Anleger am Grauen Kapitalmarkt gehen das Risiko ein, erhaltene Ausschüttungen auch noch Jahre später zurückzahlen zu müssen.
Bei Beteiligungen fehlt aber oft eine deutliche Aufklärung über diese Verpflichtungen in den Mitteilungen der Unternehmen und Fondsgesellschaften. Das geht aus Beobachtungen des Marktwächter-Teams der Verbraucherzentrale Hessen hervor.
Gerät zum Beispiel ein geschlossener Fonds in finanzielle Schieflage, wird die Gesellschaft selbst zwar in der Regel keine Rückzahlung der Ausschüttungen fordern. Aber Insolvenzverwalter verlangen das Geld von Anlegern zurück.
Dies betrifft Anlageformen des Grauen Kapitalmarktes wie Kommanditgesellschaften. Auch bei aktuell diskutierten Flugzeugfonds, die den Airbus A380 finanziert haben, ist die Rückforderung von Ausschüttungen laut Prospekt grundsätzlich möglich.
„Diese Haftungsrisiken sind vielen Anlegern nicht bewusst“, sagt Wolf Brandes, Teamleiter Grauer Kapitalmarkt beim Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hessen. „Sie erhalten oft ein Schreiben, in denen die Fondsgesellschaft ihnen zu den Auszahlungen gratuliert. Dass sie diese Ausschüttungen möglicherweise wieder zurückzahlen müssen – und das noch Jahre später –, wird darin nicht erwähnt.“
Schadensersatzansprüche meist verjährt
Nicht selten treten solche Forderungen erst viele Jahre nach Vertragsschluss auf. Anleger können dann nicht mehr die Notbremse ziehen und Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen fehlerhafter Anlageberatung oder einem unzureichenden Verkaufsprospekt, geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt maximal zehn Jahre.
Mehr Aufklärung über Rückzahlungsoptionen erforderlich
Für geschlossene alternative Investmentfonds (AIF) hat der Gesetzgeber 2013 eine weitergehende Verpflichtung eingeführt, über das Risiko einer Rückzahlung aufzuklären. Diese Regelung gilt jedoch nicht für ältere, noch bestehende Fonds oder für Beteiligungen nach dem Vermögensanlagengesetz.
Nach Ansicht der Marktwächter-Experten sollte die Informationspflicht auch auf ältere, noch laufende Fonds und andere Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts wie zum Beispiel Beteiligungen ausgedehnt werden. „Aus den Schreiben zu Ausschüttungen sollte immer deutlich hervorgehen, dass Anleger gegebenenfalls zur Rückzahlung verpflichtet sind“, meint Brandes. „Sie könnten dann noch rechtzeitig vor einer Verjährung prüfen, ob sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.“
Die Hinweise der Verbraucherschützer kommen reichlich spät. Sinnvoller Verbraucherschutz ist doch, die Anleger v o r einer Entscheidung zu einer Anlage zu warnen, nicht darauf hinzuweisen, was vor vielen Jahren einmal bei einem Fonds bzw. dessen Konzeption schief lief. Das rettet in der Regel keinen Euro mehr.
Konkret:
Wirklich problematisch ist das Thema mit den Ausschüttungen, denen kein Gewinn zugrundliegt, insbesondere bei den Fonds, bei denen die Anleger direkt oder indirekt über einen Treuhänder zu 100% ihrer Zeichnungssumme im Handelsregister eingetragen wurden. Das war aber nur in der Vergangenheit so. Heute beträgt die Höhe der Eintragung meist nur noch ein Prozent der Zeichnungssumme. Daher lebt die Haftung nach § 172 HGB entweder gar nicht auf, weil die Hafteinlage durch Auszahlungen nicht unterschritten wird oder eben nur minimal. Wenn ein Anleger also mit 30.000 Euro an einem A380 beteiligt ist, beträgt sein Risiko gerade einmal 300 Euro. Früher lag das Risiko bei den vollen 30.000 Euro. Die Warnung kommt also um ein paar Jahre zu spät und ist damit für die Altkunden weitgehend wertlos. Für Neuzeichner ist das Risiko sehr überschaubar.