Startseite Allgemeines RIVAG Sachwerte Rheinland Immobilienverwaltungs AG – Das Nachrangdralehen mit Totalverlustrisiko gibt es laut Unternehmen nicht mehr !
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RIVAG Sachwerte Rheinland Immobilienverwaltungs AG – Das Nachrangdralehen mit Totalverlustrisiko gibt es laut Unternehmen nicht mehr !

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Das Unternehmen hat uns in einer Stellungnahme mitgeteilt das man kein Nachrangdarlehen mehr anbietet, das auch deshalb nicht 
auf der Seite zu finden sei. Das man auf der Webseite kein Nachrangdarlehen findet ist korrekt. Das Nachrangdarlehen wurde vor ca. 6 Monaten eingestellt 
Zu dem anderen Angebot des Unterbnehmens "Teilgrundschuldverschreibung" hatten wir am gleichen Tag ebenfalls einen Bericht veröffentlicht.Wir hatten in 
unserer Redaktion "Hinweise" auf ein Nachrangdarlehen aus unserem Userkreis. 

Es geht bei dem Investitionsangebot des Unternehmens um ein Nachrangdarlehen. Egal, was Ihnen das Unternehmen in seiner Werbung auch verspricht, jedes Nachrangdarlehen ein Totalverlustrisiko und ist nicht staatlich beaufsichtigt bzw. überhaupt genehmigungspflichtig. Wir haben auch dann ein Problem mit einem Nachrangdarlehensangebot, wenn wir auf der Seite des Anbieters solche „magischen Renditezahlen wie 25% finden“ . Theoretisch ist alles möglich, aber in der Praxis sind es eher die „kleinen Renditebrötchen“, die gebacken werden, und ob sich das Modell damit wirklich rechnet, wird man abwarten müssen. Nochmals Nachrangdarlehen bergen immer das Risiko des Totalverlustes in sich.

www_rivag-sachwerte_de_festgeld-zinsen_htm

6 Kommentare

  • Noch eine Klarstellung zur Gesetzeslage: Nachrangdarlehen sind kein Einlagengeschäft (siehe Merkblatt BaFin), eben weil sie „nachrangig“ sind. Sie sind damit gerade kein Fall des § 32 KWG, weil die Vorschrift nur Einlagengeschäfte behandelt. Nachrangdarlehen sind nach Ablauf der Übergangsfrist zum Kleinanlegerschutzgesetz ab 1.1.16 prospektpflichtig, bis dahin prospektfrei und niemals ein Einlagengeschäft (weder jetzt noch ab 1.1.16). Das steht so im Gesetz und den Richtlinien bzw. Merkblatt der BaFin, abrufbar übers Internet. Besser immer erst rechtskundig machen, bevor man hier Kommentare abgibt…

  • Die angebotenen Beteiligungsmodelle sind erst ab 1.1.16 wegen des Kleinanlegerschutzgesetzes prospektpflichtig, bis dahin wegen einer Übergangsfrist eben prospektfrei. Ausserdem stellen sie kein Einlagengeschäft dar, was sich aus dem BaFin- Merkblatt zum Einlagengeschäft ergibt. Bitte Gesetze lesen und dann kommentieren…

  • Bitte genau lesen. Ein Nachrangdarlehen bietet nur eine Partnergeselkschaft „Estara Siebte KG“ an. Dies ist für Kleinstanleger gedacht, wo eine Grundschuldabsicherung aus verständlichen Gründen nun wirklich keinen Sinn macht bzw. unverhältnismäßig ist. Die RIVAG selbst ist seit ca. 5 Jahren auf dem Markt und escgab nich nie eine Störung. Die grösstenteils mit Eigenkapital finanzierten Projekte sind auf der Webseite ausführlich dargestellt und plausibel. Nur ca. 40% sind fremdfinanziert, der Rest ist aus Eigenmitteln finanziert. Selten habe ich soviel Transparenz und Kompetenz gefunden.

  • Die Rivag bietet ein Unternehmen, das ein Invest in Immobilien (i.d.R. Bankverwertungsimmobilien) anbietet.
    Es gibt hier verschiedene Investitionsmöglichkeiten mit einer Laufzeit zwischen 3 und 6 Jahren ab 5.000 €.
    Die Investoren erhalten zur Absicherung ihrer Rückzahlung eine Grundbuchabsicherung im ersten Rang durch eine notariell bestätigte Teilgrundschuld.

    Die Rivag bietet aber auch ein monatliches Investment ab 25 € und einen einmaligen Zahlung von 2.000 € an.
    Dieses monatliche Investment ist aber nicht im Grundbuch gesichert. Hier besteht die Anlage eines Nachrangdarlehens.

  • Es ist haargenau das gleiche Geschäftmodell wie bei Faktum Finance – und somit verdecktes Einlagengeschäft nach § 32 KWG. Mit Sicherheit im Focus der Bafin.

  • Wenn ich das richtig verstehe, ist das „Angebot“ wie bei Faktum Finance. Ein Nachrangdarlehen kann nicht mit einer Grundschuld abgesichert werden, ohne seinen „Nachrangcharakter“ zu verlieren. Damit ist das Darlehen in den Bereich des § 32 KWG anzusiedeln. Da sind sie die Probleme. Mal ganz abgesehen von den Chancen oder Risiken…

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