Ein Thema was derzeit wieder „Brandaktuell wird“ durch den Hamburger Pfandhausskandal. Hier berichten uns ja Anleger immer wieder das man Ihnen das Produkt als „Festgeld mit mehr Zins“ verkauft habe. Von einem Totalverlustrisiko des Geldes der Anleger soll in vielen Beratungsgesprächen dann keine Rede gewesen sein, obwohl es diesen Hinweis nachweislich ja in jedem Prospekt der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft gibt. Es dürfte auich hier, wie so oft so sein, das kaum einer der Anleger überhaupt den gesamten Prospekt wirklich gelesen hat. Gelesen hat man oft nur „Ratings“ die der Berater mitgebracht hat, die das seriöse Geschäft untermauern sollten. Ganz klar muss man aber auch hier sagen „wäre das Geschäft so gelaufen wie man es im Prospekt dargestellt hatte, und wären hier nicht unseriöse und falsche Investitionsentscheidungen getroffen worden, dann hätten wir diese Situation heute vermutlich gar nicht“. Einen interessanten Rechtsbeitrag zu diesem Thema haben wir auf anwalt.de gefunden:Ganz klarer Fall von Falschberatung: Anlagerisiken dürfen im Beratungsgespräch nicht verharmlost werden. Und das ist beileibe kein Bagatell-Delikt. Mit falscher Anlageberatung rutschen Anlageberater schnell in die Haftungsfalle, wenn das verschwiegene Risiko dummerweise eintritt. Aber wann wird eine Verharmlosung zu einer verantwortungslosen Falschberatung?
Markus Jansen, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei AJT Neuss: „Alles verkauft sich besser, wenn man nur die guten Seiten schildert – unter diesem Argumentations- und Akquisedruck sind in der Vergangenheit insbesondere bei geschlossenen Fonds oder Anleihen immer wieder relevante Punkte wie das Totalausfallrisiko oder die Nachschusspflicht von Gesellschaftern wissentlich verschwiegen worden!“ Der Bundesgerichtshof hat mehrere anlegerfreundliche Urteile gesprochen, die diese Beraterhaftung deutlich definieren und auch deutsche Obergerichte nehmen dazu regelmäßig Stellung.
Vielfach wurden Risiken nicht verschwiegen aber akquisetauglich verharmlost. Keine Gnade fand eine angeklagte Beraterin jetzt vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt (OLG Frankfurt a.M. 18.3.2016, 13 U 55/14). Sie war direkt auf ein eventuelles Ausfallrisiko angesprochen worden, da ihre Kunden bereits schlechte Erfahrungen gemacht und viel Geld verloren hatten. Zwar wies die Anlageberaterin korrekterweise daraufhin, dass es eine 100-prozentige Sicherheit niemals gebe, die Anforderungen an eine ordentliche Risikoaufklärung erfüllte sie dadurch aber nicht, auch wenn sie auf die im Prospekt deutlich markierten Risiken hingewiesen hatte.
Dem Landgericht Frankfurt reichte die fristgerechte Übermittlung des Prospektes und die Diskussion darüber, um Haftung auszuschließen. Die Berufungsinstanz sah das ganz anders und verurteilte die Anlageberaterin zu Schadensersatz in Höhe von 11.800 Euro auf Basis einer kompletten Rückabwicklung der Anlage. Grund: die Beklagte habe die aus dem bestehenden Beratervertrag folgende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung schuldhaft verletzt. Erschweren käme hinzu, dass der Anleger deutlich den Rahmen seines Risikoprofils vorgetragen hatte. Im Wissen um das echte Gefahrenpotential der empfohlenen Anlage hätte der Anleger wohl nicht investiert, daher muss er so gestellt werden, als habe er die Anlage nie gezeichnet. Insgesamt knapp 12.000 Euro müssen an den Anleger zurückgezahlt werden.
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