Ein sicherlich heißes Thema, denn manchmal kann der Schaden durchaus größer sein wenn man das Produkt Rückabwickeln muss, als wenn man das in Ruhe und unter Beachtung der BaFin Auflagen so abwickelt, das nahezu kein Schaden entstehen kann für die Anleger. Mit der BaFin anlegen in diesen Punkten bringt im Regelfall wenig, denn die meisten Anordnungen sind sofort umzusetzen, egal ob Sie nun anderer Meinung sind oder nicht. Hier heisst es dann immer „Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig“. In solchen Fällen hilft es Ihnen auch nicht wenn Sie eine GmbH haben, für durch solche Vergehen entstandenen Schäden haften Sie persönlich. Es ist in solchen Situationen immer besser, das Gespräch mit der BaFin zu suchen, um zu erkunden „ob die grundsätzliche Bereitschaft da ist einen gemeinsamen Weg zu gehen“. Hierzu bedarf es dann natürlich wieder eines „Abwicklungsplans“ aus dem die BaFin ersehen kann, wie der Initiator das dann abwickeln will. Das das Ganze sich dann nur unter der Kontrolle der BaFin Rückabwickeln lässt ist sicherlich ohne jede Frage. Rückabwickeln kann man auch o h n e Schaden für den Anleger siehe hier auch „Genussschein Confiserie Burg Lauenstein“.
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