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Rudolf Wöhrl Aktiengesellschaft-Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. Rudolf Wöhrl Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstände Rösch Robert*, geboren
am 11.04.1958 und Wöhrl Olivier, geboren am 03.07.1980, Lina-Ammon-Straße 10, 90471  Nürnberg
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 27869
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gerloff Liebler, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, Gz.:
2-IV-k-Insolvenzantrag
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 06.09.2016 folgenden
Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)

wird am 06.09.2016 um 11:00 Uhr vorläufige Eigenverwaltung in Form eines
Schutzschirmverfahrens angeordnet, §§ 270 a Abs. 1, 270 b Abs. 1 InsO.

Die Pflichten der Schuldnerin werden gemäß § 22 Abs. 2 InsO analog wie folgt
bestimmt:
Die Schuldnerin hat ihr Vermögen zu sichern und zu erhalten. Soweit Rechte Dritter
bestehen, hat die Schuldnerin diese Rechte zu wahren und das Sicherungsgut zu sichern
und zu erhalten.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Gericht im Abstand von 4 Wochen, beginnend am
06.09.2016, einen Bericht über die im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung
ergriffenen Maßnahmen und über die Entwicklung der Vermögenslage der Schuldnerin
vorzulegen.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Gericht bis zum 30.11.2016 einen Insolvenzplan
vorzulegen, § 270 b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO.

wird am 06.09.2016 um 11:00 Uhr ein vorläufiger Sachwalter bestellt, 270 a Abs. 1 S.
2 InsO. Die Schuldnerin hat die Anträge gestellt, über ihr Vermögen das
Insolvenzverfahren zu eröffnen und Eigenverwaltung gem. § 270 InsO anzuordnen.

Zum vorläufigen Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, Telefon: 0911-60079-0,
Telefax: 0911-60079-10, Email: nbg@schubra.de.

Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, §§
270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2, § 22 Abs. 3 InsO.

Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und
die Geschäftsführung zu überwachen, §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 S. 2 InsO.
Die Schuldnerin soll Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen (§§ 270 a Abs. 1 S.
2, 275 Abs. 1 S. 1). Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, soll sie nach Widerspruch des vorläufigen Sachwalters nicht eingehen (§§ 270
a Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 1 S. 2). Der vorläufige Sachwalter ist außerdem berechtigt
von der Schuldnerin zu verlangen, dass Zahlungen nur vom vorläufigen Sachwalter
geleistet oder entgegengenommen werden dürfen (§§ 270 a Abs. 1 S. 1, 275 Abs. 2
InsO).

wird beauftragt, binnen

6 Wochen

ein Gutachten darüber zu erstellen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des
Verfahrens decken wird, ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Die Schuldnerin wird aufgefordert, zur Vermeidung weiterer Maßnahmen dem Gutachter
Zutritt zu den Geschäftsräumen und zu allen Vermögenswerten zu gestatten, sowie
Einsicht in die Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen zu gewähren.

Der Gutachter wird ermächtigt, Auskünfte über die Schuldnerin bei Dritten
insbesondere bei Finanzämtern, Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden einzuholen (§
5 Abs. 1 InsO). Sofern sich Personen auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht
berufen, können Auskünfte nur mit Einverständnis der Schuldnerin eingeholt werden.

werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr.
3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und
einstweilen eingestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Nürnberg, den 06.09.2016
Amtsgericht Nürnberg -Insolvenzgericht-

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