Startseite Allgemeines Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04 − FR − (Neufassung) vom 04.01.2021 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BAnz AT 08.10.2021 B8
Allgemeines

Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04 − FR − (Neufassung) vom 04.01.2021 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BAnz AT 08.10.2021 B8

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Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Richtlinien
für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben
der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04
− FR −
(Neufassung)

Vom 4. Januar 2021

I. Allgemeines

1 Voraussetzungen und Rechtsgrundlage für die Förderung

1.1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Vorhaben der Gesellschaftspolitik in den Kooperationsländern (Entwicklungs- und Transformationsländer) sowie übergreifende ODA-anrechenbare Projekte, an denen der Bund ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMZ entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, die Weiterleitung von Mitteln durch die Zuwendungsempfänger sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die

§§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), in der jeweils aktuellen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien (FR) Abweichungen zugelassen worden sind.
Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (BNBest-P/​Stiftungen, FR-Abschnitt II)
Besonderen Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung (BNBest-Projektdurchführung, FR-Abschnitt III)
Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) in ihrer jeweils aktuellen Fassung
Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Insbesondere die Hinweise für den Auslandsbau im Anhang 12 sind zu beachten.

2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die vom BMZ mittels Zuwendungsbescheid geförderten deutschen politischen Stiftungen. Nachstehend werden sie als Zuwendungsempfänger bezeichnet.

3 Gegenstand der Förderung (Ziele und Förderbereiche)

3.1 Förderungswürdig sind Vorhaben der Gesellschaftspolitik, die im Einklang mit den entwicklungspolitischen Ziel­setzungen der Bundesrepublik Deutschland und den internationalen Menschenrechtskonventionen stehen und einen nachhaltigen Beitrag leisten

zum Aufbau und zur Festigung demokratischer und zivilgesellschaftlicher Strukturen auf der Basis gleichberechtigter Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen, insbesondere der gleichberechtigten Beteiligung der Geschlechter
zur Förderung einer global nachhaltigen Entwicklung, die sich gleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Gerechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität ausdrückt
zur Intensivierung der regionalen und internationalen Verständigung und friedlichen Zusammenarbeit.

Zum Erreichen dieser Ziele unterstützen die Zuwendungsempfänger geeignete nichtstaatliche und staatliche Organisationen innerhalb und in Einzelfällen außerhalb der Kooperationsländer oder den Aufbau entsprechender Institutionen und Strukturen. Dabei werden die soziokulturellen, ökonomischen und ökologischen Besonderheiten des jeweiligen Kooperationslandes sowie die Förderung von Eigeninitiative und Eigenverantwortung aus dem Kooperationsland berücksichtigt.

3.2 Maßnahmen der Gesellschaftspolitik umfassen insbesondere:

Förderung des pluralistischen Dialogs über gesellschaftliche Leitbilder auf der Basis von Demokratie und sozialer Gerechtigkeit,
Hilfe beim Aufbau gesellschaftlicher Interessengruppen sowie die Förderung von Aktivitäten der Zivilgesellschaft,
Unterstützung zivilgesellschaftlicher und staatlicher Institutionen beim Auf- und Ausbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und Verfahren,
Förderung der gleichberechtigten Integration von Frauen in die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entscheidungsprozesse,
Beratung bei Wirtschafts-, Sozial- und Umweltreformen,
Unterstützung beim Auf- und Ausbau marktwirtschaftlicher Mechanismen und Systeme,
Förderung einer sozial gerechten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung,
Förderung der Beachtung und Umsetzung der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und anderer grundlegender internationaler Konventionen,
Unterstützung politischer Bildung für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und für interessierte Jugendliche und Erwachsene,
Förderung dezentraler pluralistischer Medien- und Kommunikationssysteme,
Förderung des nationalen, regionalen und internationalen Dialogs insbesondere auf den Gebieten der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zusammenarbeit,
Förderung von Frieden und Entwicklung in Konflikt- und Post-Konfliktländern,
bei besonderem entwicklungspolitischen Interesse Förderung von Dialogmaßnahmen und Fachgesprächen auch außerhalb der Kooperationsländer zur Unterstützung der vorstehend genannten Maßnahmen.

4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

4.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse und – in Anwendung von Nummer 2.4 Satz 1 der VV zu § 44 BHO – grundsätzlich als Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Für das zur Förderung beantragte Vorhaben ist ein Finanzierungsplan zu erstellen.

4.3 Aus den Zuwendungsmitteln können grundsätzlich nur finanziert werden (Förderinstrumente):

Bildungsmaßnahmen,
Beratungsmaßnahmen,
anwendungsorientierte Forschungsmaßnahmen,
Dialogmaßnahmen und entwicklungspolitische Fachgespräche,
Auf- und Ausbau von Institutionen,
Sachmittel,
Publikationen,
digitale Medien und Kommunikationsmittel,
Baumaßnahmen,
vorbereitende, begleitende, auswertende und nachbetreuende Maßnahmen,
durch das Projekt verursachte Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben im Ausland (z. B. Miete, laufende Ausgaben).

Die Zuwendungsmittel können verwendet werden als erforderliche nationale Kofinanzierung für zusätzliche Projekte und Maßnahmen der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, die der Umsetzung der Zielstellung des BMZ ­dienen, an deren Durchführung der Bund ein erhebliches Interesse gemäß § 23 BHO hat und die einen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzung der Vorhaben der Gesellschaftspolitik gemäß FR Abschnitt I Nummer 3 leisten.

Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des Abschnitts III.

4.4 Zur Durchführung von Maßnahmen in den Kooperationsländern können die Zuwendungsempfänger mit Partnerorganisationen zusammenarbeiten und ihnen hierfür Mittel für die Finanzierung von Ausgaben zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Weiterleitung von Zuwendungen ist mit den Partnerorganisationen ein privatrechtlicher Vertrag gemäß VV Nummer 12.5 zu § 44 BHO zur Einhaltung aller in diesen Richtlinien erhaltenen Verpflichtungen und der gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen oder Bedingungen zu schließen. Der privatrechtliche Vertrag zwischen Zuwendungsempfänger und der Partnerorganisation hat insbesondere zu regeln:

die Art und Höhe der Zuwendung,
den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
den Bewilligungszeitraum,
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend FR Abschnitt II Nummer 1 bis 9. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen, das entsprechend FR Abschnitt II Nummer 7.1 für den Zuwendungsempfänger vorzusehende ­Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

Die Weiterleitung erfolgt ausschließlich als Projektförderung. Die Weiterleitung an die Partnerorganisationen darf erst erfolgen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung begründet wurde.

Ansonsten gelten für die Weiterleitung von Zuwendungsmitteln die Bestimmungen der FR Abschnitt III.

Als Letztempfänger kommen nur Partnerorganisationen in Betracht, welche im Förderantrag benannt und durch ­Bewilligungsbescheid bestätigt wurden.

Dem Bundesrechnungshof ist ein gemäß den §§ 91, 100 BHO entsprechendes Prüfungsrecht bei Partnerorganisa­tionen (vgl. FR Abschnitt II Nummer 7.3) einzuräumen.

5 Verfahrensregeln

Für das Antragsverfahren gilt ergänzend zu Nummer 3 der VV zu § 44 BHO Folgendes:

5.1 Anträge für neue Maßnahmen oder für die Weiterförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sowie Anträge, die auf einer konzeptionellen Änderung beruhen, sind fünf Monate vor Beginn des Vorhabens oder der Weiterförderung in einfacher Ausfertigung dem BMZ vorzulegen. Änderungsanträge sind spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung vorzulegen.

Soweit für die Bundesverwaltung elektronische Verfahren, die die Integrität und Authentizität elektronischer Dokumente gemäß den §§ 3a, 37 und 41 VwVfG sicherstellen, zugelassen sind und das BMZ diese Dienste anbietet, können die Anträge auch über dieses Verfahren übermittelt werden.

5.2 Die Beantragung von Zuwendungen erfolgt grundsätzlich für Programme mit regionaler, sektoraler und/​oder organisatorischer Schwerpunktsetzung. Die Anträge müssen die Angaben enthalten, die für die Bewertung der entwicklungspolitischen Förderungswürdigkeit nach diesen Richtlinien und die außenpolitische Beurteilung notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere

die in der „Mustergliederung Antrag“ (Anlage 1) aufgeführten Informationen,
Finanzierungsplan entsprechend den Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung (FR Abschnitt III),
bei Bauprojekten zusätzliche Bauunterlagen gemäß RZBau.

Die Aufstockung oder Umbewilligung von Zuwendungen ist erst dann zu beantragen, wenn bei mehrjähriger Förderung ein Ausgleich zwischen den einzelnen Haushaltsjahren durch den Zuwendungsempfänger nicht möglich ist.

Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragte Änderungen bzw. Abweichungen von der Bewilligung können nur in besonders begründeten Einzelfällen anerkannt werden.

5.3 Soweit in einem Vorhaben ein Bedarf besteht, der in FR Abschnitt III nicht geregelt ist, muss dieser bei der Antragstellung besonders ausgewiesen und begründet werden. Dabei sind die Bestimmungen in FR Abschnitt III analog anzuwenden.

5.4 Die Antragstellung setzt voraus und beinhaltet die Erklärung, dass der Zuwendungsempfänger den Bedarf des Projekts an personeller, finanzieller und sachlicher Ausstattung − unter Berücksichtigung der Partnerschaftsleistungen und Leistungen Dritter − sowie die Angemessenheit der Ausgaben, die fachliche und technische Durchführbarkeit des Projekts und die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung geprüft hat.

Hinsichtlich der vorgenannten Kriterien stützt sich das BMZ bei seiner Entscheidung im Rahmen seiner Ressort­verantwortung in der Regel auf die Ergebnisse der sachverständigen Prüfung des Zuwendungsempfängers.

5.5 Unbeschadet der in diesen Richtlinien vorgesehenen Höchstsätze und Möglichkeiten können den Zuwendungsempfängern nur die für die jeweilige Maßnahme unbedingt notwendigen Zuwendungen bewilligt werden. Die Zuwendungsempfänger dürfen die Möglichkeiten nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind.

6 Bestandskraft des Zuwendungsbescheids

Für die erforderliche Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden gilt ergänzend zu Nummer 7.1 der VV zu § 44 BHO Folgendes:

Mit der ersten Anforderung (bzw. dem ersten Abruf) von Mitteln, die mit einem Zuwendungsbescheid zugesagt ­wurden, kann der Zuwendungsempfänger zugleich erklären, auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu verzichten.

7 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

II. BNBest-P/​STIFTUNGEN/​Gesellschaftspolitik
(Besondere Nebenbestimmungen
* für Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Gesellschaftspolitik)

1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

*Die mit der Zuwendung zusammenhängenden Ausgaben müssen auch unter landes- und ortsüblichen Gesichtspunkten angemessen sein.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

*Für Zinserträge gilt die Regelung FR II Nummer 2.

1.2.1 *Die Zuwendungen werden ohne Aufteilung nach Jahresfälligkeiten zur Erfüllung der Zwecke und für die Zeiträume bewilligt, die durch die Anträge und die Zuwendungsbescheide bestimmt sind. Die Maßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass

die Ausgaben für das einzelne Projekt insgesamt den für den Förderzeitraum bewilligten Zuwendungsbetrag nicht überschreiten
sie sich im Rahmen der vom BMZ für alle bewilligten Projekte des Zuwendungsempfängers beim jeweiligen Titel bereitgestellten jährlichen Mittel (Ausgaben) halten
keine Mehrausgaben für das Folgejahr präjudiziert werden.

1.2.2 *Die dem einzelnen Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Einzelansätze im Finanzierungsplan dürfen um bis zu 30 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann und keine wesentliche konzeptionelle Änderung des Projekts bedeutet. Hiervon ausgeschlossen sind Baumaßnahmen.

*Die Überschreitungen sind im Verwendungsnachweis zu begründen. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.

1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

*Die Entgelte und die sonstigen vertraglichen Leistungen für Auslandspersonal (d. h. entsandtes Personal) sowie die Personalausgaben und die sonstigen Leistungen für einheimisches Personal (Ortskräfte) richten sich nach FR Abschnitt III Nummer 5.

1.4 *Die Ausgaben für eine Personen- und/​oder Sachversicherung sind im Einzelfall zuwendungsfähig, soweit die Versicherung gesetzlich zwingend vorgeschrieben oder wirtschaftlich ist. Dabei darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes (vgl. FR Abschnitt II Nummer 1.3).

1.5 *Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (Anforderungsverfahren). Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben erhalten.

*Werden Mittel im Ausland verausgabt, dürfen sie vom Zuwendungsempfänger erst dann angefordert werden, wenn sie für fällige Zahlungen innerhalb von bis zu vier Monaten, einschließlich des Zahlungswegs, verwendet werden. Für den SEPA-Raum gilt eine Verausgabungsfrist von sechs Wochen, einschließlich des Zahlungswegs.

*Müssen zur Finanzierung von Projektmaßnahmen ausländische Zahlungsmittel eingesetzt werden, so sind die ­Währungseinheiten unter Beachtung der geltenden Devisenbestimmungen einzukaufen. Die Belege über die Wechsel­geschäfte sind den Abrechnungsunterlagen beizufügen.

1.6 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.7 Das BMZ behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend.

*Auf Konten des Zuwendungsempfängers in der Bundesrepublik Deutschland während des Verfügungszeitraums ­gemäß FR Abschnitt II Nummer 1.5 anfallende Zinsen mindern den Zuwendungsbetrag oder sind unmittelbar an die Bundeskasse abzuführen.

2.2 *Zinsen (auf Projektkonten), Einnahmen aus Projektaktivitäten und der Veräußerung von Gegenständen, die die Grenze von 10 000 Euro pro Jahr und Bewilligungsbescheid nicht überschreiten, können für entwicklungspolitisch wichtige Aufgaben des Projekts im Rahmen des Förderzwecks verwendet werden. Alle Zinsen und Einnahmen sind im Verwendungsnachweis ausführlich darzulegen.

*Unabhängig hiervon können Einnahmen aus projektbezogenen Publikationen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen in voller Höhe für entwicklungspolitisch wichtige Aufgaben des jeweiligen Projekts im Rahmen des Förderzwecks verwendet werden.

2.3 *Soweit der Verwendungsnachweis für ein abgeschlossenes Projekt Mehr- oder Minderausgaben bis zu 1 000 Euro ausweist, können diese im Rahmen der Zuwendung, die nach FR Abschnitt III Nummer 7 für Verwaltungskosten bezahlt wird, ausgeglichen werden. Der Ausgleich ist auf dem Abschlussblatt des Verwendungsnachweises (Anlage 3 Muster 2) darzustellen.

3 Vergabe von Aufträgen

3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100 000 Euro beträgt, sind anzuwenden:

für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung − UVgO), einschließlich der hierzu ergangenen Regelungen des BMZ. Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:

§ 22 zur Aufteilung nach Losen,
§ 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
§ 30 zur Vergabebekanntmachung,
§ 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
§ 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter;
für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/​A).

3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.

3.3 *Sachbeschaffungen dürfen nur dann erfolgen, wenn dafür Bedarf besteht und die Voraussetzungen für die unverzügliche Verwendung oder Benutzung gegeben sind. Die Grundsätze der Korruptionsprävention sind bei allen Vergaben zu beachten. Die Regelungen des BMZ zur Verhandlungsvergabe sowie der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen außerhalb der Europäischen Union sind zu beachten.

4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1 *Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind innerhalb der in FR Abschnitt II Nummer 4.3 festgelegten zeitlichen Bindung (Bindungsfrist) für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der Bindungsfrist nicht anderweitig verfügen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren ­Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen.

*Das Inventarverzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten und ist bei den Projektunterlagen vorzuhalten:

laufende Nummerierung der beschafften Gegenstände,
Anschaffungszeitpunkt, gegebenenfalls Zeitpunkt der Übereignung,
Bezeichnung des Gegenstands einschließlich Geräte- bzw. Fahrzeugnummer,
Anschaffungspreis und Bewertung in Euro,
Grund und Zeitpunkt der Aussonderung sowie Verkaufserlös bei Veräußerung.

4.3 *Für die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände bzw. Immobilien gelten folgende ­Bindungsfristen:

bei Immobilien, die mit Zuwendungen des Bundes erworben worden sind: 30 Jahre
bei beweglichen Gegenständen, deren Anschaffungswert 5 000 Euro übersteigt: fünf Jahre
bei beweglichen Gegenständen, deren Anschaffungswert zwischen 800 Euro und 5 000 Euro liegt: zwei Jahre.

Die zu beachtenden Fristen gelten ab dem Zeitpunkt der Beschaffung bzw. Übereignung an die Partnerorganisa­tionen. Soweit Immobilien und Gegenstände vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr für den Zuwendungszweck verwendet werden, hat der Zuwendungsempfänger bei Immobilien und bei Gegenständen mit einem Anschaffungswert von mehr als 800 Euro einen Wertausgleich in Höhe des Verkehrswerts zu leisten. Die zu erstattenden Beträge sind unmittelbar an die Bundeskasse abzuführen.

Nach Ablauf der Bindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger über eine selbst genutzte Immobilie nach Zustimmung des BMZ verfügen. Die Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien sind für zusätzliche entwicklungspolitisch wichtige Aufgaben innerhalb der BMZ-Förderung zu benutzen.

4.4 *Die für die Partnerorganisationen in den Kooperationsländern bestimmten Gegenstände sind, soweit keine ­andere Regelung getroffen wird, den Partnerorganisationen zu übereignen.

Im Fall der Übereignung ist mit der Partnerorganisation eine vertragliche Vereinbarung abzuschließen, die diese ­Organisation zur Einhaltung der Vorgaben der FR Abschnitt II Nummer 4.1 bis 4.3 verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall der direkten Beschaffung durch die Partnerorganisation.

Den Zeitpunkt der Übereignung bestimmt der Zuwendungsempfänger nach pflichtgemäßem Ermessen. Erfolgt die Übereignung innerhalb der Projektlaufzeit, ist die Partnerorganisation vertraglich zu verpflichten, dem Zuwendungsempfänger für die Dauer der Förderung die unentgeltliche Nutzung der Immobilien und Gegenstände zu gestatten.

5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich dem BMZ anzuzeigen, wenn

5.1.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans − auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises − weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhält,

5.1.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen (Schadensfälle etc.),

5.1.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.1.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von vier Monaten im Ausland bzw. sechs Wochen im SEPA-Raum nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.1.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

5.1.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird,

5.1.7 *Änderungen des Stellenplans notwendig sind (mindestens vier Wochen im Voraus),

5.1.8 *der Anschaffungspreis für ein Fahrzeug den Betrag von 30 000 Euro (ohne Steuern und Zollabgaben) überschreitet.

5.2 *Der Zuwendungsempfänger hat einen Änderungsantrag zu stellen, wenn

5.2.1 die dem einzelnen Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Einzelansätze des Finanzierungsplans (Gesamt) um mehr als 30 v. H. überschritten werden (hiervon ausgenommen sind Baumaßnahmen),

5.2.2 sich die Projektkonzeption wesentlich ändert oder

5.2.3 eine langfristig angelegte Zusammenarbeit mit einer Partnerorganisation neu aufgenommen bzw. beendet wird.

5.3 *Sobald sich ein Mehrbedarf ergibt, hat der Zuwendungsempfänger einen Aufstockungsantrag zu stellen.

6 Nachweis der Verwendung

6.1 *Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem BMZ nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. *Er ist in zweifacher Ausfertigung gemäß Anlage 3 vorzulegen.

6.2.1 *Der Sachbericht enthält eine Darstellung der Verwendung der Zuwendung und zeigt Veränderungen in den projektrelevanten Rahmenbedingungen und in der Projektkonzeption und -organisation auf. Daneben enthält er insbesondere einen systematisierten Vergleich der geplanten Ziele eines Vorhabens bzw. Teilprojektes mit den erreichten direkten Wirkungen anhand von Indikatoren oder nach sonstigen Parametern, eine Darstellung nicht intendierter ­Wirkungen sowie eine Feststellung des Zielerreichungsgrades. Die Gründe für eine (teilweise) Nichterreichung der Projektziele sind zu erläutern. Damit bildet der Sachbericht eine wesentliche Grundlage der Erfolgskontrolle.

Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Zusammenfassend ist ausdrücklich darzulegen, ob das Projekt ohne wesentliche Änderungen im Projektverlauf gegenüber Anträgen und Bewilligungen durchgeführt worden ist.

6.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten.

*Der Zuwendungsempfänger hat eine tabellarische Belegübersicht in elektronischer Form anzufertigen und als ­Bestandteil des zahlenmäßigen Nachweises zu übersenden, in der die Ausgaben nach Art und zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/​Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

6.2.3 *Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben sind die nach diesen Richtlinien vorgesehenen Formblätter (Anlage 3 Muster 1 bis 4) zu benutzen.

6.3 Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

*Dokumente in Englisch, Französisch und Spanisch müssen – mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Nachweise – nicht ins Deutsche übersetzt werden:

Zahlungsbelege (außer auf Englisch verfasste) sind aussagekräftig in Stichwörtern zu übersetzen.
Zahlungsbegründende Unterlagen und Unterlagen wie z. B. Verträge oder Berichte der Projektpartner sind auf Anforderung im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu übersetzen.

*Bei Geschäften des täglichen Lebens bis zu 50 Euro, für die kein Rechnungsbeleg beizubringen war, genügt in begründeten Ausnahmefällen ein aussagefähiger Eigenbeleg, der die vorstehenden Angaben enthält und den Ausnahmetatbestand hinreichend belegt.

6.4 *Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. FR Abschnitt II Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften, auch landesrechtlichen Bestimmungen, eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

Soweit eine nach Landesrecht des jeweiligen Kooperationslandes vorgeschriebene oder eine freiwillige Prüfung gemäß FR Abschnitt II Nummer 6.7 erfolgt, sind die nach landesrechtlichen Bestimmungen gültigen Aufbewahrungsfristen einzuhalten, die Mindestfrist nach Absatz 1 bleibt unberührt.

6.5 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Partnerorganisationen weiterleiten, hat er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise entsprechend VV Nummer 11 zu § 44 BHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis gemäß FR Abschnitt II Nummer 6.1 und Nummer 10.1 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungs- und Zwischennachweise der Letztempfänger vorzulegen.

6.6 *Die für die Aufstellung und Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen Unterlagen sind von den Zuwendungsempfängern systematisch geordnet bereitzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Originalbelege bzw. Bild- oder Datenträger (Einnahme-, Ausgabebelege) über Einzelzahlungen, sowie Verträge über die Vergabe von Aufträgen und die Projektkorrespondenz.

Für ausländische Gäste oder Teilnehmende an Maßnahmen müssen als Nachweis für angefallene Reisekosten entweder abgeflogene Flugtickets oder Rechnungen von Fluggesellschaften oder Reisebüros vorgelegt werden.

Bei Bildungs- und Dialogmaßnahmen gehören zu den bereitzuhaltenden Unterlagen zusätzlich:

eine aussagefähige Programmplanung mit Angaben über Ort, Dauer und Inhalt der durchgeführten Veranstaltung,
ein aussagefähiger, unterzeichneter Seminarbericht (ab 2 500 Euro),
ein Verzeichnis über Mitglieder der Veranstaltungsstäbe,
Teilnehmendenlisten mit Unterschrift und Nennung der gesamten Anschrift (gegebenenfalls berufliche Adresse/​Adresse der Organisation).
Stehen in den Kooperationsländern der Nennung der Anschrift der Teilnehmenden oder dem Führen einer Teilnehmerliste politische Gründe entgegen, ist vom Zuwendungsempfänger eine entsprechende Bestätigung der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen. Bei Verzicht auf die Teilnehmerliste hat der zuständige Auslandsmitarbeiter des Zuwendungsempfängers die Anzahl der Teilnehmenden (im Sachbericht oder gesondert) zu dokumentieren und die sachliche Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.

6.7 *Soweit gesetzliche oder andere verbindliche Vorschriften in einem Kooperationsland die Herausgabe von ­Originalbelegen nicht zulassen, genügen Kopien oder durch Partnerorganisationen bestätigte aussagefähige Eigen- bzw. Ersatzbelege.

Sollte in begründeten Ausnahmefällen, die mit dem BMZ abzustimmen sind, der Einsatz einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung des Verwendungsnachweises erforderlich sein, ist ein nach international anerkannten Regeln abgefasster Prüfungsbericht mit Testat vorzulegen, der die nachfolgenden Punkte beachtet und beinhaltet. Bei der Vergabe von Wirtschaftsprüferleistungen ist FR Abschnitt II Nummer 3 anzuwenden.

Der Prüfbericht ist dem Finanzbericht der Partnerorganisation beizufügen.

Die Qualifikation als anerkannter unabhängiger Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich durch Bestätigung der deutschen Botschaft oder einer anerkannten Einrichtung (z. B. Handelskammer) im Kooperationsland nachzuweisen.

Die Zusammenfassung der Prüfergebnisse in Form eines Testates muss die klar und eindeutig formulierte Feststellung enthalten, ob und inwieweit

ordnungsgemäße und nachvollziehbare Buchführungsunterlagen vorgelegen haben,
Einnahmen und Ausgaben in dem vom Zuwendungsempfänger erstellten Finanzbericht zutreffend sind,
der Finanzierungsplan eingehalten wurde,
die Mittel sparsam und wirtschaftlich verwendet worden sind,
die Ortsüblichkeit der Personalkosten durch Bescheinigungen nachgewiesen sind,
die Gesetze des jeweiligen Kooperationslandes (insbesondere die nach Landesrecht zu zahlenden Steuern, Sozialabgaben, etc.) eingehalten wurden,
die vertraglichen Vereinbarungen und die sonstigen Verwendungsauflagen beachtet worden sind,

bzw. welche Mängel festgestellt worden sind.

Der Zuwendungsempfänger hat einen Auswertungsvermerk zum Wirtschaftsprüfertestat zu fertigen, in dem über das gegebenenfalls zu Veranlassende berichtet wird. Darin ist auch zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

Berichte von Wirtschaftsprüfern sind zumindest in den Kernaussagen bezüglich Testat, Prüfungsumfang, Feststellungen und Empfehlungen ins Deutsche zu übersetzen.

7 Prüfung der Verwendung

7.1 Das BMZ ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungs­empfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

*In den Fällen gemäß FR Abschnitt II Nummer 6.5 sind die Rechte des BMZ in den Verträgen mit den Partnerorganisationen zu vereinbaren.

Die Prüfungen werden bei den Zuwendungsempfängern und, soweit erforderlich, in Abstimmung mit den Zuwendungsempfängern bei den Partnerorganisationen in den Kooperationsländern durchgeführt.

7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

*Bei der Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gilt FR Abschnitt II Nummer 6.7.

7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).

*Die Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass

dem BMZ das Prüfungsrecht nach FR Abschnitt II Nummer 7.1,
dem BRH ein nach den §§ 91, 100 BHO entsprechendes Prüfungsrecht

bei den Partnerorganisationen vertraglich eingeräumt wird.

8 Erfolgskontrolle

*Die politischen Stiftungen berichten nach Abschluss eines Vorhabens mit dem Verwendungsnachweis gemäß FR Abschnitt II Nummer 6 über die Verwendung der Zuwendung. Sie legen die erzielten Ergebnisse durch einen Vergleich zwischen den geplanten Zielen eines Vorhabens bzw. Teilprojekts und den erreichten direkten Wirkungen sowie die nicht intendierten Wirkungen dar und stellen den Zielerreichungsgrad fest.

Zusätzlich finden (begleitende und abschließende) Erfolgskontrollen im Wesentlichen in Form von Evaluierungen im Rahmen eines systemischen Ansatzes statt. Die Evaluierung von Vorhaben, Strukturen und Prozessen durch die politischen Stiftungen und ihre Partnerorganisationen wird ergänzt durch periodische Evaluierungen des BMZ zu in der Regel übergeordneten Fragestellungen.

Den Rahmen für Anzahl, Turnus, Gegenstand und Umfang von Evaluierungen durch die politischen Stiftungen ­stimmen diese mit dem BMZ ab (siehe Anlage 4, Leitlinien zur ziel- und wirkungsorientierten Erfolgskontrolle). Die politischen Stiftungen unterrichten das BMZ über ihre Evaluierungsplanungen und die (wesentlichen) Ergebnisse ­abgeschlossener Evaluierungen in geeigneter Weise. Evaluierungsberichte werden dem BMZ auf Wunsch übersandt.

Die Planung und Durchführung von Evaluierungen unter Federführung des BMZ erfolgen im Benehmen mit den ­politischen Stiftungen.

9 Erstattung der Verwendung, Verzinsung

9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

9.2 FR Abschnitt II Nummer 9.1 gilt insbesondere wenn,

9.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

9.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

9.3 ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungs­empfänger

9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (FR Abschnitt II Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

9.4 *Im Fall eines Schadensfalls (z. B. durch Betrug, Diebstahl, Unterschlagung, Untreue), in dem sich die besondere Projektdurchführung im Ausland verwirklicht, verzichtet das BMZ auf den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Erstattung der Zuwendung, wenn der finanzielle Schaden im Einzelfall die Wertgrenze von 5 000 Euro nicht ­überschreitet. In diesen Fällen erfolgt die Finanzierung aus Projektmitteln in eigener Zuständigkeit der Zuwendungs­empfänger.

Ein über die Wertgrenze von 5 000 Euro hinausgehender, beim Zuwendungsempfänger aus einer zweckwidrigen ­Verwendung der Zuwendung entstandener finanzieller Schaden kann vom BMZ als zuwendungsfähige Ausgabe ­anerkannt werden.

Beide Fallkonstellationen setzen jedoch voraus, dass der Zuwendungsempfänger seine im Einzelfall bestehenden Sorgfaltspflichten beachtet hat, d. h. insbesondere

angemessene organisatorisch-administrative und personelle Vorkehrungen zur Schadensvermeidung getroffen hat (z. B. Beachtung des Mehr-Augen-Prinzips durch (Mit-)Prüfung und Kontrolle der Arbeitsergebnisse durch weitere Beschäftigte; Regelungen zur Mitzeichnung, die eine fachnahe Zweitprüfung vorsehen; Handreichungen zur ­Schadensprophylaxe; regelmäßige, dichte und unvorhergesehene Buchprüfungen; Einrichtung einer Innenrevision; besonders sorgfältige Auswahl und Betreuung der Beschäftigten; Schulung und Sensibilisierung der Beschäftigten; Ansprechperson für Korruptionsprävention),
seine Mitteilungspflichten gemäß FR Abschnitt II Nummer 5.1.2 unverzüglich erfüllt hat und
alle zumutbaren Möglichkeiten des Regresses geprüft und gegebenenfalls durchgesetzt hat.

Die VV zu § 44 BHO sowie die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 48 bis 49a VwVfG bleiben unberührt.

9.5 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisansatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich zu verzinsen.

9.6 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (§ 49a Absatz 4 VwVfG).

*Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel innerhalb des SEPA-Raums nach Ablauf von mehr als sechs Wochen und außerhalb des SEPA-Raums nach mehr als vier Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.

9.7 Von der Rückforderung von Zinsen von weniger als 5 Euro im Einzelfall wird abgesehen.

10 Projektberichterstattung

10.1 Unabhängig von dem Sachbericht nach FR Abschnitt II Nummer 6.2.1 ist einmal jährlich über die Projekt­entwicklung zu berichten. Hierfür ist ein Zwischennachweis gemäß Nummer 6.3 ANBest-P zu erstellen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach FR Abschnitt II Nummer 6.2.2 Absatz 2). Siehe Anlage 2.

Der Zwischennachweis ist dem BMZ bis spätestens 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.

Für das letzte Jahr des Förderzeitraums kann der Sachbericht des Zwischennachweises in den Verwendungsnachweis integriert werden.

Dabei ist insbesondere auf die Veränderungen in den projekt-/​programmrelevanten Rahmenbedingungen, Partnerstrukturen, Zielgruppen, Zielen und Indikatoren einzugehen und eine Einschätzung zur Zielerreichung abzugeben. Ferner sind mögliche Konsequenzen für die weitere Durchführung darzulegen.

Darüber hinaus ist zu erklären, ob die in den Bewilligungsbescheiden ergangenen Auflagen erfüllt wurden.

Das BMZ behält sich vor, bei Bedarf weitergehende Informationen über ein Projekt anzufordern.

10.2 Die politischen Stiftungen erstellen zudem aus aktuellen Anlässen Berichte zur Beurteilung der politischen Lage in den Kooperationsländern und übersenden diese an das BMZ.

10.3 Die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gemäß FR Abschnitt II Nummer 5 bleiben von diesen Regelungen unberührt.

III. Besondere Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung
(BNBest-Projektdurchführung)

1 Bildungs-, Beratungs- und Dialogmaßnahmen in Kooperationsländern

1.1 Maßnahmen

Maßnahmen im Sinne dieser Regelung sind

a)
Nationale und regionale Veranstaltungen für/​mit Fach- und Führungskräfte(n), wie Konferenzen, Seminare, Trainingskurse, Workshops, Gruppenveranstaltungen,
b)
internationale und übernationale Veranstaltungen für hochrangige Fach- und Führungskräfte,
c)
Stipendienprogramme,
d)
Informations- und Beratungsleistungen,
e)
Dialogmaßnahmen, Fachgespräche.

Zu den Buchstaben a und b:

Die Zahl der Teilnehmenden sowie die Dauer der Veranstaltung sind so zu bemessen, dass die Voraussetzungen für eine effiziente Durchführung und ein optimales Ergebnis gegeben sind bzw. für eine individuelle Kontaktaufnahme des Veranstaltungsstabes mit den Teilnehmern genügend Zeit zur Verfügung steht.

Zu Buchstabe c:

Besonders begabten Nachwuchskräften aus den Kooperationsländern, die zu den dortigen Aktivitäten der Zuwendungsempfänger in näherer Beziehung stehen, können Stipendien zur Weiterbildung gewährt werden. Die Weiterbildung soll möglichst in der Region erfolgen und einen Bezug zur aktuellen oder in Aussicht stehenden beruflichen Tätigkeit der zu fördernden Nachwuchskraft haben. Bei einer Weiterbildung in Deutschland soll die fachliche Förderung von einer Einführung in das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland begleitet werden.

Für die Durchführung der Programme zu den Buchstaben a bis e gelten die in den Anlagen aufgeführten entsprechenden Bestimmungen.

Zu Buchstabe d:

Bei begründetem Bedarf können zu aktuellen Themen Publikationen und andere Medienmaterialien erstellt und verbreitet werden.

1.2 Veranstaltungsstab

Der Veranstaltungsstab besteht je nach Bedarf aus Leiterin/​Leiter, Assistentin/​Assistent, Referentin/​Referent, Sprachmittlerin/​Sprachmittler, einheimischem Büro- und Hilfspersonal.

Als Leiterin/​Leiter sind nach Möglichkeit geeignete Mitarbeiterinnen/​Mitarbeiter der Partnerorganisationen einzusetzen. Ebenso sollten die weiteren Angehörigen des Veranstaltungsstabs von der Partnerorganisation gestellt werden.

Als Referentinnen/​Referenten sind, soweit dazu keine Mitarbeiterinnen/​Mitarbeiter der Partnerorganisationen zur ­Verfügung stehen, vorrangig geeignete einheimische Fachkräfte einzusetzen. Bei besonders fachlich ausgerichteten und wichtigen Veranstaltungen können auch Referentinnen/​Referenten von außerhalb der Region eingesetzt werden. Die Zahl der Referentinnen/​Referenten muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmenden stehen; sie hat sich außerdem nach Veranstaltungsziel und -dauer zu richten.

1.3 Allgemeine Ausgaben

1.3.1 Tagungsräume

Tagungsräume sollen von der Partnerorganisation am Unterbringungsort den Teilnehmenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, können angemessene Räumlichkeiten zu ortsüblichen Preisen gemietet ­werden.

1.3.2 Kontaktmaßnahmen

Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann ein für den Teilnehmerkreis und die gleiche Anzahl Gäste angemessener Empfang gegeben oder ein Kontakttreffen organisiert werden. Bei den Gästen soll es sich um für die Projektarbeit wichtige Persönlichkeiten handeln. In diesem Rahmen kann bei internationalen Veranstaltungen sowie bei besonders fachlich ausgerichteten und gesellschaftspolitisch wichtigen nationalen und regionalen Veranstaltungen auch ein Presse­empfang gegeben werden.

Alternativ können Kontakttreffen auch unabhängig von den einzelnen Bildungsveranstaltungen in entsprechenden Zeitabständen durchgeführt werden, wenn der Bezug zur Bildungsarbeit gegeben ist.

1.3.3 Informations- und Arbeitsmaterial

Den Teilnehmenden kann entsprechend der Bedeutung und der Dauer der Bildungsveranstaltung das notwendige Material für eine ausreichende Vorinformation und Vorbereitung sowie das erforderliche Lehr-, Lern- und Arbeits­material für die Durchführung der Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

1.3.4 Sonstige Ausgaben

Als sonstige Ausgaben können abgerechnet werden:

Ausgaben für Vor- und Nachbereitung, die Herstellung und den Versand von Seminarunterlagen,
Mieten für technische Arbeitshilfen,
sonstige unumgänglich notwendige Ausgaben, wie Telekommunikationsgebühren, Taxi-, Transport- und Montagekosten,
Trinkgelder im Zusammenhang mit Bewirtung, soweit sie ortsüblich, angemessen und notwendig sind.

Die Ausgaben dürfen nur insoweit abgerechnet werden, als die Partnerorganisationen die Leistungen nicht über­nehmen können.

2 Bildungs- und Dialogmaßnahmen außerhalb der Kooperationsländer

2.1 Maßnahmen

Maßnahmen im Sinne dieser Regelung, die grundsätzlich in Deutschland oder auch am Sitz internationaler Organisationen und der Institutionen der EU stattfinden können, sind:

a)
Veranstaltungen für/​mit Fach- und Führungskräfte(n)
b)
Informationsprogramme für/​mit hochrangige(n) Fach- und Führungskräfte(n)
c)
Maßnahmen der Aus- und Fortbildung für/​mit Fach- und Führungskräfte(n)
d)
Dialogmaßnahmen und Fachgespräche in Deutschland, die sich an gesellschaftspolitische Multiplikatoren sowie Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger richten.

Die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer der Veranstaltungen sind so zu bemessen, dass die Voraussetzungen für eine effiziente Durchführung und ein optimales Ergebnis gegeben sind.

Im Rahmen dieser Maßnahmen sollen Fach- und Führungskräfte aus Kooperationsländern in die Lage versetzt werden, ihre gesellschaftspolitischen und fachlichen Aufgaben wirkungsvoller zu erfüllen. Die Veranstaltungen sollen gleichzeitig einen Beitrag zu einem besseren Verständnis entwicklungspolitischer Fragestellungen in unserer Gesellschaft leisten. Der Kontakt der Veranstaltungsteilnehmenden zu einflussreichen deutschen Persönlichkeiten oder Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland soll bewirken, dass bei politischen Entscheidungen entwicklungspolitische Gesichtspunkte stärker berücksichtigt werden.

Zu Buchstabe a:

Veranstaltungen für Fach- und Führungskräfte können nur gefördert werden, wenn das Veranstaltungsziel wirksamer in der Bundesrepublik Deutschland als in einem der Herkunftsländer erreicht werden kann. Daher sind nur solche Teilnehmenden einzuladen, die aufgrund ihrer Funktion im Heimatland in der Lage sind, die gewonnenen Erkenntnisse und Kontakte wirkungsvoll nutzbar zu machen.

Zu Buchstabe b:

Zu Informationsprogrammen können nur solche Personen in die Bundesrepublik Deutschland eingeladen werden, die aufgrund ihrer herausgehobenen Position in ihrem Heimatland bereits wichtige gesellschaftspolitische Aufgaben ­erfüllen bzw. von denen erwartet werden kann, dass sie derartige Aufgaben in Zukunft erfüllen werden, und deren Aufenthalt für den Fortgang der entwicklungspolitischen Arbeit von wesentlichem Nutzen ist. In Ausnahmefällen ­können bei Kabinettsmitgliedern mitreisende Ehepartner und Begleitschutzpersonal berücksichtigt werden.

Informationsprogramme sollen höchstens zwei Wochen dauern und sich, wenn möglich, an von anderen Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem europäischen Ausland finanzierte Einladungen anschließen.

Zu Buchstabe c:

Maßnahmen der fachbezogenen Aus- und Fortbildung, soweit sie nicht in den Kooperationsländern möglich sind, können in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.

Zu Buchstabe d:

Dialogmaßnahmen und Fachgespräche dürfen nur in Deutschland durchgeführt werden, wenn das Veranstaltungsziel in den Kooperationsländern nicht wirksam erreicht werden kann und ein entwicklungspolitischer Bezug zu den aus dieser Förderrichtlinie geförderten Maßnahmen hergestellt wird. Längerfristige, auf Einzelpersonen ausgerichtete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Stipendien) werden von dieser Regelung nicht berührt.

Für die Durchführung der Programme zu FR Abschnitt III Nummer 2.1 gelten die in den Anlagen aufgeführten entsprechenden Bestimmungen.

2.2 Veranstaltungsstab

Der Veranstaltungsstab besteht je nach Bedarf aus Leiterin/​Leiter, Assistentin/​Assistent, Referentin/​Referent, Sprachmittlerin/​Sprachmittler, Büro- und Hilfspersonal.

Für den Veranstaltungsstab sind nach Möglichkeit geeignete Mitarbeiterinnen/​Mitarbeiter der veranstaltenden Zuwendungsempfänger einzusetzen.

Die Zahl der Referentinnen bzw. Referenten muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen. Der Einsatz und die Vergütung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern richten sich nach den internen Regelungen und Höchstsätzen der Bundesregierung.

2.3 Allgemeine Ausgaben

2.3.1 Tagungsräume

Tagungsräume sollen von der veranstaltenden Organisation kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, können angemessene Räume zu ortsüblichen Preisen gemietet werden.

2.3.2 Informations- und Arbeitsmaterial

Den Teilnehmenden kann entsprechend der Bedeutung und der Dauer der Bildungsveranstaltung das notwendige Material für eine ausreichende Vorinformation und Vorbereitung sowie das erforderliche Lehr-, Lern- und Arbeits­material für die Durchführung der Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

2.3.3 Sonstige Ausgaben

Als sonstige Ausgaben können abgerechnet werden:

Ausgaben für die Herstellung und den Versand von Seminarunterlagen,
Mieten für technische Arbeitshilfen,
sonstige notwendige Ausgaben, wie Telekommunikationsgebühren, Taxi-, Transport- und Montagekosten,
Trinkgelder im Zusammenhang mit Bewirtung, soweit sie ortsüblich, angemessen und notwendig sind.

3 Start-, Ausstattungs- und Materialhilfen

3.1 Start- und Ausstattungshilfen für Partnerorganisationen

Der Zuwendungsempfänger kann Partnerorganisationen einmalige Start- und Ausstattungshilfen in Form von Darlehen bzw. Zuschüssen gewähren oder Sachmittel liefern. Die im Fall der Darlehensgewährung in Höhe des Gegenwerts zurückzuzahlenden Mittel sind in der Buchhaltung auf gesonderten Konten zu erfassen und für projektbezogene Zwecke zu verwenden.

3.2 Materialhilfen

Institutionen und Organisationen, die nicht unmittelbare Partner der Zuwendungsempfänger, aber für das Vorhaben und die entwicklungspolitische Arbeit im Kooperationsland von Bedeutung sind, können bei Bedarf Materialhilfen in beschränktem Umfang erhalten. Hierzu gehören Ausstattungsgegenstände für Unterrichtsräume, Lehrmaterial und technische Hilfsmittel. Für Materialhilfen können pro Vorhaben jährlich höchstens 10 000 Euro gewährt werden.

Die beschafften Gegenstände gehen in das Eigentum der begünstigten Institution über. Die Notwendigkeit der Materialhilfe ist zu begründen, die Übergabe ist zu belegen. Die Bindungsfristen nach FR Abschnitt II Nummer 4.4 finden keine Anwendung.

4 Baumaßnahmen

Baumaßnahmen oder der Erwerb von Immobilien können gefördert werden, wenn sie erkennbar zur Erreichung der Projektziele und zur Nachhaltigkeit des Projekts beitragen.

Bei der Durchführung von Baumaßnahmen ist die RZBau in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

Die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme oder des Erwerbs einer Immobilie ist durch eine entsprechende Berechnung nachzuweisen.

Bei der Übergabe von Immobilien muss gewährleistet sein, dass die Partnerorganisation die zu erwartenden Folgekosten tragen kann und die Bindungsfristen und Regelungen zum Wertausgleich gemäß FR Abschnitt II Nummer 4.3 berücksichtigt.

Bei Baumaßnahmen ist nach Nummer 3.1 NBest-Bau abweichend von FR Abschnitt II Nummer 6.1 der Verwendungsnachweis der Bauverwaltung zur baufachlichen Prüfung einzureichen.

5 Personal- und Projektinfrastruktur

5.1 Auslandspersonal

Für die Durchführung und Betreuung der Vorhaben können die Zuwendungsempfänger in Deutschland Fachkräfte unter Vertrag nehmen und entsenden. Für die Personalausgaben und sonstigen vertraglichen Leistungen sind für die politischen Stiftungen, soweit sie Tarifpartner sind, die Bestimmungen des MTV-Stiftungen sowie die dazu erlassene Vergütungsordnung, Urlaubsregelung und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Politische Stiftungen, die nicht Tarifpartner sind, können von diesen Regelungen abweichen. Das von ihnen entsandte Auslandspersonal darf jedoch nicht besser gestellt werden.

5.1.1 Vorbereitung

Die Auslandsmitarbeiterinnen und Auslandmitarbeiter (entsandte Fachkräfte) sollen für ihren Projekteinsatz ausreichend, in der Regel jedoch nicht länger als sechs Monate, vorbereitet werden.

Zur Vorbereitung gehören im Wesentlichen:

fachspezifische Unterweisung,
Einführung in die administrativen Aufgaben,
Sprachausbildung,
länderkundliche Vorbereitung.

Vorstellungskosten und Gebühren für Lehrgänge, Seminare, Praktika, Sprachunterricht sowie Kosten für Lehrmaterial (Publikationen, Lehrbücher usw.) werden in dem notwendigen Umfang übernommen. Die fremdsprachliche Ausbildung und länderkundliche Vorbereitung soll möglichst in einer Ausbildungsstätte des Bundes erfolgen. Erforderliche Sprachintensivkurse, auch im Ausland, können zusätzlich belegt werden.

Darüber hinaus können auch eine weitere Ausbildung im Einsatzland bzw. in der Region zur Vervollständigung der Kenntnisse in der Amts- und Verkehrssprache und zum Erlernen der Landessprachen sowie eine zusätzliche projektspezifische Fortbildung gefördert werden.

Die mit den Auslandsmitarbeiterinnen und Auslandsmitarbeitern ausreisenden Partnerinnen und Partner sollen an dem in einer Ausbildungsstätte des Bundes angebotenen Vorbereitungsseminar teilnehmen. Soweit persönliche Gründe entgegenstehen, z. B. wegen Kleinkindern oder Kindern im schulpflichtigen Alter, denen von der Ausbildungsstätte kein entsprechender Unterricht angeboten werden kann, können die Kosten für die notwendige Sprachausbildung der Partnerinnen bzw. Partner im Einzelfall bis zu 70 v. H., höchstens jedoch 500 Euro, übernommen werden.

Ebenso können die Vorstellungs- und sonstigen Kosten für die Vorbereitung der mitausreisenden Partnerinnen bzw. Partner, soweit sie nicht vom Veranstalter des Vorbereitungsseminars zu tragen sind, übernommen werden.

Werden verheiratete Auslandsmitarbeiterinnen und Auslandsmitarbeiter vom bisherigen Einsatzland in ein anderes Einsatzland und in diesem Zusammenhang für eine befristete Vorbereitung zum Sitz der Zentrale des Zuwendungsempfängers versetzt, so erhalten sie während der Vorbereitung am Sitz der Zentrale für die entstehenden höheren Lebenshaltungskosten einen Zuschuss nach den Grundlagen der Verordnung über das Trennungsgeld (TGV), oder − unter Beachtung des Besserstellungsverbots − nach MTV-Stiftungen. Ledige Auslandsmitarbeiterinnen und Auslandsmitarbeiter erhalten 60 v. H. dieses Zuschusses.

5.1.2 Auslandseinsatz

Für Beginn und Ende des Auslandseinsatzes des Auslandspersonals gelten die Bestimmungen des MTV-Stiftungen sinngemäß. Bei einem Wechsel des Auslandspersonals kann, falls erforderlich, der Auslandseinsatz der bisherigen Auslandsmitarbeiterin/​des bisherigen Auslandsmitarbeiters bis zu zwei Monate zur Einführung und Übergabe des Projektes bzw. Arbeitsplatzes an die neue Auslandsmitarbeiterin/​den neuen Auslandsmitarbeiter verlängert werden.

Regelungen über

Mietvorauszahlungen,
Erstattung von Zollabgaben,
private Nutzung von Projektfahrzeugen,
Beschaffung von Geräten zur Stromerzeugung,
Sicherheitsmaßnahmen an gefährdeten Einsatzorten,

sind in der Anlage 7 aufgeführt.

5.2 Einheimisches Personal

Unabhängig von dem gemäß FR Abschnitt III Nummer 5.1 entsandten Personal können im Kooperationsland Fach- und Hilfskräfte unter Vertrag genommen werden (einheimisches Personal, d. h. Ortskräfte), soweit sie für die Projektarbeit erforderlich sind.

Für das einheimische Personal ist bei Antragstellung ein Stellenplan nach Anlage 1 Muster 4, vorzulegen. Im Rahmen des darin aufgeführten Stellensolls können bei Bedarf entsprechend viele Teilzeitkräfte beschäftigt werden.

Mit dem einheimischen Personal sind grundsätzlich schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Im Arbeitsvertrag sind Funktion, Entgelte sowie die sozialen Leistungen aufzuführen. Wenn nach den Vorschriften des Kooperationslandes keine Arbeitsverträge abgeschlossen werden können, dürfen Honorarkräfte beschäftigt werden.

Die ortsübliche Angemessenheit der Entgelte und sozialen Leistungen ist, soweit möglich, durch die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen, durch örtliche Handelskammern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu bestätigen. Die Bestätigungen und Kopien der Personalunterlagen sowie die Entgeltregelungen für lokale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auslandspersonals sind in den Zentralen der Zuwendungsempfänger für Prüfungen durch das BMZ und den BRH bereitzuhalten. Für die Prüfung der aus Bundesmitteln finanzierten Personalkosten der Partnerorganisationen sind ebenfalls entsprechende Unterlagen bereitzuhalten.

Das im Stellenplan ausgewiesene einheimische Personal kann im Kooperationsland projektbezogen aus- und fortgebildet werden.

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen außerhalb des Kooperationslandes sind nur in begründeten Ausnahmefällen ­zulässig.

Für die Erstattung von anfallenden Reisekosten für einheimisches Personal gelten als Höchstgrenzen die landesüblichen Regelungen, grundsätzlich bis zur Höhe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).

5.3 Kurzzeitfachkräfte

5.3.1 Kurzzeitfachkräfte können für Projektmaßnahmen eingesetzt werden, die das Projektpersonal nicht wahrnehmen kann. Die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes dieser Fachkräfte gegenüber anderen Lösungen ist nachzuweisen.

5.3.2 Allgemeine Ausgaben

Den Kurzzeitfachkräften sind, soweit möglich und mit dem Auftrag vereinbar, die Einrichtungen der Partnerorganisationen oder des Auslandspersonals für ihre Arbeit zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für Dienstreisen. In begründeten Fällen können die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehenden notwendigen Ausgaben, z. B. Mieten, Leih- und Schreibgebühren, Übersetzungen und Vervielfältigungen gegen Nachweis erstattet werden. Das gilt auch für entsprechende Ausgaben während der Vor- und Nachbereitung.

5.3.3 Honorare und Reisekosten siehe Anlagen 5 und 6.

5.4 Projektinfrastruktur

Beim Einsatz von Auslandspersonal sowie einheimischem Personal können Sachausstattungen und Kosten für den laufenden Geschäftsbetrieb finanziert werden.

Im Fall der Bezuschussung von Partnerorganisationen sind Dauer und Umfang der Finanzierung unter Beachtung der entwicklungspolitischen Situation und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partnerorganisationen festzulegen und in den Projektvereinbarungen oder -verträgen zu regeln.

5.4.1 Sachausstattung

Die Ausstattung mit Ausrüstungsgegenständen und Material einschließlich der Einrichtung einer Bibliothek bzw. Handbibliothek muss bedarfsgerecht und in angemessenem Rahmen erfolgen.

Erstausstattungen sind bei der Antragstellung zu erläutern und zu begründen.

Entscheidungen über notwendige Ersatzbeschaffungen, Ergänzungen sowie Reparaturen können die Zuwendungsempfänger eigenverantwortlich treffen.

Für die Projektarbeit können Fahrzeuge angeschafft werden, sofern sichergestellt ist, dass der Einsatz überwiegend für Projektzwecke erfolgt.

Die Anzahl der Fahrzeuge, die Wahl des Fahrzeugtyps und die Ausstattung sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf die aus den örtlichen Verhältnissen und den Aufgaben des Projektes sich ergebenden Bedürfnisse abzustellen.

5.4.2 Allgemeine Ausgaben

a)
Abrechnungsfähig sind die Kosten für Mieten, Reinigung, Abgaben, Gebühren, Geschäftsbedarf, Arbeitsmaterialien, Fachliteratur, Zeitungen (auch Onlineabonnements), sowie sonstige laufende Ausgaben
b)
Einsatz von Projektfahrzeugen des Auslandspersonals
Darunter sind Dienstfahrten zu verstehen, die zur Erfüllung der Projektaufgaben notwendig sind. Die Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstelle und zurück dürfen grundsätzlich nicht als Dienstfahrten abgerechnet werden. In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Kosten eines zusätzlich anzumietenden Parkplatzes an der Beschäftigungsstelle oder bei Bereitstellung eines sicheren und kostenlosen Unterstellplatzes durch das Auslandspersonal, können diese Fahrten anerkannt werden, sofern ein solcher am Bürostandort nicht vorhanden ist.
Der Einsatz der Projektfahrzeuge ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
Für jedes Projektfahrzeug sind eine besondere Kraftfahrzeugakte und ein Fahrtenbuch zu führen.
Die Kosten für die Haltung des Projektfahrzeugs, wie Steuern, Kraftfahrzeugversicherungen, Insassenversicherung, Kraftstoff, Öl, Bereifung, Wartung und Instandsetzung, sind als Betriebskosten abzurechnen.
Für die private Nutzung gelten die Regelungen in Anlage 7. Es muss dabei sichergestellt sein, dass das Projektfahrzeug durch Privatfahrten seinem eigentlichen Zweck nicht entzogen wird. Insbesondere dürfen wegen der ­privaten Verwendung keine Kosten für die Benutzung von Mietkraftwagen für dienstliche Zwecke entstehen.
Soweit in begründeten Fällen für Dienstfahrten privateigene Kraftfahrzeuge benutzt werden müssen, gilt § 5 BRKG entsprechend.
c)
Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege
Für jedes Projekt bzw. Teilprojekt können pro Jahr bis zu 5 000 Euro für die Betreuung von für das Projekt wichtigen Besuchern und für Kontaktmaßnahmen, Verhandlungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.
d)
Wirtschaftsprüfer
Unterliegen der Zuwendungsempfänger oder die Partner- bzw. Durchführungsorganisation nach landesrechtlichen Vorschriften der Prüfung durch staatliche Behörden oder durch unabhängige vereidigte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, können die angefallenen Kosten aus Projektmitteln finanziert werden.

6 Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten

Zur Sicherstellung des Projekterfolgs werden Maßnahmen finanziert, die der Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten oder Teilmaßnahmen dienen. Diese projektunterstützenden Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen für die Hauptmaßnahme stehen.

6.1 Maßnahmen zur Vorbereitung von Projekten

Zur Feststellung der Rahmenbedingungen, Erarbeitung von Projektkonzeptionen und Vorklärung von Projektstruk­turen können projektvorbereitende Maßnahmen durchgeführt werden wie

Durchführbarkeitsstudien,
Gutachten,
Projektvorbereitungsreisen,
Vorbereitungsmaßnahmen, soweit sie für das Antrags- und Bewilligungsverfahren nach RZBau sowie NBest-Bau erforderlich sind,
Veranstaltungen zur Projektvorbereitung (z. B. Seminare mit Workshop-Charakter),
Finanzierung von Vorlaufkosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten, Steuern, Gebühren und Provisionen).

Für die Vorbereitungsmaßnahmen können, soweit kein geeignetes Personal der Zuwendungsempfänger zur Verfügung steht, Kurzzeitfachkräfte eingesetzt werden.

Honorare und Reisekosten siehe Anlagen 5 und 6.

6.2 Maßnahmen der Projektbegleitung und -steuerung

Zur Unterstützung der Projektarbeit und zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Zentralen und den Projekten sowie zwischen den Projekten untereinander können Kontroll- und Berichtsreisen sowie Konferenzen und Workshops sowie Evaluierungen durchgeführt werden.

6.2.1 Kontroll- und Berichtsreisen

Kontrollreisen, einschließlich der Revision, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung, der zweckentsprechenden Mittelverwendung und der Steuerung der geförderten Vorhaben sowie der notwendigen Kontaktpflege mit den jeweiligen Partnerorganisationen im Kooperationsland. Die Reisedauer soll drei Wochen nicht überschreiten.

Anstelle von Projektkontrollreisen durch die Zuwendungsempfänger können die Projektverantwortlichen zur Berichterstattung in die Zentrale reisen, sofern besondere projekt-spezifische Gründe dies rechtfertigen und der gleiche Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

Reisekosten siehe Anlage 6.

6.2.2 Konferenzen und Workshops für Auslands- und einheimisches Personal

Zur Förderung der Zusammenarbeit der Zentralen der Zuwendungsempfänger mit ihrem ständigen Auslandspersonal/​einheimischen Personal und des Informationsaustauschs zwischen den Zentralen und den Projekten sowie zwischen den Projekten untereinander können Konferenzen und Workshops veranstaltet werden.

Bei den Veranstaltungen werden Grundlagen und Grundsätze der gesellschaftspolitischen Arbeit in den Kooperationsländern diskutiert und überarbeitet. Weiterhin dienen diese Zusammenkünfte der gegenseitigen Unterrichtung über Probleme und Erfahrungen in der Projektarbeit sowie der Weiterbildung.

Als Durchführungsort einer Veranstaltung soll ein Kooperationsland gewählt werden, in dem Auslandspersonal des jeweiligen Zuwendungsempfängers tätig ist. Dabei sind nach Möglichkeit die Einrichtungen der Partnerorganisationen zu nutzen.

Für die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Veranstaltungen sollen die Einrichtungen der Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt werden.

Reisekosten und Honorare siehe Anlagen 5 und 6.

6.2.3 Projektevaluierungen durch die Zuwendungsempfänger

Bezüglich durchgeführter Evaluierungen wird auf FR Abschnitt II Nummer 8 sowie die „Leitlinien zur Erfolgskontrolle“ (Anlage 4) verwiesen.

Reisekosten und Honorare siehe Anlagen 5 und 6.

6.3 Nachkontakte

6.3.1 Nachkontaktveranstaltungen

Nachkontaktveranstaltungen sind möglichst regional zu organisieren. Sie sollen soweit wie möglich in Ländern und mit Partnerorganisationen veranstaltet werden, die zur Partnerschaftsleistung, wie Bereitstellung von Personal sowie ­geeigneten Räumen, Lehrmaterial usw. und Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung bereit sind.

6.3.2 Nachkontaktpflege

Zur Pflege der persönlichen, fachlichen und gesellschaftspolitischen Beziehungen und zur Nachbetreuung werden für Personen, die an gesellschaftspolitischen Fortbildungsprogrammen, Informationsbesuchen, Studienreisen und sonstigen Veranstaltungen teilgenommen haben sowie für ehemalige Stipendiatinnen und Stipendiaten neben Nachkontaktveranstaltungen kontinuierliche Nachbetreuungsmaßnahmen durchgeführt. Dabei handelt es sich überwiegend um die Bereitstellung von Fachliteratur, Informations- und Arbeitsmaterial, das in den Kooperationsländern nicht erhältlich ist bzw. mangels Informationsmöglichkeit oder Devisen von den Begünstigten nicht beschafft werden kann. Die Betreuungsmaßnahmen sollen sich nach den Erfordernissen und Qualifikationen des zu betreuenden Personenkreises richten.

Pro Person und Jahr können bis zu 250 Euro aufgewendet werden.

7 Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger

7.1 Die politischen Stiftungen erhalten für alle vom BMZ geförderten entwicklungspolitischen Maßnahmen jährlich einen Bundeszuschuss zu den Verwaltungskosten. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Mittel so sparsam und wirtschaftlich verwendet werden und dass insbesondere die Beschäftigung des Personals so geplant und gesteuert wird, dass daraus keine Forderung auf Anhebung des geltenden Verwaltungskostenzuschusses hergeleitet werden kann.

7.2 Der Verwaltungskostenzuschuss beträgt bis zu 14 v. H. der auf die jeweilige Stiftung entfallenden Quote des im jährlichen Bundeshaushaltsplan bei Kapitel 2302 Titel 687 04 enthaltenen Titelansatzes.

Er bezieht sich auf im Inland anfallende anteilige Sach- und Personalausgaben, die der Auslandsarbeit nach dem Verursacherprinzip zuzuordnen sind.

7.3 Der Zuschuss zu den Verwaltungskosten ist von den politischen Stiftungen jeweils für ein Haushaltsjahr zu beantragen. Er wird in monatlichen Raten entsprechend dem angemeldeten Bedarf bis zur Höhe des bewilligten Betrags gezahlt.

7.4 Die politischen Stiftungen haben die ordnungsgemäße sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung des Zuschusses zu den Verwaltungskosten im Rahmen der nach den Nummern 4.1 bis 4.3 der Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze des BMI für Zuschüsse des Bundes aus Kapitel 0601 Titel 685 12 vom 5. September 2019 (siehe Anlage 9) durchzuführenden Prüfung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

7.5 Die Verwendung des Zuschusses zu den Verwaltungskosten ist abweichend von den Vorschriften nach FR Abschnitt II Nummer 6.1 innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres dem BMZ nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht gemäß FR Abschnitt II Nummer 6.2 und einem Nachweis gemäß Anlage 3 Muster 1.

Dem Sachbericht ist der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Bundeszuschusses zu den Verwaltungskosten und eine auf der Basis von Betriebsabrechnungsbögen erstellte Aufteilung der Kostenstellen und Kostenarten beizufügen, damit die anteilige Zuordnung der Verwaltungskosten auf den BMZ-Zuschuss nachvollzogen werden kann.

Bonn, den 4. Januar 2021

Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Im Auftrag
Michael Plesch

Inhaltsverzeichnis

Anlagen
1. Mustergliederung Antrag, einschließlich
– Muster 1 Übersektorale Kennungen
– Muster 2 Finanzierungsplan
– Muster 3 Aufteilung Länder/​Teilprojekte nach Förderjahren (Zuwendungen)
– Muster 4 Stellenplan
2. Mustergliederung Zwischennachweis, einschließlich
– Muster 1 Finanzierungsplan
– Muster 2 Aufteilung Länder/​Teilprojekte für Förderjahr (Zuwendungen)
– Muster 3 Nachweis Einnahmen/​Ausgaben
– Muster 4 Prüfvermerk (Weiterleitung von Zuwendungen an Partnerorganisationen)
3. Mustergliederung Verwendungsnachweis, einschließlich
– Muster 1 Finanzierungsplan
– Muster 2 Aufteilung Länder/​Teilprojekte nach Förderjahren (Zuwendungen)
– Muster 3 Nachweis Einnahmen/​Ausgaben
– Muster 4 Stellenplan
– Muster 5 Prüfvermerk (Weiterleitung von Zuwendungen an Partnerorganisationen)
4. Leitlinien zur ziel- und wirkungsorientierten Erfolgskontrolle
5. Regelung „Honorare“
a) Honorarregelungen für Mitglieder der Veranstaltungsstäbe, für Begleiterinnen/​Begleiter von Besucherinnen/​Besuchern und
Kurzzeitfachkräfte
b) Honorarstaffel für Fortbildungsveranstaltungen
6. Regelung „Reisekosten/​Soziale Sicherung“
7. Besondere Regelungen beim Einsatz von Auslandspersonal
– Mietvorauszahlungen
– Erstattung von Zollabgaben
– Private Nutzung von Projektfahrzeugen
– Beschaffung von Geräten zur Stromerzeugung
– Kosten für Sicherheitsmaßnahmen an gefährdeten Einsatzorten
8. Regelung „Stipendien“
9. Besondere Bewirtschaftungsgrundsätze (vom 5. September 2019)
Anlage 1
(Mustergliederung Antrag)

Mustergliederung Antrag

DECKBLATT/​ANSCHREIBEN

Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Referat [korrekte Referatsbezeichnung angeben]
Dahlmannstraße 4
53113 Bonn

Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen
Kap. 2302, Titel 68704

Projekt-/​Programmkurzbezeichnung:
Land:
[Region oder Sektor]:
Standort:

PN: [BMZ PN]

[Neu-/​Fortführungs-/​Aufstockungsantrag] für [Jahr] bis [Jahr]

Unser Zeichen:

[Anrede],

beigefügt übersenden wir Ihnen den Neu-/​Fortführungsantrag für das oben genannte Vorhaben für die Jahre von [Jahr] bis [Jahr] Aus der VE des Haushaltsjahres [Jahr] beantragen wir insgesamt

[Betrag] €

mit folgenden Jahresfälligkeiten:

[Jahr]: [Betrag] €

[Jahr]: [Betrag] €

[Jahr]: [Betrag] €

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der geltenden Förderrichtlinien eingehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

A. Projekt-/​Programmkurzinformation [1 Seite] [FÜR GESAMTVORHABEN]

A.1

Projekt-/​Programmbezeichnung

A.2

Projekt-/​Programmland/​-länder und Standort/​e und Sektor/​en

A.3

Förderrahmen/​-zeitraum

Neu- bzw. Fortführungsvorhaben,
Laufzeit der beantragten Phase
A.4

Oberziele des Projekts/​Programms und wichtige Instrumente

Oberziele im Sinne des Beitrags zu längerfristigen indirekten Veränderungen
A.5

Zielgruppe(n) des Projekts/​Programms, Partner

A.6

Vorgesehene Finanzierung ­des Projekts/​Programms

Kurzdarstellung der Finanzierung für beantragte Phase, sonstige Finanzierungsquellen (z. B. Drittmittel)
A.7

Ansprechpartner/​in Zentrale

Name, E-Mail, Telefon

B. Projekt-/​Programmkonzeption

1.

Ausgangslage und Handlungsfelder, entwicklungspolitische Begründung des Projekts/​Programms [FÜR GESAMTVORHABEN, GEGEBENENFALLS FÜR TEILPROJEKT]

1.1

Ausgangslage/​Problemstellung, ­relevante Rahmenbedingungen, ­Risiken
[maximal 3 Seiten]

1.1.1 Ausgangslage/​Problemstellung und relevante Rahmenbedingungen streng gegliedert nach Handlungsfeldern/​Themenschwerpunkten/​Interventionsbereichen, an denen das Projekt/​Programm arbeiten bzw. ansetzen will.

Darstellung der konkreten Problemsituation, ihrer wesentlichen Ursachen und dadurch hervorgerufenen negativen Wirkungen in verständlicher, klarer und prägnanter Sprache.

1.1.2 Risiken: bekannte, abschätzbare Einflüsse, die die Durchführung und/​oder Zielerreichung des Projekts/​Programms beeinträchtigen können

1.2

Relevante Aktivitäten anderer ­Akteure im Land/​Region/​Sektor, ­Synergien [1 Seite]Aktivitäten Dritter für die gleichen Zielgruppen, im gleichen Themenfeld, mögliche (oder geplante) Synergien1.3

Entwicklungspolitische Relevanz und/​oder Begründung des Projekts/​Programms [1 Seite]Zusammenfassende Begründung (auch in Abgrenzung zu anderen Politikfeldern)

2.

Projekt-/​Programmbeschreibung [FÜR TEILPROJEKT]

2.1

Vorgeschichte bzw. projekt­vorbereitende Arbeiten [3 Seiten]

Nur bei Neuanträgen;

bei Fortführung: Stand des Projekt-/​Programmverlaufs und Anknüpfungspunkte für die beantragte Phase

2.2

Oberziele, Ziele mit Indikatoren und Wirkungshypothesen
[3 Seiten]

2.2.1 Oberziele

„nachrichtlich“ im Sinne des Beitrags zu längerfristigen indirekten Veränderungen

2.2.2

Projekt- bzw. Programm-Ziel(e) „verbindlich“ (auf outcome-Ebene: mindestens Nutzung, möglichst direkter Nutzen von Projekt-/​Programmleistungen)
Darstellung der intendierten positiven Wirkungen (direkter Nutzen und Nutzung von Leistungen), d. h. Beschreibung des Soll-Zustands nach Ende des Vorhabens = Projekt-/​Programmziel. Die Formulierung von Projekt-/​Programmzielen soll möglichst qualifiziert sein, z. B. nach SMART-Kriterien oder anderen anerkannten Methoden.
Indikatoren für die Projekt-/​Programmzielerreichung oder bzw. ergänzt durch andere geeignete Parameter wie z. B. Leitfragen.
Indikatoren sollen grundsätzlich „wertbestückt“ sein, d. h. entweder mit Ausgangs- und Zielwerten quantifiziert oder mit einem nachprüfbaren Qualitätsmerkmal beschrieben werden.
Erläuterung der Wirkungszusammenhänge
2.3

Zielgruppe(n) des Projekts/​Programms [1 Seite]

Unterscheidung zwischen direkten (z. B. Multiplikator/​-innen) und indirekten Zielgruppen (z. B. breite Öffentlichkeit); soweit relevant, Differenzierung nach sozialen Merkmalen (Geschlecht, Bildungsstand, berufliche Einordnung u. Ä.)
2.4

Partnerorganisation(en)
[maximal 2 Seiten]

Projektpartner (mittel- bis langfristige, nicht punktuelle Partner gegebenenfalls mit Link zur Internetseite), differenziert nach solchen, an die Projektmittel weitergeleitet werden und Sonstige.

Relevanz und Wirkungsgrad des Partners

2.5

Geplante Instrumente [1 Seite]

Sämtliche Instrumente entsprechend FR, so konkret wie möglich (Spezielles gegebenenfalls als „u. a.“), einschließlich Evaluierungen

3.

Finanzierungsplanung [insgesamt 3 Seiten] [FÜR TEILPROJEKT]

3.1

Finanz- und Strukturplan

(siehe Anlagen zu dieser Mustergliederung Antrag)
3.2

Partnerleistungen

Partnerleistungen in cash und kind
3.3

Zusätzliche Finanzierungsquellen

Sogenannte ‚Drittmittel‘: So konkret wie zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich
[Ansatz für Teil B je Teilprojekt, Land oder Regionalbüro: 15 bis 20 Seiten (Ziel: 15 Seiten)]

C. Zusammenfassende entwicklungspolitische Bewertung
[FÜR GESAMTVORHABEN BZW. ZUSAMMENFASSEND FÜR ALLE TEILPROJEKTE/​-KOMPONENTEN
[1 Seite]

Kurze Prognose zur entwicklungspolitischen Wirksamkeit des Projekts/​Programms, die sich an den DAC-Ebenen (Relevanz, Wirksamkeit, Nachhaltigkeit) orientieren.

Anlage 1 Muster 1 (Übersektorale Kennungen)

Anlage 1 Muster 2 (Finanzierungsplan)

Finanzierungsplan
− Gesamt −

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Förderungsart FR
III. Nummer
Förderzeitraum Gesamt (Euro)
20… 20… 20…
Bildungs- und Beratungsmaßnahmen in Kooperationsländern 1
Bildungsmaßnahmen außerhalb der ­Kooperationsländer 2
Start-, Ausstattungs- und Materialhilfen 3
Baumaßnahmen 4
Personal- und Infrastruktur in den ­Kooperationsländern 5
Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten 6
Zuschuss zu den Verwaltungskosten 7
Gesamtbetrag (Euro)
Anlage 1 Muster 3 (Aufteilung nach Förderjahren (Zuwendungen))

Länder-/​Teilprojektaufteilung nach Förderjahren (Zuwendungen)

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Land/​Teilprojekt Förderzeitraum Gesamt (Euro)
20… 20… 20…
Gesamtbetrag (Euro)
Anlage 1 Muster 4 (Stellenplan)

Stellenplan für das Personal

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Anzahl Aufgabengebiet Förderzeitraum Vergütung u.
soziale
Leistungen (Euro)
Land/​Teilprojekt: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Bürositz: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Auslandspersonal
20.. – 20..
Einheimisches Personal
20.. – 20..
Personal Partnerorganisationen
Land/​Teilprojekt: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Bürositz: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Auslandspersonal
20.. – 20..
Einheimisches Personal
20.. – 20..
Personal Partnerorganisationen
Zwischensumme:
Aushilfskräfte
Aus- und Fortbildung
Gesamtbetrag:
Anlage 2
Mustergliederung Zwischennachweis

Mustergliederung Zwischennachweis

DECKBLATT/​ANSCHREIBEN

Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Referat [korrekte Referatsbezeichnung angeben]
Dahlmannstraße 4
53113 Bonn

Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen
Kap. 2302, Titel 68704

Projekt-/​Programmkurzbezeichnung

PN: [BMZ PN]

Berichterstatter/​in:

Ansprechpartner/​in Zentrale: (Name, Telefon, E-Mail)

[Anrede],

als Anlage erhalten Sie im Rahmen der Berichterstattung für obiges Vorhaben den Zwischennachweis [Jahr] mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

DECKBLATT/​SACHBERICHT
[FÜR TEILPROJEKT:]

1 Rahmenbedingungen (1,0 bis 1,5 Seiten)

1.1

Veränderungen in den projekt-/​programmrelevanten ­Rahmenbedingungen, Risiken

1.1.1 Rahmenbedingungen bezogen auf die Themenschwerpunkte/​Interventionsbereiche, an denen das Projekt/​Programm arbeitet bzw. ansetzt

1.1.2 Risiken die die Durchführung und/​oder Zielerreichung des Projekts/​Programms beeinträchtigen

1.2

Veränderungen in der Zusammen­arbeit mit anderen Akteuren

Sich entfaltende Zusammenarbeit/​Synergien mit Dritten

2 Projektdurchführung (1,0 bis 2,5 Seiten)

2.1

Änderungen bei den Partnerstrukturen und/​oder Zielgruppen

Bei Aufnahme der Zusammenarbeit mit neuen Partnern ist gegebenenfalls Änderungsantrag notwendig, siehe FR.
2.2

Änderungen in Zielen und Indikatoren

Modifikation von Zielformulierungen, Zielneuformulierungen, neue/​ergänzende Indikatoren.

Bei grundlegenden Änderungen in der Projektkonzeption ist gegebenenfalls Änderungsantrag notwendig, siehe FR

2.3

Stand auf dem Weg zur Zielerreichung

Tabellarisch je Ziel (bezogen auf das aktuelle Ziel): Ist die Zielerreichung möglich?

Ja
Teilweise (d. h. immer noch von Faktoren abhängig, die eintreten müssen)
Nein
falls „Teilweise“ oder „Nein“: Erläuterungen

Fehlanzeige möglich bei Nummer: 1.1, 1.2, 2.1 und 2.2.

3 Konsequenzen für die weitere Durchführung (bis 1,0 Seiten)

(‚To-Do-Liste‘ im Hinblick auf Ziele, Indikatoren, Risikobewertung, Partner, Zielgruppen etc.)

[Gesamtumfang 3 bis maximal 5 Seiten]

Hinweis:

Die Mitteilungspflichten gemäß FR (neu) Abschnitt II Nummer 5.1.7 (Änderungen des Stellenplans) und Nummer 5.1.8 (Anschaffung eines Pkw über 30 000 Euro) sind dem BMZ mit gesondertem Schreiben mitzuteilen.

Anlage 2 Muster 1 (Finanzierungsplan)

Zwischennachweis
Finanzierungsplan
− Gesamt −

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Förderungsart FR Nr. Bewilligung
(Euro)
Ausgaben
(Euro)
Bildungs- und Beratungsmaßnahmen in Kooperationsländern 1
Bildungsmaßnahmen außerhalb der ­Kooperationsländer 2
Start-, Ausstattungs- und Materialhilfen 3
Baumaßnahmen 4
Personal- und Infrastruktur in den ­Kooperationsländern 5
Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten 6
Zuschuss zu den Verwaltungskosten 7
Gesamtbetrag (Euro)
Nachrichtlich: darin enthaltene sonstige Einnahmen
Nachrichtlich: Eigenleistung des ­Partners
Anlage 2 Muster 2
(Aufteilung Länder/​Teilprojekte für Förderjahr (Zuwendungen))

Länder/​Teilprojektaufteilung für Förderjahr (Zuwendungen)

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Land/​Teilprojekt Bewilligung (Euro) Ausgaben (Euro)
Gesamtbetrag (Euro)
(einschließlich Einnahmen)
Anlage 2 Muster 3 (Nachweis Einnahmen/​Ausgaben)
Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Einnahmen
Betriebsmittel aus Vorjahr _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Betriebsmittel im Abrechnungszeitraum _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Sonstige Einnahmen* _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Summe der Einnahmen _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
*
Sonstige Einnahmen sind gesondert aufzuschlüsseln
Ausgaben
Ausgaben im Abrechnungszeitraum _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Betriebsmittel für Folgejahr _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Summe der Ausgaben _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Rückzahlung _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro

Es wird bestätigt, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls Belegen übereinstimmen.

Datum
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Anlage 2 Muster 4 (Prüfvermerk Zwischennachweis)

Prüfungsvermerk gemäß FR Abschnitt II Nummer 6.5
zum Zwischennachweis
über an Partnerorganisationen weitergeleitete Zuwendungsmittel

Zuwendungsempfänger
Projektbezeichnung
BMZ Projekt-Nummer:
Förderzeitraum
Projektpartner
(Zuwendungsletztempfänger)
Partnervertrag vom
Haushaltsjahr(e):
Kapitel 2302 Titel:
Summe der an Projektpartner ­weitergeleiteten Mittel (in Euro und
Fremdwährung)
Fremdwährung
Summe der vom Projektpartner ­verausgabten Mittel (in Euro und
Fremdwährung)
Fremdwährung
Der Zwischennachweis vom [Datum] des oben angegebenen Projektpartners liegt vollständig vor und besteht aus

Sachbericht und
zahlenmäßigem Nachweis
Der Zwischennachweis wurde analog Nummer 11 VV zu § 44 BHO vertieft geprüft. Beanstandungen
haben sich nicht ergeben. Anhaltspunkte für nicht zweckentsprechende Verwendung von Mitteln liegen nicht vor.
wurden ausgeräumt; siehe beigefügten Vermerk.
Die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben betragen: [Summe]
Aufgrund von Beanstandungen erfolgte eine Mittelrückzahlung in Höhe von [Summe]
zuzüglich Sollzinsen analog Nummer 12.6.7 VV zu § 44 BHO [Summe]
ohne Sollzinsen; Begründung siehe beigefügten Vermerk.
Unterschrift Ort, Datum
Anlage 3
Mustergliederung Verwendungsnachweis

Mustergliederung Verwendungsnachweis

DECKBLATT/​ANSCHREIBEN

Der Sachbericht zum Verwendungsnachweis beinhaltet Angaben zum Projekt-/​
Programmverlauf über den gesamten bewilligten Förderzeitraum

Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Referat [korrekte Referatsbezeichnung angeben]
Dahlmannstraße 4
53113 Bonn

Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen
Kap. 2302, Titel 68704

Projekt-/​Programmkurzbezeichnung:

Land:
[Region oder Sektor]:
Standort:

PN: [BMZ PN]

Verwendungsnachweis für den Förderzeitraum [Jahr] bis [Jahr]

Ihr Bewilligungsbescheid vom [Datum]

[Anrede],

anliegend übersenden wir Ihnen den Verwendungsnachweis für oben genannte Vorhaben für den Förderzeitraum [Jahr] bis [Jahr].

Die Unterlagen bestehen aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht in je zweifacher Ausfertigung einschließlich der Belegliste, gegebenenfalls in elektronischer Form.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

A. Projekt-/​Programmkurzinformation [FÜR GESAMTVORHABEN]

A.1

Projekt-/​Programmzeichnung

A.2

Projekt-/​Programmland/​-länder und Standort/​e oder Sektor/​en

A.3

Förderrahmen/​-zeitraum

Neu- bzw. Fortführungsvorhaben, Laufzeit (= Berichtszeitraum)
A.4

Oberziele des Projekts/​Programms und wichtige Instrumente

Benennung des/​der Projekt-/​Programmoberziels/​e und der wichtigsten eingesetzten Instrumente
A.5

Zielgruppe(n) des Projekts/​Programms, Partner

A.6

Zuwendungsmittel

Höhe der bewilligten BMZ-Zuwendung (nähere Informationen siehe zahlenmäßiger Nachweis)
A.7

Ansprechpartner/​in Zentrale

Name, E-Mail, Telefon

B. Erläuterungen zum zahlenmäßigen Nachweis und zum Stellenplan

1.
Zahlenmäßigen Nachweis

Erläuterungen zu

Einnahmen/​Zinsen
Ausgaben
Abweichungen in den Einzelansätzen gegenüber dem bewilligten Finanzierungsplan (30 %-Regelung)
Partnerleistungen
Zusätzliche Finanzierungsquellen (Drittmitteln)
Besonderheiten während des Bewilligungszeitraums
etc.
2.
Stellenplan

evtl. Erläuterungen zu

Abweichungen vom genehmigten Stellenplan mit Begründung
Besonderheiten während des Bewilligungszeitraums
etc.

C. Sachbericht

1.

Veränderungen der Rahmenbedingungen und der Projekt-/​Programmorganisation [FÜR JEDES TEILPROJEKT, GEGEBENENFALLS FÜR GESAMTVORHABEN]

1.1

Veränderungen in den Rahmen­bedingungenNur projektrelevante Rahmenbedingungen inklusive ihres Einflusses auf Projektdurchführung und -erfolg1.2

Vorgenommene Plananpassungenwesentliche Änderungen in den Handlungsfeldern, im Zielsystem, der Zielgruppen, der Partnerstruktur1.3

Veränderungen in der OrganisationSoweit relevant, Beschreibung von Veränderungen in der Büro- oder Personalstruktur

2.

Projekt-/​Programmdurchführung, Zielerreichung, Wirkungen
[FÜR JEDES TEILPROJEKT]

2.1

Eingesetzte Instrumente

Darstellung der geplanten mit den tatsächlich eingesetzten Instrumenten
2.2

Zusammenarbeit mit anderen ­Akteuren

Synergien mit Dritten, die sich ergeben haben oder ausgeblieben sind
2.3

Zielerreichung

Vergleich der geplanten Projekt-/​Programmziele und der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich).

Für jedes Projekt-/​Programmziel:

Benennung Projekt-/​Programmziel, Indikator(en),

Bewertung Zielerreichungsgrad (mindestens 3-stufig):

voll erreicht, überwiegend erreicht, teilweise erreicht, überwiegend nicht erreicht, nicht erreicht
Begründung/​Sachdarstellung
2.4

Sonstige Wirkungen/​Erkenntnisse Evaluierung

Ungeplante, indirekte positive/​negative Wirkungen, auch Beitrag zu Oberzielen bzw. zu längerfristigen Veränderungen
Erkenntnisse/​Ergebnisse aus Evaluierungen

D. Bewertung und Schlussfolgerungen

[FÜR GESAMTVORHABEN BZW. ZUSAMMENFASSEND FÜR ALLE TEILPROJEKTE/​-KOMPONENTEN [1 S.]

Gesamtbewertung der entwicklungspolitischen Relevanz, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit (wo möglich, z. B. mit der Frage, ob dauerhaft Strukturen verändert werden konnten) einschließlich Ausblick und Konsequenzen (für Folge­phasen).

Nachvollziehbare Feststellung des Zielerreichungsgrades als zusammenfassende Schlussbewertung.

Anlage 3 Muster 1 (Finanzierungsplan)

Verwendungsnachweis
Finanzierungsplan
− Gesamt −

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Förderungsart FR Nr. Bewilligung
(Euro)
Ausgaben
(Euro)
Bildungs- und Beratungsmaßnahmen in Kooperationsländern 1
Bildungsmaßnahmen außerhalb der ­Kooperationsländer 2
Start-, Ausstattungs- und Materialhilfen 3
Baumaßnahmen 4
Personal- und Infrastruktur in den ­Kooperationsländern 5
Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten 6
Zuschuss zu den
Verwaltungskosten
7
Gesamtbetrag (Euro)
Nachrichtlich: darin enthaltene sonstige Einnahmen
Nachrichtlich: Eigenleistung des ­Partners
Anlage 3 Muster 2
(Aufteilung Länder/​Teilprojekte nach Förderjahren (Zuwendungen))

Länder/​Teilprojektaufteilung nach Förderjahren (Zuwendungen)

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Land/​Teilprojekt Bewilligung (Euro) Ausgaben (Euro)
Gesamtbetrag (Euro)
(einschließlich Einnahmen)
Anlage 3 Muster 3 (Nachweis Einnahmen/​Ausgaben)
Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Einnahmen
Betriebsmittel aus Vorphase _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Betriebsmittel im Abrechnungszeitraum _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Sonstige Einnahmen* _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Summe der Einnahmen _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
*
Sonstige Einnahmen sind gesondert aufzuschlüsseln
Ausgaben
Ausgaben im Abrechnungszeitraum _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Betriebsmittel für Folgephase _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Summe der Ausgaben _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro
Rückzahlung _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro

Es wird bestätigt, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls Belegen übereinstimmen.

Datum
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
Anlage 3 Muster 4 (Stellenplan)

Verwendungsnachweis
über den Stellenplan für das Personal

Projekt/​Programmbezeichnung:
Förderzeitraum:
BMZ-Projektnummer:
Anzahl Aufgabengebiet Förder-
zeitraum
Ausgaben
(Euro)
Land/​Teilprojekt: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Bürositz: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Auslandspersonal **)
*) 20.. – 20..
Einheimisches Personal **)
*) 20.. – 20..
Personal Partnerorganisationen **)
*) 20.. – 20..
Land/​Teilprojekt: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Bürositz: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
Auslandspersonal **)
*) 20.. – 20..
Einheimisches Personal **)
*) 20.. – 20..
Personal Partnerorganisationen **)
*) 20.. – 20..
Zwischensumme:
Aushilfskräfte
Aus- und Fortbildung
Gesamtbetrag:
*)
Das Personal ist nach Funktionen aufgeschlüsselt darzustellen.
**)
Bei den Ausgaben ist die jeweils kumulierte Summe für Auslandspersonal, Einheimisches Personal und Personal Partnerorganisation ausreichend.

Anlage 3 Muster 5 (Prüfvermerk Verwendungsnachweis)

Prüfungsvermerk gemäß FR Abschnitt II Nummer 6.5
zum Verwendungsnachweis
über an Partnerorganisationen weitergeleitete Zuwendungsmittel

Zuwendungsempfänger
Projektbezeichnung
BMZ Projekt-Nummer:
Förderzeitraum
Projektpartner
(Zuwendungsletztempfänger)
Partnervertrag vom
Haushaltsjahr(e):
Kapitel 2302 Titel:
Summe der an Projektpartner ­weitergeleiteten Mittel (in Euro und ­Fremdwährung) Fremdwährung
Summe der vom Projektpartner ­verausgabten Mittel (Euro und ­Fremdwährung) Fremdwährung
Der Verwendungsnachweis vom [Datum] des oben angegebenen Projektpartners liegt vollständig vor und besteht aus

Sachbericht
zahlenmäßigem Nachweis
Belegliste
Sämtlichen Belegen und zahlungsbegründenden Unterlagen1
Die Gesamtausgaben der Belegliste stimmen mit dem zahlenmäßigen Nachweis überein.
Der Zwischennachweis/​Verwendungsnachweis wurde analog Nummer 11 VV zu § 44 BHO vertieft geprüft. Beanstandungen
haben sich nicht ergeben. Anhaltspunkte für nicht zweckentsprechende Verwendung von Mitteln liegen nicht vor.
wurden ausgeräumt; siehe beigefügten Vermerk.
Die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben betragen: [Summe]
Aufgrund von Beanstandungen erfolgte eine Mittelrückzahlung in Höhe von [Summe]
zuzüglich Sollzinsen analog Nummer 12.6.7 VV zu § 44 BHO [Summe]
ohne Sollzinsen; Begründung siehe beigefügten Vermerk.
Unterschrift Ort, Datum
Anlage 4
(Leitlinien zur ziel- und wirkungsorientierten Erfolgskontrolle)
zu FR Abschnitt II Nummer 8

Bonn, den 4. März 2013

Leitlinien
zur ziel- und wirkungsorientierten Erfolgskontrolle
im Bereich der Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben
der politischen Stiftungen

1 Ausgewählte zuwendungsrechtliche Aspekte der Prüfung der Verwendung von Zuwendungen und der ­Erfolgskontrolle (allgemeiner zuwendungsrechtlicher Rahmen)

1.1 Begriff und Gegenstand der Verwendungsprüfung und Erfolgskontrolle

Die VV Nummer 11 und 11a zu § 44 BHO unterscheiden ausdrücklich zwischen der Prüfung der Verwendung von Zuwendungsmitteln und der Erfolgskontrolle bei Zuwendungen.

Die Verwendungsprüfung umfasst die Untersuchung, ob der für ein Vorhaben festgelegte Zweck erreicht und die Zweckbindung der Mittel eingehalten wurde (VV Nummer 11 zu § 44 BHO). Dagegen stellt die Erfolgskontrolle (VV Nummer 11a zu § 44 BHO) eine während der Durchführung und/​oder nach Abschluss eines Vorhabens erfolgende systematische Prüfung und Bewertung dar,

ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden (Grad der Zielerreichung),
ob das Vorhaben zur Zielerreichung beigetragen hat (Ursächlichkeit/​Kausalität)
und
ob das Vorhaben wirtschaftlich war.

Insoweit weichen Zweckerreichung und Zielerreichung zuwendungsrechtlich voneinander ab und ist die Verwendungsnachweisung nicht gleichbedeutend mit Erfolgskontrolle, aber als ein die erforderlichen Grundlagen dafür schaffendes Instrument zu verstehen. Erfolgskontrolle wird häufig auch als Evaluierung/​Evaluation bezeichnet und ist im Sinne einer Analyse und sach- und fachgerechten Bewertung eines Sachverhaltes damit inhaltlich deckungsgleich.

Die Erfolgskontrolle obliegt grundsätzlich dem Zuwendungsgeber und ist, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragend, in einem u. a. nach der Art der Fördermaßnahme (Projektförderung für Einzelmaßnahmen oder Maßnahmen mit übergeordneter Zielsetzung; institutionelle Förderung) und dem Umfang und der Tiefe der ­Prüfung (vollständig oder stichprobenweise) differenzierenden Verfahren durchzuführen.

Für jede Einzelmaßnahme (Vorhaben, Projekt, Programm2) ist mindestens eine Zielerreichungskontrolle durchzuführen (Soll-Ist-Vergleich der geplanten Ziele und der tatsächlich erreichten Zielrealisierung zur Feststellung des Zielerreichungsgrades; Ziel ist i. S. intendierter positiver Wirkungen zu verstehen; das Projektziel beschreibt die direkten kurz- und mittelfristigen Wirkungen, das Oberziel längerfristige; Ermittlung der Effektivität; vgl. VV Nummer 11 Buchstabe a Satz 1 zu § 44 BHO; VV Nummer 2.2 zu § 7 BHO).

Für übergeordnete Ziele, insbesondere Förderprogramme, ist eine Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle erforderlich (vgl. VV Nummer 11 Buchstabe a Satz 2 zu § 44 BHO; VV Nummer 2.2 zu § 7 BHO: ­Wirkungskontrolle ermittelt, ob Einzelmaßnahmen für die Zielerreichung geeignet und ursächlich waren (zum Teil im Sinne von Relevanz und Effektivität bzw. Zuordnung/​attribution); Wirtschaftlichkeitskontrolle als Vollzugs- und Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

Bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Erfolgskontrolle können ressortspezifische Besonderheiten (z. B. eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, sofern sie zur Feststellung des Erfolgs der Förderung geeignet sind und der VV zu § 7 BHO genügen. In diesem Rahmen ist es denkbar und zulässig, Zuwendungsempfänger in einem zu bestimmenden Umfang in die Erfolgskontrolle einzubinden, insbesondere, wenn die Maßnahmen zur Ziel-/​Zweckerreichung wesentlich eigenverantwortlich von ihnen gestaltet werden können.

1.2 Erfolgskontrolle im Zuwendungsverfahren allgemein

Voraussetzung für Erfolgskontrolle im Zuwendungsverfahren ist die Festlegung und Beachtung zumindest von Minimalanforderungen an Projektanträge, Bewilligungen, Monitoring und Berichterstattung:

Zuwendungszweck/​-ziel müssen im Projektantrag ausgewiesen und mit der Bewilligung so eindeutig bestimmt und detailliert festgelegt sein, dass die Angaben als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle geeignet sind (vgl. VV Nummer 3.2.1 und 4.2.3 zu § 44 BHO; siehe auch nächster Anstrich).
Im Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung darzulegen und festgelegten Zielen gegenüberzustellen (Soll-Ist-Vergleich; Nummer 6.2.1 ANBest-P zu § 44 BHO).

Die Verwendung der Zuwendung umfasst die Komponenten des ordnungsgemäßen Mitteleinsatzes (siehe zahlen­mäßiger Nachweis und Sachbericht mit daran ansetzender verwaltungsmäßiger Prüfung (Ordnungsmäßigkeit des Verwendungsnachweises) und Prüfung des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes) und der fachlich angemessenen Leistungen (siehe Sachbericht als Grundlage der fachlichen Prüfung, ob Leistungen erbracht und der Zuwendungszweck erreicht wurde). Für den Nachweis der Zweckerreichung sind somit die geplanten und realisierten Leistungen (outputs) gegenüberzustellen3. Abweichungen hiervon können auf der Grundlage der Nummer 15.2 in Verbindung mit Nummer 15.4 VV zu § 44 BHO zugelassen werden (vgl. Nummer 2.1.2 der Leitlinien).

Der Soll-Ist-Vergleich der gesetzten und erreichten Ziele4 bezieht sich zumindest auf die direkten Wirkungen aus der Nutzung von Leistungen, soweit vereinbart oder vorgegeben auch auf die längerfristigen Entwicklungswirkungen5 (Nummer 6.2.1 ANBest-P zu § 44 BHO). Im Ergebnis leistet der Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis durch den Soll-Ist-Vergleich auf Zielebene einen Beitrag zur Erfolgskontrolle in Form einer Zielerreichungskontrolle. Eine Feststellung des Zielerreichungsgrades ist für den Verwendungsnachweis nicht vorgeschrieben, jedoch verbindliches Element und Bestandteil der Zielerreichungskontrolle durch den Zuwendungsgeber (vgl. VV Nummer 11.1.2 zu § 44 BHO; Nummer 6.2.1 ANBest-P zu § 44 BHO; Nummer 2.2 zu § 7 BHO).

Die Erfolgskontrolle kann mit der Verwendungsnachweisprüfung verbunden oder auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (vgl. VV Nummer 11 Buchstabe a Satz 1, Absatz 1 zu § 44 BHO).

1.3 Erfolgskontrolle im Förderverfahren für Vorhaben der politischen Stiftungen

Das Spektrum entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen ist vielschichtig, vielfältig und in der Regel längerfristig ausgerichtet. Dies legt aus förderpolitischen Erwägungen eine an den fachlichen und institutionsbezogenen Spezifika ausgerichtete Ausgestaltung des Förderverfahrens der politischen Stiftungen im Allgemeinen und der Erfolgskontrolle im Besonderen nahe. Die politischen Stiftungen sollen vor allem zum Aufbau und einer Festigung demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und Verfahren, der Verwirklichung der Menschenrechte sowie der Förderung einer eigenständigen, ökologisch nachhaltigen und sozial gerechten (markt-)wirtschaftlichen Entwicklung in den Programmländern beitragen und der Intensivierung der regionalen und internationalen Verständigung und der friedlichen Zusammenarbeit unter den Rahmenbedingungen der Globalisierung dienen. Zur Erreichung ihrer Ziele unterstützen die politischen Stiftungen geeignete nichtstaatliche und staatliche Institutionen in den Programmländern bzw. wirken bei deren Aufbau mit. Dies schließt die Stärkung von Schlüsselinstitutionen und -praktiken einer demokratischen Gesellschaftsordnung (z. B. Parlamente, Parteiensystem, unabhängige Justiz) ebenso ein wie die Unterstützung guter Regierungsführung (Good Governance) und der Partizipationsmöglichkeiten der Zivilgesellschaft an politischer Willensbildung und gesellschaftlicher Entwicklung.

Die politischen Stiftungen weisen unterschiedliche Profile auf und spiegeln in ihrer Gesamtheit die pluralistische ­demokratische Ausrichtung der Bundesrepublik Deutschland wider. Sie beantragen Projektförderungen im Rahmen der ihnen jeweils aus Kapitel 2302 Titel 687 04 zur Verfügung stehenden Mittel (Barmittel und Verpflichtungsermächtigungen). Die Richtlinien für die Förderung gesellschaftspolitischer Maßnahmen umreißen die Stiftungsarbeit und deren Ziele nur selektiv und beispielhaft. Sie überlassen den politischen Stiftungen die Auswahl ihrer Projekt-/​Programmländer, ihrer thematischen Arbeitsfelder und Projekt-/​Programmansätze und formulieren in ihrer Gesamtheit kein Förderprogramm mit übergeordneter Zielsetzung im Sinne der VV Nummer 11 Buchstabe a Satz 2 zu § 44 BHO (vgl. auch Handreichung zur Erfolgskontrolle bei Zuwendungen zur Projektförderung). Die geförderten Vorhaben der politischen Stiftungen sind insoweit − unabhängig von einer Strukturierung z. B. als Einzel-, (Sub-)Regional- oder thematisches Vorhaben − als Einzelmaßnahmen im Sinne der VV Nummer 11 Buchstabe a Satz 1 zu § 44 BHO ­anzusehen, so dass Erfolgskontrolle mithin als Zielerreichungskontrolle durchzuführen ist.

Die Erfolgskontrolle durch den Zuwendungsgeber (BMZ) soll ressortspezifisch im Wesentlichen mittels Evaluierungen erfolgen und geeignete Möglichkeiten der Ausgliederung von Evaluierungen im Rahmen eines systemischen Ansatzes einbeziehen (abgestuftes Evaluierungssystem mit festgelegten Zuständigkeiten/​Verantwortlichkeiten seitens BMZ, politischer Stiftungen und gegebenenfalls ihrer Partnerorganisationen unter Beachtung vereinbarter Evaluierungsgrundsätze/​-standards).

Dabei kann auf die jahrzehntelange Erfahrung des BMZ mit Evaluierungen ebenso wie auf ein bewährtes Evaluierungsinstrumentarium der politischen Stiftungen zurückgegriffen werden.

2 Verwendungsnachweisung/​-prüfung und Erfolgskontrolle als System- und Mehr-Ebenenansatz

Erfolgskontrolle soll in einem mehrstufigen Verfahren (Mehr-Ebenenansatz) erfolgen, das Aspekte von Delegation und Komplementarität systemisch miteinander verbindet. Es soll in unterschiedlicher Ausprägung an den einzelnen ­Phasen bzw. Ebenen eines Projektzyklusses ansetzen und ziel- und wirkungsorientierte Projektplanung/​-förder­entscheidung, -implementierung und Berichterstattung mit zuwendungsrechtlicher Verwendungsnachweisung sowie Evaluierung verzahnen. Dieser Ansatz greift das Eigeninteresse der politischen Stiftungen an einem effektiven und effizienten Qualitätsmanagement und institutionellen Lernprozessen durch fortlaufende Überprüfung und gegebenenfalls Weiterentwicklung und Anpassung von Planungs- und Durchführungsverfahren, an zielgenauer Steuerung von Vorhaben und der Dokumentation von Wirkungen und Wirkungszusammenhängen auf. Er ermöglicht ergänzend einen klareren Nachweis der Leistungsfähigkeit der politischen Stiftungen und Wirksamkeit ihrer Förderung gegenüber dem Zuwendungsgeber und der Öffentlichkeit und bezieht im Übrigen auch die entwicklungspolitische Wirkungsdiskussion angemessen ein. Er trägt zudem dem besonderen Profil der politischen Stiftungen, den spezifischen Bedingungen ihrer Arbeit in Entwicklungs- und Transformationsländern, insbesondere auch Konfliktländern, Rechnung und lässt Raum für die stiftungsspezifische Ausgestaltung von Organisationsstrukturen und Ablaufprozessen.

Das in den Förderrichtlinien − politische Stiftungen geregelte Verfahren der Verwendungsnachweisung/​-prüfung und Erfolgskontrolle wird durch folgende schematische Kurzdarstellung konkretisiert:

2.1 Vorhaben-Ebene

(länder- oder themenbezogene Einzelvorhaben, (Sub-)Regional- oder Kontinentalvorhaben mit Teilprojekten (Länder/​Regionen/​Sektoren), sektorale Vorhaben (verantwortlich: politische Stiftungen, gegebenenfalls ihre Partnerorganisationen)

2.1.1 Projektantrag (Bewilligungsgrundlage)

(politische Stiftungen)

Die Projektanträge der politischen Stiftungen enthalten u. a. die vereinbarten Elemente ziel- und wirkungsorientierter Darstellung (direkte, intendierte Wirkungen; siehe Formatmuster Projektantrag).

2.1.2 Verwendungsnachweisung (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis)

(politische Stiftungen, BMZ)

Sachbericht mit systematisiertem Soll-Ist-Vergleich

siehe vereinbarte Mustergliederung Verwendungsnachweise: zielorientierter Soll-Ist-Vergleich (Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung − Ziel im Sinne direkter positiver Wirkungen aus der Nutzung von Leistungen; Darstellung nicht beabsichtigter Wirkungen und gegebenenfalls Einschätzung zu längerfristigen Entwicklungswirkungen) anhand von Indikatoren oder nach sonstigen Parametern;

ferner Gesamtbewertung der entwicklungspolitischen Relevanz, Nachhaltigkeitsbetrachtung/​-prognose; Darlegung der Gründe, für die (teilweise) Nichterreichung eines Ziels, Ausblick auf und Schlussfolgerungen für evtl. Folgephase;

nachvollziehbare Feststellung der Zielerreichung entsprechend der Mustergliederung Verwendungsnachweis (Anlage 3 der FR) als zusammenfassende Schlussbewertung eines Vorhabens durch die politische Stiftung.

Dies bedeutet im Ergebnis eine Zielerreichungsbewertung durch die politischen Stiftungen für alle Vorhaben (100-prozentiger Deckungsgrad) bereits zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisung (ressortspezifische Regelung; vgl. VV Nummer 11 Buchstabe a Satz 3 zu § 44 BHO; § 7 Absatz 1 BHO). Die frühzeitige bewertende Rückschau am Ende des Bewilligungszeitraumes eines Vorhabens sowie die Identifizierung evtl. Handlungsbedarfe durch die politischen Stiftungen trägt dazu bei, die Qualität der Vorhaben zu sichern bzw. zu steigern. Insgesamt leisten die politischen Stiftungen damit einen wesentlichen, den Zuwendungsgeber unterstützenden Beitrag, den Anforderungen der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zu entsprechen.

2.1.3 Verwendungsprüfung

(verantwortlich: BMZ)

Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis

Kursorische Prüfung der Verwendungsnachweise durch das BMZ
auf der Grundlage des aus verwaltungsökonomischen Gründen beschränkten Umfangs nur begrenzt durchführbar;
Vertiefte Prüfung durch BMZ-Außenrevision (Referat Z 21) auf der Grundlage eines Stichproben-Prüfungsverfahrens (zweckentsprechende Verwendung; Belegprüfung; keine Prüfung der Zielerreichung).
Dabei wird davon ausgegangen, dass die zweckentsprechende Verwendung der Mittel in den Projektakten der politischen Stiftungen im Detail nachvollziehbar und belegt ist.

2.2 Evaluierungen

2.2.1 Evaluierungen von Vorhaben und Teilprojekten/​sektoralen Arbeitsschwerpunkten eines Vorhabens (Land/​Region/​Sektor)

(verantwortlich: politische Stiftungen/​gegebenenfalls Partnerorganisationen)

Unter Evaluierungen werden systematische, objektive Analysen und Bewertungen einer laufenden und abgeschlossenen Entwicklungsmaßnahme und ihrer Konzeption, Umsetzung und Ergebnisse verstanden (vgl. OECD/​DAC Standards). Ziel ist es, die Relevanz und Verwirklichung von Zielen zu ermitteln sowie ihre Effizienz für die Entwicklung, Wirksamkeit, längerfristigen Wirkungen und Nachhaltigkeit zu bestimmen. Evaluierungen verfolgen keinen Selbstzweck, sondern sollen einen Nutzen und Mehrwert generieren, Prozesse und Zusammenhänge klar und transparent aufzeigen, Zusammenhänge darlegen und fundierte Grundlagen für weitergehende Entscheidungen liefern. Die verschiedenen Funktionen von Evaluierung6 können situativ durchaus unterschiedlich akzentuiert werden, die Nutzung von Evaluierungsergebnissen für eine Erhöhung der entwicklungspolitischen Wirksamkeit steht in der Entwicklungszusammenarbeit allerdings in der Regel im Vordergrund. Auch die systemische Erfolgskontrolle bei der Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen stellt insoweit vor allem auf die Erkenntnisfunktion ab (Evaluierung als Instrument des institutionellen Lernens der politischen Stiftungen und ihrer Partnerorganisationen, der Selbststeuerung und der Qualitäts(weiter-)entwicklung) und verbindet sie sinnvoll und nutzbringend mit der Kontrollfunktion (Instrument der Erfolgskontrolle und der Rechenschaft). Dabei kann die Verbreitung von Evaluierungsergebnissen zudem zu einem besseren Verständnis der Entwicklungspolitik, ihrer Herausforderungen und Potenziale beitragen.

Die politischen Stiftungen und gegebenenfalls ihre Partnerorganisationen führen Evaluierungen als Teil ihres Qualitätsmanagements unter Beachtung vereinbarter Evaluierungsgrundsätze/​-standards/​fachlicher Standards (DAC und einschlägiger Grundsätze des BMZ) durch; Abweichungen von DAC-Evaluierungskriterien – Relevanz, Effektivität, Effizienz, entwicklungspolitische Wirkungen, Nachhaltigkeit – sind bei entsprechender Begründung möglich. Insbesondere das Kriterium der Effizienz ist bei Maßnahmen der politischen Stiftungen oft nur sehr eingeschränkt anwendbar. Die Sensibilität des politisch geprägten Tätigkeitsbereiches der politischen Stiftungen, die machtpolitische Brisanz mancher Interventionen in die politischen Verhältnisse anderer Länder sowie unter Umständen die Schutzbedürftigkeit von Partnerstrukturen und -organisationen können auch zu einen zurückhaltenden Umgang mit einzelnen DAC-Evaluierungsprinzipien (z. B. Transparenz, Partizipation) führen. Das Evaluierungsdesign kann eine vollständige ­Evaluierung eines Vorhabens oder von Teilprojekten umfassen, sich gegebenenfalls aber auch auf eine Untersuchung besonders relevanter Teilaspekte im Sinne einer Stichprobe beschränken.

Evaluierungen ergänzen die mit Zielerreichungsbewertungen versehenen Verwendungsnachweise der politischen Stiftungen für einzelne Vorhaben (einschließlich Teilprojekte). Sie erfolgen nach Maßgabe BMZ-spezifischer Anforderungen auf der Grundlage eines Stichprobenverfahrens mit angemessenen Deckungsgrad. Die Zusammenstellung der Stichprobe (insgesamt, jährlich) erfolgt unter qualitativen sowie quantitativen Gesichtspunkten und berücksichtigt das besondere Erkenntnis- und Steuerungsinteresse der politischen Stiftungen ebenso wie die Mittelallokation auf Förderregionen/​Kooperationsländer, die sektorale Ausrichtung und das Fördervolumen.

Für die politischen Stiftungen stehen das Lerninteresse und Fragen der Qualitätssicherung durch Evaluierungen im Vordergrund. Die politischen Stiftungen haben unterschiedliche Evaluierungsdesigns, -zeiträume und -ansätze. Der Evaluierungszeitraum umfasst in der Regel mindestens drei Jahre (Ausnahmen treten bei Sondermitteln auf).

Die politischen Stiftungen entscheiden selbständig über die Auswahl der zu evaluierenden Vorhaben anhand festgelegter Kriterien (z. B. auf der Grundlage eigener Evaluierungsrichtlinien), erstellen eine jährliche Evaluierungsplanung und übermitteln sie nachrichtlich an das BMZ.

Innerhalb von drei (dreijährigen) Förderphasen werden alle Vorhaben von einer Evaluierung erfasst. Fragestellung, Schwerpunktsetzung und Zuschnitt (Evaluierungsdesign) werden von der jeweiligen politischen Stiftung festgelegt. Ausgehend von unterschiedlichen Erkenntnisinteressen wenden die politischen Stiftungen verschiedene Evaluierungsformen an, etwa Länder- und Regionalevaluierungen, Sektor- und Querschnittsevaluierungen (Globalprojekte wie Jahrestagungen von Auslandsmitarbeitern oder Evaluierungsprojekte sind von dieser Regelung ausgenommen).

In die Auswahl zu evaluierender Vorhaben oder die Festlegung der Evaluierungsabfolge können u.a. auch folgende Aspekte bzw. Kriterien einbezogen werden:

innovative Vorhaben bzw. Teilprojekte/​Arbeitsschwerpunkte mit besonderem Pilot- oder Modellcharakter;
Vorhaben oder Teilprojekte von Vorhaben, bei denen (Verwendungsprüfungen und/​oder) stiftungsinterne Bewertungen des Projektverlaufs oder vorangegangene Evaluierungen einen besonderen Handlungsbedarf aufgezeigt haben;
Vorhaben mit anstehendem Wechsel einer Auslandsmitarbeiterin/​eines Auslandsmitarbeiters;
Vorhaben oder Teilprojekte von Vorhaben, die in einem erkennbar besonders risikobehafteten Umfeld durchgeführt werden.

Von den Kriterien kann im Einvernehmen zwischen dem BMZ und den politischen Stiftungen abgewichen werden.

Die politischen Stiftungen berichten dem BMZ jährlich über durchgeführte Evaluierungen mittels aussagekräftiger Zusammenfassungen der Evaluierungsberichte (Hintergrund der Evaluierung, wesentliche Feststellungen, Schluss­folgerungen und Empfehlungen), auf Wunsch erhält das BMZ Evaluierungsberichte vollständig. Auf dieser Grundlage können BMZ und politische Stiftungen bei Bedarf die gutachterlichen Evaluierungsempfehlungen sowie Schluss­folgerungen der politischen Stiftungen (evtl. Rückwirkungen auf die Fördermaßnahmen, -ziele und -verfahren) er­örtern.

Die politischen Stiftungen erstellen für ihrerseits veranlasste Evaluierungen jeweils einen Umsetzungsplan, der die wesentlichen gutachterlichen Empfehlungen zusammenfasst und Stellung nimmt, inwieweit und in welchen Schritten diese umgesetzt werden oder aus welchen Gründen Empfehlungen gegebenenfalls nicht aufgegriffen werden. Die Umsetzungspläne bilden die Grundlage für ein systematisches Umsetzungsmonitoring der politischen Stiftungen.

Damit wird auch den Anforderungen der VV Nummer 11 Buchstabe a zu § 44 BHO im Hinblick auf begleitende Erfolgskontrolle Rechnung getragen.

2.2.2 Übergeordnete Evaluierungen

(verantwortlich: BMZ oder eine vom BMZ mandatierte Organisation/​Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit [DEval])

periodische Evaluierungen zu in der Regel übergeordneten Fragestellungen, z. B.

thematische/​sektorale/​geographische Evaluierungen (insbesondere über Stiftungsarbeit hinaus);
Systemprüfungen der Erfolgskontroll-/​Evaluierungssysteme der politischen Stiftungen;
Metaevaluationen.

Die Planung und Durchführung von Evaluierungen durch das BMZ oder das DEval erfolgt nach Konsultation des BMZ und/​oder des DEval mit den politischen Stiftungen. Bei einer evtl. Verbreitung von Evaluierungsergebnissen wird auf schutzwürdige Belange der politischen Stiftungen und ihrer Partnerstrukturen Rücksicht genommen.

Die Planung, Durchführung und Qualitätssicherung (u. a. Standards, Untersuchungsdesigns, Erhebungs- und Auswertungsmethoden) von Evaluierungen und die Nutzung ihrer Ergebnisse sind Gegenstand von Vereinbarungen bzw. Fachdialogen zwischen dem BMZ und den politischen Stiftungen. In die Fachdialoge werden gegebenenfalls auch andere Organisationen einbezogen (übergreifender Fachdialog).

Anlage 5
a) (Regelung „Honorare“)
zu FR Abschnitt III Nummer 1, 2 und 6

Honorarregelungen für Mitglieder der Veranstaltungsstäbe,
für Begleiterinnen/​Begleiter von Besuchern/​Besucherinnen sowie für Kurzzeitfachkräfte

Empfängerkreis Höhe der
Honorare
pro Tag bis zu
Euro
Bemerkungen
1. Seminarleitung und Referenten/​Referentinnen Es gilt die Honorarstaffel für Fortbildungsveranstaltungen (Anlage 5 Buchstabe b)
2. Seminarassistenz (einschließlich ­Protokollführung und Kurzbericht) 103
a)
die Honorarsätze erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den die Honorare in der Honorarstaffel ange­hoben werden
b)
Erhöhung der Sätze um bis zu 100 %, wenn keine sonstigen Einkünfte während des Einsatzes vorhanden sind
c)
Erhöhung der Sätze um bis zu 200 % für freiberuflich ­Tätige oder freiberuflich Tätige von Gewerbebetrieben.
a)
Professoren/​Professorinnen und
führende Fachkräfte
b)
Sonstige
62
Eine gleichzeitige Erhöhung nach mehreren Fallgruppen ist unzulässig.
3. Sekretariatsaufgaben/​Bürokräfte 52 Die Honorarsätze erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den die Honorare in der Honorarstaffel angehoben werden.
4. Sprachmittler/​Sprachmittlerinnen Es gelten die Richtlinien über die Abfindung freiberuflicher Sprachmittler
5. Begleiter/​Begleiterinnen (jedoch keine Angestellten der Zuwendungsempfänger) 72
a)
die Honorarsätze erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den die Honorare in der Honorarstaffel ange­hoben werden
b)
Erhöhung der Sätze um bis zu 100 %, wenn keine sonstigen Einkünfte während des Einsatzes vorhanden sind
c)
Erhöhung der Sätze um bis zu 200 % für freiberuflich ­Tätige oder freiberuflich Tätige von Gewerbebetrieben.
Eine gleichzeitige Erhöhung nach mehreren Fallgruppen ist unzulässig.
6. Sonstige Kurzzeitfachkräfte Honorare werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktsituation ausschließlich nach den zu erbringenden Leistungen gezahlt. Die Honorare dürfen jedoch nicht höher sein als die anteiligen fixen Gesamtkosten, die beim Einsatz vergleichbarer Angestellter anfallen.

Anmerkungen:

Die Honorare bei Maßnahmen in den Ländern der Entwicklungszusammenarbeit gelten für Seminarleiter/​Seminarleiterinnen, Referenten/​Referentinnen und Sprachmittler/​Sprachmittlerinnen immer nur, soweit dieser Personenkreis von außerhalb der Region anreist oder es sich um andere als einheimische Mitarbeiter aus der Region handelt. Honorare für einheimische Mitglieder von Veranstaltungsstäben aus der Region sind nach ortsüblichen Grund­sätzen zu bemessen.
Angehörige des öffentlichen Dienstes oder von überwiegend aus öffentlichen Mitteln geförderten Zuwendungsempfängern erhalten nur dann Honorare, wenn sie außerhalb der Dienstzeit Aufgaben des Veranstaltungsstabs wahrnehmen.
Erfolgt eine Tätigkeit unterhalb von vier Stunden, so ist das Tageshonorar um mindestens 50 % zu kürzen. Bei Tätigkeiten unterhalb zwei Stunden erfolgt eine Kürzung um mindestens 75 %.
Die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis (siehe § 7 Absatz 1 SGB IV) ist zu beachten.
Anlage 5
c) (Regelung „Honorare“)
zu FR Abschnitt III Nummer 1, 2 und 6

Honorarstaffel für Fortbildungsveranstaltungen

Anwendungsbereich

Diese Vergütungstabellen sind anzuwenden bei der Festsetzung der Vergütung für Dozentenleistungen von Auftragnehmern aus der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie von sonstigen Einrichtungen dieser Körperschaften. Die Tabelle gilt – unabhängig von einer eventuellen Teilzeitbeschäftigung – gleichermaßen für Personen im aktiven Dienst wie im Ruhestand.

Vor- und Nacharbeiten sowie die Erstellung von Arbeitsunterlagen werden in der Regel nicht gesondert vergütet.

Die Stundenangaben umfassen Zeitstunden (einschließlich Pausen, ohne Mittagspause). Umfasst ein vereinbarter Zeitaufwand auch Teilstunden, ist auf volle Stunden aufzurunden. Die Beträge können bis zu 30 % erhöht werden, wenn kein anderer geeigneter Dozent/​keine andere geeignete Dozentin verpflichtet werden kann.

I.

Vergütungstabelle für Dozententätigkeiten, soweit eine wissenschaftliche Qualifikation nicht vorausgesetzt wird

Zeitaufwand Vergütung
1 Stunde  34 –  68 €
2 Stunden  68 – 117 €
3 Stunden 117 – 166 €
4 Stunden 166 – 217 €
5 Stunden 217 – 267 €
6 Stunden 267 – 316 €
7 Stunden (ganzer Tag) 300 – 367 €
II.

Vergütungstabelle für Dozententätigkeiten, soweit eine wissenschaftliche Qualifikation vorausgesetzt wird

Zeitaufwand Vergütung
1 Stunde  51 –  83 €
2 Stunden 100 – 166 €
3 Stunden 151 – 250 €
4 Stunden 200 – 333 €
5 Stunden 250 – 416 €
6 Stunden 300 – 499 €
7 Stunden (ganzer Tag) 350 – 566 €

Anlage 6
(Regelung „Reisekosten/​Soziale Sicherung“)
zu FR Abschnitt III Nummer 1, 2, 5 und 6

Regelung
„Reisekosten/​Soziale Sicherung“

1 Teilnehmer und Teilnehmerinnen von geförderten Veranstaltungen einschließlich Veranstaltungsstab (nicht aus dem Geltungsbereich des BRKG)

1.1 An- und Rückreise

Für die An- und Rückreise ist der kürzeste und zweckmäßigste Reiseweg zu wählen. Flugreisen sind grundsätzlich nach dem günstigsten Tarif der Economyklasse zu erstatten. Minister, Staatssekretäre und vergleichbare hochrangige Persönlichkeiten sowie Schwerbehinderte können die Businessklasse oder eine vergleichbare Klasse benutzen.

Mögliche Preisvorteile sind zu nutzen.

Als Nebenkosten können u. a. abgerechnet werden:

Impfkosten
Pass-, Visa- und Flughafengebühren sowie Kosten für die Beschaffung von Passbildern
Prämien für Flugunfallversicherung, soweit im Flugpreis nicht enthalten
Transportkosten für zusätzliches Gepäck bis zu 120 kg pro Person bei Abfertigung als unbegleitetes Flug Reisegepäck (per Flugzeug, Bahn oder Schiff), Schiff- oder Postversand.
angemessene Gepäckversicherung

1.2 Reisen innerhalb und außerhalb des Kooperationslandes

Ausgaben für notwendige Reisen der Teilnehmenden einschließlich Veranstaltungsstab im Rahmen des Veranstaltungsprogramms sind zuwendungsfähig. Die Kosten für die Benutzung eines Taxis können erstattet werden, sofern durch triftige Gründe (beispielsweise regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel verkehren nicht oder nicht zeitgerecht) die Notwendigkeit dargestellt werden kann.

1.3 Unterkunft und Verpflegung

Die Teilnehmenden und Mitglieder des Veranstaltungsstabs von Veranstaltungen sollen nach den landesüblichen bzw. angemessenen Kostensätzen untergebracht und verpflegt werden. Angemessen sind Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung bis zu den Höchstgrenzen gemäß der jeweils gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Auslandstage- und Übernachtungsgelder (ARVVwV). Soweit Höchstgrenzen ausnahmsweise überschritten werden, ist die Notwendigkeit zu begründen. Entsprechendes gilt für Tagegelder.

2 Externe Fachkräfte (nicht aus dem Kooperationsland)

Reisekosten können bis zur Höhe der nach dem BRKG festgelegten Sätzen erstattet werden. Einheimische Kräfte erhalten Reisekosten nach Regelungen gemäß Nummer 1.3 dieser Anlage.

Soweit Experten hochwertige Arbeitsgeräte und Fachliteratur mit sich führen müssen, können dafür Transportkosten sowie eine angemessene Gepäckversicherung übernommen werden.

3 Mitarbeiterinnen/​Mitarbeiter der Zentrale, Auslandsmitarbeiterinnen/​Auslandsmitarbeiter, einheimisches Personal

Für die Erstattung von Reisekosten gelten als Höchstgrenzen

a)
das BRKG für Mitarbeiterinnen/​Mitarbeiter der Zentrale und für Auslandsmitarbeiterinnen/​Auslandsmitarbeiter.
b)
landesübliche Regelungen für einheimisches Personal, grundsätzlich bis zur Höhe des BRKG.

4 Soziale Sicherung

4.1 Für Teilnehmende sowie für Mitglieder von Veranstaltungsstäben von Veranstaltungen können in begründeten Fällen Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen (nach Möglichkeit im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages) abgeschlossen werden. Die Versicherungszeit darf die Dauer der Veranstaltung einschließlich An- und Abreisetage nicht überschreiten. Höchstgrenzen für Versicherungssummen sind die jeweils niedrigsten Tarife der Versicherungsunternehmen, soweit sie die zu erwartenden Risiken angemessen abdecken.

Bei Krankenversicherungen sind Leistungen für Zahnersatz und medizinische Hilfsmittel auszuschließen. Soweit entsprechende Versicherungen nicht möglich sind oder Krankheitskosten anfallen, die durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt sind, können die anfallenden Kosten (ohne Leistungen für Zahnersatz und medizinische Hilfsmittel) in dem unumgänglich notwendigen Umfang übernommen werden. Das gilt auch für Vorbeugungsmittel gegen Krank­heiten und Verbandsmittel für die erste Hilfe.

4.2 Verdienstausfall darf nur in sozialen Härtefällen ersetzt werden. Nachweise über die Höhe des Verdienstausfalls sind vorzulegen.

4.3 Den Teilnehmenden kann, in begründeten Ausnahmefällen, zur Abgeltung individueller Lebenshaltungskosten einschließlich Ausgaben für die Reinigung von Bekleidung und für notwendige Ferngespräche ein Taschengeld von bis zu 20 Euro pro Aufenthaltstag − jedoch nicht mehr als bis zu 300 Euro pro Monat − gewährt werden.

Soweit Taschengeld nicht in Frage kommt, können die entsprechenden Ausgaben bis zur Höhe des vorgenannten Satzes abgerechnet werden.

4.4 Für notwendige Bekleidung kann den Teilnehmerinnen/​Teilnehmern ein Zuschuss bis zu 200 Euro gewährt ­werden.

Anlage 7
(Besondere Regelungen beim Einsatz von Auslandspersonal)

Besondere Regelungen beim Einsatz von Auslandspersonal

1 Mietvorauszahlung

Bei Bedarf kann für das Projektbüro und die Wohnung des Auslandsmitarbeiters/​der Auslandsmitarbeiterin eine Mietvorauszahlung geleistet werden. Die Notwendigkeit und Angemessenheit ist von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bestätigen zu lassen.

Eine Mietvorauszahlung darf geleistet werden

höchstens für die vertraglich vereinbarte Mietzeit
nur für die Dauer des voraussichtlichen Einsatzes des Auslandsmitarbeiters/​der Auslandsmitarbeiterin
nur im Rahmen der voraussichtlichen Laufzeit des Projekts im Einsatzland.

Die Mietvorauszahlung für die Wohnung des Auslandsmitarbeiters/​der Auslandsmitarbeiterin ist in monatlichen Raten mit der Vergütung zu verrechnen. Die Raten sind so zu bemessen, dass die Mietvorauszahlung spätestens nach Ablauf der Vertragszeit und der Zeit, für die sie gezahlt worden ist, abgelöst ist. Sofern im Mietvertrag nicht zu vereinbaren ist, dass bei vorheriger Rückkehr des Auslandsmitarbeiters die noch nicht verrechnete Mietvorauszahlung vom Vermieter in einer Summe zurückgezahlt wird, tritt der Zuwendungsempfänger als Rechtsnachfolger in das Mietverhältnis ein.

Die Regelung in Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn vom Vermieter eine Kaution verlangt wird. In diesem Fall ist im Mietvertrag zu vereinbaren, dass die Kaution bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses in einer Summe zurückgezahlt wird oder auf den Mietzins für die letzten Monate der vereinbarten Mietzeit angerechnet wird.

2 Erstattung von Zollabgaben

Dem Auslandsmitarbeiter/​der Auslandsmitarbeiterin können für einen Personenkraftwagen, für den Anspruch auf Erstattung der Beförderungsauslagen gemäß der Richtlinie für den Übersiedlungskostenersatz (MTV) besteht, auf Antrag die bei der Einfuhr entrichteten Zollabgaben erstattet werden, wenn der Transport tatsächlich durchgeführt worden ist und eine Zollbefreiung nicht zu erreichen ist.

Sofern eine Zollbefreiung nicht erhalten werden kann, ist dies von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bestätigen zu lassen.

Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin Einfuhrfristen für eine zollfreie Einfuhr durch eigenes Verschulden nicht eingehalten hat. Das gilt auch für die Lieferfrist bei einem Neuwagen.

Wird beim Kauf eines Personenkraftwagens die Mehrwertsteuer nicht berechnet oder nach der Ausfuhr erstattet, ist der entsprechende Betrag bei der Gewährung der Zollabgaben zu berücksichtigen.

Verkauft der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin den Personenkraftwagen im Einsatzland, ist ein Betrag zurückzuzahlen, der im Verhältnis zu den erstatteten Zollabgaben steht, jedoch die erstatteten Zollabgaben nicht übersteigt.

Die Zollabgaben für einen privaten Personenkraftwagen dürfen grundsätzlich nur einmal pro Auslandseinsatz übernommen werden.

3 Private Nutzung von Projektfahrzeugen

Für die private Nutzung von Projektfahrzeugen ist durch die Mitarbeiter eine kostendeckende Entschädigung in Form eines Kilometersatzes oder einer Pauschale zu zahlen. Die Entschädigungssätze sind der Kostenentwicklung regelmäßig anzupassen. In jedem Fall ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die private Nutzung von Projektfahrzeugen darf nicht mehr als 50 % betragen.

4 Beschaffung von Geräten zur Stromerzeugung

Einem Auslandsmitarbeiter/​einer Auslandsmitarbeiterin, der/​die an einem Standort mit unzureichender elektrischer Stromversorgung eingesetzt ist, kann auf schriftlichen Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten für ein Gerät zur Stromerzeugung gewährt werden. Hierbei sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a)
Der Zuschuss kann gezahlt werden, wenn am Einsatzort eine gleichbleibende und ausreichende Stromversorgung für den privaten Haushalt nicht gewährleistet ist und das zu nicht zumutbaren Beeinträchtigungen führt. Der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin hat in seinem/​ihrem Antrag die Situation der Stromversorgung im ­Einzelnen zu schildern und darzulegen, wie sie ihn/​sie beeinträchtigt. Soweit möglich, ist eine Bestätigung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beizufügen.
b)
In dem Antrag legt der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin den Strombedarf des Haushalts dar und benennt das Gerät (Diesel oder Benzingenerator), das beschafft werden soll.
c)
Die Zentrale soll nach Möglichkeit die Auslandsmitarbeiter bei der Auswahl, Beschaffung und Einfuhr passender Stromerzeuger beraten und unterstützen. Dabei ist auch auf die Anschaffung energiesparender und umweltfreundlicher Stromerzeuger hinzuwirken.
d)
Bei einer positiven Entscheidung können 90 v. H. der nachgewiesenen Anschaffungs-, Transport-, Zoll- und ­Installationskosten für einen Stromerzeuger übernommen werden.
e)
Betriebs- und Reparaturkosten werden nicht bezuschusst.
f)
Wenn der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin den Einsatz an dem Beschäftigungsort, für den der Stromerzeuger gekauft wurde, beendet, kann er/​sie darüber frei verfügen.
g)
Das gilt nicht, wenn nach Inbetriebnahme des Stromerzeugers noch keine drei Jahre vergangen sind.
Vor Beendigung seines/​ihres Einsatzes oder vor Erfüllung der Dreijahresfrist darf der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin den Stromerzeuger nur mit Einwilligung der Zentrale verkaufen. Der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin muss der Zentrale in diesem Fall die Hälfte des Verkaufserlöses erstatten. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern.
h)
Pro Einsatz kann nur einmal die Anschaffung eines Stromerzeugers bezuschusst werden, eine Beteiligung an einer Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen. Wird der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin an einen Beschäftigungsort mit ebenfalls unzureichender Stromversorgung versetzt, soll der Stromerzeuger mitgenommen werden, wenn dies wirtschaftlicher ist. In diesem Fall können 50 v. H. der Transport- und Installationskosten übernommen werden.

5 Kosten für Sicherheitsmaßnahmen an gefährdeten Einsatzorten

Für die Abgeltung von Mehrkosten für Bewachung und Sicherung von Wohnungen entsandter Auslandsmitarbeiter an gefährdeten Einsatzorten gelten folgende Regelungen:

Aufwendungen für angemessene Sicherheitsvorkehrungen, die Auslandsmitarbeiter(innen) an Einsatzorten mit schlechter Sicherheitslage zum Schutz ihrer Wohnung treffen, können anteilig oder ganz erstattet werden. Hierbei ist zwischen materiellen (z. B. Fenstervergitterung) und personellen (Bewachung) Vorkehrungen zu unterscheiden. Grundsätzlich haben materielle Vorkehrungen den Vorrang. Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen oder im konkreten Fall eine personelle Vorkehrung angemessener ist, können auch hierfür Kosten erstattet werden. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten:

a)
Der Einsatzort muss vom Auswärtigen Amt als besonders sicherheitsgefährdet eingestuft sein. Ausnahmen für andere Einsatzorte bedürfen der Zustimmung des BMZ. Dafür ist im Einzelfall eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass der Dienstort durch Gewaltkriminalität und andere Akte als außergewöhnlich kriminell gefährdet einzustufen ist.
b)
Die Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen ist hinsichtlich Art und Kostenrahmen von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bestätigen zu lassen. Werden personelle Vorkehrungen (Bewachung) getroffen, so muss auch deren Notwendigkeit ausdrücklich bestätigt werden. Außerdem muss die zuständige deutsche Auslandsvertretung bestätigen, dass sich die Maßnahmen innerhalb des für die Bediensteten des auswärtigen Dienstes als angemessen erachteten Rahmens halten.
c)
Die Kosten für materielle Vorkehrungen können in dem Monat, in dem sie entstanden sind, in Höhe des nachgewiesenen und als angemessenen bestätigten Betrages bei der Mietzuschussberechnung berücksichtigt werden, d. h. sie werden der Nettomiete für diesen Monat zugeschlagen. Soweit es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Wohnung handelt, erhält der Auslandsmitarbeiter/​die Auslandsmitarbeiterin vom angemessenen Auslandsbetrag 85 %. Befindet sich in der Wohnung ein Projektbüro, dann können die Aufwendungen für die Sicherheitsvorkehrungen entsprechend dem Schlüssel für die Aufteilung der Mietkosten verrechnet werden.
d)
Die Kosten für personelle Vorkehrungen (Bewachung) werden dem Auslandsmitarbeiter/​der Auslandsmitarbeiterin gegen Nachweis vollständig erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich.
e)
Die Sicherheitsmaßnahmen sind aus den Zuwendungen für die Projekte zu finanzieren, bei denen die Kosten für die entsprechenden Auslandsmitarbeiter(innen) veranschlagt sind.
Anlage 8
(Regelung „Stipendien“)

Richtlinien
des Auswärtigen Amts
über die Förderung, Betreuung und Nachbetreuung
von ausländischen Studierenden, Praktikanten,
Graduierten und Wissenschaftlern
(Stipendien-Richtlinien)
− überarbeitete Fassung vom 1. Juli 2017 −

Einleitung

1Die Förderung besonders qualifizierter ausländischer Studierender, Praktikanten, Graduierter und Wissenschaftler zu Ausbildungs-, Studien-, Forschungs- und Arbeitsaufenthalten an einer Hochschuleinrichtung, außeruniversitären Forschungseinrichtung oder sonstigen Gastinstitution in Deutschland beziehungsweise im Ausland ist ein wesentliches Element der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik der Bundesrepublik Deutschland.

2Ziel der Förderung durch Stipendien, Beihilfen und von Betreuungs- und Nachbetreuungsmaßnahmen ist es, hochqualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchs und Eliten aus dem Ausland für den Wissenschaftsstandort Deutschland und als dauerhafte Partner und Freunde Deutschlands zu gewinnen. 3Ebenso unterstützt die Förderung die Verbreitung der deutschen Sprache und die Vermittlung eines positiven Deutschlandbilds im Ausland. 4Es wird erwartet, dass die Stipendiatinnen und Stipendiaten nach Auslaufen des Stipendiums in ihren Heimatländern für ein positives Deutschlandbild werben und die während ihres Stipendiums gemachten Erfahrungen als Multiplikatoren weitergeben. 5Hiermit wird der gesetzlichen Verpflichtung des Auswärtigen Diensts zur Pflege und Förderung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland sowie den einschlägigen Zweckbestimmungen des jährlichen Haushaltsgesetzes Rechnung getragen.

6Darüber hinaus tragen diese Maßnahmen zur Stärkung des Wissenschafts-, Forschungs-, Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland, zur Sicherung seiner führenden Rolle in globalen wissenschaftlichen Netzwerken, zur Förderung eines globalen Bildungs- und Wissenstransfers und dem Aufbau einer weltweiten Lerngemeinschaft sowie zur weltweiten Konfliktprävention durch Wertedialog bei.

7Die Durchführung dieser Aufgaben, an denen somit ein erhebliches Bundesinteresse besteht, erfolgt durch selbstständige Mittlerorganisationen und Stipendienwerke, die für diese Zwecke Zuwendungen nach den §§ 23, 44 BHO erhalten. 8Sie sind dabei an Gesetz und Recht, die Festlegungen ihrer vom Zuwendungsgeber für verbindlich erklärten Wirtschaftspläne, bzw. anerkannten Finanzierungspläne, die allgemeinen Nebenbestimmungen und die folgenden Richtlinien gebunden. 9Diese sollen die Einheitlichkeit der Förderungspraxis, insbesondere der Regelleistungen, gewährleisten, soweit dies sinnvoll und notwendig ist; Ansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Diese Richtlinien gelten für die aus Mitteln des Auswärtigen Amtes finanzierten Stipendien, Beihilfen, Betreuungs- und Nachbetreuungsmaßnahmen für ausländische Studierende, Praktikanten, Graduierte und Wissenschaftler, die sich zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht länger als 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 2Von dieser Frist kann abgewichen werden für:

Ausländer, die im Rahmen eines Studiums, einer Promotion oder einer anderen wissenschaftlichen Arbeit in die Bundesrepublik gekommen sind und sich aus diesem Grund bereits länger in Deutschland aufhalten oder für
Personen, denen ein Flüchtlingsstatus anerkannt wurde, in besonders begründeten Ausnahmefällen.

3Deutsche Staatsangehörige und Bildungsinländer werden vom Geltungsbereich in der Regel nicht erfasst. 4Sofern es für die Erreichung des Ziels eines Förderprogramms dienlich ist, können mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes auch Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit für Auslandsaufenthalte gefördert werden, z. B. im Rahmen von Programmen, die dem Aufbau von Hochschulkooperationen dienen und daher eine gewisse Gegenseitigkeit der ­Mobilität voraussetzen. 5Die §§ 1 bis 4 gelten für Förderungen in der Bundesrepublik Deutschland. 6§§ 5 und 6 gelten für Förderungen in den Heimatländern der geförderten Personen sowie in Drittländern (Gerätespenden, Surplace- und Drittlandprogramme). 7§ 7 enthält besondere Bestimmungen für Programme, in denen ein Teil der Mittel von einem Partner zur Verfügung gestellt wird (Kooperationsprogramme). 8§ 8 gilt für die Durchführung weiterer Fördermaßnahmen.

(2) 1Soweit Förderungsleistungen nur für Langzeitmaßnahmen vorgesehen sind, setzt dies eine Förderungsdauer von mindestens sechs Monaten voraus. 2In diesen Fällen können auch Kosten für Studien- und Forschungsphasen im Ausland gefördert werden, die für die Erreichung des Stipendienziels unerlässlich sind (insbesondere, wenn dies die entsprechenden Studienordnungen vorschreiben) und die im Regelfall 25 Prozent der voraussichtlichen Gesamt­förderdauer nicht überschreiten.

(3) 1Die Höhe der einzelnen Leistungen wird durch das Auswärtige Amt mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen festgelegt und wenn erforderlich der jeweiligen Bedarfs- und Kostenentwicklung angepasst. 2Das Auswärtige Amt kann ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen den Stipendienbetrag der Kategorie I um den Betrag, um den die Bedarfssätze nach den §§ 13 und 13a BAföG steigen, neu festlegen. 3Die jeweils geltenden Höchstbeträge sind in Anlage 1 aufgeführt.

(4) 1Der Bundesminister der Finanzen hat nach Anhörung des Bundesrechnungshofs den Richtlinien am 25. April 2017 zugestimmt. 2Änderungen der Richtlinien bedürfen des gleichen Verfahrens. 3Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt möglich.

(5) Für die Einführung einer maximalen Unterschreitung der Stipendienraten gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinien.

(6) Die Richtlinien treten am 1. Juli 2017 in Kraft und ersetzen die Richtlinien in der Fassung vom 30. März 2012.

§ 2 Regelmäßige Stipendienleistungen

(1) 1Das Stipendium umfasst die monatliche Rate für den Stipendiaten, Zuschläge für begleitende Familienangehörige und Beiträge zu Versicherungen. 2Die Leistungen sollen sicherstellen, dass das deutsche Stipendienangebot für besonders qualifizierte Bewerber attraktiv bleibt. 3Die Höhe der Raten orientiert sich, unterteilt in verschiedene Kategorien, an der wissenschaftlichen Qualifikation der Stipendiaten sowie an der Lebenssituation vergleichbarer deutscher Hochschulangehöriger; zusätzlich sind die besonderen Bedürfnisse und Kostenbelastungen ausländischer Stipendiaten in Rechnung zu stellen. 4Wichtige Bezugsgrößen für die Festlegung und Anpassung der Ratenhöhe sind mit den geltenden Kategorien und Raten in Anlage 1 festgehalten. 5Mit Zustimmung des Auswärtigen Amts können weitere Stipendienkategorien gebildet werden.

(2) Für Kurzaufenthalte können − insbesondere für Wissenschaftler – Tagessätze gezahlt werden, die grundsätzlich ein Dreißigstel der jeweiligen Monatsrate betragen; bei Aufenthalten bis zu 22 Tagen erhöht sich der so ermittelte Tagessatz um jeweils 35 Prozent; vom 23. Tag an wird der volle Monatssatz gezahlt.

(3) Für Praktikanten kann ein Ausgleich bis zur Höhe der dem Ausbildungsstand entsprechenden Stipendienkategorie gezahlt werden, falls die aufnehmende Firma keine ausreichende Praktikantenvergütung bezahlt.

(4) Bei Langzeitmaßnahmen wird für begleitende Familienangehörige, die sich mindestens drei Monate in Deutschland aufhalten, ein angemessener Familienzuschlag gemäß Anlage 1 Nummer 2 gezahlt.

(5) 1Nebeneinkünfte des Stipendiaten sind auf die Stipendienrate anzurechnen. 2Eine parallel zum Studium aufgenommene hauptberufliche Tätigkeit ist nicht zulässig. 3Für die Ermittlung der Nebeneinkünfte gilt dabei ein Freibetrag in Höhe der aktuell geltenden Pauschalierungsgrenze für Teilzeitbeschäftigte, die auf monatliche (z. Zt. 450 Euro brutto) bzw. entsprechend der Förderungsdauer auf jährliche (z. Zt. bis zu 5 400 Euro brutto) Basis gestellt werden kann. 4Gleiches gilt bei Einkünften des begleitenden Ehegatten für die Anrechnung auf den Familienzuschlag. 5Als anzurechnende Nebeneinkünfte gelten auch Stipendien beziehungsweise Teilstipendien ausländischer Stellen. ­6Anrechnungsfrei sind Entgelte für Leistungen, die in besonderen Fällen im Auftrag deutscher Stellen und in unmittelbarem Interesse der Zusammenarbeit mit dem Ausland erbracht werden.

(6) 1Zu den Stipendienleistungen gehören auch die Beiträge zur Krankenversicherung (einschließlich Pflegeversicherung) für den Stipendiaten und begleitende Familienangehörige. 2Übernommen werden auch vom Stipendiengeber mit Versicherungsgesellschaften vereinbarte Beträge für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung und, soweit vorgeschrieben, für eine Berufshaftpflichtversicherung, die dem Auswärtigen Amt mitzuteilen sind.

§ 3 Beihilfen und Zuschüsse

(1) 1Die regelmäßigen Stipendienleistungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Beihilfen und Zuschüsse ergänzt werden, soweit dies erforderlich ist. 2Die jeweils geltende Höhe dieser Nebenleistungen (Höchstbeträge) ist in Anlage 1 Nummer 3 festgehalten; im Rahmen und ergänzend zum dort Geregelten werden die Leistungen von den stipendienvergebenden Stellen unter Berücksichtigung des Grundsatzes sparsamer Haushaltsführung gewährt.

(2) Solche Beihilfen und Zuschüsse sind:

a)
An- und Rückreisekosten des Stipendiaten − auch pauschaliert − im Rahmen der billigsten zumutbaren Reisemöglichkeit sowie Kosten des diesen begleitenden Ehepartners und deren Kinder in begründeten Einzelfällen,
b)
Kosten für Zwischenheimreisen bei unabweisbaren fachlichen oder persönlichen Gründen, ansonsten nach zweijährigem Deutschlandaufenthalt, wenn nach Rückkehr noch mindestens ein Hochschuljahr folgt. Verheirateten Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Kindern, die keine Förderung für den Familiennachzug erhalten, können auch in kürzeren zeitlichen Abständen Zuschüsse bis zur Hälfte der Summe von ersparten Familienzuschlägen und Kinderzulagen für Heimreisen bewilligt werden,
c)
Zuschüsse im Rahmen einer monatlichen/​jährlichen Mobilitätspauschale, insbesondere zur Finanzierung von Forschungsreisen sowie die Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen,
d)
Kosten für reguläre Gebühren und Beiträge, die von der Hochschule für das Studium erhoben werden,
e)
eine jährlich zu zahlende pauschalierte Beihilfe zur Abdeckung besonderer Kosten in Deutschland wie Kleidung, Bücher, Schreibkosten für Examensarbeiten und Dissertationen, innerdeutsche studienbedingte Reisen, Lehrgangs- und Kongressgebühren, andere Gebühren (außer Sprachkurse) und Sachmittelzuschüsse wie z. B. Computerbeihilfen (nur für Langzeitmaßnahmen der Kategorien I bis III),
f)
eine einmalige Startbeihilfe bei Aufnahme der wissenschaftlichen Tätigkeit beziehungsweise des Studiums am deutschen Hochschulort, insbesondere ein Übernachtungszuschuss zur Hotel- oder Pensionsunterbringung während der Wohnungssuche am Hochschulort für höchstens zwei Monate, sowie u. a. Kosten für Übergepäck bei An- und Rückreise, Kosten für eine Bahncard 2. Klasse sowie für ärztliche Untersuchungen bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung,
g)
eine einmalige Bücherbeihilfe für die Beschaffung von Fachliteratur (nur für Kurzzeitmaßnahmen),
h)
ein Sachmittel-/​Betreuungskostenzuschuss, wenn anders der wissenschaftliche Ertrag des Stipendiums nicht gesichert werden kann (nur für Stipendiaten der Kategorien III bis VI),
i)
Sprachkursgebühren für Stipendiaten bis zur Dauer von sechs Monaten, für begleitende Ehepartner bis zu vier Monaten; unvermeidbare Überbrückungszeiten vor oder nach dem Sprachkurs sowie notwendige Zwischenreisen zum Hochschulort werden nach Bundesreisekostenrecht bezuschusst; für die Dauer der Teilnahme am Sprachkurs wird ein Taschengeld gewährt; zudem können Zuschüsse zu stipendienbegleitenden Sprachkursen gewährt werden. Soweit notwendig und möglich sollten die Stipendiatinnen und Stipendiaten bereits vor Antritt des ­Stipendiums einen Deutschkurs im Heimatland besuchen,
j)
eine angemessene Mietbeihilfe, wenn der Stipendiat für eine ortsübliche und angemessene Unterkunft mehr als einen in Anbetracht des für die Lebenskosten verbleibenden Betrags zumutbaren Anteil seines Stipendiums aufwenden muss, die maximal 40 Prozent des Gesamtbetrages von monatlichem Stipendium und Familienhilfe betragen kann,
k)
Druckkostenzuschüsse bei Promotionen sowie einzelfallbezogen die Gewährung von Abschlusshilfen und Überbrückungsraten,
l)
Kursgebührenpauschalen in Programmen zur Teilnahme an Hochschulsommer- oder Hochschulwinterkursen,
m)
eine pauschale monatliche Kinderzulage (für Kinder bis zu einem Alter von unter 18 Jahren) für alleinerziehende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Kategorien IV bis VI),
n)
das Äquivalent von bis zu 12 Monaten Stipendienförderung für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Kindern (bis zu einem Alter von unter 12 Jahren) zum Einsatz für eine Stipendienverlängerung um bis zu 12 Monate oder bei Stipendiatinnen und Stipendiaten der Kategorien I bis III wahlweise für die Finanzierung von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten.

(3) 1In Ausnahmefällen, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist, können den Stipendiaten Zuschüsse zum Ausgleich unbilliger Härten gewährt werden. 2Dies gilt auch wenn der Studienerfolg anderweitig nicht gewährleistet werden kann und der Stipendiat dies nicht zu vertreten hat. 3Das gilt insbesondere für von der Krankenversicherung nicht übernommene unabwendbare Behandlungskosten, krankheitsbedingte Rückführung oder Überführung im Todesfall.

§ 4 Betreuung und Nachbetreuung

(1) 1Ziel der nachfolgenden Fördermaßnahmen für Stipendiatinnen und Stipendiaten ist es, durch die Betreuung und Nachbetreuung ausländischer Studierender, Praktikanten, Graduierter und Wissenschaftler einen Beitrag zur Gewinnung künftiger Fach- und Führungspersönlichkeiten sowie zur wissenschaftlichen und politischen Bildung der ausländischen Stipendiatinnen und Stipendiaten zu leisten. 2Das erhebliche Bundesinteresse besteht darin, dass durch die Stipendienmaßnahmen Personen gewonnen werden, von denen aufgrund ihrer besonderen Qualifikation, Persönlichkeit und ihres gesellschaftspolitischen Engagements in ihren Heimatländern potentiell eine Führungsrolle zu erwarten ist. 3Die Maßnahmen fördern auch die Vernetzung von Stipendiaten aus allen Ländern untereinander und dienen damit dem friedlichen internationalen Austausch, der wiederum positive Auswirkungen auf die Verbreitung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, der Schaffung von Zivilgesellschaften und einer langfristigen Krisenprävention haben kann.

(2) Betreuungsmaßnahmen sind

a)
Veranstaltungen, insbesondere Einführungsveranstaltungen, fachbezogene Veranstaltungen, deutschlandkund­liche und länderkundliche Veranstaltungen sowie Reintegrationsveranstaltungen,
b)
Exkursionen zur Erweiterung studien- und forschungsbezogener Kenntnisse, der gezielten Information über staatliche Einrichtungen, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, sowie der Begegnung der Teilnehmer untereinander,
c)
Erstellen und Bereitstellen von Informationsmaterialien, die einen engen Bezug zur Förderungsleistung aufweisen,
d)
der zu den in den Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen erforderliche Einsatz von studentischen Hilfskräften.

(3) 1In die Betreuungsmaßnahmen können auch andere aus Bundesmitteln geförderte Stipendiaten einbezogen werden, sofern das Ziel der Maßnahmen die Förderung der wissenschaftlichen, kulturellen und persönlichen Verbin­dungen der Stipendiaten untereinander ist. 2Dies gilt auch für Stipendiaten, die im Rahmen der von der Stipendien­organisation und Dritten gemeinschaftlich durchgeführten Programme gefördert werden.

(4) 1Neben den Betreuungsmaßnahmen finden zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der wissenschaftlichen, kulturellen und persönlichen Verbindungen für ehemalige Stipendiaten Nachbetreuungsmaßnahmen statt, in die auch ­frühere Stipendiaten der Deutschen Demokratischen Republik sowie aus Bundesmitteln in ihrem Heimatland oder in einem Drittland geförderte Stipendiaten einbezogen werden können. 2Die Regelungen in § 4 Absatz 3 gelten entsprechend. Nachbetreuungsmaßnahmen, die entsprechend den Leistungsbeschreibungen in den §§ 2, 3 gewährt werden, sind insbesondere:

a)
Pflege des Kontakts zu den ehemaligen Stipendiaten im Ausland,
b)
die Herausgabe von Nachbetreuungszeitschriften der stipendienvergebenden Organisationen,
c)
die Bewilligung von Fachzeitschriften, Fachbüchern, Kleingeräten und in begrenztem Umfang auch von Verbrauchsmaterialien sowie digitalen Verbreitungsmedien,
d)
Wiedereinladungen zu einem erneuten Deutschlandaufenthalt von bis zu drei Monaten für wissenschaftliche ­Studienaufenthalte,
e)
Einladungen zur aktiven Teilnahme an Kongressen in Deutschland, in Ausnahmefällen auch im Ausland,
f)
Einladungen zur Teilnahme an Fachkursen und Weiterbildungsseminaren für ehemalige Stipendiaten,
g)
die Durchführung sonstiger Nachbetreuungsveranstaltungen in Deutschland oder im Ausland wie zum Beispiel die Förderung von fachlich orientierten oder deutschlandkundlichen Veranstaltungen von Ehemaligenvereinigungen.

(5) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sollten nach Beendigung ihres Stipendiums ihre Adresse in der einheitlichen Datenbank für Alumni der jeweiligen Auslandsvertretung hinterlegen, um in den Genuss der Nachbetreuungsmaßnahmen in § 4 zu kommen und ihre Erreichbarkeit als Multiplikatoren in ihren jeweiligen Herkunftsländern zu gewährleisten.

§ 5 Gerätespenden

(1) 1Auf Antrag können wissenschaftliche Geräte an wissenschaftliche Institutionen vorwiegend mit Hochschul­charakter gespendet werden. 2Antragsberechtigt sind rückkehrende und ehemalige Stipendiaten vor allem aus ­Ländern der DAC-Liste in der jeweils aktuell gültigen Fassung sowie ihre deutschen Partnerorganisationen.

(2) Gerätespenden im Gesamtwert von über 30 000 Euro bedürfen der Stellungnahme der Auslandsvertretung und der Zustimmung des Auswärtigen Amts, das hierzu die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einholt.

(3) Die Auslandsvertretungen sind vor Übergabe von Gerätespenden in jedem Fall zu unterrichten.

§ 6 Surplace- und Drittlandprogramme

(1) Mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes können Stipendienprogramme vorsehen, dass ausländische Studierende, Praktikanten, Graduierte und Wissenschaftler in ihren Heimatländern oder in Drittländern durch Stipendien gefördert werden.

(2) 1Ziel von Surplace- und Drittlandprogrammen ist die Förderung von deutschen Hochschulprojekten im Ausland und damit die Werbung für den Studienstandort Deutschland. 2Sie können auch der Weiterentwicklung der ausländischen Hochschulsysteme, dem Fortkommen des dortigen wissenschaftlichen Nachwuchses und dessen Deutschlandbezug bei gleichzeitiger Verbundenheit mit der Heimatregion dienen.

(3) 1Die Stipendienraten richten sich in diesen Programmen – neben der akademischen Qualifikation der Stipendiaten – nach den Lebenshaltungskosten in den betreffenden Ländern; als Höchstgrenzen gelten die Beträge, welche die Stipendienorganisation mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für Aufenthalte deutscher Geförderter in diesen Ländern gewährt. 2Neben den Stipendienraten können regelmäßige Stipendienleistungen sowie Beihilfen und Zuschüsse entsprechend den §§ 2 und 3 gewährt werden, soweit diese nicht speziell für Aufenthalte in Deutschland gewährt werden. 3Andere Stipendienleistungen, deren Notwendigkeit sich aufgrund der ­besonderen Gegebenheiten in den betreffenden Ländern oder aufgrund der speziellen Zielsetzung des jeweiligen Programms ergibt, können nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes gewährt werden.

§ 7 Kooperationsprogramme

(1) Zusätzlich zu den traditionellen Stipendienprogrammen können Stipendienprogramme im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt eingeworben werden, die anteilig durch einen Partner, z. B. eine ausländische Regierung, finanziert werden.

(2) Ziel dieser Kooperationsprogramme ist es, die Bildungszusammenarbeit mit anderen Ländern zu stärken und die Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik durch Einbeziehung von Partnern in die Stipendienprogramme zu erweitern.

(3) 1Die in Kooperationsprogrammen aus Mitteln des Auswärtigen Amtes finanzierten Stipendienleistungen dürfen die in diesen Stipendienrichtlinien vorgesehenen Sätze nicht überschreiten. 2Stipendienleistungen, die in diesen Richtlinien nicht oder nicht in dieser Höhe vorgesehen sind, können aber von der Partnerseite finanziert werden.

(4) Abkommen, die zum Zwecke der Schaffung eines Kooperationsprogramms von der Stipendienorganisation mit dem Partner ohne finanzielle Beteiligung des Auswärtigen Amtes geschlossen werden sollen, müssen dem Auswärtigen Amt zur vorherigen Kenntnis übermittelt werden.

§ 8 Weitere Fördermaßnahmen

(1) Aus aktuellen politischen Anlässen oder zur Erreichung strategischer Ziele der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik können auf Veranlassung des Auswärtigen Amtes weitere Fördermaßnahmen finanziert werden.

(2) 1Diese Fördermaßnahmen werden programmspezifisch mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes festgelegt. 2Für Art und Höhe dieser Fördermaßnahmen gilt das in diesen Richtlinien Geregelte.

Anlage 1
zu den Stipendienrichtlinien des Auswärtigen Amts
vom 1. Juli 2017 − neu gefasst − gültig ab 1. September 2019

Alle Beträge sind als Höchstbeträge zu verstehen, wobei die Beträge der Kategorien I bis III um maximal zehn Prozent unterschritten werden können.

1.

Gemäß § 2 Absatz 1 der Richtlinien werden folgende Stipendienkategorien gebildet und monatliche Stipendien­raten festgesetzt:

Stipendienkategorie Betrag
(in Euro)
Kategorie I Personen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zum Studium zugelassen oder immatrikuliert sind und noch keinen anerkannten Hochschulabschluss haben 830
Kategorie II Personen mit mindestens einem ersten grundständigen Hochschulabschluss (Bachelor, FH-Diplom oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss) 850
Kategorie III Doktoranden 1 200
Kategorie IV Postdoktoranden 2 500
Kategorie V Erfahrene Wissenschaftler mit eigenständigem Forschungsprofil (vergleichbar Habilitierten in Deutschland) 3 000
Kategorie VI Professoren bzw. Wissenschaftler in vergleichbarer Position (vergleichbar Universitätsprofessor in Deutschland) 3 600
2.

Der Familienzuschlag gemäß § 2 Absatz 4 der Richtlinien beträgt monatlich

für begleitende Ehepartner 276
für mitgereiste Kinder des Stipendiaten richtet sich die Höhe des Familienzuschlags nach der Höhe des Kindergeldes gemäß Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Für die Zahlung des Familienzuschlags für mitgereiste Kinder ist Voraussetzung, dass ein Ablehnungsbescheid auf einen Antrag auf staatliches Kindergeld vorgelegt wird oder aufgrund der Rechtslage ein Anspruch auf Kindergeld zweifelsfrei nicht besteht. Im zweiten Fall hat die Stipendienorganisation die Entscheidung über die Zahlung des Familienzuschlags für mitgereiste Kinder nachvollziehbar zu dokumentieren.
3.

Die Nebenleistungen für Stipendiaten gemäß § 3 der Richtlinien werden wie folgt festgesetzt:

Art der Leistung Betrag
(in Euro)
a) Mobilitätspauschale (§ 3 Absatz 2 Buchstabe c, § 1 Absatz 2) bei monatlicher Auszahlung
für Reisen im In- und Ausland 100
Zulage für Forschungsaufenthalte im Ausland für die Dauer von maximal sechs Monaten (mit begleitenden Ehepartnern) 550
(700)
b) pauschalierte Beihilfe (§ 3 Absatz 2 Buchstabe e)
für Stipendiaten aus Ländern der DAC-Liste in der jeweils aktuell gültigen Fassung
= im 1. Jahr 460
= im 2. Jahr 460
= im 3. Jahr 460
= evtl. weitere Jahre je 230
für Stipendiaten aus allen anderen Ländern
= im 1. Jahr 260
= im 2. Jahr 260
= im 3. Jahr 260
= evtl. weitere Jahre je 130
Ergänzende Zuschüsse auf Einzelantrag dürfen zu den genannten Zwecken nicht geleistet werden.
c) einmalige Startbeihilfe (§ 3 Absatz 2 Buchstabe f)
für Hotel- oder Pensionsunterbringung während der Wohnungssuche am Hochschulort pro Tag 30
für sonstige Kosten:
für Studierende 100
für Wissenschaftler 430
Im Fall der Gewährung der einmaligen Startbeihilfe ist die Gewährung der pauschalierten Beihilfe gemäß § 3 Buchstabe b ausgeschlossen.
d) einmalige Bücherbeihilfe (§ 3 Absatz 2 Buchstabe g) 50
e) Druckkostenzuschüsse bei Promotionen (§ 3 Absatz 2 Buchstabe k) 2 050
f) pauschale monatliche Kinderzulage (§ 3 Absatz 2 Buchstabe m)
für ein Kind bis zu 400
für jedes weitere Kind 100
g) alternativer Einsatz der Stipendienverlängerungsmittel für die Finanzierung von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten (§ 3 Absatz 2 Buchstabe n) in Höhe von maximal dem 12-fachen der jeweiligen monatlichen Stipendienrate lt. Stipendienkategorien I bis III gemäß Nummer 1 dieser Anlage
4.

Der Sachmittelkosten-/​Betreuungskostenzuschuss gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe h beträgt monatlich:

für Stipendiaten der Kategorien III bis VI
in natur- und ingenieurswissenschaftlichen Fachbereichen
800
für Stipendiaten der Kategorien III bis VI
in allen übrigen Fachbereichen
500

Anlage 9
(Besondere Bewirtschaftungsgrundsätze)

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Besondere Bewirtschaftungsgrundsätze
für Zuschüsse des Bundes aus Kapitel 0601
Titel 685 12 zur gesellschaftspolitischen und
demokratischen Bildungsarbeit
in der Fassung vom 5. September 2019

hier: Besondere Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat an die im jeweiligen Bundeshaushaltsgesetz genannten politischen Stiftungen.

– sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung − (Besondere Bewirtschaftungsgrundsätze – BBewGr)

– Bek. d. BMI v. 17.9.2019 GII4-43101/​11#4

Vorbemerkung

I.
Die politischen Stiftungen sind nichtstaatliche Träger gesellschaftspolitischer und demokratischer Bildungsarbeit, die auch politische Forschung, Information, Beratung sowie Begabtenförderung umfasst. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag für die Entfaltung politischer Freiheit und zur Sicherung des pluralistischen Gemeinwesens.
Der freiheitliche Staat hat durch die Verfassung den Auftrag, politische Bildung zu fördern. Er lebt aus der politischen Kultur, deren gesellschaftliche und politische Wurzeln sich seiner Gewalt entziehen. Den Aktivitäten nichtstaatlicher Bildungsträger, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen und dabei die Meinungsvielfalt der ­pluralistischen Gesellschaft repräsentieren, kommt daher besondere Bedeutung zu. Mit der Förderung der Bildungsarbeit der politischen Stiftungen handelt der Staat in Erfüllung seines verfassungsmäßigen Bildungsauftrags.
Die Grenzen des gesellschaftlichen Diskurses ergeben sich aus der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. An sie sind auch die politischen Stiftungen, unbeschadet ihrer programmatischen wie organisatorischen Eigenverantwortlichkeit, gebunden. Staatliche Zuschüsse dürfen deshalb nur zu verfassungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Sie sind nicht zu gewähren oder zurückzufordern, soweit die politischen Stiftungen verfassungsfeindliche Bildungsinhalte vermitteln.
II.
Empfänger, Verwendungszweck und Umfang der Zuschüsse bestimmt der Bundeshaushaltsplan und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
Die Bewilligung erfolgt nach den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere nach den §§ 23, 44 BHO und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften dazu (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Verwendung der Zuwendungen des Bundes sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die nach Anlage 1 zur VV Nummer 5.1 zu § 44 BHO anzuwendenden Nebenbestimmungen (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung – ANBest-I) soweit nachfolgend nichts ­Anderes bestimmt wird.

Bewirtschaftungsgrundsätze

1 Allgemeines

1.1 Zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres ist der Antrag auf den Globalzuschuss für das kommende Haushaltsjahr beim BVA vorzulegen. Der Globalzuschuss dient zur Deckung der Ausgaben für die im betreffenden Haushaltsjahr zu finanzierenden Maßnahmen. Zuwendungsfähig sind Fachausgaben (Ausgaben für Projekte), Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für Investitionen, die der gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit dienen. Baumaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) dürfen nicht aus dem Globalzuschuss finanziert werden. Dem Antrag auf Globalzuschuss ist eine Übersicht über die geplante Mittelverwendung entsprechend der Anlage zum Verwendungsnachweis nach Nummer 4.4 dieser Grundsätze beizufügen. Die Übersicht tritt an die Stelle des nach den VV zu §§ 23, 44 BHO vorgesehenen Haushalts- oder Wirtschaftsplans einschließlich des Organisations- und Stellenplans. Der Einsatz von Eigenmitteln wird zur Verwendung dieser Bundesmittel nicht vorausgesetzt. Dies gilt nicht für Einnahmen (z. B. Teilnehmerbeiträge, Spenden), die in Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck stehen.

1.2 Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als sie bei ordnungsmäßiger sowie wirtschaftlicher und spar­samer Wirtschaftsführung entstanden sind. Ordnungsmäßige Wirtschaftsführung bedeutet, dass die jeweils für die Stiftungen geltenden Rechtsnormen und die Auflagen des Zuwendungsgebers beachtet worden sind.

1.3 Ausnahmsweise kann der Zuschuss mit vorheriger Zustimmung des Zuwendungsgebers auch für andere als in der Übersicht nach Nummer 1.1 aufgeführte Vorhaben im Rahmen der den Stiftungen obliegenden gesellschafts­politischen und demokratischen Bildungsarbeit verwendet werden. Die betreffenden Ressorts stimmen sich über die Förderung ab.

1.4 Den Stiftungen können auch projektgebundene Zuwendungen aus anderen Titeln des Bundeshaushalts gewährt werden.

2 Weiterleitung des Globalzuschusses

2.1 Eine Weiterleitung ist nur zulässig, wenn der Zuwendungszweck nicht durch den Erstempfänger, sondern nur durch Dritte erfüllt werden kann.

2.2 Gemäß Bundeshaushaltsplan ist die Weiterleitung des Globalzuschusses für die politischen Stiftungen ebenfalls in Form des Globalzuschusses möglich.

Daneben können die Globalzuschüsse auch im Wege der Projektförderung weitergeleitet werden.

Eine nochmalige Weiterleitung darf ausschließlich in Form der Projektförderung erfolgen. Sie ist nur noch einmalig zulässig.

2.3 Jede Weiterleitung an Dritte bedarf eines privatrechtlichen Weiterleitungsvertrags. Die Einzelheiten regelt der jährliche Zuwendungsbescheid (einschließlich Mindestanforderungen nach VV Nummer 12 zu § 44 BHO sowie gesetzliches Prüfungsrecht des BRH nach § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 BHO).

2.4 Die weitergeleiteten Mittel unterliegen nicht der Selbstbewirtschaftung.

3 Zu Erstattungen gemäß Nummer 9 ANBest-I gilt ergänzend:

3.1 Eine Erstattung entfällt bei beweglichen Sachen, wenn ein Erlös wiederum für den Zuwendungszweck verwendet wird.

3.2 Wurden Globalzuschüsse für den Erwerb von Grundstücken oder für die Durchführung von Bauvorhaben verwendet, so ist die Stiftung verpflichtet, im Fall der Zweckentfremdung dem Bund im Wege des Ausgleichs den Teil des Verkehrswertes zu ersetzen, der dem Anteil des Bundeszuschusses an den Gesamtgestehungskosten entspricht. Der Verkehrswert ist nach den Richtlinien für die Wertermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken des Bundes­ministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu ermitteln.

Die notwendigen Kosten der Wertfeststellung trägt die Stiftung (aus den Globalzuschüssen).

Der Ausgleichsanspruch ist durch Eintragung einer Buchgrundschuld an allen betroffenen Grundstücken mit bis zu 10 v. H. Jahreszinsen zu sichern. Der oben angegebenen Grundschuld dürfen nur Belastungen vorgehen oder gleichstehen, die zur Sicherung der für die Durchführung der geförderten Maßnahme noch erforderlichen und auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel dienen. Bei allen der oben angegebenen Grundschuld vorgehenden und mit ihr gleichrangigen Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs sind zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland Löschungsvormerkungen gemäß § 1179 BGB einzutragen.

Die anfallenden Kosten dürfen aus Globalzuschüssen finanziert werden.

3.3 Ein Ausgleichsanspruch nach Nummer 3.2 ist vom Zeitpunkt der Zweckentfremdung an mit fünf v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Bei Verzug erhöht sich der Zinssatz auf 6 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber auf 8 v. H. Im Fall der Stundung sind Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 v. H. zu zahlen. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

4 Prüfung der Mittelverwendung

4.1 Die politischen Stiftungen sind verpflichtet, ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschafts­prüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Die Kosten der Wirtschaftsprüfung dürfen aus dem Globalmittelzuschuss nur insoweit bestritten werden, als sich die Prüfung auf Mittel der öffentlichen Hand erstreckt.

4.2 Die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt nach ordnungsgemäßer Durchführung des Ver­gabeverfahrens unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen. Die Laufzeit des Vertrags mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darf höchstens vier Jahre betragen. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist die Leistung erneut auszuschreiben.

4.3 Die Prüfung ist darauf zu richten, dass

die Buchführung und die Jahresrechnung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entsprechen;
die als Globalzuschuss gewährten Bundesmittel wirtschaftlich und sparsam verwendet und die Auflagen des ­Zuwendungsgebers beachtet worden sind;
den Grundsätzen der BHO und den Bewirtschaftungsgrundsätzen Rechnung getragen wurde und die Global­zuschüsse entsprechend der im Bundeshaushalt ausgewiesenen Zweckbestimmung verwendet worden sind;
keine Doppelfinanzierungen vorgenommen wurden;
Abschreibungen ordnungsgemäß erfolgt sind;
die Personalwirtschaft den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen entspricht (einschließlich der Protokollnotiz der politischen Stiftungen vom 9. Oktober 1990).

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist dazu zu verpflichten, zu sämtlichen Vorgaben der Nummer 4.3 eine voll­umfängliche Dokumentation über Art, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Prüfschritte anzufertigen und dem Bericht beizufügen.

4.4 Die Stiftungen haben jährlich innerhalb von acht Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Zuwendungsgeber einen Verwendungsnachweis in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (Nummer 7.2 ANBest-I) und einem vereinfachten zahlenmäßigen Nachweis nach dem in der Anlage beigefügten Muster. Dem Verwendungsnachweis ist der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizufügen, soweit er die Verwendung der Bundesmittel betrifft. Der Verwendungsnachweis wird von dem sachlich Zeichnungsberechtigten sowie zusätzlich von dem für das Rechnungswesen zuständigen Vertreter der Stiftung verantwortlich unterzeichnet.

4.5 Durch diese Bewirtschaftungsgrundsätze bleiben die Regelungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus anderen Titeln des Bundeshaushalts unberührt. Diese Zuwendungen sind im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis nach Nummer 4.4 nachrichtlich anzugeben. Weisen Förderungen anderer öffentlicher Stellen Unterdeckungen auf, die mit Globalzuschüssen aufgefüllt werden, ist dies von den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in ihren Berichten auszuweisen.

5 Die vorstehenden Bewirtschaftungsgrundsätze gelten mit der Inanspruchnahme des Zuschusses als anerkannt.

6 Die Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätze treten an die Stelle der Bewilligungsbedingungen des BMI vom 1. Oktober 2010.

*
Die Besonderen Nebenbestimmungen enthalten abweichende oder ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Diese Regelungen sind in Abschnitt II mit * gekennzeichnet.
1
Soweit gesetzliche oder andere verbindliche Vorschriften die Herausgabe von Originalbelegen/​zahlungsbegründenden Unterlagen nicht zulassen, genügt die Vorlage von Kopien oder als gescanntes Dokument
2
Im Folgenden werden die Bezeichnungen „Vorhaben“/​„Projekt“ (mit eigener Projektnummer) als Oberbegriff und synonym verwendet; sie schließen insoweit länder- oder themenbezogene Einzelvorhaben, Programme, (Sub-)Regional- oder Kontinentalvorhaben mit Teilprojekten (Länder/​Regionen/​Sektoren), sektorale Vorhaben etc. ein
3
Insoweit ist der Begriff des Ergebnisses in Nummer 6.2.1 ANBest-P zu § 44 BHO nicht von vornherein identisch mit der gegenwärtigen BMZ-Terminologie.
4
Der Begriff „Ziele“ in Nummer 6.2.1 ANBest-P zu § 44 BHO muss sowohl im Bezug zu Leistungen (outputs)/​zum Zuwendungszweck als auch zu den direkten (und gegebenenfalls indirekten) Wirkungen gesehen werden und weicht insoweit vom entwicklungspolitisch vorherrschenden Sprachgebrauch ab.
5
Impact-Ebene: längerfristige entwicklungspolitische Wirkungen, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, positive und negative, häufig indirekte Veränderungen ausgelöst durch eine Entwicklungsmaßnahme (EM). Sie entsprechen tendenziell der Erreichung des sogenannten „Oberziels“ einer Entwicklungsmaßnahme.
6
Erkenntnis-, Dialog-, Legitimitäts-, Kontrollfunktion

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