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Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2023

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der
Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2023

Vom 21. April 2023

1 Leistungszweck

Infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist das Wirtschaftsleben weiterhin beträchtlich gestört. Daher gewährt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Jahr 2023 im Rahmen der dafür besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erneut Unternehmen der Fischerei zur raschen Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Mit diesen Kleinbeihilfen soll den Fischereiunternehmen ein finanzieller Zuschuss gewährt werden, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen insbesondere aufgrund der extrem gestiegenen Betriebskosten abzumildern. Ziel ist es, die deutsche Fischereiwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

2 Rechtsgrundlagen, Leistungsanspruch

2.1 Rechtsgrundlagen

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 9. November 2022 „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) den höchst zulässigen Zuschuss für eine Kleinbeihilfe auf maximal 300 000 Euro je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, für den gesamten Geltungszeitraum des Krisenrahmens (24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2023) erhöht. Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) getroffen, der die Europäische Kommission am 22. November 2022 (ABl. C 470 vom 9.12.2022, S. 1) zugestimmt hat. Auf dieser Grundlage können Fischereiunternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie Kleinbeihilfen gewährt werden. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

2.2 Leistungsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kleinbeihilfen besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Kleinbeihilfen steht im Rahmen und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

Es werden Kleinbeihilfen in Form direkter Zuschüsse zur Unterstützung des Fischereisektors insbesondere wegen der gestiegenen Betriebskosten gewährt, die als Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine entstanden sind.

4 Leistungsempfänger

4.1 Leistungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Ausübung der Seefischerei ist.

Als Unternehmen gilt hierbei jede Einheit, wie sie im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 184 vom 26.6.2014, S. 1) definiert ist.

Als Leistungsempfänger kommen Unternehmen unter folgenden weiteren Voraussetzungen in Betracht:

Das Fischereiunternehmen

wird im Haupterwerb geführt,
übt die Fischerei mit Fischereifahrzeugen aus, die die deutsche Flagge führen und
hat seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Feststellung dieser Voraussetzungen sind die Einträge zu dem Fischereiunternehmen in der deutschen Fischereifahrzeugkartei maßgeblich. Die in der Fischereifahrzeugkartei eingetragenen Aquakulturfahrzeuge gelten als Fischereifahrzeuge im Rahmen dieser Richtlinie.

4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Fischereiunternehmen,

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie Fischereiunternehmen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist das Fischereiunternehmen eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen,
gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat,
bei deren zur Vertretung berechtigten Person oder Personen einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle vorliegt.

5 Leistungsvoraussetzungen

Leistungsempfänger können nur diejenigen Fischereiunternehmen sein, die

a)
im Jahr 2022 fischereilich aktiv waren und
b)
im Jahr 2023 fischereilich aktiv sind oder noch fischereilich aktiv werden.

Fischereiliche Aktivität ist gegeben, wenn mit einem Fischereifahrzeug oder mehreren Fischereifahrzeugen Fangreisen getätigt und diese insbesondere durch Dokumentation des Fangs bzw. der Ernte im Fischereilogbuch oder in der Monatsmeldung belegt werden.

6 Art, Zeitraum und Höhe der Kleinbeihilfe

6.1 Die Beihilfeleistung wird als direkter Zuschuss in Höhe eines Pauschalbetrags von mindestens 250 Euro und maximal 75 000 Euro pro Fischereifahrzeug im Zeitraum 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gewährt. Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung erhält, ist auf maximal 300 000 Euro im gesamten Geltungszeitraum des Krisenrahmens vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2023 brutto pro Fischereiunternehmen begrenzt. Sie kann je Fischereifahrzeug nur ein einziges Mal für das Jahr 2023 gewährt werden. Dies gilt auch im Fall der Veräußerung bzw. des Erwerbs eines Fahrzeugs.

6.2 Der Pauschalbetrag wird für ein Fahrzeug gewährt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Das zu berücksichtigende Fischereifahrzeug war im Jahr 2022 fischereilich aktiv und
der Leistungsempfänger ist mit dem zu berücksichtigenden Fischereifahrzeug im Jahr 2023 fischereilich aktiv oder wird noch fischereilich aktiv werden.

6.3 Betreibt das Fischereiunternehmen seine Tätigkeiten mit mehr als einem Fischereifahrzeug, wird die Beihilfe zunächst gesondert für jedes beantragte Fahrzeug entsprechend den Sätzen gemäß Nummer 6.4 berechnet und im Anschluss addiert. Kommt es – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von dem Fischereiunternehmen bereits ­gewährter und ausgezahlter Kleinbeihilfen – hierdurch zu einer Überschreitung des maximalen Gesamtbetrags von 300 000 Euro brutto, wird der auf jedes Fahrzeug entfallende Pauschalbetrag anteilig bis zur Erreichung der Grenze von 300 000 Euro brutto gekürzt.

6.4 Auf der Grundlage von Berechnungen des Johann Heinrich von Thünen-Instituts von Betriebskosten über die Referenzjahre 2017, 2018 und 2019 im Vergleich zu Steigerungen der Betriebskosten im Jahr 2023 werden folgende Pauschalsätze pro Kilowatt (kW) der Motorenstärke des Fischereifahrzeugs in folgenden Segmenten angesetzt:

Flottensegment Beschreibung Flottensegment Pauschalbetrag in Euro
pro kW des Fischereifahrzeugs
VL0008 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät < 8 m  24
VL0010 TBB Baumkurrenfahrzeuge < 10 m  82
VL0812 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 8 < 12 m  57
VL0812 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 8 < 12 m  24
VL1012 TBB Baumkurrenfahrzeuge 10 < 12 m  82
VL1218 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 12 < 18 m  57
VL1218 DTS Demersale Fahrzeuge 12 < 18 m  57
VL1218 TBB Baumkurrenfahrzeuge 12 < 18 m  82
VL1824 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 18 < 24 m  57
VL1824 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 18 < 24 m 196
VL1824 TBB Baumkurrenfahrzeuge 18 < 24 m  82
VL1824 TM Pelagische Fischereifahrzeuge 18 < 24 m 196
VL2440 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 24 < 40 m 290
VL2440 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 24 < 40 m 196
VL2440 DRB Muschelfischereifahrzeuge 24 < 40 m  85

Wird bei der Berechnung des Pauschalbetrags für ein Fischereifahrzeug ein Betrag von weniger als 250 Euro erreicht, sind 250 Euro zugrunde zu legen. Wird bei der Berechnung ein Betrag von mehr als 75 000 Euro erreicht, sind 75 000 Euro anzunehmen.

In den nachstehenden Flottensegmenten wird ein Pauschalsatz von 75 000 Euro pro Fischereifahrzeug angesetzt:

Flottensegment Beschreibung Flottensegment
VL2440 TBB Baumkurrenfahrzeuge 24 < 40 m
VL40XX DRB Muschelfischereifahrzeuge ≥ 40 m
VL40XX DTS Hochseefahrzeuge mit demersalem Fanggerät
VL40XX TM Hochseefahrzeuge mit pelagischem Fanggerät
VL40XX TBB Baumkurrenfahrzeuge ≥ 40 m

Bei den ausgewiesenen Pauschalbeträgen handelt es sich um Bruttobeträge, d. h. Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

6.5 Für die Zuordnung der Fischereifahrzeuge zu den einzelnen Flottensegmenten wird neben der Fahrzeuglänge das überwiegend tatsächlich eingesetzte Fanggerät im Jahr 2022 und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2023 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Fahrzeuglänge sind allein die Einträge in der deutschen Fischereifahrzeugkartei maßgeblich, hinsichtlich des überwiegend eingesetzten Fanggeräts die Eintragungen im Fischereilogbuch und die jeweilige Anzahl der Seetage.

Für die Zuordnung von Fischereifahrzeugen, die im Jahr 2023 noch nicht fischereilich aktiv waren, wird allein auf das im Jahr 2022 überwiegend eingesetzte Fanggerät abgestellt.

Für die Zuordnung von Fischereifahrzeugen, für deren Fangtätigkeiten die Fischereiunternehmen nicht der Pflicht zum Führen eines Fischereilogbuchs unterliegen, wird hinsichtlich des Fanggeräts auf das in der deutschen Fischerei­fahrzeugkartei eingetragene Hauptfanggerät abgestellt.

7 Sonstige Leistungsbestimmungen

7.1 Die Beihilfen werden durch Leistungsbescheid gewährt und direkt an die Fischereiunternehmen unbar aus­gezahlt.

7.2 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung erhält, darf die in § 1 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genannten Maximalbeträge nicht überschreiten.

Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist darüber hinaus mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt. Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen ein­gehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der sektorspezifischen Freistellungsverordnung sowie den verschiedenen De-Minimis-Verordnungen.

7.3 Es wird darauf hingewiesen, dass alle relevanten Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 Euro innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

8 Bewilligungsverfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

Telefon: +49 (0) 228 6845-3133
Telefax: +49 (0) 30 1810 6845-5574
Internet: www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei 

Diese Richtlinie, weitere Rechtsgrundlagen und Informationen können unter der Internetadresse
www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

8.2 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Kleinbeihilfen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Kleinbeihilfen ist die BLE verantwortlich. Es gelten die Vorschriften des § 53 BHO, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Aus­zahlung erfolgt nach Bewilligung der Kleinbeihilfe unbar auf das vom Leistungsempfänger benannte Konto. Eine Abtretung ist nicht zulässig.

Anträge sind nach dem von der BLE vorgegebenen Muster zu stellen. Im Rahmen dieses Antrags ist die Abgabe von Erklärungen mit insbesondere folgenden Angaben erforderlich:

Eine Erklärung, mit welchem Fischereifahrzeug bzw. welchen Fischereifahrzeugen das Fischereiunternehmen in dem Jahr 2022 (vgl. Nummer 6.2) fischereilich aktiv war sowie im Jahr 2023 fischereilich aktiv ist oder im noch fischereilich aktiv sein wird,
eine Erklärung, dass über das Vermögen des Fischereiunternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO besteht oder abgenommen wurde,
eine Erklärung der zur Vertretung berechtigten Person(en) des Fischereiunternehmens, dass keiner der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle vorliegt,
eine Erklärung, dass die Europäische Union gegen das Fischereiunternehmen keine Sanktionen verhängt hat sowie
Angabe aller anderen dem Fischereiunternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten Beihilfen auf Grundlage einer oder mehrerer der in Nummer 7.2 Absatz 1 genannten Beihilfe-Regelungen, einschließlich der Angabe jeder Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie sowie der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022.

Der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antrag nebst Erklärungen ist unter Angabe der Bankverbindung des Fischereiunternehmens für die mögliche Auszahlung der Kleinbeihilfe bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

E-Mail: info@ble.de

einzureichen. 

Eine Antragsstellung aus haushalterischen Gründen ist bis spätestens 31. Oktober 2023 möglich. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des Einganges bei der BLE.

Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die BLE auf ihrer Internetseite
www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.

Entsprechend der in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Prüfung der Unterstützungsfähigkeit anhand des Antrags des Fischereiunternehmens, der für eine Auszahlung erforderlichen Informationen und der der BLE vorliegenden Daten über die Gewährung einer Kleinbeihilfe per Leistungsbescheid entschieden.

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der BLE unverzüglich schriftlich jede Änderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben in den Erklärungen gemäß Nummer 8.2 übereinstimmen.

Das BMEL kann die Förderungen aus unionsrechtlichen, fischereipolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeit­weilig aussetzen oder beschränken. Sollten die verfügbaren finanziellen Mittel nicht zur Befriedigung aller förder­fähigen Fischereiunternehmen ausreichen, so werden die einzelnen Zahlungen so gekürzt, dass jedes Fischereiunternehmen einen gleichen prozentualen Anteil der ihm nach den Nummern 6.3 und 6.4 entsprechenden Kleinbeihilfe erhält.

9 Prüfungen

9.1 Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Die Fischereiunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte aus der nationalen Verstoßdatei zu beantragen.

9.2 Wird im Rahmen von Prüfungen nach Bewilligung der Kleinbeihilfe festgestellt, dass bei der oder den zur Vertretung des begünstigten Fischereiunternehmens berechtigten Person/​en einer der in der Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle zum Zeitpunkt der Bewilligung der Kleinbeihilfe vorliegt, hat das Fischereiunternehmen die Zuschüsse in voller Höhe an die BLE zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Zuschusses besteht auch, wenn im Rahmen einer Überprüfung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt wird.

9.3 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Fördermaßnahme in Zusammenhang stehen, stehen dem BMEL und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Kleinbeihilfen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.

10 Strafrechtliche Hinweise

Für die Leistungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Belassen der Kleinbeihilfe abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet mit dem 31. Dezember 2023. Ausgenommen hiervon sind die in den Nummern 8 und 9 genannten Regelungen.

Bonn, den 21. April 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Pott

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