Amtsgericht Frankfurt am Main
25.03.2022
– Insolvenzgericht –
810 IN 1286/21 R
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Land Hessen, vertreten durch das Finanzamt Frankfurt am Main, Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt am Main,
– Antragsteller –
g e g e n
Robusto Asset Management GmbH, Theodor-Heuss-Allee 112, 60486 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 102446),
vertreten durch:
Michael Doherty, (Geschäftsführer),
– Antragsgegnerin –
wird die Postsperre angeordnet.
Sämtliche an die Antragsgegnerin gerichtete Postsendungen sind nur noch an die Sachverständige, Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/219 315 – 0, Fax: 069/219 315-99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de auszuhändigen.
Von der Postsperre bleiben Sendungen des Insolvenzgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Sachverständigen sowie die mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Sendungen der Gerichte und Behörden ausgenommen.
G r ü n d e :
Die Anordnung der Postsperre erfolgt nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 4, 99 InsO auf Antrag der Sachverständigen, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Antragsgegners aufzuklären oder zu verhindern. Diese kommt bislang ihrer Auskunftspflicht nach den §§ 20 Abs. 1, 97 InsO nicht nach, Geschäftsräume sind an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz nicht mehr vorhanden. Der Geschäftsführer ist auf Zypern wohnhaft und hat auf Schreiben der Sachverständigen nicht reagiert. Offenbar ist er nicht bereit, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren freiwillig nachzukommen; er verzögert damit die gebotene zeitnahe Feststellung der maßgeblichen Umstände. Zu den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin liegen keine Erkenntnisse vor. Das obstruktive Verhalten begründet den Verdacht, dass Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger zu befürchten sind.
Das Gericht hat vor Erlass der Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 InsO von einer nochmaligen Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen, weil diese den Zweck der Maßnahme gefährden könnte. Bereits im Beschluss vom 11.02.2022 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass im Falle der Behinderung des Sachverständigen Zwangsmaßnahmen, insbesondere auch die Anordnung einer Postsperre, drohen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Mickerts
Richterin am Amtsgericht
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