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Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Gewährung von Kleinbeihilfen
zur Stützung von Landwirtschaftsunternehmen
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen
infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Vom 7. September 2022

1 Leistungszweck

Infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, die am 24. Februar 2022 begonnen hat, ist das Wirtschaftsleben beträchtlich gestört. Der Krieg hat zu erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten geführt, Handelsströme und Lieferketten sind gestört. Es ist zu außergewöhnlich großen und unerwarteten Preisanstiegen gekommen, insbesondere bei Erdgas und Strom, aber auch bei zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern einschließlich des Agrar- und Nahrungsmittelbereichs. Daher gewährt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Rahmen der dafür besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel Unternehmen der Landwirtschaft aus besonders betroffenen Sektoren zur raschen Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Diese Kleinbeihilfe soll diesen landwirtschaftlichen Unternehmen einen finanziellen Zuschuss gewähren, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Preisanstiegs bei Energie, Futter- und Düngemitteln infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abzumildern. Ziel ist es, die deutsche Landwirtschaft auch in Krisenzeiten aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

2 Rechtsgrundlagen, Leistungsanspruch

2.1 Rechtsgrundlagen

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 23. März 2022 „Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ (ABl. C 131 I vom 24.3.2022, S. 1), die zuletzt durch die Mitteilung C(2022) 5342 final (ABl. C 280 vom 21.7.2022, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2022 eine Kleinbeihilfe von maximal 62 000 Euro je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, ermöglicht. Zu deren Umsetzung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassen. Dieser Regelung hat die Europäische Kommission zunächst am 19. April 2022 und – hinsichtlich ihrer im Hinblick auf die oben genannte Anpassung des Befristeten Krisenrahmens vom 20. Juli 2022 geänderten Fassung – zuletzt am 18. August 2022 zugestimmt (BAnz AT 30.08.2022 B2).

Auf Grundlage dieser Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können landwirtschaftlichen Unternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie Kleinbeihilfen gewährt werden. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

2.2 Leistungsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kleinbeihilfen besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Kleinbeihilfen steht im Rahmen und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

Es werden Kleinbeihilfen in Form direkter Zuschüsse zur Unterstützung des Landwirtschaftssektors wegen der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Preissteigerungen bei den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln Energie, Futter- und Düngemitteln gewährt, die als Folge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 entstanden sind, sofern sie nach Berechnung mindestens 100 Euro betragen.

4 Leistungsempfänger

4.1 Leistungsempfänger sind Unternehmen, deren Träger Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind, die zum Stichtag 22. März 2022 ein landwirtschaftliches Unternehmen führen, für das die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und eine Tätigkeit in mindestens einem der folgenden, in der Anlage näher bezeichneten Sektoren festgestellt war:

a)
energieintensiver Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion,
b)
Freilandobst- und -gemüsebau,
c)
Obstbau (Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung, Baumobst, Beerenobst),
d)
Weinbau,
e)
Hopfen,
f)
Hühnermast,
g)
Putenmast,
h)
Entenmast,
i)
Gänsemast,
j)
Schweinemast,
k)
Ferkelaufzucht,
l)
Sauenhaltung.

4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind landwirtschaftliche Unternehmen,

a)
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
b)
die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde,
c)
gegen die die Europäische Union Sanktionen im Sinne des § 2 Absatz 7 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 verhängt hat,
d)
soweit sie für den Sektor, für den ein Antrag gestellt wird, bereits eine Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 27. Juli 2022 (BAnz AT 27.07.2022 V1) erhalten haben, oder
e)
bereits Kleinbeihilfen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in Höhe von insgesamt 62 000 Euro erhalten haben.

Ist das landwirtschaftliche Unternehmen eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt Satz 1 Buchstabe b, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

5 Art, Zeitraum und Höhe der Kleinbeihilfe

5.1 Die Kleinbeihilfe wird einmalig als direkter Zuschuss in Höhe eines Pauschalbetrags pro landwirtschaftlichem Unternehmen gewährt.

5.2 Die Kleinbeihilfe beträgt für

a)
energieintensiven Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion 60 Euro je 100 Quadratmeter Anbaufläche,
b)
Freilandobst- und -gemüsebau 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
c)
Obstbau 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
d)
Weinbau 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
e)
Hopfen 130 Euro je Hektar Anbaufläche,
f)
Hühnermast 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
g)
Putenmast 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
h)
Entenmast 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
i)
Gänsemast 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
j)
Schweinemast 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
k)
Ferkelaufzucht 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
l)
Sauenhaltung 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.

5.3 Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe

a)
nach Nummer 5.2 Buchstabe a bis e ist die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche,
b)
nach Nummer 5.2 Buchstabe f bis l ist der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.

Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands zum 22. März 2022 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden. Sofern die Anbaufläche oder der Tierbestand nach Nummer 5.3 Satz 1 und 2 höher ist als die Anbaufläche oder der Tierbestand, die oder der im Rahmen der Kontrolle nachträglich festgestellt werden, sind die nachträglich festgestellte Anbaufläche und der nachträglich festgestellte Tierbestand maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.

5.4 Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Nummer 5.2 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.

5.5 Übersteigen die nach den Nummern 5.2 bis 5.4 berechneten Beihilfen eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Kleinbeihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.

5.6 Wenn für das Unternehmen auch eine Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung gewährt wurde, ist die nach dieser Richtlinie zu gewährende Kleinbeihilfe für dieses Unternehmen so festzusetzen, dass die Summe der Beihilfe nach der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung und der Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.

5.7 Führt eine Addition der nach den Nummern 5.2 bis 5.6 berechneten Beihilfen eines Unternehmens und der weiteren Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 erhalten hat, dazu, dass der Betrag von 62 000 Euro überschritten wird, so ist die Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie so festzusetzen, dass die Obergrenze von 62 000 Euro nicht überschritten wird.

5.8 Führt die Addition der nach den Nummern 5.2 bis 5.6 berechneten Beihilfen mit anderen Beihilfen, die das Unternehmen aufgrund einer der in Nummer 6.2 genannten Vorschriften erhalten hat, dazu, dass einschlägige Kumulierungsbeschränkungen verletzt werden, so ist die Kleinbeihilfe auf das zulässige Maß festzusetzen.

6 Sonstige Leistungsbestimmungen

6.1 Die Kleinbeihilfe wird auf Antrag durch Leistungsbescheid gewährt und direkt an die landwirtschaftlichen Unternehmen unbar ausgezahlt.

6.2 Eine Kumulierung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung ist, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden, zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage

a)
der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 20221 in der jeweils geltenden Fassung und
b)
der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 20202 in der jeweils geltenden Fassung.

Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 erhält, darf die in § 1 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung genannten Maximalbeträge nicht überschreiten.

Eine Kumulierung ist darüber hinaus insbesondere mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.

Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach

a)
der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung3,
b)
den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen4 und
c)
den De-minimis-Verordnungen5.

7 Bewilligungsverfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Telefon: 0228 6845-2155
Internet: www.ble.de/​kleinbeihilfe-agrar 

Diese Richtlinie, weitere Rechtsgrundlagen und Informationen können unter der Internetadresse www.ble.de/​kleinbeihilfe-agrar abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Kleinbeihilfen, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistungen ist die BLE verantwortlich. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Anträge auf Gewährung einer Kleinbeihilfe sind ausschließlich über das elektronische Antragssystem (www.ble.de/​kleinbeihilfe-agrar) unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2022 einzureichen.

Im Rahmen dieses Antrags sind insbesondere folgende Angaben erforderlich:

1.
eine Erklärung, dass

a)
über das Vermögen des landwirtschaftlichen Unternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
b)
keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung besteht oder abgenommen wurde,
c)
die Europäische Union gegen das landwirtschaftliche Unternehmen keine Sanktionen im Sinne des § 2 Absatz 7 BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 verhängt hat,
d)
der Antragsteller zur Kenntnis genommen hat, dass

aa)
im Fall einer Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 Euro alle relevanten Informationen6 innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden,
bb)
die zur Berechnung der Kleinbeihilfe nach dieser Verordnung notwendigen Daten zum Tierbestand und zu den Flächen der BLE von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft elektronisch zur Verfügung gestellt werden,
cc)
zur Berechnung der Kleinbeihilfe nach dieser Verordnung ein elektronischer Datenabgleich zwischen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der BLE über den Erhalt und die Höhe einer Beihilfe im Rahmen der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vorgenommen wird,
2.
eine Angabe aller dem landwirtschaftlichen Unternehmen seit dem 24. Februar 2022 gewährten Beihilfen auf Grundlage einer oder mehrerer der in Nummer 6.2 genannten Beihilfe-Regelungen einschließlich der Angabe jeder Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie sowie der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022.

Der Antrag ist im elektronischen Antragssystem der BLE unter Angabe einer deutschen Bankverbindung (IBAN) des landwirtschaftlichen Unternehmens für die mögliche Auszahlung der Kleinbeihilfe auszufüllen. Bei der Antragsstellung hat der Antragsteller die vorab zugestellte persönliche Identifikationsnummer sowie die Identifikationsnummer des landwirtschaftlichen Unternehmens zu verwenden und muss sich als rechtlich verantwortliche Person registrieren. Erst nach Bestätigung der persönlichen Registrierung kann die Antragstellung erfolgen.

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die BLE in Ausnahmefällen von einer elektronischen Antragstellung absehen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass ihm das Ausfüllen des elektronischen Antrags für die Kleinbeihilfe wirtschaftlich oder persönlich unter keinen Umständen zumutbar ist. Der Antrag ist in diesem Fall innerhalb des Antragszeitraums schriftlich zu stellen, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind.

Der Antragsteller sowie die BLE haben alle für die jeweiligen Anträge maßgeblichen Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Jahres, das auf die Auszahlung der Beihilfe folgt, aufzubewahren.

Die Auszahlung der Kleinbeihilfe wird auf Anforderung des Kleinbeihilfeempfängers unbar auf das vom landwirtschaftlichen Unternehmen bezeichnete Konto veranlasst. Eine Abtretung ist nicht zulässig.

Der Antragsteller ist verpflichtet, der BLE unverzüglich schriftlich oder elektronisch jede Änderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit der Erklärung nach Absatz 3 Nummer 1 oder der Angabe nach Absatz 3 Nummer 2 übereinstimmen.

Das BMEL kann die Gewährung von Kleinbeihilfen aus unionsrechtlichen, landwirtschaftspolitischen oder haushaltsmäßigen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken.

8 Prüfungen

8.1 Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.

8.2 Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Kleinbeihilfe eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat das landwirtschaftliche Unternehmen die Kleinbeihilfe vollständig oder anteilig an die BLE zurückzuzahlen. Eine Pflicht zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung besteht auch, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kleinbeihilfe im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen.

8.3 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Kleinbeihilfe im Zusammenhang stehen, steht dem BMEL und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Billigkeitsleistungen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.

9 Strafrechtliche Hinweise

Für die Kleinbeihilfeempfänger stellt die Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Kleinbeihilfe abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Nummern 7 und 8 gelten bis zum Abschluss des Bewilligungs- und Prüfungsverfahrens fort.

Bonn, den 7. September 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Oru-Ludwigs

Anlage
(zu Nummer 4.1)

Die in Nummer 4.1 Buchstabe a bis l genannten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:

1.
Energieintensiver Obst- und Gemüsebau mit geschützter Produktion:

a)
Gemüse/​Obst Unterglas heizbar (KA 1106),
b)
Pilzzucht (KA 0077),
2.
Freilandobst- und -gemüsebau:

a)
Industriegemüse mit voll mechanischer Ernteunterstützung ohne weitere Aufbereitung (KA 0325),
b)
Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/​Aufbereitung (KA 0326),
c)
Intensivgemüse (KA 0327),
d)
Spargel (KA 0030),
e)
Gemüse/​Obst Unterglas nicht heizbar (KA 1109),
3.
Obstbau:

a)
Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),
b)
Baumobst (KA 0021),
c)
Beerenobst (KA 0033),
4.
Weinbau:

a)
Traubenproduktion (KA 0261),
b)
Weinerzeugung (KA 0019),
5.
Hopfen:

a)
Hopfen (KA 0027),
6.
Hühnermast:

a)
Masthühner (KA 0136),
b)
Masthühner ohne Bodenwirtschaft (KA 2568),
7.
Putenmast:

a)
Mastputen (KA 0242),
b)
Mastputen ohne Bodenwirtschaft (KA 2569),
8.
Entenmast:

a)
Mastenten (KA 0243),
b)
Mastenten ohne Bodenwirtschaft (KA 2570),
9.
Gänsemast:

a)
Mastgänse (KA 0116),
b)
Mastgänse ohne Bodenwirtschaft (KA 2563),
10.
Schweinemast:

a)
Mastschweine (KA 0095),
b)
Mastschweine ohne Bodenwirtschaft (KA 2582),
11.
Ferkelaufzucht:

a)
Ferkel (KA 0113),
b)
Ferkel ohne Bodenwirtschaft (KA 2562),
12.
Sauenhaltung:

a)
Sauenhaltung (KA 0107),
b)
Sauenhaltung ohne Bodenwirtschaft (KA 2581).
1
Mitteilung der Europäischen Kommission: Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, 2022/​C 131 I/​01.
2
Mitteilung der Europäischen Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, 2020/​C 91 I/​01.
3
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
4
Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
5
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9); Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45); Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).
6
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission geforderten Informationen.

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