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Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinien
zur Gewährung von Anpassungsgeld
an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Vom 17. September 2024

1 Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage

1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus, der Braunkohleanlagen und der Steinkohleanlagen, die von einer Maßnahme nach Nummer 2.2.1 betroffen sind, sowie Beitragszuschüsse zu deren Krankenversicherung, um die mit dem Kohleausstiegsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) beschlossene und mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) vorgezogene Beendigung der Kohleverstromung und des Braunkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Ren­tenabschläge, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters entstehen, werden durch die Zahlung von Beiträgen gemäß § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) direkt an die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Leistungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes.

2 Leistungsempfänger, Definitionen

2.1 Leistungsempfänger ist

2.1.1 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Unternehmens, das in der Bundesrepublik Deutschland Braunkohle abbaut beziehungsweise durch den Einsatz von Braunkohle oder Steinkohle elektrische Energie erzeugt oder das zum Stichtag 30. September 2019 in der Bundesrepublik Deutschland Braunkohle abgebaut beziehungsweise durch den Einsatz von Braunkohle oder Steinkohle elektrische Energie erzeugt hat, einschließlich Braunkohlekleinanlagen im Sinne des § 43 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG).

2.1.2 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens, das zum Stichtag 30. September 2019 nahezu ausschließlich und grundsätzlich unmittelbar für ein Unternehmen nach Nummer 2.1.1, das Braunkohle abbaut oder durch den Einsatz von Braunkohle elektrische Energie erzeugt (Braunkohleunternehmen), tätig ist,

sowie Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer eines Partnerunternehmens, wenn dieses zum Stichtag 30. September 2019 nahezu ausschließlich und spezifisch im Braunkohletagebau tätig ist. Eine nahezu ausschließliche Tätigkeit eines Tochterunternehmens gemäß Satz 1 ist gegeben, wenn es mindestens 80 % seines Jahresumsatzes in 2019 mit einem Braunkohleunternehmen erwirtschaftet hat. 

Eine nahezu ausschließliche Tätigkeit eines Partnerunternehmens gemäß Satz 1 ist gegeben, wenn es mindestens 80 % seines Jahresumsatzes in 2019 aus einer spezifischen Tätigkeit im Braunkohletagebau erwirtschaftet hat.

Eine grundsätzlich unmittelbare Tätigkeit eines Unternehmens gemäß Satz 1 ist auch gegeben, wenn es von einem Unternehmen nach Nummer 2.1.1 vollständig beherrscht und als eigene Sparte in Abhängigkeit der Braunkohle­gewinnung und -verstromung in dieses eingebunden ist.

Spezifische Tätigkeiten im Braunkohletagebau sind insbesondere auch bergbaunahe Infrastruktur- und Instandhaltungsdienstleistungen.

2.1.3 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens, das zum Stichtag 30. September 2019 nahezu ausschließlich und unmittelbar für ein Unternehmen nach Nummer 2.1.1, das durch den Einsatz von Steinkohle elektrische Energie erzeugt, tätig ist. Dies ist der Fall, wenn das Tochterunternehmen mindestens 80 % seines Jahresumsatzes 2019 mit Unternehmen erwirtschaftet hat, welche durch den Einsatz von Steinkohle elektrische Energie erzeugen.

Eine grundsätzlich unmittelbare Tätigkeit eines Unternehmens gemäß Satz 1 ist auch gegeben, wenn es von einem Unternehmen nach Nummer 2.1.1 vollständig beherrscht und als eigene Sparte in Abhängigkeit der Steinkohleverstromung in dieses eingebunden ist.

2.1.4 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Unternehmens, das zum Stichtag 30. September 2019 unmittelbar für ein Unternehmen nach Nummer 2.1.1 tätig ist, wenn dieses Unternehmen von einem Unternehmen im Sinne der Nummer 2.1.1 vollständig beherrscht wird und Querschnittsaufgaben in einem Gemeinschaftsbetrieb wahrnimmt und die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ausschließlich für beziehungsweise in einem Unternehmen nach Nummer 2.1.1 tätig ist und unmittelbar vor seiner letzten Beschäftigung im Betreiberunternehmen angestellt war.

2.2 Im Sinne dieser Richtlinien ist

2.2.1 Maßnahme: Die Stilllegung einer Braun- oder Steinkohleanlage oder eines Braunkohletagebaus aus Anlass

a)
eines Zuschlags nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 KVBG
b)
einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 KVBG
c)
einer Stilllegung beziehungsweise Überführung in die zeitlich gestreckte Stilllegung gemäß Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 KVBG
d)
einer Stilllegung einer Versorgungsreserveanlage gemäß § 50d Absatz 1 in Verbindung mit § 13 g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
e)
der KVBG-bedingten Beendigung des Braunkohlebergbaus in einem Braunkohlerevier
f)
einer Stilllegung einer Reserveanlage gemäß § 47 Nummer 4 KVBG.

2.2.2 Stilllegung: Die Stilllegung beginnt mit dem Inkrafttreten des Kohleverfeuerungsverbots. Der Stilllegung einer Anlage sind gleichgestellt die Überführung in eine Reserve (Netzreserve, Kapazitätsreserve) oder eine vergleichbare Verpflichtung des Betreiberunternehmens, insbesondere zur Umrüstung von Kraftwerken oder Kraftwerksblöcken zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung.

2.2.3 Stellvertreterprinzip: Die ersatzweise Berücksichtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus einer anderen, von Kohleabbau oder -verstromung abhängigen Betriebseinheit des von einer Maßnahme nach Nummer 2.2.1 betroffenen Unternehmens, wobei die Anzahl der potentiellen Anpassungsgeldempfänger/​-innen nicht die Anzahl der Arbeitsplätze überschreiten darf, die aufgrund der durch das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung jeweiligen erforderlichen Stilllegung im Kraftwerk, Tagebau, Veredelung oder Querschnittsbereich wie zum Beispiel Verwaltung, Werkstätten und Service des Unternehmens wegfallen.

Ersatzweise als Stellvertreter berücksichtigungsfähig sind vor allem auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Querschnittsfunktionen, deren Arbeitgeber ein mit dem von einer Maßnahme nach Nummer 2.2.1 betroffenen Unternehmen verbundenes Unternehmen ist und deren Arbeitsplätze aus Anlass einer Stilllegung unmittelbar wegfallen.

Das verbundene Unternehmen muss zum 30. September 2019 bestanden haben.

2.2.4 Unternehmen: Jedes unter den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 dieser Richtlinien genannte Unternehmen.

2.2.5 KVBG-bedingte Entlassung: Die bei Kündigung durch den Arbeitgeber herbeigeführte Lösung des Arbeits­verhältnisses mit Ausscheiden der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers aus der Beschäftigung im Unternehmen nach Nummer 2.2.4.

2.2.6 Bewilligungsstelle: Das BAFA, Außenstelle Weißwasser.

3 Leistungsvoraussetzungen

3.1 Anpassungsgeld kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller

3.1.1 vor dem 1. Januar 2044 aus Anlass einer Maßnahme nach Nummer 2.2.1 entlassen worden ist, durch die sein Arbeitsplatz unmittelbar wegfällt, wobei auch die Arbeitsplätze in der Veredelung und den Querschnittsbereichen des Unternehmens nach Nummer 2.2.4, wie zum Beispiel Verwaltung, Werkstätten und Service, einbezogen werden, oder er im Wege des Stellvertreterprinzips anerkennungsfähig ist, das 58. Lebensjahr zum Zeitpunkt der KVBG-bedingten Entlassung vollendet hat und sein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen nach Nummer 2.2.4 am 30. September 2019 begründet war.

Die Möglichkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem Personenkreis gemäß Nummer 4 angehören, Anpassungsgeld zu gewähren, bleibt unberührt.

Die KVBG-bedingte Entlassung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eines Unternehmens nach Nummer 2.2.4 gilt als noch unmittelbar anlassbezogen, wenn diese Entlassung spätestens 60 Monate nach Beginn des für die Anlage vorgesehenen Kohleverfeuerungsverbots erfolgt.

Die Frist kann im begründeten Einzelfall auf Antrag des Unternehmens auf längstens 120 Monate verlängert werden.

Bei staatlich angeordneter Aussetzung der Stilllegung einer Anlage (etwa durch Überführung in oder Verlängerung einer Reserve) kann diese Frist im begründeten Einzelfall auf Antrag des Unternehmens verlängert werden.

Anträge sind an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu richten.

3.1.2 bei Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beschäftigung im Unternehmen nach Nummer 2.2.4 die Voraussetzungen für den Bezug von

a)
Regelaltersrente,
b)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
c)
Altersrente für langjährig Versicherte,
d)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
e)
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach dem SGB VI in längstens fünf Jahren – vom Tag des Beginns des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgelds an gerechnet – erfüllen würde.

3.1.3 in den Fällen der Nummer 3.1.2 Buchstabe c und d Anspruch auf eine mit dem Zugangsfaktor von 1,0 nach § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI berechnete Altersrente hat, es sei denn, er erklärt sich vor Beginn des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldes schriftlich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Beginn der Anpassungsgeldzahlung im Hinblick auf einen sich nach dem SGB VI ergebenden vorzeitigen Beginn der Altersrente ermittelt wird; in den Fällen der Nummer 3.1.2 Buchstabe d ist dabei auf den vorzeitigen Beginn einer Altersrente nach Nummer 3.1.2 Buchstabe c abzustellen. Die dabei entstehenden Rentenabschläge werden durch entsprechende Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 187a SGB VI ausgeglichen. Besteht zu dem Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Nummer 3.1.2 Buchstabe c auch ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, werden Rentenabschläge nur für diese Altersrente ausgeglichen.

3.1.4 im Fall der Nummer 3.1.2 Buchstabe a bei Beginn des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldes die Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Absatz 1 SGB VI erfüllt hat, im Fall der Nummer 3.1.2 Buchstabe b bei Beginn des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldes von 45 Jahren nach § 50 Absatz 5 SGB VI erfüllt hat und

3.1.5 in den zwei seiner KVBG-bedingten Entlassung vorangegangenen Jahren ununterbrochen in einem Unter­nehmen nach Nummer 2.2.4 dieser Richtlinien beschäftigt gewesen ist, es sei denn, dass eine Unterbrechung auf Gründen beruht, die nicht in seiner Person liegen.

3.2 Den von einer Maßnahme nach Nummer 2.2.1 betroffenen Antragstellern kann das Anpassungsgeld frühestens 24 Monate vor der endgültigen Stilllegung gemäß § 57 Absatz 1 KVBG in Verbindung mit Anlage 2 zum KVBG oder aufgrund eines Zuschlags nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 oder einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 KVBG gewährt werden.

3.3 Hat der Antragsteller Anspruch auf eine Leistung ausländischer Versicherungsträger für Zeiten, die bei der Bemessung des Anpassungsgelds berücksichtigt werden, so ist dieser Anspruch zu verwirklichen. Vom Antragsteller ist daher gleichzeitig mit dem Antrag auf Anpassungsgeld ein Rentenantrag zu stellen.

3.4 Vom Unternehmen nach Nummer 2.2.4 ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) darüber einzuholen, dass die zur Entlassung führende Maßnahme eine Maßnahme gemäß Nummer 2.2.1 ist.

Die Bundesnetzagentur unterrichtet das BMWK nach dem Zuschlagstermin oder Anordnungstermin darüber, dass der Anlagenbetreiber einen Zuschlag nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 oder einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 KVBG für eine Steinkohleanlage erhalten hat.

Die Unternehmen nach Nummer 2.2.4 haben spätestens mit der ersten Voranfrage einer Arbeitnehmerin beziehungsweise eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Anpassungsgeld die der KVBG-bedingten Entlassung zugrunde liegende Gesamtbelegschaftsplanung nach den unmittelbar betroffenen sowie über das Stellvertreterprinzip zu berücksichtigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dem BMWK mitzuteilen (Maximalanzahl). Dabei sind für Braunkohleanlagen und -tagebaue die Angaben getrennt aufzuführen.

Unter Berücksichtigung der Maximalanzahl der anspruchsfähigen Beschäftigten des Unternehmens nach Nummer 2.2.4 muss vom BMWK im Vorjahr die Belegschaftsplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr bestätigt worden sein (Teilbelegschaftsplanung). Hierfür legen die Unternehmen nach Nummer 2.2.4 die Teilbelegschaftsplanung dem BMWK spätestens bis zum 30. September eines jeden Vorjahres vor.

Ein Unternehmen, dessen Anlage die Bundesnetzagentur als systemrelevant genehmigt und deren endgültige Stilllegung in der Folge nach § 13b Absatz 5 Satz 1 EnWG verboten ist oder dessen Anlage in der Kapazitätsreserve nach § 13e EnWG in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve (KapResV) gebunden ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 EnWG ermöglicht. Dies umfasst auch die Vorhaltung von ausreichend Betriebspersonal für den Reservebetrieb.

3.5 Unternehmen nach Nummer 2.1.1, die einen Zuschlag gemäß § 21 KVBG erhalten haben oder denen gegenüber gemäß § 35 KVBG die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, müssen ihre Tochterunternehmen nach Nummer 2.1.3 spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung des Zuschlags oder nach Anordnung der gesetzlichen Reduzierung gegenüber dem BAFA, Außenstelle Weißwasser, benennen.

4 Beschleunigung des Braunkohleausstiegs

4.1 Die bestehenden Regelungen zum Anpassungsgeld gelten dem Grunde nach auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) betroffen sind, mit der Maßgabe, dass diese Personen ohne den später vereinbarten vorgezogenen Kohleausstieg die Voraussetzungen zum Bezug von Anpassungsgeld erfüllt hätten.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Personenkreis gehören, gilt,

dass es abweichend von Nummer 3.1.1 nicht erforderlich ist, dass diese das 58. Lebensjahr zum Zeitpunkt der KVBG-bedingten Entlassung beim Unternehmen nach Nummer 2.2.4 vollendet haben.
dass das 58. Lebensjahr zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges des Anpassungsgeldes vollendet sein muss.
dass die KVBG-bedingte Entlassung im Sinne der Nummer 3.1.2 als unmittelbar anlassbezogen angesehen wird, wenn sie bis zum 31. Dezember 2035 erfolgt.
Im begründeten Einzelfall kann auf Antrag des Unternehmens diese Frist bis zum 31. Dezember 2040 verlängert werden.
dass die Aufnahme einer Beschäftigung in der Zeit zwischen KVBG-bedingter Entlassung beim Unternehmen nach Nummer 2.2.4 und Beginn des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldbezugs unschädlich ist („Portabilität“).

4.2 Das Unternehmen nach Nummer 2.2.4 teilt dem BMWK in Form einer Gesamtbelegschaftsplanung drei Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie in der Fassung vom 17. September 2024 die Maximalzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen dieser Richtlinie zum Bezug von Anpassungsgeld dem Grunde nach erfüllen, jedoch aufgrund des Vorziehens von Stilllegungszeitpunkten entsprechend dem Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) entgegen Nummer 3.1.1 das 58. Lebensjahr zum Zeitpunkt ihrer KVBG-bedingten Entlassung durch das Unternehmen nach Nummer 2.2.4 nicht erreicht haben werden („Portabilitätsfälle“), mit.

Das Unternehmen erhält eine Bestätigung durch das BMWK.

Eine Kopie dieses Schreibens erhält die Bewilligungsstelle.

5 Art, Umfang und Höhe der Leistungen

5.1 Anpassungsgeld

5.1.1 Die Höhe des Anpassungsgelds bemisst sich entsprechend den gesetzlichen Regelungen für die Altersrenten nach den Rentenanwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Beginns des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldes. Bei der Berechnung des Anpassungsgelds werden die maßgebenden Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0). Ist oder wird der Antragsteller geschieden, sind die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgelds anzuwenden. Das Anpassungsgeld wird wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich angepasst.

5.1.2 Bezieht der Antragsteller Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld nach Beendigung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, eine Rente aus der Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, eine Rente für Bergleute, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder eine Leistung ausländischer Versicherungsträger für Zeiten, die bei der Bemessung des Anpassungsgelds zu berücksichtigen sind, so wird der Bruttobetrag dieser Leistungen auf den nach Nummer 5.1.1 errechneten Betrag des Anpassungsgelds angerechnet, die Rente aus der Unfallversicherung nur in der Höhe, in der sie nach § 93 SGB VI anrechnungsfähig ist.

5.1.3 Das Anpassungsgeld wird frühestens fünf Jahre vor dem Entstehen eines Anspruchs auf eine Leistung nach Nummer 3.1.2 Buchstabe a bis e monatlich nachträglich gezahlt. Es wird längstens für fünf Jahre gewährt. Ist das Anpassungsgeld für Teile eines Monats zu zahlen, so wird das Anpassungsgeld im Verhältnis der Kalendertage des Monatsteils zu 30 Kalendertagen gezahlt.

5.1.4 Im Übrigen gelten, soweit sich aus diesen Richtlinien nichts anderes ergibt, die Vorschriften des SGB VI für die Altersrenten sowie die Mitwirkungs- und Verjährungsvorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

5.2 Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

5.2.1 Anpassungsgeldempfänger, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen sich für die Dauer der Gewährung des Anpassungsgelds freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Dies ist vom Anpassungsgeldempfänger bei seiner Krankenkasse für die Dauer des Anpassungsgeldbezuges zu beantragen. Von der Bewilligungsstelle erhält der Anpassungsgeldempfänger für die Dauer der Gewährung des Anpassungsgelds einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss berechnet sich aus dem nach Nummer 5.1.1 errechneten Bruttozahlbetrag des Anpassungsgelds unter Berücksichtigung der anzurechnenden Einkünfte und des ermäßigten Beitragssatzes gemäß § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gemäß § 242a SGB V. Aus den errechneten Beträgen erhält der Anpassungsgeldempfänger 50 % als Beitragszuschuss. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind vom Anpassungsgeldempfänger selbst an die Krankenkasse zu entrichten.

Der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung steht die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller nach § 189 SGB V gleich.

5.2.2 Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ist von den Anpassungsgeldempfängern selbst zu tragen und an die Krankenkasse zu entrichten.

5.2.3 Anpassungsgeldempfänger, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, er­halten einen Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Der Zuschuss ist auf 50 % des Betrages begrenzt, den der Anpassungsgeldempfänger nachweislich an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu leisten hat, höchstens jedoch auf den Beitragszuschuss, der für den Anpassungsgeldempfänger nach Nummer 5.2.1 zu zahlen wäre.

6 Ausschluss- und Minderungsgründe

6.1 Das Anpassungsgeld wird von dem Zeitpunkt an nicht mehr gewährt, von dem ab der Anpassungsgeldemp­fänger

a)
Anspruch auf eine in Nummer 3.1.2 Buchstabe a bis e genannte Leistung hat. In Fällen, in denen das Anpassungsgeld nach Nummer 3.1.2 Buchstabe c in Zielrichtung der Altersrente für langjährig Versicherte gewährt wird, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Anpassungsgeld von dem Zeitpunkt an nicht mehr gewährt wird, von dem ab der Empfänger Anspruch auf eine der in Nummer 3.1.2 Buchstabe a bis c genannten Leistungen hat, wobei ein gleichzeitiger Bezug von Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Anpassungsgeld ausgeschlossen ist, oder
b)
eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI oder in einem Unternehmen nach Nummer 2.2.4 dieser Richtlinien aufnimmt.

6.2 Das Anpassungsgeld wird für die Zeit nicht gezahlt, für die der Anpassungsgeldempfänger Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI bezieht; der grundsätzliche Anspruch bleibt hiervon unberührt.

6.3 Der Anspruch auf Anpassungsgeld entfällt rückwirkend vollständig, wenn nach Ende des Anpassungsgeldbezuges nicht unmittelbar eine der in Nummer 3.1.2 genannten Altersrenten bezogen wird. Ebenfalls entfällt dann für die gesamte Bezugszeit der Anspruch auf Beitragszuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen beziehungsweise privaten Krankenversicherung.

6.4 Unternehmen nach Nummer 2.2.4 dieser Richtlinien sind verpflichtet, ein Beschäftigungsverhältnis mit einem ehemaligen Anpassungsgeldempfänger, der sich im Rentenbezug befindet, beim BAFA anzuzeigen.

6.5 Hat der Anpassungsgeldempfänger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst beantragt, so kann das Anpassungsgeld nur gewährt werden, wenn der Anpassungsgeldempfänger seinen Rentenanspruch in Höhe des Anpassungsgelds, das er für die Zeit erhält, für die Rente zuerkannt wird, an den Bund, vertreten durch das BAFA, abtritt.

6.6 Das Anpassungsgeld fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem der Anpassungsgeldempfänger gestorben ist.

6.7 Das Anpassungsgeld wird nicht für die Zeit gewährt, in der der Anpassungsgeldempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz nimmt oder hat. Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der im Zeitpunkt des Beginns des erstmaligen Bezugs des Anpassungsgeldes bereits mindestens zwei Jahre in dem Gebiet eines anderen Staates gewohnt hat und dorthin von der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückgekehrt ist. Abweichend von Satz 1 kann Anpassungsgeld ferner dann gewährt werden, wenn die Begründung des Wohnsitzes außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR oder der Schweiz auf Gründe der Familienzusammenführung oder sonstiger enger familiärer Bindungen zurückzuführen ist.

6.8.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit werden in Summe bis zu einem jährlichen Freibetrag in Höhe von einem Drittel der Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht angerechnet.

Für Einkünfte über den Freibetrag hinaus entfällt die Zahlung des Anpassungsgelds im Umfang von 30 % der kalenderjährlichen Einkünfte.

Als Einkünfte werden bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen abzüglich der betrieblich veranlassten Ausgaben zu Grunde gelegt.

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt.

Folgende Einkünfte werden nicht auf das Anpassungsgeld angerechnet:

a)
Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten;
b)
tarifvertragliche Aufstockungsleistungen, die der Anpassungsgeldempfänger vom Unternehmen nach Nummer 2.2.4 erhält;
c)
Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge.

Der Anspruch auf Anpassungsgeld bleibt davon dem Grunde nach unberührt.

6.8.2 Bezieht der Anpassungsgeldempfänger aufgrund einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Arbeit Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und/​oder Krankentagegeld während des Anpassungsgeldbezugs, dann wird diese Lohnersatzleistung wie die Einkünfte nach Nummer 6.8.1 Satz 1 angerechnet.

6.8.3 Ist der Anpassungsgeldempfänger aus seiner Tätigkeit im Rahmen des Hinzuverdienstes krankenversicherungspflichtig, so entfällt der Zuschuss nach Nummer 5.2.1.

7 Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Leistungen sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Leistungen gelten die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen geregelt sind.

7.2 Eine KVBG-bedingte Entlassung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers in den Bezug von Anpassungsgeld ist nur möglich, wenn vom Unternehmen nach Nummer 2.2.4, bei dem der Antragsteller bis zu seiner KVBG-bedingten Entlassung tätig ist, eine Voranfrage bei der Bewilligungsstelle gestellt und diese positiv von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) beantwortet wurde. Dies stellt sicher, dass im unmittelbaren Anschluss an das Anpassungsgeld Anspruch auf eine der in Nummer 3.1.2 genannten Leistungen besteht.

Das Formular für die Voranfrage steht den Unternehmen nach Nummer 2.2.4 auf der Internetseite der Bewilligungsstelle zur Verfügung.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Personenkreis nach Nummer 4 gehören, gilt abweichend, dass das Unternehmen nach Nummer 2.2.4 das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen der betroffenen Personen im Rahmen der Meldung nach Nummer 4 dem Grunde nach gegenüber der Bewilligungsstelle bestätigt und dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Voranfrage spätestens bis zum Beginn des 6. Kalendermonats vor dem erstmaligen Bezug des Anpassungsgeldes selbst bei der Bewilligungsstelle stellen.

7.3 Das Anpassungsgeld wird auf Antrag der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers gewährt. Der Antrag ist über das von der Bewilligungsstelle auf deren Internetseite zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular zu stellen. Ebenfalls kann der Antrag in Papierform gestellt werden. Hierzu ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Antragsformulare sind bei der Bewilligungsstelle anzufordern oder unter der Internetseite abzurufen. Es werden ausschließlich Anträge angenommen, die mit den Antragsformularen der Bewilligungsstelle erstellt wurden. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und beziehungsweise oder nicht vollständig sind, werden von der Bewilligungsstelle nicht angenommen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der KVBG-bedingten Entlassung zu stellen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Personenkreis nach Nummer 4 gehören, gilt abweichend, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Antrag spätestens einen Kalendermonat vor dem erstmaligen Bezug des Anpassungsgeldes selbst bei der Bewilligungsstelle stellen.

7.4 Der Antrag muss die Angaben enthalten, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Anpassungsgelds gemäß Nummer 3 erforderlich sind.

Dem Antrag sind beizufügen:

7.4.1 Eine Bescheinigung des Unternehmens nach Nummer 2.2.4 darüber, dass der Antragsteller aus Anlass einer bestätigten Stilllegungsmaßnahme und aus Gründen entlassen worden ist, die nicht in seiner Person liegen.

Das gilt auch für den Personenkreis nach Nummer 4.

Die Bescheinigung enthält darüber hinaus unter anderem die Bestätigung, in welcher Betriebseinheit, auch unter Angaben zum Stellvertreterprinzip, die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer beschäftigt war.

Das Unternehmen nach Nummer 2.2.4 bestätigt außerdem, dass die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer keinen dem Anpassungsgeld vergleichbaren Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags oder einer betrieblichen Vereinbarung hat.

Der Bescheinigung des Unternehmens nach Nummer 2.2.4 ist das Kündigungsschreiben beizufügen.

7.4.2 Die von der DRV KBS beantwortete Voranfrage nach Nummer 7.2.

7.4.3 Die im Antrag genannten erforderlichen Unterlagen bei durchgeführtem Versorgungsausgleich und Beantragung der Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 33, 35 oder § 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG).

7.4.4 Eine Erklärung

a)
zu den in Nummer 6 bezeichneten Ausschluss- und Minderungsgründen,
b)
darüber, ob und in welcher Höhe der Antragsteller eine nach Nummer 5.1.2 anzurechnende Leistung bezieht, sowie
c)
zu einem bereits bei Antragstellung bezogenen Hinzuverdienst,
d)
zum Ausgleich von Rentenabschlägen,
e)
im Sinne der Nummer 3.1.3, soweit der Antragsteller nicht eine mit dem Zugangsfaktor von 1,0 nach § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI berechnete Altersrente beanspruchen möchte.

7.5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt, so erlässt die Bewilligungsstelle einen Bescheid nach diesen Richtlinien.

7.6 Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung werden auf Antrag des Antragstellers gewährt.

7.6.1 Dem Antrag auf Beitragszuschüsse sind beizufügen:

a)
Eine Verpflichtung des Antragstellers, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die mit den Zahlungen von Beitragszuschüssen im Zusammenhang stehen, insbesondere wenn während des Bezuges von Anpassungsgeld kein Krankenversicherungsschutz mehr besteht.
b)
Eine aktuelle Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse beziehungsweise Beitragsmitteilung der privaten Krankenkasse.

7.6.2 Nach Beendigung der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne der Nummer 5.2.1 Satz 5 gilt Nummer 5.2.1 entsprechend.

7.7 Den Anträgen ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen

über die Einräumung eines den Bestimmungen in Nummer 8.1 entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechts,
darüber, dass er die sich aus Nummer 8.2.5 in Verbindung mit Nummer 6.7 und 8.2.6 ergebenden Verpflichtungen übernimmt, und
darüber, dass er einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte oder der Künstlersozialversicherung gestellt hat.

7.8 Mit der Auszahlung der Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Entgegennahme durch den Leistungsempfänger gilt für diesen der in Nummer 1.1 der Richtlinien beschriebene Zweck als erfüllt.

Der Antrag nach den Nummern 7.3 und 7.6 gilt gleichzeitig als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen.

8 Prüfungsrechte und Mitteilungspflichten

8.1 Bei der Gewährung von Anpassungsgeld ist vom Antragsteller für die Bewilligungsstelle, das BMWK, den Bundes­rechnungshof und deren Beauftragte ein uneingeschränktes Auskunfts- und Prüfungsrecht hinsichtlich der Tatsachen und Unterlagen auszubedingen, die mit der Gewährung des Anpassungsgelds im Zusammenhang stehen.

Der Antragsteller ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Prüfung der Unterlagen zu dulden und zu ermöglichen.

8.2 Der Anpassungsgeldempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unaufgefordert und unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die den Anspruch auf Anpassungsgeld ausschließen oder mindern oder in sonstiger Weise beeinflussen, insbesondere wenn

8.2.1 er Anspruch auf eine der in Nummer 3.1.2 Buchstabe a bis e genannten Leistungen hat,

8.2.2 er einen Antrag auf Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt hat,

8.2.3 er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält,

8.2.4 sich nach Nummer 5.1.2 anzurechnende Leistungen erhöhen oder diese erstmalig gewährt werden,

8.2.5 er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des EWR oder der Schweiz nimmt,

8.2.6 er eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit beziehungsweise ein Gewerbe aufnimmt oder bereits ausübt. Die Mitteilung muss Angaben über die Art seiner Beschäftigung beziehungsweise Tätigkeit und einen Nachweis über die Höhe seines jeweiligen kalenderjährlichen Einkommens enthalten.

8.3 Der Anpassungsgeldempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle nach Ablauf jedes Kalenderjahres, in dem Anpassungsgeld bezogen und Einkünfte nach Nummer 6.8.1 und 6.8.2 erzielt wurden, bis zum 30. September des Folgejahres einen Nachweis über die entsprechende Höhe im jeweiligen Kalenderjahr zu übermitteln.

Der Nachweis ist für Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung durch die Lohnabrechnung und für die übrigen Einkünfte durch den Einkommenssteuerbescheid für das vergangene Jahr und bei Kapitaleinkünften durch Steuer- und/​oder Bankbescheinigungen zu erbringen.

9 Ausgleich von Rentenabschlägen

9.1 Rentenabschläge aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente werden durch die Zahlung von Beiträgen gemäß § 187a SGB VI ausgeglichen.

9.2 Die Berechnung der Beiträge zum Ausgleich erfolgt durch die DRV KBS.

9.3 Die Bewilligungsstelle ruft die Beiträge nach § 187a SGB VI rechtzeitig zum Ausscheiden aus dem Bezug des Anpassungsgelds bei der DRV KBS ab und überweist den Betrag direkt an die DRV KBS.

9.4 Eine Auszahlung des Ausgleichsbetrags an eine andere Stelle oder den Anpassungsgeldempfänger ist ausgeschlossen.

10 Erklärungspflicht

10.1 Bei Bezug von Anpassungsgeld besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

10.2 Das Anpassungsgeld wird durch die Bewilligungsstelle ausgezahlt und ist steuerfrei nach § 3 Nummer 60 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Anpassungsgeld unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Absatz 1 EStG und wird im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Dies kann zu einer Erhöhung der Einkommensteuer auf das steuerpflichtige Einkommen führen.

10.3 Die Bewilligungsstelle hat nach § 32b Absatz 3 EStG für jeden Leistungsempfänger der zuständigen Finanzbehörde die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums elektronisch zu übermitteln.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Oktober 2024 in Kraft.

Abweichend hiervon treten die Nummern 6.8.1, 6.8.2 und 6.8.3 erst am 1. Januar 2026 in Kraft. Bis zu deren Inkrafttreten gelten die Regelungen der Nummer 5.7 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen in der Fassung vom 3. September 2020 (BAnz AT 18.09.2020 B1) fort.

Diese Richtlinien sind – bei Fortgeltung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) und des Gesetzes zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) – gültig bis zum 31. Dezember 2048.

Berlin, den 17. September 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. E. Bartsch

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