Bestrafen Sie nicht den Nachrichtenüberbringer, wie es so schön heißt. Der Nachrichtenüberbringer sind wir. Wir haben weitere Anwaltsstimmen zu dem Vorgang „Anlegerschreiben Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft“ eingeholt, und der übereinstimmende Tenor bis jetzt „keiner kann sich vorstellen, das es ein Gericht gibt da nun noch einen Insolvenzantrag zustimmen wird, egal von welcher Seite dieser auch zum jetzigen Zeitpunkt dann kommen wird. Anleger haben grundsätzlich Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben zu dem Zeitpunkt, wo ihr Kapital zur Zahlung fällig ist. Was kommen wird, ist natürlich nun die Rückforderungsansprüche an die Anleger von nicht korrekt ausbezahlten Geldern.
Dieses Auseinandersetzungsguthaben wird nur ein Bruchteil des Kapitals betragen welches die Anleger einbezahlt haben. Das ist dann gesellschaftsrechtlich sauber so Britta Pupke Fachanwältin für Bank und Kapitalmarktrecht. Was strafrechtliche Dinge anbetrifft, so ist das „eine andere Baustelle“ die nun sicherlich verstärkt nochmals angegangen werden sollte. Hier sollten geschädigte Anleger sicherlich nicht vor Strafanzeigen zurückschrecken gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft, auch wenn Strafverfahren bereits eingeleitet wurden. Je mehr Anleger hier eine Strafanzeige erstatten, umso höher wird der Druck auf die ermittelnde Staatsanwaltschaft in Hamburg dann auch werden.
In dem Vorgang verwundert es auch, das staatsanwaltschaftliche Maßnahmen so lange gedauert haben, und das es bis zum heutigen Tage dazu keine Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft gibt. Dazu gehört auch eine Veröffentlichung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Rahmen der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Diese wird eigentlich dann zeitnah im Bundesanzeiger immer veröffentlicht. Möglich das hier erst einmal eine Zuordnung der beschlagnahmten Vermögenswerte erfolgen muss. Nach dem Anschreiben, so Rechtsanwältin Pupke, ergibt sich natürlich nun ein Handlungsbedarf von Seiten der Anleger die hier Kapital investiert haben. Natürlich ist nun auch der erfolget Beratungsprozess und die dazu ausgefertigte Dokumentation einer näheren Prüfung zu unterziehen, ob das dann immer in einem Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Berater mündet, wäre dann Zivilrechtlich zu klären.
Jeder Anleger sollte dies nun mit seinem Anwalt, den er in dem Vorgang nun umgehend konsultieren sollte, die Möglichkeiten austangieren um zumindest herauszufinden „ob es eine realistische Möglichkeit gibt verlorenes Geld wiederzubekommen“. Hier sind sicherlich auch Fragen nach der Rolle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dem Mittelverwendungskontrolleur usw. zu stellen und juristisch bewerten zu lassen. Rechtsanwältin Britta Pupke vertritt weder Anleger noch Berater in diesem Vorgang. Frau Pupke steht uns seit einigen Jahren mit juristischem Rat zur Verfügung, wenn wir den abfragen zum Thema Bank- und Kapitalmarktrecht.
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