Das ist sicherlich eine etwas übertriebene Einschätzung, aber das Beispiel PESEUS hat uns dann doch nachdenklich gemacht in welcher Form die BaFin solche Rückabwicklungen zulässt und letztlich auch kontrolliert. Fehler im Vertrag eines Nachrangdarlehens, heißt in den Bedingungen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertarges, ist in der Vergangenheit des Öfteren ein Grund gewesen, warum die BaFin die eine oder andere Rückabwicklung eines Nachrangdarlehens angeordnet hat.
Damit verbunden sein sollte eigentlich immer auch die Rückzahlung der von den Kunden angenommenen Geldern, heißt die Kunden so zu stellen, als wenn es das Geschäft nie gegeben hätte. Es gibt dann das eine oder andere Unternehmen das dies nicht kann und in Insolvenz gehen muss, aber es scheint dann auch Unternehmen zu geben die hier versuchen „Tricky“ zu sein, in dem man das Darlehen mit „aufsichtsrechtlichen Fehlern“ in ein Darlehen „daraus haben wir gelernt“ tauscht. Das heißt aus meinem Verständnis heraus „die Bafin Verfügung wird somit unterlaufen“, ob das dann im Sinne der BaFin ist kann ich mir allerdings kaum vorstellen. Die BaFin wird dem Vorgang und nun leider weiteren bekanntgewordenen Vorgängen nun nachgehen, da wir auch zu anderen Produkten ähnlich Hinweise erhalten haben. PESEUS könnte somit kein Einzelfall sein
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