In dem Verfahren über den Antrag d. Rudolf Wöhrl Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstände Rösch Robert, geboren am 11.04.1958 und Wöhrl Olivier, geboren am 03.07.1980, Lina-Ammon-Straße 10, 90471 Nürnberg
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 27869– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gerloff Liebler, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, Gz.: 219-16
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
–
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
wird der mit Beschluss vom 07.09.2016 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss um
folgende Mitglieder ergänzt:
Oberbank AG, Hauptplatz 10 – 11, A-4020 Linz, Österreich, vertreten durch Frau Karin
Reisinger
Bundesagentur für Arbeit, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg, vertreten durch
Herrn Manfred Burkhardt
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 12.10.2016
Kommentar hinterlassen