Home Allgemeines Ruheständler können sich ab 01. August 2017 die Kinderzeiten anrechnen lassen. Privat und freiwillig Krankenversicherte können nun in der Pflichtversicherung viel Geld sparen
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Ruheständler können sich ab 01. August 2017 die Kinderzeiten anrechnen lassen. Privat und freiwillig Krankenversicherte können nun in der Pflichtversicherung viel Geld sparen

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Am Ende des Arbeitslebens sind Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung wichtige Begleitinformationen. Hinzu kommen Dokumentationen der privaten Rentenversicherung, der Betriebsrente, der betrieblichen Altersversorgung (bAV), der Rürup- und Riester-Rente. Rentner sollten beachten, dass alle Angaben als Bruttowerte ausgewiesen sind. Steuern und vor allem Sozialabgaben vermindern Altersbezüge so kräftig, dass für Ruheständler weniger, als in den    o. b. Werten ausgewiesen, für Miete, Reisen und andere Ausgaben zur Verfügung steht. Die Abgabenlast wird durch die Art der Krankenversicherung des Ruheständlers erhöht.

  1. Die meisten Rentner in Deutschland sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. In 2016 waren dies ca. 16,5 Millionen.
  2. Weitere ca. 512000 Ruheständler sind freiwillig gesetzlich krankenversichert
  3. Privatpatienten.

    Günstig ist für Ruheständler die Pflichtversicherung in der KVdR. Freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner müssen während des Ruhestands deutlich mehr zahlen. Um Mitglied in der KVdR werden zu können, muss neben dem Umfang die Vorversicherungszeit erfüllt sein. Diese können Ruheständler mit Kindern nun neu berechnen lassen.

    Einige freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte mit Kindern können ab dem 1. August 2017 in die Gruppe der Pflichtversicherten wechseln und dadurch Geld zu sparen. Grundlage ist das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 04. April 2017. § 5 Absatz 2 SGB V wurde ergänzt: „Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedschaft wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“ Das bedeutet für Ruheständler, die freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind und Kinder haben, dass sie prüfen lassen sollten, ob sie die Kriterien für den Eintritt in die Pflichtversicherung erfüllen.

Zunächst sind die Vorversicherungszeit und der Anspruch auf eine gesetzliche Rente zu prüfen. Pflichtversichert sind Ruheständler, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mehr als        90 Prozent der Zeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Ob Arbeitnehmer Pflichtbeiträge gezahlt haben, freiwillig oder familienversichert waren, ist irrelevant. Es muss der Anspruch auf eine gesetzliche Rente wie Hinterbliebenen-, eine Erwerbsminderungs- oder eine klassische Altersrente gegeben sein. Alle anderen Ruheständler sind freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert.

Pflichtversicherte zahlen derzeit 7,3 Prozent ihrer gesetzlichen Rente als Beiträge zur Krankenversicherung, die um einen Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse zu erhöhen sind.             Fällig werden daneben die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Für Kinderlose sind dies 2,8 Prozent, für Rentner mit Kindern 2,55 Prozent, sofern es sich um die gesetzliche Rente handelt.

Auszahlungen aus Betriebsrenten sind Basis der Kranken- und der Pflegeversicherungsbeiträge. Auf Einkünfte wie Mieten, Kapitalerträge oder Auszahlungen aus privaten Renten sowie Riester- und Rürup-Renten sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dies anders. Sie zahlen einen Beitragssatz von 7,3 Prozent plus Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung. Die anderen 7,3 Prozent erhalten sie auf Antrag von der Rentenversicherung. Beiträge sind auf die gesetzliche Rente u n d  die Betriebsrente, Einkünfte wie Mieten oder Auszahlungen aus privaten Renten sowie Rürup- oder Riester-Renten fällig. Die Krankenkasse berücksichtigt sämtliche Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4350 Euro im Monat, um die Höhe des Beitrags zu ermitteln.

Sofern der Ehepartner privat krankenversichert ist, werden seine Einkünfte bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt. Dafür wird der niedrigere Beitragssatz von 14 Prozent plus Zusatzbeitrag anstelle der allgemeingültigen 14,6 Prozent erhoben.

Wer als Arbeitnehmer privat krankenversichert war, bleibt es meist im Ruhestand – sofern er nicht die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt. In der PKV sind die Beiträge nicht von der Höhe der Einkünfte abhängig. Privatpatienten zahlen keine Beiträge auf ihre Betriebsrenten. Die Prämien im Alter fallen für Rentner dennoch vergleichsweise hoch aus.

Der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung steht ab dem 01.08.2017 nicht wenigen Privatpatienten aufgrund der Gesetzesänderung offen. Denn die Bedingungen für die Vorversicherungszeit (9/10-Regelung) könnten einige Väter und Mütter erfüllen, da nun pro Kind drei Jahre berücksichtigt werden. Es ist unerheblich, ob die Kinder in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens geboren, adoptiert, betreut oder erzogen wurden.

Da für jedes Kind drei Jahre berücksichtigt werden, können die Voraussetzungen der 9/10-Regelung für die Krankenversicherung der Rentner in diesen Fällen erfüllt werden. Beim Wechsel zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente sind von einem Rentenberater zu errechnende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Monatliche Ersparnisse von ca. 700 Euro sind möglich.

Die Gesetzesänderung könnte einigen freiwillig und privat Versicherten den Weg in die Pflichtversicherung öffnen, wenn sie selbständig den Antrag stellen.  Dennoch sind die Krankenkassen gehalten, ihre Versicherten auf die Änderungen aufmerksam zu machen Privatversicherte wenden sich an die gesetzliche Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren. Rechnen sollten auch diejenigen, die in berufsständische Versorgungswerke einzahlen. Das sind etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Apotheker. Sie scheitern mitunter nicht an der Vorversicherungszeit, um gesetzlich pflichtversichert zu werden. Den Anspruch auf eine gesetzliche Rente können sich Mitglieder der Versorgungswerke oft mit Hilfe freiwilliger Rentenbeiträge sichern.

Es lohnt für Väter und Mütter, aufgrund der Gesetzesänderung eine mögliche Pflichtversicherung zu prüfen. Wer in berufsständische Versorgungswerke einzahlt, sollte sich erkundigen, ob mit freiwilligen Einzahlungen eine gesetzliche Rente gesichert werden kann. Mit einem Wechsel in die KVdR lässt sich bei der Krankenversicherung im Alter Geld sparen, das für die schönen Dinge des Lebens ausgegeben werden könnte.

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