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Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft

silviarita (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Investitionsförderung
im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft

Vom 27. Mai 2022

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Bewilligungsstelle

1.1 Zuwendungszweck

Der Zweck dieser Förderrichtlinie ist die Unterstützung der Landwirtschaft und des Gartenbaus bei Investitionen zur Anpassung an besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen.

Im Zuge der anstehenden Herausforderungen und der bevorstehenden Anpassungsprozesse der Landwirtschaft, nicht nur an die Notwendigkeit einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Landbewirtschaftung, sondern auch an dringende Erfordernisse des Klima-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie des Schutzes und der Verbesserung der Biodiversität, wird die Landwirtschaft durch diese Förderung bei Investitionen in die für diese Zwecke bestverfügbare Technik unterstützt.

Absicht ist, umwelt- und ressourcenschonende Technik in die Fläche zu bekommen, um eine größtmögliche positive Wirkung auf die oben genannten Umweltziele bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung im jeweiligen Unternehmen zu erreichen.

Diese Förderrichtlinie soll demnach die Landwirtschaft in den anstehenden Transformationsprozessen unterstützen und diese Prozesse beschleunigen.

1.2 Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AgrarGVO“)1 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AGVO“)2.

1.3 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftliche Rentenbank (Rentenbank), Theodor-Heuss-Allee 80, 60486 Frankfurt am Main.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter gemäß der Anlage Teil A bis C. Dazu gehören Maschinen, Geräte, Anlagen und bauliche Einrichtungen, die durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen einem oder mehreren der in dieser Richtlinie aufgeführten Zuwendungszwecke dienen. Gefördert werden Maßnahmen,

die zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten oder
Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung

unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes beitragen.

Die gemäß Anlage Teil A bis C förderfähigen umwelt- und ressourcenschonenden Investitionsvorhaben tragen zu diesem Ziel bei, indem damit insbesondere die Effizienz des Ressourceneinsatzes verbessert oder Stoffausträge oder Emissionen verringert werden. Die in Teil A und B genannten Kategorien werden durch eine Positivliste der einzelnen förderfähigen Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft sowie mobilen Anlagen abschließend konkretisiert. Die Positivliste wird zentral bei der Rentenbank geführt und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite der Landwirtschaftlichen Rentenbank (www.rentenbank.de) abrufbar.

Bemessungsgrundlage der Förderung sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft gemäß Anlage Teil A, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts,
Errichtung/​Neubau von unbeweglichem Vermögen zur nährstoffeffizienten Gülleseparierung oder zur emissions­armen Lagerung von Wirtschaftsdüngern gemäß Anlage Teil B und C sowie der Erwerb von neuen, mobilen Anlagen zur Gülleseparierung, gemäß Anlage Teil B,
Allgemeine, mit dem Investitionsvorhaben direkt zusammenhängende Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, für Ersteinweisungen bei Maschinen und Technik vom Hersteller, Bauberatung und Betreuung von baulichen Investitionen, Vergabeleistungen sowie Durchführbarkeitsstudien,
Erwerb von abschreibungsfähigen Patentrechten, Lizenzen sowie Software.

Nicht gefördert werden:

a)
der Erwerb von Grundstücken und damit verbundene Nebenkosten;
b)
der Erwerb von Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen und Gesellschaftsanteilen, Pflanzrechten oder Pflanzen;
c)
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen oder sonstige Beratungsdienstleistungen für den regelmäßigen Geschäftsbetrieb;
d)
Umsatzsteuer, es sei denn, der Zuwendungsempfänger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt;
e)
unbare Eigenleistungen des Antragstellers;
f)
Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können;
g)
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen;
h)
Entwässerungsarbeiten;
i)
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte);
j)
Investitionen, die die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen sowie gewerbliche Maschinenringe.

Die Unternehmen müssen Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhangs I der AgrarGVO, bzw. Anhangs I der AGVO sein und eine Niederlassung in Deutschland haben.

Nicht gefördert werden Unternehmen,

bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 AgrarGVO, bzw. Artikel 2 Nummer 18 AGVO befinden.
die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4 Ergänzende Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ergänzend zu den Nummern 1.2 und 1.3 gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen:

a)
Der Zuwendungsempfänger hat berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs nachzu­weisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen.
b)
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers müssen geordnet sein. Der Nachweis erfolgt im Kreditvergabeverfahren der Hausbanken, welches sowohl die Wirtschaftlichkeit des Betriebs als auch die Tragfähigkeit der Investition belegt.
c)
Der Antragsteller hat zur Kreditvergabe grundsätzlich die letzten zwei Jahresabschlüsse oder entsprechende Einnahmenüberschussrechnungen vorzulegen. Abweichend hiervon können Hofnachfolger, bei denen erst einer oder noch kein eigener Jahresabschluss vorliegt, die entsprechenden Jahresabschlüsse der vorhergehenden Betriebsführung einreichen. Abweichend von Satz 1 haben sämtliche in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Antragsteller grundsätzlich die letzten zwei Jahresabschlüsse oder entsprechende Einnahmeüberschussrechnungen ihrer bisherigen Betriebe und einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, in dem sämtliche Gesellschafter genannt sein müssen, vorzulegen.

4.2 Die Investitionsmaßnahme wird in Deutschland umgesetzt.

4.3 Bei Beantragung von baulichen Anlagen ist vom Antragsteller

a)
eine Baugenehmigung vorzulegen, soweit eine solche nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich ist.
b)
für Lagerbehälter oder -plätze für Wirtschaftsdünger eine Lagerkapazitätsberechnung sowie die Anlage „Tierbestand“ zum Mehrfach-/​Sammelantrag, zum Nachweis der einzuhaltenden Lagerkapazität von grundsätzlich zwei Monaten über den Anforderungen, vorzulegen.
Somit ist vorzuhalten:

für flüssige Wirtschaftsdünger eine Lagerkapazität von neun Monaten; Abweichend davon eine Lagerkapazität von elf Monaten bei Betrieben mit über 3 GV/​ha bzw. ohne nachweisliche Ausbringfläche;
für Festmist eine Lagerkapazität von sechs Monaten;
für Feststoffe aus der Gülleseparation eine betriebliche Lagerkapazität von acht Monaten.

4.4 Immaterielle Vermögenswerte müssen zu Marktbedingungen von anderen (Dritten) erworben werden, die nicht durch Gesellschaftsbeteiligungen mit dem Antragsteller verbunden sind. Die Produkte dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

5 Art und Höhe der Zuwendungen

a)
Die Zuwendung wird als direkter Zuschuss in Verbindung mit einem zinsgünstigen Programmkredit der Rentenbank gewährt. Das Darlehen enthält auf der Basis der Referenzzinsmitteilung der EU-Kommission keinen Beihilfewert.
b)
Die Förderhöhe beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Investitionssumme für KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion und bis zu 10 % für mittlere sowie bis zu 20 % für Kleinst- und kleine landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen sowie gewerbliche Maschinenringe, unter Berücksichtigung der in Buchstabe f festgesetzten Förderobergrenzen.
c)
Die Darlehenshöhe muss mindestens 60 % der förderfähigen Investitionssumme betragen.
d)
Nach Nummer 2 dieser Richtlinie förderfähige allgemeine Aufwendungen und immaterielle Vermögenswerte können bis zu der in Buchstabe b genannten Förderhöchstintensität zu einem Anteil von 10 % der förderfähigen Investitionssumme gefördert werden, jedoch maximal mit 10 000 Euro.
e)
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10 000 Euro.
f)
Die Förderung wird begrenzt

bei baulichen Anlagen auf das anhand von Referenzkosten festgestellte jeweilige maximale förderfähige Investitionsvolumen der Maßnahme. Die Referenzkosten sind auf der Internetseite der Landwirtschaftlichen Rentenbank (www.rentenbank.de) einsehbar.
auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 1 Millionen Euro je Zuwendungsempfänger im Geltungszeitraum der Richtlinie,
für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion auf eine Fördersumme, die ausgedrückt als absolute Zahl 250 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen darf.
für gewerbliche Unternehmen auf eine Fördersumme, die ausgedrückt als absolute Zahl 100 000 Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen darf.

6 Verfahren

6.1 Antragsweg

Der Antragsteller beantragt den Zuschuss über ein Online-Portal unter www.rentenbank.de und reicht den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Zuschussantrag bei seiner Hausbank ein.

Die Hausbank bestätigt, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und sie dem Antragsteller zur Restfinanzierung des Vorhabens ein von der Rentenbank refinanziertes Darlehen gewähren wird.

Die Hausbank leitet den Zuschussantrag mit dem Antrag auf ein Refinanzierungsdarlehen an die Rentenbank weiter.

Sofern der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid über die Höhe des Zuschusses von der Rentenbank erhalten hat oder ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nach Nummer 7.1 genehmigt wurde, wird das Refinanzierungsdarlehen zugesagt und steht zur Auszahlung an die Hausbank zur Verfügung.

6.2 Verwendungsnachweis und Auszahlung der Zuschüsse

Zum Abruf der Zuschüsse lädt der Zuwendungsempfänger Rechnungen und Zahlungsnachweise und ggf. weitere Unterlagen zur Verwendungsnachweisführung über das Online-Portal (www.rentenbank.de) hoch. Die Rentenbank zahlt die Zuschüsse auf die vom Antragsteller angegebene Kontoverbindung aus. Auch Teilauszahlungen sind nach Vorlage einzelner Rechnungen oder im Einzelfall gemäß Nummer 1.4 der AnBest-P im Bewilligungszeitraum möglich.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Vorhabenbeginn

Der Vorhabenbeginn darf erst nach Bewilligung der Zuwendung durch die Rentenbank erfolgen.

Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten bzw. der Bauarbeiten für die Investition, bzw. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung, bzw. Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Als Vor­habenbeginn gilt auch jede andere Verpflichtung, die das Projekt oder die Tätigkeit unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten und Planungsleistungen wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.

Der Antragsteller kann zusätzlich zum eingereichten Zuschussantrag bei der Rentenbank einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn mit entsprechender Begründung stellen. Wird Letzterem von der Rentenbank stattgegeben, kann der Antragsteller auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen.

Der vorzeitige Maßnahmebeginn kann gewährt werden, wenn:

alle Antragsunterlagen der Rentenbank vollständig und plausibel vorliegen, inklusive des Refinanzierungsantrags der Hausbank und
eine entsprechende, plausible und nachvollziehbare Begründung des Antragstellers, z. B. dass aufgrund von langen Lieferzeiten bzw. Lieferengpässen beim Hersteller die Bestellung der Anlage zeitnah erfolgen muss, eingereicht wird.

7.2 Vergabe von Aufträgen

Als Ergebnis des anzuwendenden Vergabeverfahrens ist das jeweils wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.

Auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Rentenbank ausnahmsweise Abweichungen von Nummer 3 der ANBest-P zulassen. Abweichungen sind im Rahmen einer Erhöhung des Grenzzuwendungsbetrags von 100 000 Euro, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, zulässig. Werden Abweichungen zugelassen, sind in den Fällen Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Auf die jeweiligen Förderhöchstgrenzen gemäß Nummer 5 Buchstabe f wird verwiesen.

7.3 Zweckbindungsfrist

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte

bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung,
bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen sowie Maschinenringen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Immaterielle Vermögenswerte sind mindestens drei Jahre lang auf der Aktivseite des Unternehmens zu bilanzieren.

7.4 Darlehenslaufzeit

Die Mindestdarlehenslaufzeit entspricht bei

Bauten und baulichen Anlagen zehn Jahre,
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräten

für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion fünf Jahre,
für landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen sowie gewerbliche Maschinenringe drei Jahre.

7.5 Kumulierbarkeit

Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderungsprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesen Grundsätzen gefördert werden.

Der Kumulierungsausschluss gilt auch für Vorhaben, die integraler Bestandteil eines Gesamtsystems sind, aus dem gleichzeitig Investitionen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) gefördert werden oder für die eine Förderung nach dem AFP beantragt ist. In begründeten Fällen sowie stichprobenartig im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen (gemäß Nummer 7.7) werden zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung mit dem AFP Namen, Anschriften, Betriebsnummern und der jeweilige Fördergegenstand von den Antragstellern zwischen Rentenbank und den zuständigen Stellen der Länder ausgetauscht und abgeglichen. Der Antragsteller hat mit Antragstellung zu versichern, dass keine Zuwendungen aus anderen Fördermitteln für das beantragte Vorhaben beantragt oder gewährt wurden.

7.6 Subventionserheblichkeit

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Anlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Fördermittel von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs abgeben.

7.7 Prüfrechte, Vor-Ort-Kontrollen

Die Rentenbank oder von ihr Beauftragte Dritte werden stichprobenartig bis zum Ende der Zweckbindung Vor-Ort-Kontrollen zur Inaugenscheinnahme der Fördergegenstände und Originalbelege vornehmen.

Die Rentenbank, der Bund – vertreten durch das BMEL – und der Bundesrechnungshof sowie eine von diesen beauftragte Stelle haben das Recht, die Unterlagen zum gewährten Zuschuss jederzeit zu prüfen.

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, eine Prüfung der Rentenbank, des Bundes, des Bundesrechnungshofes oder einer von diesen beauftragten Stelle zu dulden und diesen jederzeit auf Verlangen Auskunft und Zugang im Zusammenhang mit dem bewilligten Zuschuss zu geben.

7.8 Datenschutz

Die Daten des Empfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen zu dieser Richtlinie auf einer Internetseite zu staatlichen Beihilfen veröffentlicht werden. Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die den Betrag von 60 000 Euro überschreiten, werden mit den Informationen nach Anhang III der AgrarGVO veröffentlicht.

8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie ersetzt die „Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 5. März 2021 (BAnz AT 14.04.2021 B5). Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AgrarGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2023 befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AgrarGVO ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Richtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Die Verlängerung der Laufzeit dieser Richtlinie bis zu dem genannten Datum setzt voraus, dass die Bestimmungen der AGVO ebenfalls ohne die Beihilferegelung betreffende inhaltliche Veränderungen anwendbar bleiben.

Sollte die jeweilige beihilferechtliche Grundlage (AgrarGVO oder AGVO) nicht verlängert und durch eine Nachfolge-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 27. Mai 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. K. Heider

Anlage

Förderfähig sind die folgend genannten Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft sowie bauliche Anlagen, die zu umwelt- und ressourcenschonenden Zielen beitragen, indem mit diesen insbesondere die Effizienz des Ressourceneinsatzes verbessert oder Stoffausträge oder Emissionen verringert werden. Diese besonderen Anforderungen sind mit Aufnahme auf eine bei der Rentenbank geführte und auf der Homepage der Rentenbank (www.rentenbank.de) veröffentlichte Positivliste gegeben.

Für die in Teil A Nummer 1 Buchstabe d, f und g sowie in Teil B genannten Fördergegenstände ist zusätzlich eine Prüfung und Anerkennung bei DLG oder VERA erforderlich.

Die in Nummer 3 genannten Pflanzenschutzgeräte müssen vom Julius Kühn-Institut geprüft und anerkannt worden sein.

Teil A − Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft

1.
Dünger-Ausbringung

a)
an Tankwagen angebaute Geräte zur Direkteinarbeitung, hier: Injektionsgeräte − ohne Tankwagen
b)
an Tankwagen angebaute Geräte zur Direkteinarbeitung, hier: Schleppschuhverteiler − ohne Tankwagen
c)
Wirtschaftsdünger-Aufbringungsgeräte gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Pumpe, Haspel und Schlauch (Gülle-Verschlauchung) − jeweils ohne Tankwagen
d)
Ausbringtechnik für angesäuerte flüssige Wirtschaftsdünger, gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.2.19 der Düngemittelverordnung
e)
Selbstfahrer-Wirtschaftsdünger-Ausbringung mit Ausbringtechnik entsprechend der Anforderungen wie bei den Buchstaben a, b, c oder Buchstabe d beschrieben
f)
N-Sensoren (am Traktor anzubauend) zur gezielten Applikation von Dünger nach Pflanzen-Bedarf
g)
NIRS-Verfahren (Online-Nährstoffanalytik Gülle und Gärrest) zur vor-Ort-Ermittlung der tatsächlich im Wirtschaftsdünger befindlichen Nährstoffgehalte (Durchflusssystem) und damit Beitrag zur bedarfsgerechten Düngung
h)
Förderung pneumatischer Mineral-Düngerstreuer mit Teilbreitenabschaltung in Verbindung mit Applikations­karten und einem

Mengenkontrollsystem (z. B. Multirate-Dosiersystem) oder
System zur Nachkontrolle der Düngerverteilung
i)
Förderung von Scheiben-/​Schleuderdüngerstreuern, GPS-gestützt oder mit Sensoren und besonderen Control-Systemen

Sektion-Control-System oder
Mengenkontrollsysteme oder
Hill-Control-Systeme oder
Systeme zur Nachkontrolle der Düngerverteilung
j)
GPS-Grundausstattung gegebenenfalls für die Buchstaben a bis e und h bis i − nachrüstbar, nur im Zusammenhang mit der Beantragung entsprechend förderfähiger Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft.
2.
Mechanische Unkrautbekämpfung

a)
Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung für Reihenkulturen, die über eine elektronische Reihenführung (mittels GPS, Ultraschall oder optischer Sensoren) verfügen. Maschinen und Geräte mit einer mechanischen Reihenführung (z. B. durch Taster) sind nicht förderfähig.
b)
Striegel mit kontrollierter Tiefenführung.
c)
GPS-Grundausstattung nachrüstbar für die Buchstaben a und b, nur im Zusammenhang mit der Beantragung entsprechend förderfähiger Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft.
3.
Pflanzenschutz

a)
Spritz- und Sprühgeräte für den Obst-, Garten- und Weinbau, die nicht angelagerte Spritzflüssigkeit auffangen und in den Tank zurückfördern und die Abdrift um mindestens 90 % gegenüber herkömmlichen Sprühgeräten verringern können, ohne die Wirksamkeit der Anwendung zu verringern.
b)
Pflanzenschutzgeräte mit Sensorsteuerung, die entweder Lücken in der Zielfläche erkennen und die Düsen entsprechend abschalten oder die z. B. in Flächenkulturen Unkräuter oder Pilzbefall erkennen und die Düsen entsprechend einschalten. Die mögliche Mitteleinsparung der Geräte muss durch eine Prüfung des Julius Kühn-Instituts nachgewiesen werden.
c)
Feldspritzgeräte mit Assistenzsystemen zur automatischen Teilbreitenschaltung, Gestängeführung und automatischer Innenreinigung.
d)
Feldspritzgeräte mit Umschaltung von Flächen- auf Bandapplikation ohne Umbau sowie Förderung von Umrüstungen/​Umbausätzen für Pflanzenschutzgeräte für diese Düsenausstattung.
e)
Feldspritzgeräte mit Mehrkammersystemen zur gezielten teilflächenspezifischen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln.
f)
Spritz- und Sprühgeräte für den Obst-, Hopfen-, Garten- und Weinbau mit geschwindigkeitsabhängiger Regelung der Ausbringmenge, automatischer oder kontinuierlicher Innenreinigung und sensorgesteuerter Reihenendabschaltung.
g)
Pflanzenschutzgeräte mit automatischer Teilbreitenschaltung, maximal 18 m Arbeitsbreite, maximal 1 800 l Behältergröße, mit kontinuierlicher Innenreinigung.
h)
Selbstfahrer-Pflanzenschutzgeräte mit Ausbringtechnik entsprechend der Anforderungen wie bei den Buchstaben a, b, c, d, e oder Buchstabe f beschrieben.
i)
GPS-Grundausstattung nachrüstbar für die Buchstaben a bis g, nur im Zusammenhang mit der Beantragung entsprechend förderfähiger Maschinen und Geräte der Außenwirtschaft.

Teil B − Separierung von flüssigen Wirtschaftsdüngern mit (mobilen) Kleinanlagen

Teil C − Anlagen und Bauten zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern

a)
Erhöhte Lagerkapazität Gülle-Lagerbehälter zwei Monate über gesetzlicher Anforderung mit Abdeckung (ohne Stallneubau)
b)
Erhöhte Lagerkapazität Festmistlagerstätten (außer für Geflügelmist) zwei Monate über gesetzlicher Anforderung (ohne Stallneubau)
c)
Erhöhte Lagerkapazität Lagerstätten von Geflügelmist bzw. Geflügeltrockenkot grundsätzlich zwei Monate über gesetzlicher Anforderung mit Überdachung (ohne Stallneubau)
d)
Erhöhte Lagerkapazität Erdbecken zur Güllelagerung zwei Monate über gesetzlicher Anforderung mit Abdeckung (ohne Stallneubau)
1
ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1
2
ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1

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