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung besteht oder abgenommen wurde,
eine Erklärung der zur Vertretung berechtigten Person/​en des Fischereiunternehmens, dass keiner der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle vorliegt,
eine Erklärung, dass die Europäische Union gegen das Fischereiunternehmen keine Sanktionen verhängt hat sowie
Angabe aller anderen dem Fischereiunternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten Beihilfen auf Grundlage einer oder mehrerer der in Nummer 7.2 genannten Beihilfe-Rege­lungen, einschließlich der Angabe jeder Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie sowie der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022.

Der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antrag nebst Erklärungen ist unter Angabe der Bankverbindung des Fischereiunternehmens für die mögliche Auszahlung der Kleinbeihilfe bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

E-Mail: info@ble.de

einzureichen.

Eine Antragsstellung ist aus haushalterischen Gründen bis spätestens 31. Oktober 2022 möglich. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des Einganges bei der BLE.

Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die BLE auf ihrer Internetseite

www.ble.de/​kleinbeihilfe

das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.

Entsprechend der in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Prüfung der Unterstützungsfähigkeit anhand des Antrags des Fischereiunternehmens, der für eine Auszahlung erforderlichen ­Informationen und der der BLE vorliegenden Daten über die Gewährung einer Kleinbeihilfe per Leistungsbescheid entschieden.

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der BLE unverzüglich schriftlich jede Änderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben in den Erklärungen gemäß Nummer 8.2 übereinstimmen.

Das BMEL kann die Förderungen aus unionsrechtlichen, fischereipolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken. Sollten die verfügbaren finanziellen Mittel nicht zur Befriedigung aller förderfähigen Fischereiunternehmen ausreichen, so werden die einzelnen Zahlungen so gekürzt, dass jedes Fischereiunternehmen einen gleichen prozentualen Anteil der ihm nach den Nummern 6.3 und 6.4 entsprechenden Kleinbeihilfe erhält.

9 Prüfungen

9.1 Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Die Fischereiunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte aus der nationalen Verstoßdatei zu beantragen.

9.2 Wird im Rahmen von Prüfungen nach Bewilligung der Kleinbeihilfe festgestellt, dass bei der oder den zur Vertretung des begünstigten Fischereiunternehmens berechtigten Person/​en einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle zum Zeitpunkt der Bewilligung der Kleinbeihilfe vorliegt, hat das Fischereiunternehmen die Zuschüsse in voller Höhe an die BLE zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Zuschusses besteht auch, wenn im Rahmen einer Überprüfung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt wird.

9.3 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Fördermaßnahme in Zusammenhang stehen, steht dem BMEL und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Kleinbeihilfen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.

10 Strafrechtliche Hinweise

Für die Leistungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Belassen der Kleinbeihilfe abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet mit dem 31. Dezember 2022. Ausgenommen hiervon sind die unter den Nummern 8 und 9 genannten Regelungen.

Bonn, den 21. Juni 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Renwrantz

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