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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2022 – Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/​2022
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. April 2022

Zur Erläuterung der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 25. April 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) wird hiermit bekannt gemacht

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit den Verordnungen (EU) 2022/​262 des Rates vom 23. Februar 2022 (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 74), (EU) 2022/​328 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. L 49 vom 25.2.2022, S. 1), (EU) 2022/​334 des Rates vom 28. Februar 2022 (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 1), (EU) 2022/​345 des Rates vom 1. März 2022 (ABl. L 63 vom 2.3.2022, S. 1), (EU) 2022/​428 des Rates vom 15. März 2022 (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13) und (EU) 2022/​576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/​2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren sowie mit der Verordnung (EU) 2022/​263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete wurden restriktive Maßnahmen beschlossen, darunter Verbote und Beschränkungen im Finanzsektor. Angesichts der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine wurden mit der Verordnung (EU) 2022/​398 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/​2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine (ABl. L 82 vom 9.3.2022, S. 1) weitere Sanktionen, darunter Finanzsanktionen, beschlossen. Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/​2006 verpflichtet sind, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen, werden in der Änderungsverordnung neue Bußgeldbewehrungen festgelegt.

Außerdem wurde mit der Verordnung (EU) 2021/​2176 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/​2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 1), der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1183/​2005 umbenannt, sodass die Bußgeldvorschrift betreffend die Demokratische Republik Kongo entsprechend anzupassen ist.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Ergänzung und Anpassung der Bußgeldvorschriften in § 82.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 Buchstabe a

Mit der Änderung von Nummer 4a wird die Bußgeldvorschrift betreffend das Erfüllungsverbot in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo an die geänderte Bezeichnung der Verordnung (EG) Nr. 1183/​2005 angepasst.

Mit der Verordnung (EU) 2022/​212 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) 765/​2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 37 vom 17.2.2022, S. 4) wurde ein Erfüllungsverbot festgelegt. Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 1 Nummer 4b erfolgt die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen dieses Verbot.

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Mit der Änderung wird die Bezugnahme auf die zugrundeliegende EU-Verordnung aktualisiert.

Zu Nummer 1 Buchstabe c, d und e

Mit der Verordnung (EU) 2022/​263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) wurde ein Erfüllungsverbot festgelegt. Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 1 erfolgt die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen dieses Verbot.

Zu Nummer 1 Buchstabe f

Mit dieser Ergänzung erfolgt eine notwendige sprachliche Anpassung an die neu aufgenommene Bewehrung in § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15. Diese bezieht sich auf das Verbot, einem Anspruch stattzugeben.

Zu Nummer 2

Mit dem neuen Absatz 4 in § 82 erfolgen die Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen Verbote betreffend den Finanzsektor, die mit den Verordnungen (EU) 2021/​1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/​2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 224 I vom 24.6.2021, S. 1) und (EU) 2022/​398 angesichts der Beteiligung von Belarus an der Aggression gegen die Ukraine festgelegt wurden.

Zu Nummer 3

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4

Mit der Änderung der in Bezug auf Russland bestehenden Bußgeldbewehrungen werden die mit den Verordnungen (EU) 2022/​262, (EU) 2022/​328, (EU) 2022/​334, (EU) 2022/​345, (EU) 2022/​428 und (EU) 2022/​576 neu beschlossenen Verbote, die den Finanzsektor betreffen, bußgeldbewehrt.

Zu Nummer 5

Mit dem neuen Absatz 14 in § 82 erfolgen die Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen Verbote betreffend den Finanzsektor, die mit der Verordnung (EU) 2022/​263 in Anbetracht der Entsendung russischer Streitkräfte in die ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk festgelegt wurden.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Berlin, den 25. April 2022

V B 2 – 50103/​002-09

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

C. Decker

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