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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2024 – Dienstleistungsverkehr – Filmwirtschaft – Ausstellung von Film-Ursprungszeugnissen in Deutschland

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/​2024
Dienstleistungsverkehr – Filmwirtschaft
Ausstellung von Film-Ursprungszeugnissen in Deutschland

Vom 4. Januar 2024

Die Regelung zur Ausstellung von Film-Ursprungszeugnissen in Deutschland wird unter Berücksichtigung des Filmförderungsgesetzes (FFG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 351) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

1.
Ursprungszeugnisse, die für deutsche Filme in anderen Ländern gefordert werden, stellt auf Antrag das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/​Ts. oder Postfach 51 60, 65726 Eschborn/​Ts. aus.
2.
Das BAFA stellt das Ursprungszeugnis unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen es gemäß § 51 FFG eine Bescheinigung über die Eigenschaft eines Films als deutscher Film nach Maßgabe des § 41, der §§ 42 und 44 oder der §§ 43 bis 45 FFG erteilt.
3.
Nach diesem Runderlass wird ab sofort verfahren.

Der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/​2021 vom 10. Dezember 2021 (BAnz AT 29.12.2021 B1) wird aufgehoben.

Berlin, den 4. Januar 2024

E C 1 – 50101/​002#002

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
C. Decker

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