Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Unternehmen,
die Tierheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterstützung der Versorgung
von ukrainischen Tieren in Deutschland betreiben
(Ukrainehilfe für deutsche Tierheime)
1 Leistungszweck
Infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, die am 24. Februar 2022 begonnen hat, ist das Wirtschaftsleben beträchtlich gestört. Neben den entstandenen erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, der Störung von Handelsströmen und Lieferketten sowie den außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen hat auch der Zustrom von Flüchtlingen in die Europäische Union erhebliche wirtschaftliche Folgen. Hiervon sind auch deutsche Tierheime und ähnliche Einrichtungen betroffen, die Haustiere von ukrainischen Flüchtlingen zeitweilig versorgen, weil z. B. die Tiere nicht in die Flüchtlingsunterkünfte mitgenommen werden dürfen. Ferner haben deutsche Tierheime infolge des Krieges auch „unbegleitete“ Tiere aus der Ukraine versorgt. In diesem Zusammenhang sind auch Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen zu beachten, z. B. Quarantänemaßnahmen oder weitere tiergesundheitliche Maßnahmen wie Impfungen. Wegen der zusätzlich versorgten Tiere sind die deutschen Tierheime und ähnliche Einrichtungen somit mit zusätzlichen Ausgaben belastet.
Daher gewährt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen der dafür besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel Unternehmen, die Tierheime und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes betreiben1, zur raschen Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2 Rechtsgrundlagen, Leistungsanspruch, Maßgeblicher Zeitraum
2.1 Rechtsgrundlage
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 23. März 2022 „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (ABl. C 131 I vom 24.3.2022, S. 1), die zuletzt durch die Mitteilung C(2022) 5342 final vom 20. Juli 2022 (ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1) geändert worden ist, eine Kleinbeihilfe von maximal 500 000 Euro je Unternehmen ermöglicht. Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassen. Dieser Regelung hat die Europäische Kommission zunächst am 19. April 2022 und – hinsichtlich ihrer im Hinblick auf die oben genannte Anpassung des Befristeten Krisenrahmens vom 20. Juli 2022 geänderten Fassung – zuletzt am 18. August 2022 zugestimmt. Auf dieser Grundlage können Unternehmen, die Tierheime oder ähnliche Einrichtungen betreiben, Kleinbeihilfen in Form von Zuschüssen gewährt werden. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
2.2 Leistungsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kleinbeihilfen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Kleinbeihilfen steht im Rahmen und unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Förderung
Es werden Kleinbeihilfen in Form direkter Zuschüsse zum Ausgleich der Ausgaben gewährt, die Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen dadurch entstanden sind, dass sie infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine zusätzliche Tiere versorgt haben.
4 Leistungsempfänger
4.1 Leistungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, dass sie ein oder mehrere Tierheime oder ähnliche Einrichtungen in privater Trägerschaft betreiben, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: Das Unternehmen
- a)
-
verfügt für jedes Tierheim oder jede ähnliche Einrichtung, für das bzw. die nach dieser Förderrichtlinie ein Antrag gestellt wird, über eine gültige Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes,
- b)
-
ist gemeinnützig tätig und verfügt über einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes,
- c)
-
hat eine Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und
- d)
-
die Voraussetzungen der Buchstaben a bis c haben bereits zum 24. Februar 2022 vorgelegen.
4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
- –
-
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Unternehmen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde – ist das Unternehmen eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen, und
- –
-
Unternehmen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.
5 Art, Zeitraum und Höhe der Förderung
5.1 Die Kleinbeihilfe erfolgt je Tierheim oder ähnlicher Einrichtung einmalig im Zeitraum 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss entweder
- a)
-
als Festbetragsfinanzierung nach den Nummern 5.2 und 5.4 oder
- b)
-
auf Ausgabenbasis nach den Nummern 5.3 und 5.4.
5.2 Festbetragsfinanzierung:
Pro Tierheim oder ähnlicher Einrichtung wird ein Zuschuss in Höhe von einheitlich 7 500 Euro gewährt, wenn das Unternehmen nachvollziehbar darlegen kann, dass ihm seit dem 24. Februar 2022 beihilfefähige Ausgaben nach Nummer 5.4 mindestens in dieser Höhe dadurch entstanden sind, dass zusätzliche Tiere infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine versorgt wurden. Das Unternehmen muss auf Nachfrage der zuständigen Bewilligungsbehörde (oder eines durch sie Beauftragten) im Fall einer (stichprobenartigen) Prüfung nachweisen können, dass ihm diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind.
5.3 Zuschuss auf Ausgabenbasis
Pro Tierheim oder ähnlicher Einrichtung wird ein Zuschuss in Höhe der beihilfefähigen Ausgaben nach Nummer 5.4 gewährt. Der Antragsteller muss der zuständigen Bewilligungsbehörde bei Antragstellung nachweisen, dass ihm diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind.
Der Zuschuss darf 50 000 Euro pro Tierheim oder ähnlicher Einrichtung nicht überschreiten. Die beihilfefähigen Ausgaben müssen mindestens 7 500 Euro pro Tierheim oder ähnlicher Einrichtung betragen.
5.4 Allgemeine Voraussetzungen
Beihilfefähige Ausgaben sind solche, die seit dem 24. Februar 2022 dadurch entstanden sind, dass das Tierheim oder die ähnliche Einrichtung zusätzliche Tiere infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine versorgt hat, insbesondere:
- a)
-
Ausgaben für die Unterbringung (z. B. Futter, Wasser, Einstreu, Decken, Maulkörbe, Leinen, Tränke- oder Futternäpfe etc.);
- b)
-
Ausgaben für eine notwendige tiermedizinische Versorgung (z. B. Tierarzneimittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tierarztkosten);
- c)
-
Impfkosten, z. B. für Impfungen gegen Infektionskrankheiten (z. B. Tierarzneimittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tierarztkosten);
- d)
-
Ausgaben, die gegebenenfalls durch eine Kennzeichnung der Tiere mit einem Transponder und das Ausstellen eines Heimtierausweises entstanden sind;
- e)
-
Ausgaben, die durch den Mehraufwand einer gegebenenfalls notwendigen Quarantäne entstanden sind (z. B. zusätzliche Hygienemaßnahmen);
- f)
-
Tollwutimpfungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die Tiere aus der Ukraine versorgen;
- g)
-
Sachinvestitionen (z. B. im Tierheim errichtete Quarantäneboxen, Zwinger etc.) anteilig bis maximal 60 Prozent der Anschaffungskosten.
Nicht beihilfefähige Ausgaben sind insbesondere Investitionen zur Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder Ausgaben, die mit solchen Investitionen in Verbindung stehen. Aufwand für die Unterbringung und Behandlung von Tieren außerhalb der in Deutschland gelegenen Tierheime ist ebenfalls nicht beihilfefähig.
Betreibt ein Unternehmen mehr als ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung, wird die Beihilfe zunächst gesondert für jedes beantragte Tierheim bzw. jede ähnliche Einrichtung berechnet und im Anschluss addiert. Kommt es hierdurch zu einer Überschreitung des maximalen Gesamtbetrages von 500 000 Euro brutto, wird der auf jedes Tierheim bzw. jede ähnliche Einrichtung entfallende Pauschalbetrag anteilig bis zur Erreichung der Grenze von 500 000 Euro brutto gekürzt.
6 Sonstige Leistungsbestimmungen
6.1 Die Kleinbeihilfen werden durch Leistungsbescheid gewährt und direkt an den Leistungsempfänger unbar ausgezahlt.
6.2 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.
Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in ihrer jeweils geltenden Fassung erhält, darf die in § 1 der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genannten Maximalbeträge nicht überschreiten.
Eine Kumulierung ist darüber hinaus insbesondere mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt. Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung2, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen3 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen4.
6.3 Es wird darauf hingewiesen, dass alle relevanten Informationen5 über jede Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
7 Bewilligungsverfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: +49 (0)228 6845-2212
Telefax: +49 (0)30 1810 6845-3444
E-Mail: tierheim.hilfe@ble.de
Diese Richtlinie, weitere Rechtsgrundlagen und Informationen können unter der Internetadresse www.ble.de/kleinbeihilfe-tierheime abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Verfahren – Allgemein
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Kleinbeihilfen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Kleinbeihilfen ist die BLE verantwortlich. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung der Kleinbeihilfe unbar auf das vom Leistungsempfänger benannte Konto. Eine Abtretung ist nicht zulässig.
Anträge sind nach dem von der BLE auf der Website www.ble.de/kleinbeihilfe-tierheime vorgegebenen Muster zu stellen. Alle Anträge sind inklusive aller Anlagen elektronisch an die folgende E-Mail-Adresse zu senden: tierheim.hilfe@ble.de
Zusätzlich ist der vollständig ausgefüllte, ausgedruckte und eigenhändig unterschriebene Antrag per Post bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Stichwort: Kleinbeihilfe Tierheime
einzureichen.
Gehören zu einem Unternehmen mehrere Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, muss für jedes Tierheim unter Benennung des jeweiligen Tierheims ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die BLE auf ihrer Internetseite www.ble.de/kleinbeihilfe-tierheime das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.
Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Prüfung der Unterstützungsfähigkeit anhand des Antrags des Unternehmens, der für eine Auszahlung erforderlichen Informationen und der der BLE vorliegenden Daten über die Gewährung einer Kleinbeihilfe per Leistungsbescheid entschieden.
Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der BLE unverzüglich schriftlich jede Änderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben in den Erklärungen gemäß Nummer 7.3 bzw. 7.4 übereinstimmen.
Der Leistungsempfänger sowie die BLE haben alle für die jeweiligen Anträge maßgeblichen Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren.
Das BMEL kann die Förderungen aus unionsrechtlichen, politischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken.
7.3 Verfahren – Festbetragsfinanzierung
Im Rahmen dieses Antragsverfahrens ist im Fall einer Festbetragsfinanzierung nach Nummer 5.2 die Abgabe folgender Anlagen beziehungsweise Erklärungen erforderlich:
- a)
-
Name des Unternehmens, Name(n) der vertretungsberechtigten Person(en), Name des Tierheims oder der ähnlichen Einrichtung,
- b)
-
aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamtes,
- c)
-
gültige Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes,
- d)
-
Erklärung über die Ausgaben, die entstanden sind durch die Versorgung zusätzlicher Tiere infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine und auf Nachfrage die entsprechenden Nachweise vorlegen zu können,
- e)
-
eine Erklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung besteht oder abgenommen wurde,
- f)
-
eine Erklärung, dass die Europäische Union gegen das Unternehmen keine Sanktionen verhängt hat sowie
- g)
-
Angabe aller anderen dem Unternehmen seit dem 24. Februar 2022 gewährten Beihilfen auf Grundlage einer oder mehrerer der in Nummer 6.2 genannten Beihilfe-Regelungen, einschließlich der Angabe jeder Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie sowie der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022.
Eine Antragsstellung ist aus haushalterischen Gründen bis spätestens zum 1. November 2022 möglich. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des postalischen Einganges bei der BLE.
7.4 Verfahren – Zuschuss auf Ausgabenbasis
Zusätzlich zu den nach Nummer 7.3 genannten Angaben hat der Antragsteller im Fall einer Antragstellung auf Zuschuss auf Ausgabenbasis nach Nummer 5.3 (Zuschuss auf Ausgabenbasis) der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tabellarische Aufstellung inklusive sämtlicher Nachweise (Belege) über die entstandenen Ausgaben sowie die Anzahl und den Zeitraum der versorgten ukrainischen Tiere zu übermitteln.
Eine Antragsstellung in diesem Antragsverfahren (Zuschuss auf Ausgabenbasis) ist aus haushalterischen Gründen bis spätestens zum 1. November 2022 möglich. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des postalischen Einganges bei der BLE.
8 Sonstige Bestimmungen
Der Leistungsempfänger erklärt sich damit einverstanden, dass das BMEL
- a)
-
auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge bzw. Zuschüsse informiert;
- b)
-
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
- c)
-
über die Unterstützungsleistungen auf Fachveranstaltungen berichtet oder Pressetermine vor Ort durchführt;
- d)
-
die Daten der Leistungsempfänger für die Auswertung der Förderaktivitäten oder für die Öffentlichkeitsarbeit an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.
9 Prüfungen
Vertreter der Bewilligungsbehörde und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen gespeichert sind, anzufertigen sowie Prüfungen zu gestatten.
Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Kleinbeihilfe eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat das Unternehmen die Kleinbeihilfe vollständig oder anteilig an die BLE zurückzuzahlen. Eine Pflicht zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung besteht auch, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kleinbeihilfe im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Leistungsempfänger nicht nachweisen kann, dass ihm die Ausgaben nach Nummer 5.4 tatsächlich entstanden sind.
Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Fördermaßnahme in Zusammenhang stehen, steht dem BMEL und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Kleinbeihilfen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.
10 Strafrechtliche Hinweise
Für die Leistungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Belassen der Kleinbeihilfe abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
11 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Geltung dieser Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Kluge
- 1
- Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind auch Tierschutzvereine, die Tierheime und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes betreiben.
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
- 3
- Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
- 4
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9); Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45); Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
- 5
- Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen, nachrangigen Darlehen und sonstigen Beihilfeformen wird der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.
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