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Robert Planec – Vorwurf der Staatsanwaltschaft München

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Unter dem AZ.: 404 Js 222065/12 wurde gegen den Beschuldigten Robert Planec (geb. Planec) geb. am 01.12.1982 in Maribor/Slowenien, wohnhaft in Ludwigstr. 11, 70176

Alias: Bojan Rupnik, geboren am 24.03.1983
Alias: Simone R.
Alias: Mathias B.
Alias: Anne Keil

bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Kennzeichenverletzung geführt.

Den vornehmlich unter den Personalien „Robert Planec“ und „Bojan Rupnik“ handelnden Beschuldigten wird zur Last gelegt, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken unter Vorlage totalgefälschter slowenischer Personaldokumente, Meldebestätigungen und Gewerbeanmeldungen Konten bei diversen Banken im Wege des Post-Ident-Verfahrens eröffnet zu haben und sodann seit mindestens November 2011 von einem unbekannten Ort aus über diverse Internetshops („www.skitrends.net“, „www.skiwear.outlet.com“, „www.skiwaer-outlet.de“, „sportoutdoor.24.com“, „www.skibekleidung24.de“ und „www.alpinshop.com“) ohne Zustimmung der jeweiligen Markeninhaber gefälschten Skibekleidungsartikel, vornehmlich der Marke Kjus, vertrieben und die jeweiligen Käufer über die Echtheit der angebotenen Skibekleidungsartikel getäuscht und diese so zur Bestellung und Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises auf die eigens dafür eröffneten Konten zu veranlasst zu haben.

Die Intershops „www.skitrends.net“, „www.skiwear.out-let.com“, „sportoutdoor.24.com“ und „www.skibekleidung24.de“ weisen als Betreiber und Inhaber „Robert Planec“ aus, während der Internetshop „www.ski-outlet-shop.com“ der ALIAS-Personalie „Bojan Rupnik“ zuzuschreiben ist. Sämtliche Interseiten wurden im Ausland registriert und von dort aus gehostet. Die durchgeführten Ermittlungen haben bislang nicht zur Identifizierung des Täters oder der Täter geführt. Bei den Personalien „Robert Planec“ und „Bojan Rupnik“ handelt es sich um sog. ALIAS-Personalien.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden die nachfolgend genannten Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichtes München hinsichtlich der aus der Kontokorrentabrede jeweils resultierenden Forderungen auf Auszahlung des Guthabens der verschiedenen Konten erwirkt und in deren Vollziehung mittels Pfändungsbeschlüssen der Staatsanwaltschaft München I gemäß §§ 111 b ff StPO die Konten einstweilen gesichert:

Konto Nr. 665 672 7200 bei der Oldenburgische Landesbank AG, vertr. d. d. Vorstand, Stau 15/17, 26122 Oldenburg
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgericht München vom 19.12.2012, AZ.: III Gs 11883/12 Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 19.12.2012

Konto Nr. 702 519 5600 bei der GLS Gemeinschaftsbank eG, Gemeinschaftsbank Stuttgart, vertr. d. d. Vorstand, Christstr. 9, 44708 Bochum
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgericht München vom 10.01.2013, AZ.: III Gs 269/13
Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 10.01.2013

Konto, Nr. 937 264 700 bei der Deutsche Postbank AG, vertr. d. d. Vorstand, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgericht München vom 10.01.2013, AZ.: III Gs 268/13
Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 10.01.2013

Konto, Nr. 860 868 900 bei der Commerzbank AG, vertr. d. d. Vorstand, SC PCC Düsseldorf, Breite Straße 10, 40213 Düsseldorf
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgericht München vom 20.02.2013, AZ.: III Gs 1378/13
Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 20.02.2013,

Konto, Nr. 103 358 8003 bei der Ziraat Bank International AG, vertr. d. d. Vorstand, Am Hauptbahnhof 16, 60329 Frankfurt
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgericht München vom 20.02.2013, AZ.: III Gs 1377/13
Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München I vom 20.02.2013.

Laut Auskunft der betroffenen Banken wurden die Pfändungen jeweils anerkannt und vorgemerkt. Sämtliche Konten weisen ein Guthaben auf.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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