Verhandlungstermin am 22. April 2021, 10.00 Uhr, Saal N 004, in der Sache III ZR 169/20 (Rückzahlungsansprüche nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags)
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat wird über die Klage auf Rückzahlung von Vergütung nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags entscheiden.
Die Klägerin schloss am 28. Mai 2018 in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters der beklagten Partnervermittlungsagentur einen solchen Vertrag. In den Vertragsunterlagen ist unter anderem bestimmt, dass die Beklagte als „Hauptleistung“ spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 % und auf die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% des Honorars entfallen.
Zeitgleich mit dem Vermittlungsvertrag trafen die Parteien in einem gesonderten Formular eine „Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechtes“ nach § 627 BGB. Außerdem unterzeichnete die über ihr Widerrufsrecht belehrte Klägerin eine Erklärung, sie wünsche ausdrücklich, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne; ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.
Am folgenden Tag zahlte die Klägerin an die Beklagte das Honorar in Höhe von 8.330 €. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2018 drei Kontakte, die ihr jedoch nicht zusagten. Die Klägerin „kündigte“ daraufhin am 4. Juni 2018 den Vertrag schriftlich. Unmittelbar danach erhielt sie noch 17 weitere Kontaktvorschläge.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung von 8.330 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 7.139 € verurteilt, da die Klägerin drei der insgesamt 21 geschuldeten Partnervorschläge erhalten habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte macht insbesondere geltend, das Widerrufsrecht sei erloschen, da sie das Partnerdepot erstellt und damit die Hauptleistungspflicht vollständig erbracht habe. Zudem streiten die Parteien über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach § 627 BGB und die Berechnung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs.
Vorinstanzen:
LG Aachen – Urteil vom 23. Oktober 2019 – 8 O 332/18
OLG Köln -Urteil vom 25. Juni 2020 – 21 U 107/19
Kommentar hinterlassen